BVwG G305 1433588-1

G305 1433588-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014

Regest

Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G305 1433588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1433588.1.00

Spruch

G305 1433588-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 01.069-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 14.10.2011 illegal mit dem Zug über Lindau nach Österreich eingereist und hat am 24.01.2012 einen Asylantrag gestellt.

Anlässlich einer am 25.01.2012 durchgeführten niederschriftlichen Befragung durch Organe des SPK XXXX gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Herkunftsland aus politischen Gründen verlassen zu haben, da er gezwungen worden sei, gegen seinen Willen für die Staatssicherheit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien zu arbeiten. 1990 sei er von Spanien nach XXXX abgeschoben worden, und habe er im Krieg zwischen Slowenien und Serbien als Kriegsberichterstatter arbeiten müssen. Als ihm diese Tätigkeit zu gefährlich wurde, sei er über Italien und Frankreich wieder nach Spanien geflohen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er keine Antwort.

Anlässlich seiner am 31.01.2012 durchgeführten Befragung durch ein Organ des Bundesasylamtes (BAA), gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, noch nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. In Österreich habe er keine Verwandten. Auch gebe es keine weiteren Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre und zu denen er ein besonders enges Verhältnis hätte. Die Frage, ob er gegenwärtig über Dokumente verfüge, die seine Identität bestätigen, verneinte er. Sein Reisepass sei in jener Zeit, als er sich noch in Kroatien aufgehalten hatte, von der Volksrepublik Jugoslawien ausgestellt worden. Damals habe er auch keine Probleme mit der Ausstellung des Reisepasses gehabt. .Anlässlich seiner Befragung äußerte er den Wunsch, mit Slowenien Kontakt aufnehmen zu können und begründete das damit, dass er dort im Jahr 1990 als Dolmetscher tätig gewesen sei. Auf die Frage des vernehmenden Organs, ob er vorbestraft sei, gab der BF an, dass er in Frankreich und in Spanien wegen gefälschter Dokumente und Betrugs vorbestraft sei. Seine letzte Adresse im Herkunftsstaat habe gelautet: XXXX. Seinen Herkunftsstaat habe er 1977 verlassen, und sich seither bis zu seiner Einreise nach Österreich am 14.10.2011 in Frankreich von 1977 bis 1981 und in Spanien von 1981 bis 1992 aufgehalten. Zwischen 1992 und 1996 sei er zwischen Frankreich und Spanien gependelt. Von 1996 bis 1997 sei er in Paris gewesen, und habe sich von 1997 bis zur Einreise nach Österreich in Spanien (Saragossa) aufgehalten. Gelebt habe er von Arbeiten auf selbständiger Basis (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen). Auch habe er einer Frau mit Namen XXXX geholfen, die eine Bar geführt habe. Mit dieser Frau habe er auch zusammengewohnt. Am 08.10.2011 habe er dann Spanien verlassen und sei nach Österreich gefahren.

In seinem Herkunftsstaat habe er insoweit Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Behörden gehabt, als er von Geheimdienstleuten dazu aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, er das jedoch aufgrund seiner Einstellung nicht machen wollte. Er habe sich auch nicht am Krieg in Slowenien im Jahr 1990 beteiligt. Aufgrund seiner religiösen Einstellung habe der BF im Herkunftsstaat jedoch keine Probleme gehabt. Er habe sich auch politisch nicht engagiert. Als er nach eigenen Angaben aufgefordert wurde, sich politisch zu engagieren, sei er geflüchtet. Dazu befragt, was er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten hätte, gab er an, dass er mit großen Problemen rechnet, wenn er nach Serbien oder Bosnien müsste. Er äußerte die Befürchtung, dass man ihn umbringen könnte. Dem BF wurde im Anschluss an seine Befragung mitgeteilt, dass noch geprüft werde, ob nach der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Spanien zuständig ist, und könne der BF im Fall der Zustimmung des Staates Spanien damit rechnen, dass er dorthin ausgewiesen werden könnte. Der BF sprach sich gegen eine Abschiebung nach Spanien oder Frankreich aus, da er der Meinung war, dass er von Kroatien, Slowenien oder Bosnien aufgenommen werde.

Anlässlich einer weiteren Befragung durch das Bundesasylamt am 15.02.2013 bestätigte er im Wesentlichen seine Angaben, die er bereits vor dem SPK XXXX und dem Bundesasylamt am 31.01.2012 gemacht hatte. Zu seiner Herkunft gab er noch an, dass er im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX in der heutigen Republik Srpska geboren worden sei und er dem Großteil seiner Jugendzeit in XXXX in Kroatien verbracht habe. 1977 habe er Jugoslawien nach Frankreich verlassen und sei er von dort im Jahr 1991 nach XXXX abgeschoben worden. Nach Ex-Jugoslawien habe er keine Verbindung. Seine Kinder - ein Sohn und eine Tochter - würden in Russland (Sohn) und in den Niederlanden (Tochter) leben. In Österreich lebe er seit 9 Monaten mit einer bulgarischen Staatsangehörigen zusammen. Sie gebe ihm Unterkunft. Er betreue sie und mache den Haushalt und alle Besorgungen. Hin und wieder mache er auch in Österreich "schwarz" Strom- und Wasserinstallationen. Körperlich sei er gesund. Auf die Frage, warum er 2011 Spanien verlassen habe, gab er an, im Jahr 2002 in Spanien zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden zu sein. 2006 sei er aus der Haftstrafe entlassen worden. Sich selbst stellte der BF in diesem Zusammenhang als unschuldig dar. Auf die Frage des Vernehmungsbeamten zur Staatsangehörigkeit des BF, gab dieser an, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu sein, jedoch verweigere man ihm den Pass. Mit der Frage nach einer allfälligen Rückschiebung nach Bosnien konfrontiert, äußerte abermals die Befürchtung, dass sein Leben in Gefahr wäre und man ihn eliminieren werde. Zu einer Konkretisierung dieser Befürchtung aufgefordert, äußerte der BF, dass es in Serbien Organisationen gebe, die jetzt vielleicht nicht aktiv seien, die aber existieren und nach Bosnien und Herzegowina Einfluss hätten. Als er in der Folge mit der Staatendokumentation für Bosnien und Herzegowina konfrontiert wurde, ersuchte der BF den Vernehmungsbeamten, ihn nach Bosnien und Herzegowina zurückzuschicken. Weiters ersuchte er um die Ausstellung eines negativen Bescheides.

2. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl: 12 01.069-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge des BF vom 24.01.2012 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und sprach dem BF gegenüber die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF keine Verfolgung geltend gemacht habe und daher eine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor. Aufgrund seines Gesundheitszustandes bestehe nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr, dass er in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Er habe auch keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstigen familiären Beziehungen in Österreich. Die belangte Behörde traf weiters die Feststellung, dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Der BF sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

3. Dagegen richtet sich die zum 12.03.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 12.03.2013 eingegangene Beschwerde des BF, mit der den ihm am 27.02.2013 mittels Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde (siehe dazu Punkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich anficht. Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Bundesasylamt das den im Asylwesen tätigen Spezialbehörden zugängliche Wissen nicht verwertet habe und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Er habe bei seiner Befragung vor den Behörden ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung bezogen und wäre, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben sind, gerne bereit gewesen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

Im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit sei er davon ausgegangen, staatenlos zu sein. Er habe dies aus dem Umstand geschlossen, da die bosnische Botschaft in Madrid seinen im Jahr 2007 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt habe.

Ethnisch gehöre er der Volksgruppe der Serben an. Mit seinen Eltern habe er Bosnien und Herzegowina verlassen, als er 1 Jahr alt war. Er sei mit ihnen 1955 nach XXXX /Kroatien gezogen, wo er die Schule besuchte und die meiste Zeit seiner Jugend verbrachte. Dorthin habe auch zurück gewollt, als er von den österreichischen Behörden aufgegriffen wurde.

1977 habe er Jugoslawien verlassen, da er aufgrund seiner Einstellung nicht für den dortigen Geheimdienst arbeiten wollte. Er sei nach Frankreich gegangen, wo er bis 1981 lebte. Danach sei er nach Spanien gezogen und von dort im Mai 1991 nach XXXX abgeschoben worden. Gleich am Flughafen in XXXX sei er von der Geheimpolizei abgepasst und aufgefordert worden, sich dem Militär anzuschließen. Er sei in eine Militärkaserne gebracht und gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, das besagte, dass er sich dem Paramilitär anschließe. Er sollte sich nach XXXX begeben und an der Seite der Serben kämpfen. Da er das nicht wollte, habe er sich nach Slowenien abgesetzt und dort einen Monat für einen spanischen Fernsehsender gearbeitet. Als sich die Situation in Jugoslawien immer mehr zuspitzte habe er das Land nach einem Monat verlassen und sei wieder nach Spanien gegangen.

Da er sich geweigert habe, im damaligen Jugoslawien beim Geheimdienst mitzuarbeiten und später am Krieg teilzunehmen, sei er sicher, in seinem Heimatland Probleme zu bekommen. Er fürchte verbale und physische Attacken, da er als Verräter angesehen werde.

Hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes führte er aus, seit seiner Kindheit nicht mehr in Bosnien gewesen zu sein. Sämtliche Verwandte des BF lebten in der EU bzw. in Russland. In Bosnien kenne er keinen Menschen. Doch dort würden die staatlichen Unterstützungsleistungen nicht ausreichen, das Existenzminimum abzudecken. Würde er nach Frankreich oder Spanien zurückgehen, wäre das aus seiner Sicht kein Problem, eine Existenz aufzubauen, da er über die notwendigen sozialen Kontakte verfüge.

Der BF kritisierte, dass ihm die Frage, ob ihn seine Geschwister oder Kinder unterstützen könnten, im Rahmen der Einvernahmen gar nicht gestellt worden sei.

Sodann stellte er die Anträge, der Bescheid der belangten Behörde möge dahingehend abgeändert werden, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde, in eventu ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde, in eventu der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX in der Nähe von XXXX (Republika Srpska) geboren. Er fühlt sich der serbischen Minderheit zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF staatenlos ist.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat eine abgeschlossene Schulbildung, spricht mehrere Fremdsprachen und hat sich in Spanien im Zeitraum 1997 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Oktober 2011 mit Gelegenheitsarbeiten, wie Elektro- und Wasserinstallationsarbeiten und als Aushilfe in der Bar seiner in Spanien lebenden Lebensgefährtin verdingt. Auch in Österreich geht er Gelegenheitsarbeiten im Bereich Elektro- und Wasserinstallationen nach (AS 261).

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. In Österreich leben auch keine Personen, von denen er abhängig ist oder zu denen er ein besonders enges Verhältnis hat (AS 83).

Der BF hat zwei Kinder, von denen eines - der Sohn - in Russland und das zweite - die Tochter - in den Niederlanden lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in den Republiken Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kroatien Verwandte hat.

1. 2 Am 14.10.2011 ist der BF allein und ohne Reisedokumente mit dem Zug von Spanien nach Österreich eingereist. Bei seinen Einvernahmen durch die SPK XXXX am 25.01.2012 und durch das Bundesasylamt am 31.01.2012 und am 15.02.2013 konnte der BF kein Reisedokument vorweisen.

Den Asylantrag stellte der BF am 25.01.2012. Im Ausland hat er nie einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Auch in Österreich stellte er erst den Asylantrag nachdem er von der Sicherheitsbehörde einvernommen worden war.

Das zentrale Melderegister weist beginnend mit 17.10.2011 eine Hauptwohnsitzadresse für den BF in Österreich auf.

1. 3 Der am XXXX in XXXX, in der Nähe von XXXX, in der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina der Volksrepublik Jugoslawien, geborene BF zog 1955 mit seinen Eltern nach XXXX, damalige Teilrepublik Kroatien, wo er den Großteil seiner Jugendzeit verbrachte und die Schule besuchte.

1977 verließ er Jugoslawien, als er aufgefordert worden war, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten und dies nicht mit seiner Einstellung vereinbaren konnte, nach Frankreich, wo er bis 1981 lebte.

Anschließend zog er nach Spanien, wo er bis Mai 1991 lebte. Im Mai 1991 wurde er von Spanien nach XXXX abgeschoben.

In XXXX wurde er von Angehörigen der Geheimpolizei aufgefordert, sich dem Militär anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Das lehnte er ab und zog nach Slowenien, wo er einen Monat lang für einen spanischen Fernsehsender arbeitete. Als die Verhältnisse in Slowenien kriegsbedingt schwieriger wurden, zog er wieder nach Spanien, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Oktober 2011 lebte.

1. 4 Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er war nie Mitglied einer politischen Partei.

Der BF ist in Spanien wegen Betrugs vorbestraft und musste deshalb von 2002 bis 2006 eine vierjährige Haftstrafe verbüßen.

Ethnisch gehört der BF der serbischen Volksgruppe an und ist die serbische Sprache seine Muttersprache.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF nach dem Zerfall der Volksrepublik Jugoslawien bei einer Abschiebung in einen der Nachfolgestaaten Verfolgungshandlungen aus Motiven des Art. 3 EMRK drohen. Dass die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien und die Verweigerung der Dienstleistung in einer paramilitärischen Einheit heute noch eine konkrete Verfolgungsgefahr für den seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in einem der Nachfolgestaaten aufhältig gewesenen BF für ihn eine konkrete Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben könnte, kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage wäre, auch außerhalb von Österreich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es steht fest, dass er bis zu seiner Einreise in Österreich am 14.10.2011 hier nie einen Anknüpfungspunkt hatte. Er verfügt in Österreich über kein soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könnte.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und zu einer Religionsgemeinschaft beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der BF nichts entgegengehalten hat. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Reiseroute, die den BF im Oktober 2011 von Spanien über Lindau nach Österreich geführt hat und zur Illegalität seiner Einreise gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der sich wiederum auf die Angaben des BF zurückführen lässt. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachenkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

2. 3 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahmen durch das SPK XXXX vom 25.01.2012, seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 und 15.02.2013 sowie auf seinen Ausführungen in der Beschwerde, mit der er seine vor dem SPK XXXX und dem Bundesasylamt getätigten Angaben vollinhaltlich bestätigte. Weiterführende asylrelevante Angaben enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der vom BF vor dem Bundesasylamt geäußerten Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina umgebracht werden könnte, weil er die Zusammenarbeit mit dem jugoslawischen Geheimdienst verweigert und sich überdies im Jahr 1991 geweigert hätte, den Militärdienst bei einer paramilitärischen Einheit zu versehen, erübrigt sich. Seine Befürchtungen, deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina verfolgt oder gar umgebracht werden zu können, mangelt es an der Glaubhaftigkeit, da der BF die belangte Behörde nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur Republik Bosnien und Herzegowina darum bat, ihn einerseits nach Bosnien und Herzegowina zurückzuschicken und andererseits einen seinen Antrag abweisenden Bescheid auszustellen. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der im Fall seiner allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat begründet Angst um sein Leben hat, darum bittet, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen werden möge und er trotz angebotener Rückkehrberatung um Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ersucht, wie das der BF getan hat (AS 263).

Dass der BF bei einer Abschiebung aus Österreich keine Furcht um sein Leben haben dürfte, ergibt sich weiters daraus, dass er nach Aufforderung den Grund für seine Ängste nicht zu konkretisieren vermochte. Er tätigte lediglich die unsubstanziiert gebliebene Aussage, dass es Organisationen in Serbien gebe, die nicht aktiv seien, aber Einfluss nach Bosnien und Herzegowina hätten (AS 263). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohungssituation, da nicht erweislich ist, weshalb nach den Aussagen des BF nicht mehr aktive Einrichtungen aus Serbien einem Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, der seit 1991 ununterbrochen im Ausland lebte, wegen Kriegsdienstverweigerung und Verweigerung zur Zusammenarbeit im Geheimdienst eines längst untergegangenen Staatsgebildes nach dem Leben trachten sollten. Gegen das Vorliegen einer derartigen Bedrohung des BF spricht weiters der Umstand, dass er im ehemaligen Jugoslawien nie aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt wurde oder Repressalien befürchten musste.

Dass seine Angst unbegründet ist, ergibt sich weiters daraus, dass der BF, der sich nach eigenen Angaben auch in Frankreich und in Spanien stets illegal aufgehalten habe, im Ausland nie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 83), obwohl er jederzeit damit rechnen musste, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Auch in Österreich stellte er erst nach Aufgriff durch die Sicherheitsbehörde den Asylantrag. Auch diese Aspekte erzeugen erhebliche Zweifel an der Begründetheit der vom BF behaupteten Bedrohungssituation. Auch seine Beschwerde enthält diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte.

Vielmehr lässt der BF erkennen, dass er Österreich aus wirtschaftlichen Gründen aufgesucht hat, weil er sich hier eine Unterstützung im Alter erhofft. Das erhellt auch die Beschwerde, worin er vorbringt, dass staatliche Unterstützungsleistungen in Bosnien und Herzegowina alleine nicht ausreichen würden, das Existenzminimum abzudecken und eine Ausweisung dorthin ihn in eine existenzielle Notlage bringen würde.

2. 5 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurde mit Beschwerdevorlage dem Asylgerichtshof am 19.03.2013 vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit Wirkung 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt dann vor, wenn sich der Fremde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.

Der BF hatte nach eigenen Angaben kein Problem mit dem jugoslawischen Staat; auch nicht, als er diesen 1977 vorerst nach Frankreich verließ und dann nach Spanien weiterreiste und 1991 nach XXXX zurückgeschoben wurde. Hier machte sich seine angebliche Weigerung, mit dem jugoslawischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten, keineswegs nachteilig für ihn bemerkbar. Gleiches trifft auch auf seine Weigerung, den Militärdienst bei einer paramilitärischen Einheit zu leisten zu. Wenn auch hier die Vorzeichen ein wenig anders sind, da der BF 1991 unmittelbar nach der entsprechenden Aufforderung Serbien nach Slowenien verließ und von hier einen Monat später nach Spanien ausreiste, ist zu beachten, dass sich seine Weigerung zur Militärdienstleistung auch nicht negativ auswirken kann, da sie auf eine Zeit zurückgeht, als die Volksrepublik Jugoslawien noch Bestand hatte und Bosnien und Herzegowina eine Teilrepublik dieses Staatsgebildes war. Der Zerfall des Vielvölkerstaates Jugoslawien hatte auch eine Zerschlagung der seinerzeit bestehenden staatlichen Strukturen zur Folge, sohin auch jener Einrichtungen, die eine konkrete Verfolgungshandlung wegen der Verweigerung des Militärdienstes setzen könnten.

Der BF spricht selbst davon, dass angeblich in Serbien noch existierende Einheiten, die ihm gefährlich werden könnten, nicht mehr aktiv sind.

Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

3.2. 2 Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Die belangte Behörde hat zu Recht entschieden, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diesem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen - vom BF im Wesentlichen unbeanstandet und letztlich auch unbekämpft gebliebenen - Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Ebenfalls ausschließen konnte sie beim BF die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auslösen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher zu Recht erfolgt.

Der Vorhalt des BF, dass ihm die belangte Behörde den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte, entbehrt somit jeder Grundlage. Zu Recht erfolgt ist auch der Ausspruch über die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina, zumal der BF selbst diesen Staat als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat (siehe u.a. AS 263).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.

3.2. 3 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der BF 2011 illegal nach Österreich einreiste. Er hat in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig wäre. Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Der BF vermochte der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst in seiner Beschwerde nichts entgegensetzen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II.

3.3. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3. 2 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

3.3. 3 Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine eigene Familie gegründet bzw. Verwandte, sodass hier keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen. Dass zwischen dem BF und jener in Österreich lebenden Frau aus Bulgarien, mit der er seinen Angaben zufolge zusammenleben soll, ein Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK besteht, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Bloßes Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt genügt nicht.

Bei ihrer Rückkehrentscheidung wird sich die belangte Behörde damit zu befassen haben, welcher Nachfolgestaat der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien als Herkunftsstaat des BF anzusehen ist. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Staatsangehörigkeit de, BF, der seinerzeit die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Jugoslawien besaß, nach dem Zerfall dieses Staatsgebildes nun zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Bei der Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung wird sich die belangte Behörde zunächst damit zu beschäftigen haben, ob der BF tatsächlich staatenlos ist, wie dieser vorgibt, oder nicht. Sollte von der Staatenlosigkeit des BF auszugehen sein, wird sie ihrer Entscheidung insbesondere den Umstand zugrundezulegen haben, dass der BF zwar auf dem Gebiet der heutigen Republik Bosnien und Herzegowina geboren wurde, dieses jedoch ein Jahr nach seiner Geburt nach Kroatien verließ, wo er von 1955 bis 1977 lebte und seine Schulausbildung genoss. Bei einer allfälligen Staatenlosigkeit des BF wäre weiters berücksichtigen, wie weit der letzte gewöhnliche Aufenthalt des BF in Spanien auf die Rückkehrentscheidung durchzuschlagen hat.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich bestehen keine Anhaltspunkte.

3. 4 Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint. Auch in seiner Beschwerdeschrift bringt der BF keine neuen Tatsachen hervor, die seine Angaben anlässlich der Einvernahmen durch das SPK XXXX und das Bundesasylamt auf eine neue, im Beschwerdeverfahren eigens zu würdigende Grundlage stellen könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Der BF behauptet nicht einmal eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens. Abgesehen davon, liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könnte. Die belangte Behörde hat vielmehr den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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