BVwG L519 2000328-1

L519 2000328-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L519 2000328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.2000328.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Tirol, dieser vertreten durch Mag. Lorenz PAUMGARTTEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach illegaler Einreise am 14.05.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie sei in XXXX, XXXX geboren, Staatsangehörige Syriens und seien dort ihre Eltern ermordet worden. Damals sei die am XXXX geborene bP 13 Jahre alt gewesen. Danach habe sie bis zur Ausreise bei einem Onkel im XXXX gewohnt, welcher ihr geraten hätte, Syrien zu verlassen, um nicht selbst Opfer eines Mordanschlages zu werden.

Mit Schreiben vom 15.05.2013 ersuchte die bP um Bestellung eines Dolmetschers für Kurdisch mit syrischem bzw. türkischen Dialekt, da sie den Dolmetscher im Rahmen der Erstbefragung nur schlecht verstanden habe.

Am 29.05.2013 wurde ein Hand-Röntgen erstellt, demgemäß sich eine zarte Epiphysenfuge bei der bP erkennen ließ.

Mit Schreiben vom 05.08.2013 bzw. 24.09.2013 teilte der Arzt für Allgemeinmedizin XXXX mit, dass er die ärztliche Behandlung der bP übernommen hat und um Übermittlung der medizinischen Vorbefunde bitte. Mitgeteilt wurde durch die belangte Behörde, dass keine medizinischen Befunde vorliegen und wurde der Allgemeinmediziner unter einem ersucht, Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand zu übermitteln. Ein entsprechendes Schreiben langte bis dato nicht ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde die Obsorge für die bP dem Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Vorgelegt wurden weiters eine Röntgenüberweisung sowie eine Terminvereinbarung, ein Merkblatt zu Kopfschmerzen und ein neurologischem Befund.

Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge hinsichtlich der bP eine Sprachanalyse (Direktanalyse und Kenntniskontrolle). Im entsprechenden Auftrag an das Sprachinstitut Sprakab wurden Angaben zum von der bP behaupteten persönlichen Hintergrund (Minderjähriger geboren in XXXX, bei den Eltern aufgewachsen, 2011 ins Dorf XXXX zum Onkel übersiedelt, dort bis zur Ausreise im XXXX 2013 gelebt, Kurde und Jeside, niemals in der Schule gewesen) gemacht.

In den Sprachanalyseberichten wurde zusammengefasst erörtert, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hohem Sicherheitsgrad nicht in Syrien liegt. Festgehalten wurde weiters, dass die bP Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau spricht, jedoch lässt sich ihr Sprachgebrauch keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen. Die bP spricht kein Arabisch. Laut Einschätzung liegt ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hohem Sicherheitsgrad in Armenien.

Das Sprachgutachten, aus welchen sich eine armenische Herkunft der bP ergibt, wurde ihr im Rahmen einer Einvernahme gemeinsam mit den Länderfeststellungen zur Lage in Armenien am 22.11.2013 vorgehalten.

Am 27.11.2013 langte ein Schreiben der Schule der bP ein.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werde. Sofern im weiteren Bezug auf Ihre Identität genommen wird, wird festgestellt, dass es sich dabei lediglich um eine Verfahrensidentität zur Individualisierung Ihrer Person im gegenständlichen Verfahren handelt.

Sie verfügen über keine Kenntnisse bezüglich Syriens, dem Herkunftsstaat, in welchem Sie laut eigenen Angaben den größten Teil Ihres Lebens verbracht haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass eine Person, die in Syrien geboren und aufgewachsen ist, zumindest über allgemein notorisch bekannte Informationen wie z.B. Unterteilung der Währung, Nationalhymne, Unabhängigkeitstag, traditionelle Feiertage, verfügt.

Sie konnten weder die Währungsunterteilung, Sehenswürdigkeiten, den Nationalfeiertag oder die Nationalhymne, das Unabhängigkeitsdatum, noch geographische Angaben zu Ihrem Geburtsort angeben, wodurch klar der Schluss zu ziehen war, dass Sie sich im Verfahren einer wissentlich falschen Herkunft bedienten. Trotz Vorhalt, dass Sie aufgrund der angeführten Fakten offensichtlich nicht aus Syrien stammen können, blieben Sie bei Ihren Angaben in Syrien geboren und dort aufgewachsen zu sein.

Die erkennende Behörde verkennt dabei keinesfalls, dass es sich bei Ihnen laut eigenen Angaben um einen minderjährigen Analphabeten handelt, welcher laut Sprachanalysebericht sein ganzes Leben als Hirte tätig gewesen wäre und somit auch die an Ihre Person gestellte Erwartungshaltung nicht an den europäischen Maßstab angelehnt werden konnte. Es wäre jedoch auch von einem ungebildeten Jugendlichen zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine individuelle Darstellung der Geschehnisse, aufgrund welchem er schließlich geflüchtet wäre, seiner eigenen Tätigkeit, von welcher er schließlich gelebt habe, sowie Angaben zum Leben in seiner Herkunftsregion und den dortigen Traditionen, Gebräuchen und Feiern tätigen hätte können.

Aus Sicht der erkennenden Behörde stellt Ihre große Unkenntnis über Syrien und Ihre fehlende Sprachkenntnis in Arabisch ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres behaupteten Herkunftsstaates/Herkunftsregion und Ihrer Identität dar. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 die Wiedereinbürgerung der registrierten staatenlosen Kurden ermöglicht und bis Ende September 2011 nach Angaben des syrischen Innenministeriums 51.000 Wiedereinbürgerungen vorgenommen worden sind (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kurden_in_Syrien). Auch diese Unkenntnis (staatenloser Syrer) zeigt in aller Deutlichkeit, dass Sie nicht von Syrien stammen.

Dies wird auch durch die Ergebnisse der Analyseberichte des Sprachinstitutes Sprakab vom 14.11.2013, Reg.Nr. 89867 bestätigt. Die Sprachanalysen ergaben, dass Sie mit hohem Sicherheitsgrad nicht aus Syrien sondern aus Armenien - nahe der Gebiete XXXX - stammen. Aufgrund Ihrer Angaben im Asylverfahren und der vorliegenden Beweismittel legt die erkennende Behörde der gegenständlichen Entscheidung die Feststellung zu Grunde, dass Ihr Herkunftsstaat Armenien gem. § 2 Z 17 AsylG 2005 zu bezeichnen ist. Der Begriff des Herkunftsstaates gründet in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, wo von "Heimatland" und in Art. 2 lit. k. der Statusrichtlinie, wo von "Herkunftsland" gesprochen wird, inhaltlich entspricht der Begriff der Definition der genannten Stelle.

Allgemein wird zur Tätigkeit von Sprakab ausgeführt, dass Sprachanalysen dort von Migrations- und Polizeibehörden in Auftrag gegeben werden, um den sprachlichen Hintergrund einer Person feststellen zu können. Das Unternehmen hat ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut und kann Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten. Nicht nur das schwedische Staatliche Migrationsamt ist Kunde. Sprakab erstellt auch Sprachanalysen für Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern und liefern Sprachanalysen auf Deutsch, Englisch und Französisch. Eine Sprachanalyse gibt Aufschlüsse über den sprachlichen Hintergrund einer Person. Die von Sprakab angewandte Methode ist langwierig erprobt und wird seit mehr als 12 Jahren angewandt. Das Resultat ist sehr verlässlich und ergibt auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person.

(http://www.sprakab.com/deutsch/ sprakanalys.htm)

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalysen eines international anerkannten schwedischen Instituts SPRAKAB bediente. Zur Arbeitsweise dieser Institute ist festzuhalten, dass, um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung.

Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden.

Das Gespräch wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln.

Zwei voneinander unabhängige Sprach- und Herkunftsanalyseberichte haben eindeutig ergeben, dass Ihr Herkunftsstaat nicht Syrien sondern Armenien ist. In Ihrem Fall wurde die Aufzeichnung von zwei unabhängigen Experten analysiert. Bezüglich der Kompetenz bzw. der Fachkunde der von SPRAKAB eingesetzten Analytiker ist anzuführen, dass dem Analysebericht jeweils eine Profil- und Qualifikationsbeschreibung beiliegt, welchen zu entnehmen ist, dass die herangezogene Analytiker über eine fundierte Berufserfahrung sowie entsprechendes Bildungsniveau für die Aufgabe der Durchführung von Sprachanalysen verfügen.

Angesichts dieser Qualifikationsprofile sind für die erkennende Behörde kein Zweifel an der Verlässlichkeit und Fachkunde des Institutes SPRAKAB sowie des im konkreten Fall herangezogenen Sprachanalytiker ersichtlich.

SPRAKAB ist im Gegensatz zu Ihnen bzw. Ihres obsorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreters nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert und daher kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu.

Sie bzw. Ihr obsorgeberechtiger/gesetzlicher Vertreter äußerten sich unsubstantiierte und konnten dadurch kein stichhaltiges Argument darlegen, welche eine anderslautende Staatsangehörigkeit mit sich gezogen hätte und das von SPRAKAB resultierende Ergebnis erschüttert hätte.

Auch zu den Ausführungen, dass Sie XXXX in Ihren bisherigen Einvernahme nie erwähnt hätten wird auf die Erstbefragung verwiesen wo Sie unter Punkt 8 (Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland) folgendes angaben: "XXXX;".

Zu Frau XXXX wird angeführt, dass es sich hierbei um die zuständige Linguistin handelt die die Analysen zusammenstellte sowie prüfte und keineswegs um die Analytikerin. Sie wurde nicht als Sachverständige tätig und daher ist auch kein Qualifikationsprofil notwendig.

Mit Ihren unsubstantiierten und unfundierten Ausführungen vermochten Sie nicht, die Verlässlichkeit und Fachkunde des von SPRAKAB herangezogenen Sprachanalytikers in Zweifel zu ziehen.

Insgesamt vermochten Sie bzw. Ihr obsorgeberechtigter/gesetzlicher Vertreter mit Ihren Äußerungen nicht, den von Experten für ein renommiertes Institut erstellten, fundiert begründeten und nachvollziehbaren Analyseberichten entgegenzutreten und dessen Schlussfolgerungen zu entkräften.

Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Für die erkennende Behörde ist eindeutig ersichtlich, dass Sie Ihren wahren Ausreisegrund und Ihren Herkunftsstaat verschleiern möchten und Ihre Angaben absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Diesbezüglich wird auf Ihre die herkunftsstaatbezogenen Fragen/Antworten während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck und die Sprachanalysen hingewiesen, wobei sich herausstellte, dass Sie offensichtlich nicht aus Syrien sondern aus Armenien stammen und somit Ihre gesamten Personalangaben sowie Ihre Sachdarstellungen nicht wahrheitsgetreu angegeben wurden.

Insgesamt war Ihr Vorbringen karg, oberflächlich sowie farblos und daher auch nicht glaubwürdig.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Mit Ihren obigen Ausführungen konnten Sie diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte auf keinen Fall glaubhaft machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Sie vermochten auch diese Anforderungen mit Ihren Behauptungen und Ihrem Vorbringen nicht zu erfüllen.

Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund oben angeführter Fakten zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben im Verfahren in zentralen Punkten (Herkunft) augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen und war bei einer Gesamtbetrachtung sowohl Ihrem Fluchtvorbringen als auch Ihrer Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Sie gaben zwar in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 15.10.2013 selbst an, dass Sie über keine Schul- und Arbeitsausbildung verfügen jedoch im Zuge der Sprachanalyse erwähnten Sie, dass Sie als Hirte gearbeitet hätten. Zusätzlich erwähnten Sie bei Ihrer Einvernahme, dass Sie als Verpacker beim Projekt XXXX gemeinnützig tätig waren. Auch diese gewonnenen Kenntnisse sowie Ihre Auslandserfahrungen könnten Sie bei einer Rückkehr in den beruflichen Alltag umsetzen und gewinnorientiert einsetzen. Bezüglich Ihrer Angaben zu Ihren Verwandten konnte Ihnen aufgrund der versuchten Herkunftsverschleierung keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Sollten Sie jedoch keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten haben so würde nichts dagegen stehen diesen durch diverse Hilfsorganisationen wie zB Rotes Kreuz, gesetzlicher Vertreter Jugendwohlfahrt wieder aufzunehmen.

Das Wohl des Kindes steht beim Bundesasylamt, welches die Verantwortung für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in Österreich innehat an erster Stelle. Diese Aufgabe wird sehr ernst genommen. Zum Wohl des Kindes gehört unumstritten die Tatsache, dass das Kind möglichst im Familienverband aufwachsen soll und sind daher entsprechende Informationen zu Angehörigen für das Führen des Asylverfahrens besonders wichtig. Wichtig erscheint auch der erkennenden Behörde, dass Kinder in den tief verwurzelten Gesellschaftsstrukturen und somit auch bei Ihrer Kernfamilie aufwachsen können.

Ihre länderübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen verwiesen.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu http://www.caritas-wien.at/hilfe-einrichtungen/asylmigrationintegration/beratung-fuer-asylwerberinnen/rueckkehrhilfe/).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Derartige Umstände haben Sie auch selbst nicht dargetan.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig den Antrag abgewiesen habe.

Die bP habe gleichlautend vorgebracht, aus Syrien und nicht aus Armenien zu stammen und wurde das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen, die bP sei wegen der Ermordung der Eltern geflohen und vom Vater und Onkel geschlagen worden, wiederholt. Die schwierigen Familienverhältnisse, in welchen die bP aufgewachsen sei, habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Insgesamt habe die belangte Behörde die Minderjährigkeit der bP zu wenig berücksichtigt.

Die bP spreche kein Arabisch, da sie nie zur Schule gegangen sei und ihre Eltern ihr diese Sprache nicht beigebracht hätten. Aufgrund der angespannten Lage von Kurden - die bP sei Kurde und Jeside - in Syrien und der Spannungen mit den Arabern erscheine es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es dort Menschen gibt, die kein Arabisch sprechen.

Zur Sprachanalyse wurde ausgeführt, dass die Qualifikationen des Analytikers me35 auf Schwedisch angeführt sind. Es sei also nicht ersichtlich, woher dieser über seine Befähigung verfügt.

Die Ausführungen der Behörde beschränkten sich zu einem großen Teil auf allgemeine Ausführungen über die Arbeit von Sprakab und nicht gegenständliche Analyse.

Bei Punkt 3 der Kenntniskontrolle auf Seite 4 sei zwar angeführt, dass die bP fehlende Kenntnisse zu Syrien habe, es sei aber nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt, da eine Übersetzung der Befragung nicht beigefügt wurde. Der Kenntniskontrolle könne daher nicht entgegengetreten werden, da deren Grundlage unbekannt sei. Auch hierbei sei jedenfalls die familiäre Situation der bP zu berücksichtigen und hätte die bP dem Vertreter gegenüber angegeben, detaillierte Angaben gemacht zu haben.

Die genannten Gebiete würden in der Form nicht existieren und sei das eine ein Berg und das andere die Hauptstadt der Provinz Aragazotn (in welcher auch der genannte Berg Aragat liegt).

Die Feststellung, woher die bP stamme, werde lediglich auf einige wenige Worte gestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, was "außerhalb Armeniens" bedeute und liege das Gebiet Aragazotn an der Grenze zur Türkei, weshalb sich die Herkunft aufgrund in Grenzgebieten ähnlicher Sprachgebräuche nicht feststellen ließe.

Es erscheine überhaupt schon fragwürdig, wenn die Feststellung des Herkunftsstaates auf ein nicht sehr ausführlich erscheinendes Sprachgutachten gestützt werde, welches auf einem Telefonat mit einer Firma in Schweden basierte.

Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr nach Armenien wurde festgehalten, dass in Armenien keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte für die bP existieren würden. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die bP keine familiären Anknüpfungspunkte hat.

Zusätzlich gäbe es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und wurde auf die Ausführungen des Committee on the Rights oft the Child verwiesen. Es gäbe auch keine speziellen sonstigen Programme. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem "offensichtlich lebenserfahrenen Mann" ausgegangen und gehe aus dem vorzitierten Bericht hervor, dass besonders alleinstehende Kinder einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt wären, wobei keine ausreichenden Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen auf Kinder existieren würden.

Verwiesen wurde auf einen Auszug aus dem englischen Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenien, wonach in Armenien 16 Jahre als Mindestalter für eine Beschäftigung gesetzlich vorgesehen ist, wobei jedoch Kinder mit Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigen schon mit 14 arbeiten dürfen. Es gäbe demnach eine strenge Schutzgesetzgebung hinsichtlich Kinderarbeit, wobei in Familienbetrieben noch immer Kinderarbeit vorkomme.

Erstmalig wurde auch auf eine Diskriminierung von Jesiden in Armenien verwiesen, was eine Rückkehr der bP erschweren würde.

Die bP sei Waise ohne Geschwister und wurde aus den UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz zitiert:

"Im Falle unbegleiteter Kinder, die ohne Unterstützung durch Angehörige oder andere Erwachsene in das Herkunftsland zurückkehren, muss ganz besonders sorgfältig darauf geachtet werden, ob die Neuansiedlung zumutbar ist oder nicht. Zum Beispiel wären eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht geeignet, wenn unbegleitete Kinder im Herkunftsland keine bekannten Familienangehörigen haben, die bereit sind, sie zu unterstützen oder zu betreuen, und beabsichtigt ist, sie allein, ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch den Staat, neu anzusiedeln. Was für einen Erwachsenen lediglich unbequem ist, kann für ein Kind eine ungebührende Härte darstellen, vor allem wenn es ohne Freunde oder Verwandte auf sich allein gestellt ist.

Eine Neuansiedlung kann unter diesen Umständen eine Verletzung des Menschenrechts auf Leben, Überleben und Entwicklung, des Grundsatzes des Kindeswohls und des Rechts, keiner unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, bedeuten.

Ist die einzige verfügbare Neuansiedlungsmöglichkeit die Unterbringung des Kindes in einer Fürsorgeanstalt, muss eine eingehende Prüfung der vorhandenen Betreuungs-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen durchgeführt und dabei auch auf die langfristige Lebensperspektive ehemaliger Heimkinder geachtet werden.

Die Behandlung sowie die soziale und kulturelle Wahrnehmung von Waisen und anderen Kindern in Fürsorgeeinrichtungen muss gewissenhaft geprüft werden, da sie womöglich gesellschaftlicher Ablehnung, Vorurteilen oder Missbrauch ausgesetzt sind, wodurch der vorgeschlagene Ort der Neuansiedlung unter bestimmten Umständen als unzumutbar anzusehen ist.

Soweit in der Beschwerde Ausführungen zu Syrien getroffen werden, ist aufgrund der Feststellung des Herkunftsstaates Armenien und dem damit verbundenen Prüfungsumfang nicht näher einzugehen.

I.4. Mit E-Mail vom 05.02.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht.

Gemäß den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung hätte die belangte Behörde die Würdigung des Sprachgutachtens zu keinem Zeitpunkt auf den eigentlichen Inhalt bezogen, sondern lediglich die Arbeitsweise des Sprachinstitutes erklärt. Die Schlüsse zu den Methoden des Institutes habe die Behörde vorbehaltlos und ohne Berücksichtigung anderweitiger Meinungen aufgrund von Angaben auf der Homepage des Institutes getroffen. Zur Notwendigkeit, dass Sprachanalysen kritisch hinterfragt werden müssen, wurde der Bericht "Ein umstrittenes Beweismittel, Sprachanalyse als Instrument der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren" herangezogen und aus diesem zitiert.

Schließlich wurden die Ausführungen der Beschwerde teilweise wiederholt.

Mangels entsprechender Relevanz im gegenständlichen Verfahren ist auf die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Einstellung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Anzeige gemäß § 119 FPG sowie ein beantragtes Heimreisezertifikat nicht näher einzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen der Volksgruppe der Kurden angehörigen Armenier. Die beschwerdeführende Partei ist ein mindestens 15-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Die bP besuchte im Herbst 2013 die Polytechnische Schule in XXXX. Die bP fehlte einen erheblichen Anteil der Unterrichtsstunden unentschuldigt. Nach den Schnupperwochen im SPZ auf eigenen Wunsch (61 Stunden, davon 29 Fehlstunden) ist er zum Termin hinsichtlich der weitern Überlegungen zu seinem Schulbesuch nicht erschienen.

Die bP hat über zeitweise Hals- und Kopfschmerzen bei Verkühlungen hinaus gehend keinerlei gesundheitliche Probleme.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 15.5.2013).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis der Amtsinhaber Serge Sargsyan 58,64%, der frühere Außenminister Raffi Hovhannisyan 36,75% der Stimmen.

Die Parlamentswahlen am 6.5.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:

Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.

Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister ist der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Edward Nalbandian.

Seit 31.5.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident (AA 4.2013).

Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013

CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook Armenia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 5.7.2013

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.5.2012): Armenier wählen Stabilität, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/, Zugriff 5.7.2013

Zeit Online (19.2.2013): OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl,

http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214, Zugriff 5.7.2013

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (8.5.2013): Republic of Armenia presidential election 18 February 2013, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369748588_armenia.pdf; Zugriff 5.7.2013

Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.

Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten liegt auf Eis. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.

Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran (AA 4.2013).

Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 5.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

Regionale Problemzone Bergkarabach

Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in vier Resolutionen die Besetzung aserbaidschanischer Gebiete um Bergkarabach und forderte den Rückzug der armenischen Besatzungstruppen. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten der sog. Minsk-Gruppe der OSZE (USA, Russland, Frankreich; Deutschland ist einfaches Mitglied) und zahlreichen, vom russischen Präsidenten persönlich vermittelten Treffen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans ist eine Lösung des Konflikts um Bergkarabach weiterhin nicht in Sicht. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: einerseits das Recht eines Volkes auf Selbstbestimmung, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren; andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird (AA 4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).

Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.

UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.

Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.

Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013).

Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013

Korruption

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).

Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.

Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.

Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 11.7.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Die Anforderungen für eine Registrierung von NGOs sind mühsam und zeitaufwändig, trotzdem sind etwa 3.000 NGOs beim Justizministerium registriert, auch wenn nicht alle davon aktiv sind. Armeniens Zivilgesellschaft ist dennoch lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt weiter. Der Fokus von NGOs liegt immer mehr auf Menschenrechten und Machtmissbrauch (FH 1.2013, FH 18.6.2013)

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013

BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013

Ombudsmann

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog unterzeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant (AA 25.1.2013).

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Der Ombudsmann setzt auch mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinander (US DOS 19.4.2013, BAA-Analysen 31.5.2010).

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat (BAA-Analysen 31.5.2010).

Es gibt sechs regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar mit der Nummer 116 (HRD o.D., vgl. auch EK 20.3.2013)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013

BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien

HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):

offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse; Zugriff 9.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

Wehrdienst

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muss. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt.

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 25.1.2013).

Es wurde von 44 toten Soldaten, die außerhalb von Gefechtshandlungen starben berichtet. Es kommt auch vor, dass Wehrpflichtige von Vorgesetzten oder anderen Soldaten schikaniert werden oder andere schlechte Behandlung erfahren. Untersuchungen hierbei erzielen nur selten ein Ergebnis (EK 20.3.2013, HRW 31.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/237127/360001_de.html; Zugriff 10.7.2013

Wehrersatzdienst

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer (AA 25.1.2013). Die Änderungen der Gesetze des Wehrersatzdienstes und des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches treten mit 8.6.2013 in Kraft. Es scheint, dass das Problem der militärischen Aufsicht über den Ersatzdienst gelöst ist (vormals das Problem vor allem der Zeugen Jehovas, da sie sich aus Gewissensgründen weigerten, unter Aufsicht des Militärs zu stehen). Bedenken gibt es noch in Hinblick auf die Rolle des Verteidigungsministeriums bei den Entscheidungen der Anträge für den Ersatzdienst, bei unklaren Formulierungen einiger Artikel und bei der Länge des Ersatzdienstes.

Es wird darauf ankommen, wie die rechtlichen Änderungen implementiert werden. Hierzu wird es ein strenges Monitoring geben müssen.

Die Änderungen im Überblick:

Es gibt nun zwei Arten von Ersatzdienst, einen 30 monatigen militärischen Ersatzdienst, jedoch ohne jegliche Ausbildung an der Waffe und einen 36 monatigen alternativen Arbeitsdienst, der nicht in Verbindung mit den Streitkräften steht. Dieser alternative Arbeitsdienst steht allen jungen wehrpflichtigen Männern, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen offen, egal ob sie religiös sind oder nicht.

Die Änderungen des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches werden wohl allen Wehrdienstverweigerern (den Inhaftierten, jenen, die zu Haft verurteilt wurden und auf ihre Haftstrafe warten, jenen, deren Gerichtsverfahren begonnen haben und jenen, gegen die gerade strafrechtlich ermittelt wird) erlauben, den alternativen Arbeitsdienst zu beantragen (Forum18 6.6.2013).

Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 450 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes (innerhalb der militärischen Struktur) verurteilt worden, von denen sich derzeit 33 in Haft befinden. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Zeugen Jehovas berichten, dass sie als Strafe für die Militärdienstverweigerung längere Haftstrafen verbüßen müssten als andere - auch wenn diese sich noch im üblichen Strafmaß bewegten. Im Juli 2011 ist erstmals einem zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerer eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen worden; über eine Umsetzung ist noch nichts bekannt (AA 25.1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 9.7.2013

Forum 18 (6.6.2013): Armenia: New legal amendments to end conscientious objector jailings?

http://www.ecoi.net/local_link/251278/375612_de.html; Zugriff 15.7.2013

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Allgemeine Menschenrechtslage

Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.

Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit

Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.

Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.

Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch HRW 31.1.2013). Politisch motivierte Verleumdungsklagen scheinen kein ernsthaftes Problem mehr zu sein (HRW 31.1.2013).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).

Das Fernsehen ist das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Es wird durch Präsident und Regierung über den Nationalen Fernsehrat sowie v.a. über die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen kontrolliert. Kritiker haben Schwierigkeiten, die benötigte (befristete) Sendelizenz zu erhalten. Positiv ist, dass der TV-Sender A1+, der bei Ausschreibungen bisher nicht zum Zuge gekommen war, nun zumindest eine Stunde täglich im Programm des regierungsnahen Nachrichtensenders "ARMNEWS" ein eigenes Programm ausstrahlen darf, zusätzlich zu seiner offen regierungskritischen Website.

Im Juni 2010 wurde ein neues Mediengesetz verabschiedet, das von der OSZE als fortschrittlich, aber stark verbesserungswürdig beurteilt wurde und zur Diversifizierung von Rundfunk- und Fernsehangeboten führen soll. Durch die Digitalisierung soll ein Zugang zu mehr Sendern ermöglicht werden. Aufgrund angeblicher technischer Einschränkungen und strikter Voraussetzungen - die u.a. Gegenstand der OSZE-Kritik waren - wurden im Dezember 2010 Lizenzen an vorerst nur 18 Sender erteilt (zuvor 22 Sender). Zudem üben staatliche wie private Sender in wesentlich stärkerem Maße Selbstzensur als die Schriftpresse.

Die Printmedien genießen größere Unabhängigkeit von der Regierung, haben jedoch - insbesondere außerhalb der Hauptstadt - ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien.

Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Bisher ist die Verbreitung von Internetzugängen gering, verzeichnet jedoch kontinuierliches Wachstum. Aufgrund der kontrollierten Informationsverbreitung durch das Fernsehen entwickeln sich die sozialen Medien zur bevorzugten alternativen Informationsquelle, v.a. für die jüngere, gut ausgebildete Bevölkerung (AA 25.1.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 9.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/237127/360001_de.html; Zugriff 10.7.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf "friedliche, nicht bewaffnete, öffentliche Versammlungen". Mitte März 2008 erfolgte eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes mit weitreichenden Verbotsmöglichkeiten, die jedoch auf Druck des Europarates mit der Novellierung des Versammlungsgesetzes 2011 teilweise zurückgenommen wurden. Zuletzt kam es am 31.5.2010 auf dem Platz der Freiheit zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften. Dabei wurden einige Personen leicht verletzt, zwei Demonstranten wurden in Untersuchungshaft genommen. Mittlerweile werden Demonstrationen auf dem Opernplatz ("Platz der Freiheit") in Jerewan wieder regelmäßig genehmigt. Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Vereinigungsfreiheit

Auch die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Wirtschaftslage machen Arbeitnehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, nur in geringem Umfang Gebrauch (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013

Opposition

Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die Opposition besteht aus dem Bündnis Armenian National Congress, Daschnakzutiun (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der Erbe-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 25.1.2013).

Auf Druck von großen oppositionellen Kundgebungen im Frühjahr 2011 und der Kritik des Europarates, dürfen wieder Demonstrationen am Freiheitsplatz in Jerewan abgehalten werden. Behörden haben aber Reisende, die zu Demonstrationen in die Hauptstadt wollten, teilweise daran gehindert (FH 1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 10.7.2013

US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 10.7.2013

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben, die 2013 fertigstellt werden soll und bis zu 1.500 Gefangene aufnehmen kann (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013, US DOS 19.4.2013). Armenien unternahm einiges, um die Haftbedingungen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Renovierung und Neubau von Haftanstalten. Die Probleme in Bezug auf Überbelegung, zu wenig Personal, unzureichende Essensrationen und Gesundheitsversorgung bleiben jedoch bestehen (EK 20.3.2013).

Am 3. Oktober 2012 veröffentlichte der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einen Bericht über seinen Besuch in Armenien im Dezember 2011. Darin hieß es, das Land habe "praktisch keine der Empfehlungen, die nach früheren Besuchen in Bezug auf Gefangene mit lebenslangen Haftstrafen gegeben wurden, umgesetzt". Der Bericht befand außerdem, dass das Kentron-Gefängnis in Jerewan aufgrund seiner unzumutbaren Bedingungen für längere Gefängnisstrafen ungeeignet sei. Nach Auffassung des Ausschusses kamen die Haftbedingungen für Gefangene mit lebenslangen Haftstrafen in Kentron unmenschlicher Behandlung gleich (AI 23.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 10.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 11.7.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf die Armenisch-Apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.

Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 1.2013, US DOS 20.5.2013).

Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013

US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013

Religiöse Gruppen

Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus (AA 25.1.2013, vgl. auch CIA 15.5.2013). Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.

Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).

Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).

Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html; Zugriff 9.7.2013

US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.1.2013, vgl. auch BAA-Analysen 26.8.2009).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2009): Jesiden in Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Die Bevölkerung setzt sich aus 97,1 % armenischen Volkszugehörigen, ca. 1,3 % Jesiden (Kurden), 0,5 % Russen und 0,2 % anderen zusammen (CIA 15.5.2013).

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).

Während der letztjährige Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik feststellte, dass es keine größeren Probleme mit nationalen Minderheiten gäbe und der Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates im Februar 2012 beachtliche Fortschritte feststellte und die gemachten Bemühungen in den Bereichen Erziehung und Kultur von ethnischen Minderheiten begrüßte, werden im diesjährigen Fortschrittsbericht, die nationalen Minderheiten nur mehr im Zuge eines Projektes mit diversen kulturellen Gruppen zur Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten erwähnt (EK 20.3.2013, EK 15.5.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013

CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html; Zugriff 9.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)

EK - Europäische Kommission (15.5.2012): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2011, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188372_progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013).

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt (siehe Kapitel 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition).

Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Im Juni 2012 begann Armenien mit der Ausstellung von biometrischen Reisepässen (EK 20.3.2013)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Während des Bergkarabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.

Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest (US DOS 19.4.2013).

Im Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes:

"Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom-und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Recht auf die Rückgabe von Eigentum (IOM 8.2012).

Das Recht auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien verblieben sind, in Anspruch genommen (AA 25.1.2013).

Die armenische Regierung führt ein Programm zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge durch, die zwischen 1988 und 1992 aus Aserbaidschan vertrieben wurden. Das Ziel besteht insbesondere in der Fertigstellung unvollständiger Wohngebäude und individueller Wohneinheiten, der Renovierung von Herbergen, in denen Flüchtlingen wohnen, um diese in Wohnhäuser umzuwandeln, dem Erwerb von Wohnungen für Flüchtlinge, die in Notunterkünften leben, und dem Bau von Wohneinheiten (Seniorenheime) für allein lebende ältere Flüchtlinge.

Im Rahmen dieses Programms erhalten mehr als 11 000 Familien Wohnungen und mehr als 1500 Senioren werden in Heimen untergebracht. Eine alternative Methode in diesem Zusammenhang ist die Durchführung eines durch Spenderorganisationen finanzierten Wohnungsbescheinigungsprogramms. Es gibt keine finanziellen Erstattungsleistungen für Flüchtlinge. Jedoch sind die meisten Flüchtlingsfamilien als benachteiligte Bevölkerungsgruppe in das Familienbeihilfeprogramm aufgenommen (IOM 8.2012).

Quellen

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.

Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

Unterstützung für Unternehmensgründer

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.

Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.

Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html; Zugriff 8.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

Sozialbehilfen

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

Senioren und behinderte Mitbürger

Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:

a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.

b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen (IOM 8.2012).

Alleinstehende Frauen

können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen.

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.

Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.

Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten.

Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.

Das staatliche Rentenversicherungssystem umfasst:

  1. Altersrenten

  2. Renten bei langer Dienstzeit

  3. Berufsunfähigkeitsrente

  4. Versicherungsrente für Familien, die den Haushaltsvorstand verloren haben

Diese Renten basieren auf den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und stellen das Arbeits-, Versicherungs- und Rentensystem dar.

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:

Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.

Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.

Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.

Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).

Quellen

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.

Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.

Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt:

Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programmes kostenlos geschult.

Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programmes an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Dram aus dem Staatsbudget bereit (IOM 8.2012).

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke (AA 25.1.2013).

Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.

Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden.

25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Im Rahmen inter-institutioneller und zwischenstaatlicher Abkommen kooperierte das armenische Gesundheitsministerium aktiv mit der Russischen Föderation, den USA, der Schweiz, OXFAM, Save the Children, World Vision, der Weltbank und dem Global Fund zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen in Armenien und zur Entwicklung und Sanierung des Gesundheitssystems in den Regionen und ländlichen Gebieten (IOM 8.2012).

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.

Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung.

Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 autonome Polikliniken zur Verfügung. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen.

Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts-und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.

Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen.

Angesichts der heutigen Situation des Landes sind die physischen Bedingungen der Polikliniken oftmals unzureichend. Die Ausstattung der Polikliniken und andere Sachanlagen sind beschädigt oder verschlissen. Es sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden, um neue und moderne Technologien anzuschaffen oder die alten Geräte wieder instand zu setzen. Für das Personal besteht wenig Anreiz, die Patienten mit Respekt zu behandeln. Die Gehälter sind sehr niedrig und das Personal wird nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stammt immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen.

Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinische Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.

Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen (IOM 8.2012).

Quellen

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.1.2013).

Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren (IOM Armenien 24.2.2012).

An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden (BAMF 15.4.2011).

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vgl. auch BAMF 28.2.2012).

In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO im Zuge des aktuellsten "Mental Health Atlas 2011" folgende Zahlen:

Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern (WHO 2011).

Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge sind die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos (BAMF 29.5.2012).

(Geistige) Behinderungen

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk.

Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAMF (27.6.2011): IOM Individualanfrage ZC129

BAMF (15.4.2011): IOM Individualanfrage ZC79

BAMF (29.5.2012): IOM Individualanfrage ZC105

BAMF (28.2.2012): IOM Individualanfrage ZC41

IOM Armenien (24.2.2012): Anfragebeantwortung

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

WHO - World Health Organisation (2011): Mental Health Atlas 2011 - Armenia,

http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf; Zugriff 8.7.2013

Behandlung nach Rückkehr

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

Kinder / Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten (AA 8.2012).

Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 784 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es drei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 150 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen (IOM 8.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie insbesondere aus den Sprachgutachten des Institutes Sprakab.

Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP bzw. deren Vertretung traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205). Soweit die Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung diesbezüglich auf die allgemeine Sicherheitslage für Jesiden in Armenien verwies, ist weiters auszuführen, dass die bP im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, aufgrund dieser Umstände irgendwelche Probleme zu befürchten, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung der bP ersichtlich ist.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese aufgrund oben wiedergegebener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Dem Vorbringen der bP, sie stamme aus Syrien, ihre Eltern seien ermordet worden, sie sei ungebildet und habe keine Verwandten in Armenien bzw. sei nie dort gewesen, billigt das Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass die bP tatsächlich keine konkreten Angaben zu Syrien machen konnte und auch auf Nachfragen hin die Angaben zum Herkunftsdorf, den dortigen Lebensumständen und den angeblichen Fluchtgründen im absolut vagen Bereich blieben. Diesbezüglich ist aufgrund der Niederschriften, in welche Einsicht genommen wurde, der belangten Behörde zuzustimmen und gehen die Ausführungen hierzu in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung ins Leere.

Im Rahmen der Erstbefragung am 15.05.2013 gab die bP noch an, dass sie lediglich Kurdisch Kurmanji spreche und nicht schreiben könne. Sie sei Analphabet und habe weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung gemacht. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.10.2013 erklärte die bP, dass sie Kurdisch, Deutsch und Englisch spreche. Sie könne in den Sprachen Deutsch und ein bisschen in Englisch lesen und schreiben. Vor dem Hintergrund, dass die bP vorerst noch angegeben hat, vor ihrer Einreise in Österreich Analphabet gewesen zu sein, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich in einer derart kurzen Zeit (5 Monate) plötzlich - noch dazu in nicht ihrer Muttersprache - derart gute Kenntnisse in Wort und Schrift angeeignet hätte. In den Einvernahmen hat die bP gemäß den Protokollen mehrmals gleich in Deutsch geantwortet, ohne dass der Dolmetscher die Fragen übersetzen musste. Daher wurde festgehalten, dass die bP Deutsch gut spricht. So hat sie beispielsweise auf die Frage, ob man nach einer Pause die Einvernahme fortsetzen könne, in Deutsch ausgeführt, dass es ihr ein bisschen schlechter ginge und sie daher der Einvernahme nicht mehr folgen könne, woraufhin diese vertagt wurde.

Darüber hinaus wurden die Niederschriften vom 15.10.2013 und 22.11.2013 in einer Art und Weise unterfertigt, die nur als geübt bezeichnet werden kann. Unterschrieben wurde mit einem gleichmäßigen Schriftzug in Schreibschrift. Auf dem Protokoll der Erstbefragung scheinen demgegenüber als Ersatz für die Unterschrift der bP lediglich Fingerabdrücke auf. Daraus erhellt sich, dass die bP vorerst zu ihren persönlichen Umständen falsche Angaben gemacht hat, um in eine für sie günstigere Position im Asylverfahren zu gelangen. Aufgrund der Sprach- und Schreibkenntnisse der bP kann weder davon ausgegangen werden, dass die bP Analphabet ist, noch dass sie tatsächlich niemals eine Schule besuchte bzw. gänzlich ungebildet ist.

Zusätzlich sei erwähnt, dass die bP in der Einvernahme am 15.10.2013 auch zu Problemen im Rahmen der Erstbefragung befragt angab, dass es keinerlei Schwierigkeiten gegeben habe, was im Widerspruch zum übermittelten Schreiben vom 15.05.2013 steht, wonach bei der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten wären. Im Rahmen der Einvernahme am 15.10.2013 gab die bP explizit an: "Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor." Am Ende dieser Einvernahme gab die bP an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Demgegenüber versuchte die bP zu Beginn der Einvernahme am 22.11.2013 plötzlich wieder, aus behaupteten Verständigungsschwierigkeiten einen Vorteil zu ziehen, indem sie vorerst den Dolmetscher fragte, woher dieser käme, ohne die Frage nach der Verständigung zu beantworten. Dann gab die bP - obigen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 15.10.2013 - entgegenstehend an, dass die Verständigung nicht "besser als mit dem letzten" Dolmetsch gewesen sei und antwortete auf die Frage, ob die Verständigung einwandfrei sei, vorerst "ja - nein", um dann doch einzugestehen, dass es weder Verständigungsschwierigkeiten noch sonstige Einwände gäbe.

Die bP wurde im Rahmen der Einvernahme am 15.10.2013 auch explizit danach gefragt, ob sie sich zwischenzeitlich irgendwelche Dokumente oder Bescheinigungsmittel besorgt habe. Sie verneinte dies, obwohl sie vorerst angegeben hat, dass ihre Eltern sicherlich Dokumente für sie besessen hätten, während sie dann über konkreteres Nachfragen schließlich ausführte, dass sie nicht wisse, welche Dokumente die Eltern besessen hätten bzw. gegen Ende der Einvernahme überhaupt behauptete, wohl nie Dokumente besessen zu haben.

Die bP tätigte auch nicht einmal im Ansatz glaubwürdige Angaben zu ihrem angeblichen Tagesablauf in Syrien, generell zu Syrien oder zur Ermordung der Eltern.

So konnte sie nicht einmal angeben, wie weit das Dorf des Onkels, in welchem sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt habe, von ihrem Geburtsort XXXX entfernt sei. Die Erklärung, dass weder der Onkel noch der Vater der bP dies erzählt hätten, erscheint vor dem Hintergrund eines im Fluchtzeitpunkt zumindest 15-jährigen absolut unglaubwürdig. Zusätzlich wusste die bP nicht, in welche Einheiten die syrische Währung eingeteilt wird, sondern behauptete lediglich, dass sie ihr ganzes Leben lang kein Geld in der Hand gehabt habe. Auch zu Fragen, hinsichtlich derer jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass sie jeder Syrer beantworten kann - sogar auch Kinder - wie Fragen nach der Nationalhymne, dem Ort der Feierlichkeiten zum Newroz-Fest, zum Hauptplatz in XXXX, zum Dorf XXXX, von welchem Land Syrien unabhängig geworden ist, dem Unabhängigkeitstag oder andern traditionellen Feiertagen konnte die bP nur angeben, dass sie dies bzw. hierzu nichts wisse. Sie könne weder das Dorf des Onkels noch ihre Geburtsstadt irgendwie beschreiben, da sie dies nicht mehr wisse. Selbst der Umstand, dass die bP angeben hat, nie die Schule besucht zu haben, vermag ein derartiges Unwissen von den Umständen im behaupteten Herkunftsland nicht zu erklären.

Auch das Vorbringen der bP zu den fluchtauslösenden Gründen an sich blieb absolut vage und undetailliert. So führte die bP lediglich an, dass der Onkel sie aufgefordert habe, das Land zu verlassen, da sie sonst auch - wie ihre Eltern - umgebracht werden würde. Schon hinsichtlich des Zeitpunkts, an welchem der Onkel dies zur bP gesagt habe, führte die bP an, dass sie dies nicht genau wisse. Widersprüchlich gab sie auch zu Beginn der Einvernahme noch an, dass ihr Onkel ihr ca. zwei Monate vor der Ausreise geraten habe, das Land zu verlassen, während sie gegen Ende der Einvernahme behauptete, dass der Onkel gleich nachdem die bP zu ihm in die Wohnung gekommen sei, ihr zur Ausreise geraten habe. Diese zeitlichen Angaben lassen sich aufgrund des grundsätzlich behaupteten Aufenthalts beim Onkel zwischen Ermordung der Eltern und Ausreise im Ausmaß von zwei Jahren nicht vereinbaren. Auch sonst wisse die bP nichts Konkretes und habe ihr nur der Onkel erzählt, dass die Eltern ermordet worden wären. Näheres dazu wisse die bP wiederum nicht. Dass ein im Zeitpunkt der angeblichen Ermordung der Eltern 13 Jähriger keinerlei Fragen - auch nach einer etwaigen kurzfristigen Schockeinwirkung - zu den näheren Umständen der Ermordung seiner Eltern stellen würde, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass die bP den Onkel, bei welchem sie immerhin ca. 2 Jahre gelebt hätte, danach gefragt hätte bzw. jedenfalls schon selbst eigene Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang gemacht hätte. Die bP gab demgegenüber an, dass der Onkel ihr nicht einmal erzählt habe, wer die Eltern getötet hätte.

Erst gegen Ende der Befragung nach mehrmaligen Fragen zu weiteren Fluchtgründen nannte die bP plötzlich Probleme mit den Arabern aufgrund der jezidischen Abstammung. Während die bP jedoch vorerst noch angegeben hatte, dass die Araber "uns" keine Ruhe gelassen hätten, relativierte sie ihre Angaben selbst über weiteres Befragen dahingehend, dass sie persönlich keinerlei Vorkommnisse mit den Arabern erlebt habe.

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass diese behauptete Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit schon an sich aufgrund des vagen und späten Vorbringens sowie des Gesamtverhaltens der bP wohl lediglich als weiterer Versuch der bP angesehen werden muss, in Österreich aufgrund irgendeines Vorbringens Asyl zu erhalten. Entsprechend den herangezogenen Länderberichten sowie des Vorbringens der bP sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien tatsächlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt wäre.

Zusätzlich hat die bP im Rahmen der Erstbefragung noch Namen für beide Elternteile angeben können, während sie vor der belangten Behörde am 15.10.2013 plötzlich absolut nicht nachvollziehbar angegeben hat, dass ihr der Name ihres Vaters unbekannt sei. Dass einem nicht einmal der Name des vor ca. zwei Jahren angeblich ermordeten Vaters bekannt ist, wobei die bP damals 13 Jahre alt gewesen sei, ist absolut nicht plausibel und wohl darauf zurückzuführen, dass die bP im Rahmen des gesamten Verfahrens versuchte, ihr familiäres Umfeld zu verschleiern.

Auch auf entsprechende Frage danach, was sie denn so den ganzen Tag gemacht habe, führte die bP lediglich aus, dass der Onkel sie vor dem Krieg gewarnt hätte und mittgeteilt habe, dass sich die bP im Haus aufhalten bzw. zu Hause bleiben solle. Es ist gänzlich unglaubwürdig, dass ein nunmehr normal entwickelter, tatsächlich auch zumindest sprachlich gebildeter Fünfzehnjähriger keinerlei Wahrnehmungen zu Orten und Gegebenheiten in seinem Heimatland gemacht hätte.

Letztlich gab die bP noch einmal auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht erstmalig an, dass sie vom Vater und vom Onkel geschlagen worden sei, und daher die Kopfschmerzen stammen würden. Diese Kopfschmerzen erwähnte die bP im Laufe der vorangegangen Einvernahmen jedoch bereits mehrmals, wobei sie nie erwähnte, dass sie geschlagen worden wäre. Dies scheint nunmehr lediglich ein weiterer Versuch der bP zu sein, ihr Vorbringen zu steigern, um ihr relevant erscheinende Fluchtgründe vorzutragen.

Die bP legte keinerlei ärztlichen Befunde vor sondern wurden lediglich vom Hausarzt Schreiben übermittelt und eine Terminvereinbarung bei einer Neurologin für den 28.10.2013 samt Merkblatt über allgemeine Kopfschmerzmaßnahmen sowie eine Röntgenüberweisung vom 17.10.2013 vorgelegt. Da die bP somit keinerlei schwere Erkrankungen tatsächlich belegt oder auch nur vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die bP gesund ist. Einzig die Kopfschmerzen wurden von der FA für Neurologie diagnostiziert und wurde mit Merkblatt vor allem auf regelmäßiges Essen und Trinken, Ausdauertraining und Tigerbalsam verwiesen. Die bP gab selbst an, diesbezüglich nur zeitweise Medikamente einzunehmen (Aspirin gemäß neurologischem Befundbericht vom 28.10.2013 samt CT mit unauffälligem Befund)

Zudem ergaben sich in Ihrem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Familie nicht in Armenien befindet, und dass die bP im Falle einer Rückkehr nicht weiterhin mit der Unterstützung ihrer Familie, sowie Bekannten und Verwandten rechnen könnte. Da die bP hinsichtlich ihres persönlichen Hintergrundes keine glaubhaften Angaben getätigt hat, sondern offenbar vielmehr versuchte, familiäre Anknüpfungspunkte zu verschleiern, wird davon ausgegangen, dass die bP sehr wohl über familiären Bindungen in Ihrem Herkunftsstaat verfügt.

Das BVwG geht letztlich aufgrund des Aussageverhaltens und der einzig konsistenten, dafür lediglich vage in den Raum gestellten Angabe, dass die bP fliehen habe müssen, da sie sonst wie ihre Eltern umgebracht worden wäre, davon aus, dass die bP versuchte, aufgrund der Angabe einer falschen Nationalität bessere Grundvoraussetzungen für das Asylverfahren in Österreich zu schaffen. Die bP hat selbst über mehrmaliges Nachfragen und Aufforderung dazu, konkret alle Fluchtgründe zu schildern, kein detailliertes, glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen erstattet. Der Erklärungsversuch der bP, dass sie vor der Einvernahmeleiterin nicht ausreden habe dürfen, findet im Protokoll der Einvernahme keinen Niederschlag und ist letztlich auch aus den Schriftsätzen kein Vorbringen erkennbar, welches die bP nicht auch im Rahmen der Einvernahmen erstatten hätte können bzw. dessen Erstattung ihr verwehrt worden sein könnte.

II.2.5.2. Die Sprachanalysen weisen eindeutig darauf hin, dass die bP aus Armenien und nicht aus Syrien stammt und verfügt die bP auch nach Einschätzung der Analysten im Rahmen der Sprachanalyse über keine Kenntnisse hinsichtlich des Staates Syrien. Schon aufgrund der dargestellten Einvernahmen vor der belangten Behörde ergab sich jedoch, dass die bP nicht einmal ansatzweise über jenes Wissen über Syrien verfügt, dass man selbst im Falle eines Aufenthaltes in relativer Abgeschiedenheit bzw. ohne Schulbesuch erwarten kann.

Zur Beweiskraft der Sprachanalyse wurde von der belangten Behörde zu Recht auf die Arbeitsweise des genannten Instituts hingewiesen, wozu auf die hierzu ausführlichen Erklärungen der belangten Behörde (vgl. die wörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung oben;

http://www.sprakab.se/Language_analysis.html; AsylGH v. 20.1.2010, GZ. E10 250407-0/2008 mwN) verwiesen wird.

Dass sich die Ausführungen der Behörde zu einem großen Teil auf allgemeine Ausführungen über die Arbeit von Sprakab beschränkten und nicht gegenständliche Sprachanalyse kommentierten, ergibt sich letztlich aus der Sache selbst. Es ist dem Auftrag an den Gutachter immanent, dass er aufgrund seiner ständig angewandten Methoden als Fachmann mit Spezialwissen zu einem Ergebnis gelangt. Letztlich können auch nur die Eckpfeiler der Ergebniserlangung überprüft werden, da nicht in jedem einzelnen Fall jeder einzelne Prüfungsschritt - schon mangels entsprechender Sachkunde durch das entscheidende Gericht - überprüft werden kann.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung wurden im Auftrag (Direktanalyse und Kenntniskontrolle) von der belangten Behörde an das Sprachinstitut Sprakab Angaben zum von der bP behaupteten persönlichen Hintergrund (Minderjähriger geboren in XXXX XXXX, bei den Eltern aufgewachsen, 2011 ins Dorf XXXX zum Onkel übersiedelt, dort bis zur Ausreise im XXXX 2013 gelebt, Kurde und Jeside, niemals in der Schule gewesen) bekannt gegeben. Diese wurden in weiterer Folge von den Analysten dann auch jedenfalls berücksichtigt. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews aber auch genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden (vgl. hierzu die Fragestellung im Sprachgutachten hinsichtlich der Kosten für ein Schaf, da die bP im Rahmen des Gutachtens angegeben hatte, als Hirte gearbeitet zu haben).

Soweit in der Beschwerde und deren Ergänzung ausgeführt wird, dass den Sprachgutachten keine ausreichende Beweiskraft zukomme und diese durch weitere Nachforschungen untermauert hätten werden müssen, ist festzuhalten, dass das BVwG von der Unbedenklichkeit der Sprachgutachten ausgeht. In den Gutachten ist konkret dargelegt, aufgrund welcher Methoden und Umstände die Feststellungen getroffen wurden, dass die bP mit dem höchsten Grad der feststellbaren Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammt und mit dem geringsten Grad an feststellbarer Wahrscheinlichkeit Syrien als Herkunftsstaat anzunehmen ist. Im Sprachgutachten wird festgehalten, dass gemäß den Beurteilungskriterien die Passage "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" den höchsten Grad für die Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes darstellt.

Die Methode der Sprachanalyse zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden (vgl etwa Beschluss des VwGH vom 22.08.2007 zu Zl. 2007/01/0899-3 zum Bescheid des UBAS vom 02.07.2007 zu GZ 301.230-C1/17E-XV/53/06). Sie ist jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Eine allgemeine Ablehnung dieses Instituts als vollkommen untauglich entspricht aber nicht der Praxis im österreichischen Asylverfahren und auch der Einschätzung des BVwG. So ist in Einzelfällen jedenfalls die Bestimmung der Herkunftsregion bzw. des Herkunftsstaates durch Sprachanalysegutachten möglich.

Bereits in der Entscheidung des AsylGH vom 18.08.2010, A2 411.421-2/2010 wurde festgehalten, dass es zwar grundsätzlich zutreffend ist, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen. Im dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten hatte eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise sprach, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügte. Andererseits hatte das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügte, die er angeblich im Sudan gesprochen hatte.

Im gegenständlichen Fall wurde gerade auch die armenische Herkunft der bP mit der höchsten Stufe der Wahrscheinlichkeit angenommen, weshalb das Sprachgutachten an sich zur Bestimmung des Herkunftsstaates der bP geeignet ist.

Da die bP insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf Herkunft und Abstammung aus Syrien beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist und der bP auch im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten wurde, dass ein sprachlicher Konnex zu Syrien nicht besteht und mangels Kenntnissen auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von ihrer Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das BVwG hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation der bP und deren Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend. Da sich aus dem Gutachten eindeutig ergibt, dass die bP eine Variante von Kurmandschi spricht, die in Armenien - nahe der XXXX XXXX - gesprochen wird und die bP auch nicht behauptet, lediglich vorübergehend (sie könnte ja auch in Armenien länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen) dort gelebt zu haben sondern dies abstreitet, wird der Annahme der belangten Behörde, die bP stamme aus Armenien, nicht entgegengetreten. Wenn in der Beschwerdeergänzung festgehalten wird, dass der bP keine Fragen gestellt worden wären, welche sich auf armenische Kurden oder dortige Landeskunde beziehen, ist festzuhalten, dass daraus für die bP nichts gewonnen wäre, da aufgrund des Aussageverhaltens der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie eben gerade nichts zu Armenien sagt bzw. ihre diesbezüglichen Kenntnisse aus verfahrenstaktischen Gründen nicht preis gibt.

Aufgrund der oben dargestellten absolut vagen Angaben der bP zu ihrem Herkunftsort ist auch nicht ersichtlich, warum und welche Überprüfung der Kenntnisse der bP zum Herkunftsstaat durch die belangte Behörde unterlassen worden wären und ist die Kenntniskontrolle im Rahmen des Sprachgutachtens als weitere Ergänzung zu sehen. Zusätzlich wurde konkret angeführt, dass die bP keine Kenntnisse zu Ereignissen, arabischen Namen, Bergen und Seen, bekannten kurdischen Persönlichkeiten, kurdischen Speisen, Hafenstädten und dem Preis für ein Schaf hatte. Eine vollständige Übersetzung des Interviews erübrigt sich damit. Die bP gab generell an, nichts Konkretes zu wissen und konnte wie im Gutachten dargelegt nicht einmal das Herkunftsdorf geographisch richtig einordnen.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die bP über keinerlei arabische Sprachkenntnisse verfügt. Der Frage, wie sie 13 Jahre in XXXX leben hätte können, ohne sich irgendwelche Arabischkenntnisse anzueignen, begegnete die bP vorerst mit einer Gegenfrage bzw. einer Frage an den Dolmetscher. Letztlich konnte die bP die Behauptung, in einer Stadt, in welcher Arabisch die Amts- bzw. Hauptsprache ist, ohne jegliche Kenntnisse der arabischen Sprache 13 Jahre gelebt zu haben und sozialisiert worden zu sein, nicht schlüssig erklären. Dass dies darauf zurückzuführen sei, dass sie keinerlei Außenkontakte gepflegt hätte, keine Schule besucht hätte und sich nur zu Hause aufgehalten habe, ist im Hinblick auf den vor der Ausreise behauptetermaßen durchgängigen Aufenthalt in Syrien nicht nachvollziehbar. Dass kein Austausch mit der arabischsprachigen Bevölkerung erfolgt sei, erscheint nicht plausibel.

Dass die Sprachanalyse über das Telefon abgewickelt worden ist und nicht sehr lange gedauert hat, kann für sich genommen die Informationen über die Integrität und Seriosität des verwendeten Sprachinstitutes nicht entscheidend in Zweifel ziehen (vgl. AsylGH 24.06.2009, A2 267.718-2/2008; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 28.01.2010, U 2341/09-12). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen damit ins Leere. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich nach entsprechender Einsicht in die CD hinsichtlich des Interviews ergibt, dass dieses 23 Minuten andauerte und so nicht davon gesprochen werden kann, dass dieses besonders kurz gewesen sei.

Die Einschätzung durch die beiden Analysten hinsichtlich des syrischen bzw. armenischen Hintergrundes wurden auch nicht nur aufgrund weniger Wörter und Redewendungen, sondern aufgrund zahlreicher, beispielhaft angeführten von der bP verwendeten Wörter aus dem Sprachgebrauch der bP in phonologischer, prosodischer, morphologischer, syntaktischer und lexikalischer Hinsicht getroffen.

Auch die örtliche Einschätzung der Herkunftsregion "nahe der Gebiete XXXX" bzw. "außerhalb Armeniens" lässt sich entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Zweifel eindeutig einer gewissen Region zuordnen.

Richtig ist zwar, dass die Qualifikation des Analytikers betreffend Syrien nur in Schwedisch aufscheint, aufgrund der Angaben zur Qualifikation der prüfenden Linguistin und generell zu den regelmäßigen Qualitätskontrollen der Analytiker bei Sprakab wird jedoch von einer Qualifikation der Analysten me35 und as35 ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung hat gerade im vorliegenden Fall eine Expertin, welche über eine linguistische Ausbildung verfügt, das Gutachten unter Zugrundelegung von zwei Sprachanalysten erstellt und gerade nicht lediglich ein "native Speaker".

Im Hinblick auf den mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Aufsatz bleibt festzuhalten, dass das BVwG nicht verkennt, dass es in allen Bereichen zu menschlichen Fehlleistungen, somit auch zu falschen Sprachgutachten kommen kann. Hier nun jedoch einen einzigen Fall als Aufhänger zu verwenden, um eine generelle Fehlerhaftigkeit von Sprachanalysen zu belegen, erscheint im Hinblick auf ca. 40.000 Sprachgutachten durch Sprakab zwischen dem Gründungsjahr 2000 und dem Jahr 2008 nicht sachgerecht.

Betrachtet man den vorgelegten Artikel sowie die darin erwähnten Vorschläge für Richtlinien für Sprachanalysen, so zeigt sich, dass in diesem Bereich linguistische Fachkenntnisse in Verbindung mit Erkenntnissen über die tatsächliche Situation vor Ort große Relevanz haben, wie sie insbesondere Personen aufweisen, die aus den jeweiligen Herkunftsregionen stammen oder einen besonders engen Bezug dazu aufweisen. Als eine der Gefahren derartiger Untersuchungen dazu wird genannt, dass es die Kompetenz eines linguistischen Gutachters überschreiten kann, präzise Zuordnungen der Staatsbürgerschaft zu treffen, im Gegensatz zu Aussagen über die Hauptsozialisation, etwa auf Basis der Sprachfärbungen des Sprechers. Dieser Gefahr sind die Gutachter im vorliegenden Verfahren aber entgegnet, indem sie eben eine Aussage über die sprachlichen Herkunftsmerkmale und die Hauptsozialisation und über nichts anders getroffen haben. Auch ansonsten treffen die Gefahrenpunkte, wie sie in diesem Artikel oder den "Common Guidelines" beschrieben worden sind, auf das gegenständliche Gutachten nicht zu und kann dieses aus Sicht des BVwG daher, auch unter Zugrundelegung dieser Guidelines, nicht als bedenklich angesehen werden.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird den Ergebnissen der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen hoher Beweiswert beigemessen und kommt das BVwG zum Schluss, dass die bP nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammt und mangels Hinweise auf das Gegenteil davon auszugehen ist, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.

Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP trotz des behauptetermaßen Aufenthaltes in Syrien zu diesem Aufenthalt kein einziges Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte und sich hinsichtlich des Vorhandenseins von Identitätsnachweisen an sich wie dargestellt in Widersprüche verwickelte.

II.2.5.3. Weiters wurde im Protokoll zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt festgehalten, dass die bP während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen völlig normalen Eindruck gemacht hat und auf Fragen klar und spontan antwortete. Generell ist hinsichtlich der bP festzuhalten, dass es sich bei ihr gemäß ihren nicht widerlegten Angaben um einen mündig Minderjährigen handelt, welcher im Zeitpunkt der Erstbefragung fünfzehn Jahre war und nunmehr das sechzehnte Lebensjahr gerade noch nicht erreicht hat.

Es ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Minderjährigen sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung der Minderjährigkeit zukommt. Es waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund des Alters der bP es ihr nicht möglich gewesen wäre, glaubwürdige Angaben vor der belangten Behörde bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiierte Einwände zu machen.

Gerade auch die Reiseroute und die Tatsache, dass sich die bP selbstständig ins Ausland begeben hat und sich nunmehr hier sprachliche Kenntnisse aneignen und mehr oder weniger selbstständig leben kann sprechen eindeutig dafür, dass bei der bP schon ein entsprechender, kurz vor Erreichen der Volljährigkeit auch zu erwartender Reifegrad, ein hohes Maß an Selbstständigkeit und schon volle Einsichtsfähigkeit besteht. Die Unstimmigkeiten in den Angaben der bP, insbesondere auch hinsichtlich des familiären Umfeldes lassen sich damit auch nicht mit der Minderjährigkeit erklären. Darüber hinaus besteht in diesem Alter schon grundsätzlich Verfahrensfähigkeit.

Es waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund des Alters der bP es ihr nicht möglich gewesen wäre, konsistente und detaillierte Angaben vor der belangten Behörde zu machen, vielmehr wurden auch in der Beschwerde keine Ausführungen zum Fluchtvorbringen oder bezüglich einer Einschränkung, dem Verfahren aufgrund der Minderjährigkeit nicht folgen zu können, getätigt.

Weiters hat bereits die belangte Behörde zur Lage und Situation, in welche die nunmehr fast sechzehnjährige bP zurückkehren wird, ausführliche Feststellungen getroffen. Auch das BVwG geht davon aus, dass die bP noch über Familienangehörige in Armenien verfügt und weiters eine Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr besteht.

Zugestimmt wird der gesetzliche Vertretung im Rahmen der Beschwerde, dass das Non-Refoulement-Prinzip ein Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welche wie die von der Republik Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention (KRK) jedenfalls zu berücksichtigen ist, sowie dass das Leben eines Kindes speziell schutzbedürftig ist. Darüber hinaus wurde die KRK jedoch für nicht direkt anwendbar erklärt (Erfüllungsvorbehalt), sondern ist sie nur Durchführungsgesetz, wodurch sie nicht unmittelbar anwendbar ist, was in weiterer Folge bedeutet, dass Gerichte und Behörden bei ihren Entscheidungen nicht direkt auf die KRK Bezug nehmen können.

Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich - ebenso wie aus der von der Vertretung der bP zitierten Richtlinie von UNHCR über die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger von Februar 1997, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese von der gesetzlichen Vertretung genannten Quellen rechtlich unverbindliche Akte darstellen, welche lediglich Empfehlungscharakter haben.

Soweit aus der UNHCR-Richtlinie zu unbegleiteten Kindern zitiert wird, ist festzuhalten, dass sich diese Passage auf Neuansiedlung bezieht und wird darin festgehalten, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht geeignet ist, wenn unbegleitete Kinder im Herkunftsland keine bekannten Familienangehörigen haben, die bereit sind, sie zu unterstützen oder zu betreuen, und beabsichtigt ist, sie allein, ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch den Staat, neu anzusiedeln. Wie bereits ausgeführt wird einerseits davon ausgegangen, dass die bP von keiner Flucht- oder Neuansiedlung gebrauch machen muss, sondern sich nur wieder ansiedeln muss. Gerade in Anbetracht des Alters der bP erscheint auch unter Berücksichtigung der Lebensperspektive ehemaliger Heimkinder eine solche kurzzeitige Unterbringung gerade gemäß Länderfeststellungen auch zumutbar.

Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der unbedenklichen Sachlage keine Notwendigkeit gegeben, hinsichtlich des mündig Minderjährigen ein spezielles - über die Länderfeststellungen hinausgehendes - Gutachten anfertigen zu lassen.

Hierzu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde auch keinerlei konkretes Gutachten zu einem speziellen Beweisthema beantragt worden ist. Es wurde lediglich festgehalten, dass es genauerer Erhebungen bezüglich der Rückkehr von Minderjährigen bedürfen würde.

Dazu ist auf die Ausführungen zu verweisen, wonach die bP in einem Monat 16 Jahre alt ist, und damit die Anforderungen an ein "kindgerechtes familiäres Umfeld" - in welchem sich die bP darüber hinaus weder unmittelbar vor der Ausreise noch nach seiner Ausreise befunden hat - im Falle einer Rückkehr als vernachlässigbar angesehen werden können. Während bei Kleinstkindern dieses Kriterium hohe Anforderungen an eine Rücküberstellung stellen wird, ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Kinder sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung dem Umstand des familiären Umfeldes zukommt. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass das BVwG nicht davon ausgeht, dass die bP tatsächlich im Falle ihrer Rückkehr keine Aufnahme in einen Familienverband finden kann.

Bei der bP - bei welcher es sich auch nicht mehr wie in der Beschwerde betreffend dem Wording der belangten Behörde urgiert - um ein Kind sondern einen mündig Minderjährigen handelt, kann davon ausgegangen werden, dass sie wiederum in ihr Heimatdorf zurückkehrt, mit den Verwandten Kontakt aufnimmt und insbesondere ist es ihr auch zuzumuten, dass sie sich - wie schon in Österreich beabsichtigt und für kurze Zeit erfolgt - einen Arbeitsplatz sucht.

Hinsichtlich mündig Minderjähriger (zwischen 14 und 18 Jahren) ist auch in Österreich von einer nur mehr am Rande eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde bzw. auf die Länderfeststellungen zu Armenien zu verweisen. Demnach ist in Armenien 16 Jahre als Mindestalter für eine Beschäftigung gesetzlich vorgesehen, wobei jedoch Kinder mit Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigen schon mit 14 arbeiten dürfen. Es gibt demnach auch eine strenge Schutzgesetzgebung hinsichtlich Kinderarbeit.

Für die bP ergeben sich damit Erwerbsmöglichkeiten. Es handelt sich um einen gesunden, jungen, fast 16jährigen mündig Minderjährigen (der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch in Österreich junge Menschen im Alter des Beschwerdeführers erwerbstätig sind), der zudem schon in Österreich beschäftigt war und laut seinen eigenen Angaben als Schafhirte vor seiner Einreise gearbeitet hätte, sodass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sozial schwache Bevölkerungsschichten, wie etwa die bP unmenschlicher Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass sich die bP in ihrer Heimat zu Recht finden kann, insbesondere auch deshalb, da der Aufenthalt im Ausland von kurzer Dauer und dem Erwerb von zusätzlichen - insbesondere im sprachlichen Bereich - Kenntnissen gekennzeichnet war.

Schließlich bleibt auf die die zitierte Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - kurz:

Rückführungsrichtlinie - einzugehen. In dieser Richtlinie der Europäischen Union, die sich grundsätzlich an die EU-Mitgliedstaaten wendet und der nationalen Umsetzung bedarf (Fristablauf 24.12.2010), ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum geregelt. Österreich hat die Regelungen der Rückführungsrichtlinie über das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) unter anderem in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Asylgesetz 2005 eingearbeitet. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Juli 2011 in Kraft.

Soweit in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festgehalten ist, dass vor Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger sich die Behörden der abschiebenden Mitgliedstaaten bei den Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vergewissern haben, dass der Minderjährige einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, ist festzuhalten, dass diese Umstände von der Fremdenpolizei im Rahmen der konkreten Abschiebung zu berücksichtigen sein werden.

Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist.

Im gegenständlichen Fall war aufgrund der unbedenklichen Sachlage keine Notwendigkeit gegeben, hinsichtlich des im Verfahren vor der belangten Behörde jedenfalls mündig Minderjährigen, welcher darüber hinaus wohl über familiären Anknüpfungspunkte verfügt und vor allem auch gebildet und arbeitsfähig ist, spezielle Erhebungen zu veranlassen bzw. Feststellungen zu treffen.

Anzumerken ist hierzu, dass auch im Falle des Nichtvorhandenseins einer Bezugsperson der bP im Heimatstaat diese sich an vorhandene Unterstützungsorganisationen wenden könnte und die durch die belangte Behörde eingeholten Länderinformationen auch in einem solchen Fall nicht den Schluss der Unzulässigkeit einer Rückkehr tragen könnten. Dies insbesondere aufgrund der Feststellungen zur Behandlung von Unbegleiteten Minderjährigen, Rückkehrern, Grundversorgung, NGO¿s und sozialen Wohlfahrt. Selbst wenn es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt, so gibt es dennoch zahlreiche Waisenhäuser und ist aufgrund von Spenden auch ein guter Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleistet.

Hierzu ist darüber hinaus festzuhalten, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu getroffen wurden, welche speziellen Probleme die bP aufgrund des jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr haben sollte.

Während bei Kleinstkindern hohe Anforderungen an eine Rücküberstellung zu stellen sein werden, ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Minderjährigen sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung der Minderjährigkeit zukommt.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bP Existenzmöglichkeiten in Armenien hat. Dies einerseits, da die bP in Österreich bereits sieben Tage als Verpacker beim Projekt XXXX gemeinnützig gearbeitet hat und auch in Österreich nach Absolvierung der Pflichtschule von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Andererseits gibt es in Armenien Waisenhäuser sowie Unterstützung durch NGO¿s. Die bP gab auch selbst an, nach der Schule die Ausbildung fertig machen bzw. arbeiten gehen zu wollen.

Letztlich wird auch den Angaben der bP, dass ihre einzigen Angehörigen in Syrien der Onkel, der ihr auch die Ausreise finanziert habe und dessen Frau wären, kein Glauben geschenkt. Die bP gab darüber hinaus lediglich an, dass mit diesen Verwandten keinerlei Kontakt mehr bestünde. Es erhellt sich aber für das BVwG nicht, warum der Onkel, der sogar die Reise der bP bezahlt hätte, jetzt keinerlei Interesse mehr an der bP habe bzw. dass die bP nunmehr nicht einmal mehr wisse, wo sich diese Verwandten aufhielten. Dies erscheint vor dem Hintergrund des widergegebenen Sachverhalts bloß eine weitere Schutzbehauptung zu sein. Die bP legte weder entsprechende Unterlagen vor nach tätigte sie sonstige brauchbare und überprüfbare Angaben, da sie schon hinsichtlich ihrer Identität behauptete, der Name des Vaters sei unbekannt. Erwartungsgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nunmehr bei einer neuerlichen Befragung plötzlich versucht, den tatsächlichen Sachverhalt und ihre Identität offen zu legen.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich keine Angehörigen mehr hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade Angehörige sie bei der Ausreise unterstützten und die bP noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien verfügt.

Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass heute zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern realisieren. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Weiters existiert in Armenien ein soziales Sicherungssystem, welches derzeit ua. folgende Elemente umfasst: Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren); Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten. Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Existenzmöglichkeiten der bP in Armenien im Falle der Rückkehr.

II.2.5.4. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keinerlei Einzelfallprüfung im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK vorgenommen worden sei (auch im Hinblick auf § 38 AsylG), ist festzuhalten, dass demgegenüber die belangte Behörde in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf den Herkunftsstaat Armenien eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen hat.

II.2.5.5. Zusammenfassend ist zum Vorbringen der bP auszuführen, dass das BVwG zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Der Asylgerichtshof gewann viel mehr den Eindruck, dass die bP lediglich aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen nach Österreich reiste und hier versuchte, durch Vorbringen eines falschen Herkunftsstaates offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag zu stellen. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zu Bildung bzw. zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Auf Grund obiger Ausführungen im Zusammenhang mit dem absolut vagen Vorbringen der bP, der Sprachkenntnisse bzw. mangelnden Arabischsprachkenntnisse, dem eingeholten Sprachgutachten und der absolut mangelhaften Kenntnisse zu Syrien ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

II.2.5.6. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Das BAA hat sich ausführlich mit den Für und Wider Punkten bzw. dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt und konnte einer daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Syrien schon mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Herkunftsstaates eben nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Diese Feststellungen unterliegen hinsichtlich des Alters der bP keinen Einschränkungen, da selbst in Österreich mit Ende der Schulpflicht Jugendliche Arbeitstätigkeiten aufnehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, - entgegen den dazu in der Beschwerde getroffenen Ausführungen - aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass die bP im Alter von mindestens 15 Jahren und 11 Monaten in einem Entwicklungsstadium ist, in welchem auch nicht mehr in einem besonders großen Maße auf ihre Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen ist.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Pakistan nicht möglich wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005). Vielmehr führte der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit neun Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit neun Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP verfügt über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung einer dauerhaften Beschäftigung oder Abschluss einer Ausbildung oder der Schule unternommen hätte.

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, und spricht die dortige Sprache Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (21 Abs 7 2. Alt. BFA-VG). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei fehlendem Vorliegen der 1. Alt. leg. cit unter Beachtung des § 24 VwGVG nur dann zu erfolgen hat, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung der bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit dem Begriff "zweifelsfrei" sichtlich eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, bzw. § 18 (1) 5 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, bzw. einer Beschwerde gegen abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn "das Vorbringen ... zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs 7 2. Alt. BFA-VG - womit die erweiterte Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung iSd § 51 Abs. 7 2. Alt AsylG 2005 idF BGBl 67/2012 beibehalten werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen (in diesem Sinne versteht sichtlich auch der VwGH den Begriff "zweifelsfrei [vgl. do. Erk. vom 21.2.2013, 2011/23/0647 mwN]. Eine Vielzahl von Rechtsätzen, in welchen der VwGH den Begriff "zweifelsfrei" im Wesentlichen in seiner Bedeutung in gleicher Weiser verwendet kann dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden [vgl.

http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=08.01.2014Norm=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=50Suchworte=zweifelsfreiPosition=251]).

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 21 Abs. 7

2. Alt. BFA-VG unterbleiben (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur Erk. d. AsylGH Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

II.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armeniendort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

In Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht auf der Beweiswürdigung bzw. der Glaubhaftmachung des Vorbringens. Generell war in gegenständlicher Entscheidung in keinem Bereich eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, zu erörtern.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.

Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides kann ebensowenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden und steht diese Vorgangsweise mit der Anwendbarkeit der im Vorabsatz genannten Bestimmungen in Verbindung.

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