L510 1417496-1•BVwG L510 1417496-1
L510 1417496-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2014
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L510 1417496-1/11E
L510 1417497-1/13E
L510 1429159-1/5E
L510 1429160-1/4E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 03.326-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 03.325-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.251-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.252-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beiden erstangeführten beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP1 und bP2) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.04.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der bP1 und der bP2 handelt es sich um Schwestern, beide waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, dass einer ihrer Brüder im Irak wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern entführt worden sei. Wegen dieser Zusammenarbeit hätten auch sie Probleme mit der einheimischen Bevölkerung gehabt und sei die Familie deswegen von Kirkuk nach Bagdad gezogen.
Zudem sei die Mutter Kurdin und Sunnitin, der Vater Araber und Schiit. Auch insofern habe es Probleme gegeben, die Eltern hätten sich schließlich deswegen getrennt. Ihre Onkel hätten sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Die bP1 habe diesbezüglich einmal einem Onkel wiederholt widersprochen, worauf sie dieser geschlagen habe, sie über eine Treppe gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe; in der Folge habe ihr deswegen eine Niere entfernt werden müssen.
Gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie hätten sie den Irak verlassen und seien über die Türkei nach Rumänien gelangt. Der Bruder sei mit seiner Familie dort verblieben. Auf der Reise zu einem weiteren Bruder in Norwegen seien sie in Österreich von der Polizei angehalten worden und hätten gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Für den Fall einer Rückkehr hätten die Onkeln gedroht sie umzubringen, weil sie sich deren Heiratswünschen widersetzt hätten.
Die Anträge der bP1 und der bP2 wurden vom Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 17.01.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BAA aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten.
In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass sich bereits die Behauptung man habe ihren Bruder XXXX entführt, als nicht glaubhaft darstelle. Die bP2 habe zu diesem Thema überhaupt keine näheren Angaben gemacht und die bP1 habe in ihrer Einvernahme sogar angegeben, diesbezüglich unwahre Angaben gemacht zu haben. Gegen eine Entführung von XXXX spreche vor allem auch der Umstand, dass beide gemeinsam mit XXXX aus dem Irak ausgereist seien.
Nicht glaubhaft stelle sich auch ihre weitere Behauptung dar, sie seien von ihren Onkeln zum Heiraten genötigt worden. Sowohl die bP1 als auch die bP2 hätten diese Behauptung im Prinzip nur ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellt und seien ihre diesbezüglichen Angaben äußerst dürftig geblieben. Die Nierenverletzung der bP1 sei für sich alleine kein Beweis für eine tatsächliche Misshandlung, zumal eine Nierenverletzung mannigfaltige Ursachen haben könne und nur im Zusammenhang mit einer schlüssigen Aussage ein Indiz für eine tatsächlich erfolgte Misshandlung wäre.
Im konkreten Fall hätten sie jedoch den - zuvor angeführten - Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Die weiteren beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP3 - bP4" bezeichnet) reisten aufgrund von am XXXX bzw. XXXX von der XXXX erteilten Visa am XXXX über den Flughafen XXXX in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP3 ist die Mutter der bP1, bP2 und der mit ihr eingereisten minderjährigen bP4. Eigene Fluchtgründe wurden von der bP3 nicht vorgebracht, ebenso nicht für die bP4.
Der Antrag der bP3 - 4 wurde vom Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 22.08.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor, es komme daher eine Asylgewährung nicht in Frage, jedoch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
Innerhalb offener Frist wurde von den bP jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide Beschwerde erhoben.
Gerügt wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde auch angemerkt, dass sich der Bruder derzeit in Rumänien aufhalte und dort einen positiven Asylbescheid bekommen habe, weil er mit den amerikanischen Soldaten zusammengearbeitet habe. Die bP1 und bP2 hätten glaubhaft dargestellt, dass sie im Irak hätten zwangsverheiratet werden sollen.
Zu bP 3 und bP4 wurde auf das anhängige Beschwerdeverfahren (hinsichtlich bP1 und bP2) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 wurden die Angaben der bP1 und bP2 bekräftigt, eine Asylrelevanz sei in ihren Fällen sehr wohl gegeben (je OZ 3 zu bP1 und bP2).
Mit Schreiben vom 06.12.2011 wurde mitgeteilt, dass nach Bekanntwerden einer beabsichtigten Rückkehr in den Irak von einem Onkel massive Drohungen für den Fall einer Rückkehr der beiden Schwestern (bP1 und bP2) ausgestoßen worden seien. Der Onkel werde diese "mit Säure attackieren bzw. ihnen in die Beine schießen" (je OZ 9 zu bP1 und bP2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
In der Einvernahme am 11.01.2011 beim BAA wurde der bP1 vorgehalten, sie habe heute angegeben, nicht zu wissen, unter welchen Umständen ihr Bruder von den Terroristen frei gelassen worden sei; vor der Polizei habe sie jedoch andere Angaben gemacht (AS 171 zu bP1). Die bP1 hatte aber auf die Frage, wie die Entführung ihres Bruders abgelaufen sei und wie er wieder frei gekommen sei geantwortet, sie wisse nicht, wie die Entführung abgelaufen sei, sie sei nicht dabei gewesen. Ihre Eltern hätten zwei Tage nichts von ihm gehört und seien zur Polizei gegangen, um nach ihm zu fragen, da habe ihre Mutter erfahren, dass man XXXX entführt habe. Unmittelbar nach der Entführung ihres Bruders sei dann die ganze Familie nach Bagdad geflüchtet. Nach einer Woche sei ihr Bruder von den Terroristen geflüchtet (AS 169, 171 zu bP1). Der Vorhalt des BAA, die bP1 gebe heute (am 11.01.2011) an, nicht zu wissen, unter welchen Umständen ihr Bruder von den Terroristen freigelassen worden sei, ist daher unrichtig. Auf den weiteren Vorhalt (Lösegeldzahlung) hatte die bP1 angegeben, dass ihr in Norwegen lebender Bruder bei der Befragung durch die Polizei dabei gewesen sei und dieser das gesagt habe (AS 171 zu bP1). Gemäß dem Protokoll über die Erstbefragung scheint als Vertrauensperson XXXX auf (AS 17) und am Ende dieser Niederschrift eine unleserliche Unterschrift unter "sonstige Anwesende". Beweiswürdigende Äußerungen zu diesen Angaben der bP1 finden sich in deren Bescheid nicht. Auch ist der Erstbefragung nichts von einer "Lösegeldzahlung", allerdings von einer "Lösegeldforderung" zu entnehmen (AS 21 zu bP1). Die Beweiswürdigung des BAA, die bP1 habe in ihrer Einvernahme angegeben, hinsichtlich der Entführung des Bruders unwahre Angaben gemacht zu haben, ist insofern unrichtig.
Richtig ist, dass die bP2 zu der Entführung des Bruders keine näheren Angaben gemacht hat, sie wurde aber auch nicht näher dazu befragt. Sie hatte diese Entführung aber zweimal erwähnt (vgl. AS 17, 163). Welche Angaben aus der Erstbefragung nicht korrekt gewesen seien, wie die bP2 am 10.12.2010 angab (AS 119 zu bP2), wurde nicht näher ermittelt.
Die Annahme des BAA, dass gegen eine Entführung des Bruders vor allem der Umstand spreche, dass die beiden bP gemeinsam mit dem Bruder aus dem Irak ausgereist seien, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zeitlichen Behauptungen (Entführung vor der Übersiedelung nach Bagdad) nicht haltbar.
Dass die Behauptung der Nötigung zu einer Heirat ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellt worden und äußerst dürftig sei, kann das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen, so ist zB. die Schilderung der Ereignisse, die zum Entfernen einer Niere geführt haben durch die bP1 durchaus anschaulich dargestellt worden.
Richtig ist, wenn dass BAA anführt, dass eine Nierenverletzung für sich allein kein Beweis für eine tatsächliche Misshandlung ist, zumal eine Nierenverletzung mannigfaltige Ursachen haben kann und nur im Zusammenhang mit einer schlüssigen Aussage ein Indiz für eine tatsächlich erfolgte Misshandlung wäre. Dass die Aussagen der bP1 insoweit unschlüssig wären, ist aber nicht offensichtlich - eine Indizwirkung kann ihnen daher nicht a priori abgesprochen werden. Die behauptete Verletzung wurde dem Akteninhalt nach auch in keiner Weise begutachtet, obwohl sich daraus jedenfalls Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen (Alter der Narben; wurde die Niere tatsächlich entfernt?;....) gewinnen ließen.
Die weitere formelhafte Beweiswürdigung - die präsentierte Fluchtgeschichte sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich - ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Zum Thema "Zwangsverheiratung" wurden vom Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen, solche wären aber zur Beurteilung des Vorbringens der bP erforderlich gewesen.
Die Behörde hat also zum Thema "Zwangsverheiratung", das im gegenständlichen Fall auch entscheidend ist, inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und ist dieser Verpflichtung dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führte damals weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben (hinsichtlich der bP3 und bP 4 im Familienverfahren gemäß § 34) und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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