BVwG W228 1422283-1

W228 1422283-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W228 1422283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1422283.1.00

Spruch

W228 1422283-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXXXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.02.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am 25.07.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am XXXX in der Provinz Nangahar, Distrikt Khogyani geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen habe und über den Iran und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an: Ich bin in Afghanistan in Kaga geboren und bin als kleines Kind mit meiner Familie nach Pakistan gezogen und in die Schule gegangen. Im Jahr 2008 kehrten wir nach Afghanistan zurück. Mein Vater mochte die Taliban nicht. Er ist seit 2010 verschollen. Ich habe mich für die afghanische Nationalarmee interessiert und habe mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits einen Aufnahmeantrag bei der Armee gestellt. Den Antrag hat mein Onkel abgegeben. Er sagte mir, dass es drei Monate dauern wird bis mir bescheid gegeben wird. Vor ca. 2 Monaten bin ich nach Jalalabad zu meinem Onkel gefahren um nachzufragen. Während dieser Zeit sind die Taliban in unser Haus eingedrungen und fragten namentlich nach mir. Sie durchsuchten unser Haus sowie den Stall. Meine Mutter rief mich Jalalabad an und erzählte mir das. Sie hat dann ihren Bruder gebeten mich weiter zu bringen.

Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 31.08.2011 verlief im Wesentlichen wie folgt:

Vorhalt: Da Sie eingangs Ihres Verfahrens vorgebracht haben, unbegleitet minderjährig zu sein, werden Sie im Asylverfahren von einem Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das ist mir recht.

Anmerkung: Dem AW wird der wesentliche Inhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens über die mit ihm multifaktoriell zur Feststellung seines Lebensalters durchgeführten ärztlichen Untersuchungen vom Dolmetsch in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Gutachten wird an ihn und seinen gesetzlichen Vertreter ausgefolgt.

Frage: Was sagen Sie zum Inhalt der über Ihre medizinischen Untersuchungen zur Feststellung Ihres Lebensalters erstellten Gutachten?

Antwort: Der Befund ist nicht richtig. Ich bin 16 Jahre alt. Ich möchte auch eine Kopie meiner Geburtsurkunde vorlegen. Das Original werde ich nachbringen. (Anmerkung: Der AW legt die genannte Kopie vor. Aus dieser ergibt sich, dass er am 26.10.1387 (15.01.2009), ausgestellt vom Einwohneramt XXXX, Provinz Ningahar, 13 Jahre alt gewesen sei. Kopie im Akt. Vorgelegte Kopie an AW ausgefolgt.)

Frage an den gesetzlichen Vertreter: Wollen Sie eine Stellungnahme zu diesen Gutachten abgegeben?

Antwort: Nein Danke.

Verfahrensanordnung: Da Sie bis dato keine Ihre Identität bezeugenden Dokumente beigebracht haben, wird aufgrund des Gesamtergebnisses des Gerichtsmedizinischen Gutachtens von aufgrund des Ludwig Boltzmann Institut, 8010 Graz, Universitätsplatz 4/II etabliert, vom 24.08.2011, über die bei Ihnen zur Altersfeststellung multifaktoriell durchgeführten ärztlichen Untersuchungen festgestellt, dass Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig waren und somit nicht mehr von einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren als gesetzlicher Vertreter im Verfahren vertreten werden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich bin 16 Jahre alt. Das werde ich noch belegen.

Frage an den Rechtsberater: Wollen Sie zur Verfahrensanordnung eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Der Rechtsberater verlässt um 11.30 Uhr die Einvernahme.

Frage: Möchten Sie betreffend Ihrer bei der Erstbefragung gemachten Angaben zu Ihrem Reiseweg, zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, oder ergänzen?

Antwort: Ich habe alles richtig angegeben.

[...]

Frage: Wurde sonst irgendein Dokument für Sie ausgestellt?

Antwort: Ja, eine Geburtsurkunde.

[...]

Frage. Wie haben Sie in Ihrem Heimatstaat Ihren Lebensunterhalt zuletzt bestritten?

Antwort: Mein Vater ist seit 2010 verschollen. Ich habe aus den Erträgen der Verpachtung unserer Grundstücke gelebt.

Frage: Haben Sie in Ihrem bisherigen Leben jemals selbst irgendwo gearbeitet?

Antwort: Nein. Ich war die meiste Zeit zu Hause.

Frage: Welchem Clan gehört Ihre Familie an?

Antwort: XXXX.

Frage: Leben noch Verwandte von Ihnen in Afghanistan?

Antwort: Meiner Mutter, und meine Geschwister sowie mein Onkel und meine Tante

mütterlicherseits.

Frage: Wo genau leben diese Personen?

Antwort: In meinem Heimatort, in XXXX.

Frage: Wie stellen Sie sich Ihren allfälligen weiteren Aufenthalt in Österreich vor?

Antwort: Ich möchte hier in Österreich etwas lernen, damit ich in der Zukunft auf nützlich sein kann. Ich habe in meiner Heimat Angst gehabt.

Frage: Welche privaten Interessen im Sinn einer Integration verbinden Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich? (Anmerkung: Der AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)

Antwort: Ich besuche nur hier im Lager einen Deutschkurs.

Frage: Aus welchen Gründen - geben Sie bitte alle unter der Schilderungen von allen

Ereignissen in Einzelheiten, die dazu geführt haben an (Anmerkung: Der AW wird zu den 6 W manuduziert) haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen?

Antwort: Ich wollte zur Verbesserung der Lage in meiner Heimat beitragen und habe mich deshalb entschlossen, der Armee beizutreten. Mein Onkel mütterlicherseits hat ein Beitrittsformular ausgefüllt und für mich bei der Armee abgegeben. Die Bearbeitung meines Antrages dauerte drei Monate bzw. die Entscheidung sollte in drei Monaten getroffen werden. Ich war fünf Tage bei meinem Onkel mütterlicherseits. Während dieser Zeit kamen die Taliban zu mir nach Hause. Sie haben unser Haus durchsucht und dort Gegenstände herumgeworfen. Sie haben sogar im Kuhstall nach mir gesucht. Sie haben meine Mutter gefragt, warum ich dem Militär beitreten und ihren Feinden anschließen will. Mein Vater war auch gegen die Taliban. Er sagte zu mir, dass ich die Schule besuchen soll. Er ist aber selbst seit 2010 verschollen. Er war unterwegs nach Jalalabad. Ich wurde auch in der Moschee von Taliban angesprochen. Sie wollten mich zum Kämpfen rekrutieren. Deshalb habe ich gewusst, dass sie mich gegen meinen Willen mitnehmen, wenn sie mich finden. Aus Angst um mein Leben hat meine Mutter entschieden, mich ins Ausland zu schicken.

Frage: Sind das alle Gründe, wegen der Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

Antwort: Die Taliban haben gesagt, warum ich vor ihnen davongelaufen bin.

Frage: Hatten Sie genug Zeit, alle Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates anzugeben?

Antwort: Ja. Ich bin wegen der Taliban geflüchtet.

Frage: Ist das alles, was Sie von sich aus an Einzelheiten zu den Ereignissen, die dazu geführt haben, dass Sie Ihren Heimatstaat verlassen haben, angeben können?

Antwort: Das was ich Ihnen darüber erzählt habe, dass mich die Taliban gesucht haben, hat sich vor drei Monaten vor meiner Flucht ereignet.

Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals konkrete Probleme mit den dortigen Behörden oder den für diese tätigen Organen gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland jemals konkrete Probleme wegen Ihrer politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie persönlich in Ihrem Herkunftsstaat jemals konkret gegen Ihre Person gerichteten Übergriffen ausgesetzt?

Antwort: Unsere Familie war in der Nachbarschaft nicht gut angesehen, weil sie reich ist.

Frage: Was befürchten Sie für den Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

Antwort: Die Taliban werden mich umbringen.

Frage: Könnten Sie nicht irgendwo anders in Afghanistan, abseits Ihres Herkunftsortes leben?

Antwort: Die Taliban haben überall Leute. Sie werden mich finden. Sie werden erfahren, wo ich mich aufhalte. Nicht einmal die Polizei in Afghanistan weiß, was mit meinem Vater geschehen ist. Seit 2010 haben Sie ihn nicht gefunden.

Frage: Sind Sie im Vergleich mit anderen Personen, die in Ihrem Herkunftsstaat leben und sich einer, Ihrer persönlichen dort gegebenen Situation entsprechenden, ähnlichen Lage befinden, schlechter gestellt?

Antwort: Ich wollte mich dem Militär anschließen und für Ordnung sorgen. Die Taliban haben erwartet, dass ich für Sie kämpfe. Das wollte ich aber nicht.

Frage: Können Sie Ihr heutiges Vorbringen bescheinigen?

Antwort: Sie können meine Mutter und meine Nachbarn fragen.

Frage: Wollen Sie von sich aus noch irgendetwas, das Ihnen für Ihr Verfahren als wichtig erscheint, vorbringen?

Antwort: Ich bitte Sie um Schutz und die Möglichkeit, hier etwas zu lernen.

Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 30.09.2011 lief folgendermaßen ab: Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen. Ich lege heute meine Geburtsurkunde und eine Polizeianzeige vor. Ich habe diese von meinem Onkel per Post geschickt bekommen.

F: Was ist der Inhalt der Polizeianzeige?

A: an Dolmetscherin: Lesen Sie es vor.

F: Wissen Sie was darin steht?

A: Ich kann Pashtu nicht lesen, weiß nicht genau was da drin steht, aber es geht darum, dass mein Vater verschwunden ist. Es steht auch drin, warum ich hierher gekommen bin.

Anmerkung (Die Dolmetscherin übersetzt und fasst die Anzeige zusammen): Der Vater des AW hat zu einem islamischen Verein gehört, wurde von unbekannten Personen im Jahr 1389 (entspricht 2010) entführt und ist seitdem verschwunden. Sein Sohn XXXX, der sich sehr für die Armee interessierte, seinem Land helfen wollte, bekam deswegen auch mit diesen unbekannten Personen viele Probleme und erhielt Drohungen. Deshalb musste er sein Haus und sein Land verlassen. Ausstellungsdatum: 11.06.1390 (2011), ausgestellt in Provinz Nangahar, Bezirk Kaga im Dorf XXXX; Nr. XXXX.

F: Wissen Sie was auf der Rückseite handschriftlich vermerkt wurde?

A: Bitte lesen Sie es vor, ich weiß nicht, was da steht. Ich glaube, dort steht auch über das Verschwinden meines Vaters und meine Probleme.

Die Dolmetscherin übersetzt: 14.06.1390 (2011) Sehr geehrter Hr. Beamter, der Herr XXXX, der Sohn von XXXX, der im Dorf XXXX lebte, der mit islamischem Verein Afghanistan gearbeitet hat, wurde im Jahr 1389 von Kriminellen entführt und ist bis jetzt verschwunden. Man weiß nicht, ob er noch lebt oder nicht. Die ganze Familie ist traurig und besorgt und sein Sohn XXXX, der sich sehr für das Militär interessierte und sich dort angemeldet hatte, hatte deshalb mit vielen Problemen zu kämpfen. Deshalb musste er seine Heimat verlassen. Wenn er zurückkehrt wird er umgebracht. Wir, die ältesten Dorfbewohner bestätigen das.

F: Sie reisten am 24.07.2011 illegal nach Österreich ein. Stimmt das?

A: Ja, Ich bin schon zwei Monate in Österreich, drei Monate davor bin ich ausgereist.

V: Das Dokument wurde somit nach Ihrer Ausreise ausgestellt?

A: Ja, Sie haben doch Beweismittel oder Dokumente verlangt. Ich habe meinen Onkel angerufen und er hat mir das geschickt. Ich kenne mich damit nicht so gut aus.

F: Wieso können Sie Pashtu sprechen aber nicht lesen?

A: Ich habe in Pakistan bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Da ist die Schule nicht so wie hier, da ist man bis zur sechsten Klasse Analphabet.

F: Was haben Sie sechs Jahre lang in der Schule gelernt.

A: Wir sind hingegangen, haben einfach dort gespielt und sind wieder heimgegangen.

F: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

[...]

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse im Bezirk Kaga (auch genannt Khogyono), Dorf XXXXXXXX gelebt. Meine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben noch dort.

F: Was machen Ihre Angehörigen dort?

A: Meine Brüder sind noch sehr jung, die Schwestern arbeiten zu Hause, meine Mutter arbeitet auch nicht. Wir haben eine eigene Landwirtschaft und leben davon. Wir haben auch Bauern, die uns in der Landwirtschaft helfen angestellt. Wir haben keine wirtschaftlichen Probleme. Nachgefragt teilen wir die Hälfte des Einkommens von der verkauften Ernte.

F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

A: Ich habe meine Wohnadresse drei Monate bevor ich in Österreich ankam verlassen.

V: In der Erstbefragung gaben Sie an, Ihre Heimat zwei Monate davor verlassen zu haben, heute sagen Sie drei Monate davor. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß das nicht so genau.

F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?

A: Nur meine bereits vorgelegte Geburtsurkunde, sonst nichts. (Im Jahr 1387 war der AW lt. Geburtsurkunde ca. 13 Jahre alt.)

Anmerkung: Aufgrund der vorausgegangenen medizinischen Gutachten, bei der die Volljährigkeit des AW festgestellt wurde, und der ungenauen Angaben in der vorgelegten Geburtsurkunde geht die Behörde weiterhin von der Volljährigkeit des AW aus.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

A: Meine Mutter hat das finanziert.

F: Sie wurden in Österreich am 30.07.2011 nach einem Raufhandel mit anderen Personen zur Anzeige gebracht. Sie haben Ihre Kontrahenten mit fuck you, fuck Afghanistan beschimpft.

A: Ich habe den Streit damals nicht angefangen. Ich habe gemalt und drei Jungen haben mich verspottet, deswegen fing der Streit an.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich bin hier weil ich die Schule besuchen möchte, möchte ein besseres Leben führen. Zu Hause hatte ich viele Probleme.

F: Welche Probleme hatten Sie nun zu Hause?

A: Ich habe das schon zwei Mal erzählt, soll ich das noch einmal schildern?

F: Was war für Sie fluchtauslösend?

A: Hier werden mir so viele Fragen gestellt. Ich möchte eigentlich nur die Schule besuchen und lernen. Ich hatte viele Probleme zu Hause.

Anmerkung: AW wird ersucht, seine Gründe konkret darzulegen.

A: Ich wollte zum Militär, ich wollte meinem Land helfen.

V: Sie behaupten einerseits minderjährig zu sein, andererseits wollten Sie zum Militär. Was sagen Sie dazu?

A: In Afghanistan brauchen sie viele Leute, auch junge. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Bestätigung dafür vorlegen kann, dass ich mich beim Militär angemeldet habe. Sie haben aber gesagt, dass sie mir nach drei Monaten eine Nachricht schicken würden aber ich habe bisher nichts bekommen.

Bitte fahren Sie fort.

A: Ich war ca. nach zwei Monaten bei meinem Onkel um bezüglich einer Aufnahme bei einem Heer nachzufragen. Damals sind die Taliban gekommen und haben meinen Vater mitgenommen. Sie waren bei uns zu Hause und haben nach mir gesucht.

V: In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Aufnahmeantrag von Ihrem Onkel abgegeben wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, ich habe dort mit meinem Onkel einen Zettel ausgefüllt. Ich habe nicht gedacht, dass ich später einmal eine Bestätigung dafür brauche.

F: Wann haben Sie diesen Antrag gestellt?

A: Ich glaube es war zwei oder drei Monate vor meiner Ausreise.

F: Danach gingen Sie nochmals zu Ihrem Onkel, um nachzufragen?

A: Ja, in der Zwischenzeit sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen.

V: Sie gaben zuvor an, dass die Taliban zu Ihnen nach Hause kamen, als Sie bei Ihrem Onkel waren, auch Ihren Vater mitgenommen hätten und nach Ihnen fragten. Ihr Vater, so gaben Sie bisher an, sei aber bereits 2010 entführt oder mitgenommen worden. Was sagen Sie dazu?

A: Nein, das stimmt nicht, richtig ist, dass er schon 2010 verschwunden ist. Er verschwand auf dem Weg nach Djalalabad.

F: Also wissen Sie nicht genau, wie Ihr Vater verschwunden ist?

A: Ja das stimmt. Wir haben ihn danach auch gesucht aber nicht gefunden. Wir vermuten deshalb, dass er von den Taliban mitgenommen wurde.

F: Warum soll Ihr Vater von den Taliban mitgenommen worden sein?

A: Ich weiß nicht genau, ich war sehr klein. Ich weiß nur, dass er die Taliban nicht gemocht hat. Wir haben keine Feinde. Er hat aber immer gesagt, dass wir nicht zu den Waffen greifen und lernen sollten.

F: Wenn Sie behaupten, weder schreiben noch lesen zu können, wie wollen Sie zur Armee gehen?

A: Dort wird man zwei Jahre lang unterrichtet.

F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?

A: Wenn ich zurückkehre dann werden sich die Taliban freuen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, ich habe sonst nichts zu ergänzen.

F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Afghanistan?

A: Mutter, drei Brüder, zwei Schwestern, Onkel, Tante.

F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin im Heimatland leben?

A: Sie haben keine Probleme weil sie tun was die Taliban sagen.

F: Waren die Taliban bei Ihrem Onkel?

A: Nein.

F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes z.B. in Kabul leben können?

A: Die Taliban sind überall.

Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und von der Dolmetscherin zu

Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A: Pakistan, Iran und auch die Taliban lassen uns nicht in Ruhe. Es gibt kaum Sicherheit in unserem Land. Zur allgemeinen wirtschaftliche Lage weiß ich nichts, dazu kann ich nichts sagen, aber ich weiß nur, dass es uns nicht so schlecht gegangen ist. Die Polizei nimmt Anzeigen entgegen, ich habe nie Probleme gehabt, sie machen ihre Arbeit aber sie haben meinen Vater nicht gefunden. Es stimmt, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte bei uns vor Ort sind, aber es herrscht bei uns meiner Meinung nach noch immer Krieg.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Von staatlicher Seite fürchte ich nichts, aber ich fürchte mich vor den Taliban, sie würden mich verfolgen.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

A: Hier ist es sicherer, hier werden die Gesetze geachtet und ich möchte hier in die Schule gehen.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?

A: In Schweden habe ich einen entfernten Verwandten, ich habe ihn nie gesehen.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich lebe in XXXX in Grundversorgung. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

A: Nein, ich habe die Dolmetscherin heute einwandfrei verstanden.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein. Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen, ich möchte aber gerne einen Deutschkurs besuchen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.10.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zum Fluchtgrund aufgrund der auffallend vagen und oberflächlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF hätte in der Einvernahme vor dem BAG die Fluchtgeschichte emotionslos, blass, wenig detailreich und oberflächlich geschildert. Er habe sich erst nach mehreren Aufforderung und einer Gegenfrage zu einer Schilderung der Fluchtgeschichte bewegen lassen. Die Angaben zur zeitlichen Abfolge hinsichtlich der Beitrittserklärung zum Militär waren vage. Das Bundesasylamt würdigte auch, dass der Beschwerdeführer sich widersprach. Zuerst gab er an, er wüsste nicht was mit dem Vater passiert sei, dann hätt er nach ihm wiederum gesucht. Der Grund für die Entführung des Vaters ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So sei es dem BF zumutbar, in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangahar zurückzukehren, wo er nach wie vor über ein familiäres Netz verfüge. Auch könne es dem BF zugemutet werden, als arbeitsfähiger junger Mann selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

3. Mit dem am 28.10.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 27.10.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde. Neben allgemein gehaltenen Ausführungen über die Sicherheitslage wurden weitere Ausführungen in Form einer Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. In der Beschwerdeergänzung, die mit 09.11.2011 beim Asylgerichtshof einlangte und mit 08.11.2011 datiert ist, führte der BF eingangs aus, dass im Bescheid des Bundesasylamtes keine Feststellungen zur Volljährigkeit der Person zu finden sind und in den Bescheid samt Beweiswürdigung aufzunehmen seien. Dies monierte er deshalb, da die Feststellung der Volljährigkeit vor der Einvernahme am 30.09.2011 und die Vorlage des Originals der Geburtsurkunde erst im Zuge dieser Einvernahme erfolgten. Dies sei ein Indiz für eine nicht mit ausreichender Sorgfalt erfolgte Würdigung seines Vorbringens. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zeitlich verzögerte Konkretisierung der Fluchtgründe in der Einvernahme am 30.09.2011 zu keiner negativen Bewertung bezüglich der Glaubwürdigkeit führe, vor allem da es aus seiner Sicht zu keinen Widersprüchen kam. Hinsichtlich der Beurteilung der Urkunden als nicht beweiskräftig, monierte der Beschwerdeführer, dass ihm keine Gelegenheit geboten wurde, den Beweis auf andere Weise zu führen. Auch das Unterlassen von Erhebungen in Afghanistan wurde moniert.

5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und im Distrikt Khogyani, Provinz Nangahar (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer behauptet am XXXX geboren zu sein. Sein Geburtsdatum wird jedoch aufgrund des Gerichtmedizinischen Gutachtens des LBI für klinisch-forensische Bildgebung vom 24.08.2011, LBI-Nr. XXXX, anderslautend mit XXXX festgestellt.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wurde im Distrikt Khogyani, Provinz Nangahar geboren und verbrachte dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben. Der BF hat in seiner Heimat sechs Jahre lang die Schule besucht. Die Mutter sowie die Geschwister des BF leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Nangahar. Ein Onkel lebt in Jalalabad.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Anfang des Sommers 2011 und reiste am 24.07.2011 über den Iran und weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Das Alter wurde aufgrund des Gerichtmedizinischen Gutachtens des LBI für klinisch-forensische Bildgebung vom 24.08.2011, LBI-Nr. XXXX, anderslautend mit XXXXXXXX festgestellt; das geltend gemachte Alter von 16 Jahren und 9 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden. Dies deshalb, da die sachverständige Untersuchung am 05.08.2011 erfolgte und dort ein Mindestalter von 21 Jahren festgestellt wurde. Den sachverständigen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten, weshalb es bei dieser Feststellung bleibt.

Zur Beweiskraft der "Originalgeburtsurkunde" ist dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung entgegen zu halten, dass amtsbekannt ist, "dass echte Dokumente unwahren Inhalts es in erheblichem Umfang existieren. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption" (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).

Somit wurde im Sinne der Beschwerdergänzung das Alter nunmehr festgestellt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen sowie nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der BF beschränkte sich stets auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm - ohnehin nicht übereinstimmend - geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. Wie sich aus den oben angeführten Angaben des BF ergibt, war der BF selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der unplausiblen Angaben nicht in der Lage oder nicht willens, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.

Bei der sicherheitsbehördlichen Einvernahme gab er an, sein Vater sei seit 2010 verschollen. In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der BF, aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, zunächst ausschließlich vor, dass er zur Verbesserung der Lage in meiner Heimat beitragen wolle und habe deshalb beschlossen, der Armee beizutreten. Der Onkel mütterlicherseits habe ein Beitrittsformular ausgefüllt und für den BF bei der Armee abgegeben. Die Taliban hätten ihn dann in seiner Abwesenheit im Haus der Mutter gesucht. Er sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet. In der zweiten Einvernahme vor dem BAG gab er an, er habe selbst beim Militär mit seinem Onkel einen Zettel ausgefüllt. Er habe nicht gedacht, dass er später einmal eine Bestätigung dafür brauche. Damals seien auch die Taliban gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Sie wären zu Hause gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Auf die Frage, ob er nicht genau wisse, was mit seinem Vater geschehen sei, gab er an, er vermute, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen wurde. Der BF konnte weder einen Nachweis für die Bewerbung beim Militär erbringen noch konnte er die Bewerbung glaubhaft machen, da er einmal behauptete das Bewerbungsgesuch selbst abgegeben zu haben, einmal der Onkel habe es abgegeben. Auch die Widersprüche in der Angabe, wann der Vater entführt wurde, tragen nicht zu der Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei. Sah es bis zur letzten Einvernahme des Beschwerdeführer so aus, als wüsste der Beschwerdeführer sicher, dass Taliban den Vater entführt hätten, so stellte sich nach der zweiten Einvernahme nur noch als Vermutung dar. Gemeinsam mit dem in dieser Einvernahme gegebenen zeitlichen Widerspruch bezüglich des Entführungszeitpunktes, kann auch hier nur die Glaubhaftigkeit der Aussage abgesprochen werden.

Dieses vage, nicht näher substanziierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht daher nicht aus, um eine mögliche Verfolgungsgefahr des BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der BF jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen im Laufe des gesamten Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen oder die Vorlage anderer Dokumente ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAG am 30.09.2011 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu wörtlich aus: "Pakistan, Iran und auch die Taliban lassen uns nicht in Ruhe. Es gibt kaum Sicherheit in unserem Land. Zur allgemeinen wirtschaftliche Lage weiß ich nichts, dazu kann ich nichts sagen, aber ich weiß nur, dass es uns nicht so schlecht gegangen ist. Die Polizei nimmt Anzeigen entgegen, ich habe nie Probleme gehabt, sie machen ihre Arbeit aber sie haben meinen Vater nicht gefunden. Es stimmt, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte bei uns vor Ort sind, aber es herrscht bei uns meiner Meinung nach noch immer Krieg."

Der BF ist auch in der Beschwerde den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass er von Angehörigen der Taliban gesucht worden sei, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Nangahar stammt und bis zu seiner Ausreise auch stets dort gelebt hat. Der BF verfügt in Afghanistan hauptsächlich in der Provinz Nangahar über familiäre Anknüpfungspunkte. Ein Onkel lebt in Jalalabad.

Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Nangahar als "extremely insecure" eingestuft.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangahar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem die Mutter und fast alle Verwandte des BF nach wie vor aufhältig sind, kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Auch eine Ansiedlung in der Stadt Jalalabad, Provinz Nangahar, wie es das Bundesasylamt anscheinend aufgrund des Aufenthaltsortes des Onkels ins Auge gefasst hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, da eine sicherer Reise nach Jalalabad nicht möglich ist. So ist weder die Anreise per Flugzeug möglich (es ist amtsbekannt, dass der Flughafen ausschließlich militärisch genutzt wird) noch über die Straße zumutbar (siehe Berichte über gehäufte Anschlagserien 2013 auf besagter Straße:

http://www.dailystar.com.lb/News/International/2014/Jan-12/243847-suicide-bomber-targets-police-bus-in-kabul-four-injured.ashx).

Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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