W202 1439340-1•BVwG W202 1439340-1
W202 1439340-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Terror,<br/>Übergangsbestimmungen
W202 1439.340-1IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zahl 13 16.960-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Juli 2013 nach Kashmir gegangen sei, um eine Ausbildung als Tischler zu machen. Dort habe er bei einem Freund seines Vaters gewohnt. Eines Tages, als er nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass dieser Freund mit Terroristen geredet habe und diese eine Box getauscht hätten. Er habe geglaubt, dass etwas geschmuggelt worden sei. Einige Tage später seien zwei Terroristen umgebracht worden. Deshalb seien er und der Freund seines Vaters zur Polizei geladen und befragt worden, ob sie diese Terroristen kennen. Die Terroristen hätten geglaubt, dass er Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Er sei von den Terroristen verfolgt und beobachtet worden. Er sei danach in den Punjab zurückgekommen und sei ständig von ihnen beobachtet worden. Er habe Angst gehabt, dass diese ihn umbringen könnten. Er sei kurz in Delhi versteckt gewesen, sei aber auch dort beobachtet worden. Deshalb habe er das Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von den Terroristen verfolgt werde.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, XXXX. Er habe Ende Juli 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von Neu Delhi aus begonnen und sei Ende Juli 2013 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe von Ende Juli 2013 bis zum 18.11.2013 gedauert. Die Reise hätten seine Verwandten in Indien mit Hilfe eines Schleppers organisiert.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der PI Traiskirchen vom 18.11.2013 richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?
AW: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?
AW: Nein.
LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!
AW: Ich bin am XXXX in Indien. Ich habe die Schule neun Jahre besucht. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe bei meinen Eltern gelebt.
LA: Wann sind Sie ausgereist aus Indien? Konkret mit allen Details?
AW: Ich habe mein zu Hause Ende Juli 2013 verlassen. Ich bin von Delhi nach Moskau geflogen. Dann sind wir auf dem Landweg mit LKWs bis hierher gereist.
LA: Waren Sie jemals bei einer politischen Partei?
AW: Nein.
LA: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?
AW: Nein.
LA: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Indien?
AW: Vor einigen Tagen habe ich mit meiner Familie telefoniert, es geht allen gut.
LA: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen?
AW: Ja.
LA: Wovon leben Sie hier in Österreich - Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?
AW: Ich habe selbst nichts.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Nein.
LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?
AW: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?
AW: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?
AW: Nein.
LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
AW: Ich war in Jammu um Tischler zu lernen. Bei der Familie bei der ich wohnte gab es Probleme mit Terroristen, diese Familie hatte Kontakte mit Terroristen. Einmal bin ich nach Hause gekommen und da waren vier Männer da, sie waren vermummt und hatten lange Tücher um ihre Körper gewickelt, sie sahen mich und fragten wer ich sei. Der Mann bei dem ich wohnte erklärte, dass er mich kennt. Die Männer drohten dann, dass falls ich etwas erzähle, dass es mir sehr schlecht ergehen wird. Ich bekam große Angst. Zwei bis drei Tage nach dem Vorfall sind zwei Männer in unserem Dorf umgekommen, dann kam die Polizei zu uns und befragte mich, die Polizei hat dann alle, auch mich, aufs Wachzimmer mitgenommen. Wir wurden zwei bis drei Tage festgehalten und befragt, ob wir Kontakte zu Terroristen hätten. Meine Eltern kamen dann nach Jammu und hinterlegten Kaution, damit ich freigelassen werde. Die Polizei sagte aber, dass ich stellig werden muss, wenn es Verdachtsmomente gäbe. Mein Vater nahm mich dann zurück in den Punjab. Zwei bis drei Tage danach läutete es spät in der Nacht bei unserem Tor, als mein Vater hinaus sah, standen dort sehr viele Männer. Mein Vater hatte Angst um uns und schickte uns alle aus der Hintertüre hinaus. Die Männer zerstörten das Tor und stürmten das Haus und zerstörten viele Sachen im Haus. Hinter dem Haus war ein Lager wo wir uns versteckt hielten. Nach einiger Zeit gingen die Männer wieder. Wegen diesen Vorfällen bekam meine Familie große Angst und beschloss dann, dass ich das Land verlasse, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles.
LA: Die Leute zerstörten die Sachen und dann sind sie wieder gegangen?
AW: Ja, weil wir versteckt waren und uns nicht finden konnten.
LA: Wann war dieser Vorfall?
AW: (Ast überlegt sehr lange) ... vielleicht Juli 2013.
LA: Wann sind Sie ausgereist?
AW: Ende Juli.
LA: In dieser Zeit hatten Sie da noch einmal Kontakt zu den Gegnern?
AW: Ich nach Delhi gefahren und habe dort in einem Restaurant angefangen zu arbeiten. Die Männer haben mich auch dort gefunden und das Personal hat mir erzählt, dass ein paar Männer mit einem Foto mich suchen.
LA: Wo waren Sie zu dieser Zeit?
AW: Ich war im dritten Stock im Gebäude.
LA: Die Leute haben Sie nicht gefunden?
AW: Nein. Ich habe dann gleich meinen Vater angerufen.
LA: Wer sind die Gegner?
AW: Das weiß ich nicht, ich kenne sie nicht.
LA: Was gaben Sie bei der Polizei an, als Sie festgenommen wurden?
AW: Nichts. ... doch alles, dass ich dort arbeite und dass ich diese
Männer gesehen habe.
LA: Wer soll das sein mit langen Gewändern?
AW: Sie hatten auch lange Bärte und einen Turban auf dem Kopf, aber die Gesichter waren immer vermummt.
LA: Was geschah mit der Gastfamilie?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wie viel Kaution ist gezahlt worden?
AW: Das weiß ich auch nicht.
LA: Was wurde gegen Sie angezeigt?
AW: ... (Ast überlegt sehr lange) ... sie haben ermittelt wegen den
zwei toten Männern.
LA: Wie sind diese ums Leben gekommen?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Warum wurde überhaupt Kaution gezahlt?
AW: ... das weiß ich auch nicht.
LA: (Die Frage wird wiederholt)
AW: Ich wurde befragt und zwei bis drei Tage festgehalten.
LA: Ist Ihnen etwas vorgehalten worden?
AW: Nein.
LA: Waren Sie nun zwei oder drei Tage festgehalten?
AW: Das weiß ich nicht genau, sonst hätte ich es genauer gesagt.
LA: Wo haben Sie während dieser Zeit geschlafen?
AW: Im Wachzimmer.
LA: Wo genau?
AW: In der Zelle.
LA: Die Gastfamilie auch?
AW: Ja.
LA: Wer von dieser?
AW: Ich und der Mann dem das Haus gehört, seine Frau und sein Sohn.
LA: Wie alt ist der Sohn?
AW: 16 bis 17 Jahre.
LA: Haben Sie diese Familie nie gefragt, was dies für Männer sein sollten?
AW: Doch aber sie haben mir darauf nicht geantwortet.
LA: Habe Sie ein Dokument welches Sie vorlegen können?
AW: Ich hatte einen Reisepass, den hat der Schlepper mir in Moskau abgenommen.
LA: Hätten Sie in einem anderen Teil von Indien untertauchen können?
AW: (Ast schweigt).
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
AW: Nein. Das ist alles, ich kann mich an nichts genauer erinnern. Nochmals befragt zu dem Vorfall im Juli mit den unbekannten Männern, kann ich auch nicht mehr angeben.
LA: Sind Sie zur Polizei gegangen, als die Männer gekommen waren?
AW: Ich habe meinen Vater angerufen, ich hatte Angst.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein das war alles.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.
Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.
Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.
Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Stellungnahme AW: Ich will nicht nach Hause, ich will hier ein westliches Leben und Arbeit finden."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl: 13 16.960-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:
"...Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.
(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).
(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:
1994-2013, Stand 24.2.2013,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013)
Regionale Problemzonen
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle. (Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,
Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:
Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)
Jammu und Kaschmir
Der Konflikt um Kaschmir ist weiterhin ungelöst und die Sicherheitslage ist entsprechend instabil. Die Opferzahlen verzeichnen eine rückläufige Tendenz. Laut diversen Menschenrechtsberichten kommt es dennoch weiterhin zu massiven Menschenrechtsverletzungen.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Der starke und andauernde Rückgang der terroristischen Gewalt in Jammu und Kaschmir hielt 2011 an und brachte die Zahl der Todesopfer auf einen deutlichen Tiefstand. 2010 wurde als friedlichstes Jahr bezeichnet mit einem Rückgang auf 375 Todesopfer im Bundesstaat, im Jahr 2011 fielen sie weiter auf 183. Vorfälle fielen mit 189 auf ein Drittel des Vorjahres. 166 Militante konnten verhaftet werden und Waffenlager ausgehoben werden. Die Regionalregierung erhielt 800 Anträge für ihre Rehabilitationsdirektive für Jugendliche vom 23.11.2010, wobei es jedoch Schwierigkeiten bei der Umsetzung gab.
(South Asia Terrorism Portal: Jammu and Kashmir Assessment - Year 2012, 2.2012,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/jandk/index.html, Zugriff 4.3.2013)
Die Aussicht auf einen dauerhaften Frieden in Jammu und Kaschmir nahm zu 2012, mit einem steilen Rückgang der terrorismus-bezogenen Todesfälle, von 183 im Jahr 2011 auf 117 im Jahr 2012. Es gab auch weniger terrorismus-bezogenen Vorfälle, 118 im Jahr 2012 zu 195 im Jahr 2011. Die Stabilisierungstrends zeigen sich auch in der Abnahme von Streiks und Demonstrationen. Die verbesserte Sicherheitslage führte auch zu einer starken Zunahme an Touristen. Es gibt aber eine Krise in der Regierung des Bundesstaates mit schweren Defiziten in der Verwaltungskapazität und einem Engpass an Verwaltungsangestellten. Solange diese Defizite nicht behoben werden, sind die Dienstleistungen der Regierungsprogramme mangelhaft und erhalten damit Existenzräume für Extremismus. (South Asia Terrorism Portal: Jammu and Kashmir Assessment - Year 2013, Daten Stand 2.2.2013,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/jandk/index.html, Zugriff 3.3.2013)
Nachdem im Juni 2010 ein 17-Jähriger durch die Polizei getötet wurde, organisierten Oppositionsgruppen eine separatistische Protestbewegung. Drei Monate lang kam es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen Polizisten bzw. Soldaten und meist jugendlichen Steine werfenden Protestierenden, bei denen mehr als 100 Zivilisten getötet wurden. Die Spannungen lockerten sich im September, nachdem die Zentralregierung Pläne verkündete die Sicherheitskräftepräsenz im Territorium zu verringern, während der Unruhen Verhaftete zu entlassen, Familien getöteter Zivilisten zu entschädigen und Schulen und Universitäten wieder zu öffnen. Für den Rest des Jahres kam es jedoch zu sporadischen Unruhen und Ausgangssperren.
(Freedom House: Freedom in the World - Kashmir [India] 2011, 5.2011)
Im Jahr 2009 ist ein weiterer Rückgang der terroristischen Gewalttaten der von Pakistan aus gelenkten islamischen Jihadis in Jammu und Kaschmir (JK) zu verzeichnen. Gründe dafür sind nicht etwa in einer Änderung der Kampfbereitschaft der militanten Gruppen gegen die Vorherrschaft der indischen Zentralmacht in JK zu suchen, vielmehr hat sich eine gewisse Unsicherheit unter den Militanten breit gemacht aufgrund der politisch instabilen Lage in Pakistan, der massiven Verlegung pakistanischen Militärs von der Line of Control (LoC) in andere Unruhegebiete Pakistans, dem zunehmenden internationalen Druck auf die pakistanische Führung und einigen erfolgreichen Schlägen der indischen Sicherheitskräfte gegen führende Köpfe der Terrorgruppen in JK. Terroristische Infrastruktur und militante Kapazitäten sind allerdings nach wie vor in Takt.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Die kaschmirische Bevölkerung ist unmittelbar von den Aktionen der Extremisten betroffen, die zur Erreichung ihres Ziels u.a. Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen einsetzen. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam bestraft. Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist 2009 gegenüber dem Vorjahr weiter zurückgegangen. Es wurden 377 Todesfälle und damit deutlich weniger als in den Vorjahren verzeichnet. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Während die Gewalt in Jammu und Kaschmir abnahm, blieben Sicherheitskräfte ungestraft für Menschenrechtsverletzungen. Nach Attacken und Drohungen durch bewaffnete Separatisten traten im September einige gewählte Gemeindeführer zurück.
(Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)
Anfang Jänner 2013 wurden zwei indische Soldaten und drei pakistanische Soldaten beim Schusswechsel über die Grenze im Kaschmir getötet, in hitzigen Statements meinten sowohl Indien als auch Pakistan, der jeweils andere hätte begonnen. Beide Seiten versicherten aber auch, dass dies die begonnenen Gespräche zur Verbesserung der wechselseitigen Beziehungen nicht beeinträchtigen würde.
(Reuters: UPDATE 5-Pakistan protests to India over Kashmir killing, 16.1.2013,
http://www.reuters.com/article/2013/01/16/pakistan-india-shooting-idUSL6N0AKHCN20130116, Zugriff 5.2.2013)
Ein weiterer pakistanischer Soldat wurde an der Grenze von indischen Truppen getötet.
(New York Times: Indian Troops Kill Pakistani Soldier in KashmirBorderClash, 15.2.2013,
https://www.nytimes.com/2013/02/16/world/asia/indian-troops-kill-pakistani-soldier-in-kashmir-border-clash.html?partner=rssemc=rss_r=0, Zugriff 5.3.3013)
...
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern.
Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)
...
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.3.2013)
...
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013)"
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzufügen wollen bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 26.11.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Ereignisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass er beim Bundesasylamt von sich aus nicht schlüssig erklärt habe, wer die Gegner überhaupt seien, um welche Terroristengruppe es sich gehandelt habe, was die Polizei ihm selbst bei einer dreitägigen Festnahme und Einvernahme gesagt habe und folglich diese Auslöser seiner Flucht gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er ja aufgefordert worden sei, bei beiden Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern. Er selber habe sich doch erheblich vor dem Bundesasylamt widersprochen, wenn er befragt angegeben habe, dass er nichts der Polizei über die vermeintlichen Terroristen erzählt habe, um danach noch im selben Atemzug zu behaupten, doch alles, dass er alles über diese erzählt habe. Genauer befragt zu dem Erscheinungsbild der Gegner habe er angegeben, dass diese immer vermummt gewesen seien. Dies erscheine erheblich abstrus, da doch Terroristen aus dem Hinterhalt agierten, um Angst und Terror zu verbreiten, warum sich diese als Banditen bzw. Kriminelle darstellen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht erklärbar, warum diese im Haus vermummt gewesen seien, da doch der Hausherr selbst mit diesen etwas zu tun habe wollen und diese für ihn offensichtlich nicht Unbekannte gewesen seien. Er habe nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig darstellen können, wie er von den Gegnern in Delhi habe aufgefunden werden können, noch warum ihn die Terroristen zuvor bis in den Punjab verfolgt hätten. Diese hätten weder Adressen gewusst, noch Details seiner Person. Auch sei es völlig unsinnig, dass er für diese Personen von Interesse sei. Weiters habe er nicht genau angeben können, wie lange er nun im Wachzimmer verhört bzw. befragt worden sei. Er sollte zumindest angeben können, wie oft er sich schlafen gelegt habe. Wie lange eine Einvernahme ca. gedauert habe, was er gegessen habe und dergleichen. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass er sich lediglich Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bedient habe und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigen konkreteren Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger haben erscheinen lassen. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im oa. Umfang als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und zugrunde gelegt werde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen.
Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohe. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten auf dem See-, Land- und Luftweg sei ihm eine Wiedereinreise nach Indien unter Umgehung jener Region, in der er Probleme behauptet habe, jederzeit möglich und zumutbar. Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.) lassen nicht den Schluss zu, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, in eine dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt werde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet habe, weshalb von einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde. Als soziales Auffangnetz stünden seine Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Er sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse könne nicht erkannt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage geraten könne. Es könne nicht erkannt werden, dass er nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Somit haben auch von Amts wegen keine stichhaltigen seinem Refoulment nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden können.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man sein Vorbringen entgegen der Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifiziere, sich daran nichts ändere, da ihm in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vorliege. Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe, sei in seinem Fall jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen sei. Auch aufgrund seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland Indien verlassen, da er in näher genannte Probleme durch Terroristen verwickelt worden sei. Es habe schließlich keine andere Möglichkeit mehr gegeben als das Land zu verlassen, zumal sich keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ergeben habe. Die belangte Behörde könne seine Ausführungen nicht widerlegen und unternehme tatsächlich nicht einmal den konkreten Versuch in diese Richtung. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, seien abstrakt geblieben. Für den Fall, dass die belangte Behörde noch nicht von der Glaubwürdigkeit des persönlichen Vorbringens überzeugt gewesen sei bzw. noch weitere Informationen notwendig gewesen seien, müsse das Bundesasylamt weiterfragen. Das Bundesasylamt sei zur amtswegigen Ermittlung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sowie zur Hinwirkung eines ausreichend umfangreichen Vorbringens. Der Beschwerdeführer sei in entscheidenden Rechten beschnitten worden. Sein Asylverfahren sei zugelassen worden. Die Zulassung eines Asylverfahrens habe den gesetzlichen Zweck, das Verfahren einer sorgfältigen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Zu einer solchen Überprüfung gehören u.a. konkrete, fallbezogene Länderfeststellungen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen des Asylwerbers. Im gegenständlichen Fall agiere die belangte Behörde jedoch in berechnender Absicht gezielt gegen den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe offensichtlich von Anfang an nicht vorgehabt, amtswegige Recherchen durchzuführen. Schon aufgrund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe. Es ergebe sich, dass das Bundesasylamt eine Zulassung bloß pro forma durchgeführt habe, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren". Der Beschwerdeführer sei somit eindeutig in grundlegenden Rechten in Verbindung mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis von Flüchtlingen verletzt worden. Das Bundesasylamt habe die rechtsunkundige Situation des Neuankömmlings konkret und berechnend gegen denselben ausgenutzt. Eine bloß allgemeine Ausführung, das Vorbringen des Asylwerbers sei unglaubwürdig, genüge regelmäßig nicht den Anforderungen zur amtswegigen Überprüfung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer sei wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person geflüchtet. Aus den gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er schutzbedürftig sei, keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative finden könne und auch in keinem anderen Land Schutz gefunden habe. Das Bundesasylamt vermochte den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegenzusetzen. Der bekämpfte Bescheid enthalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Ein besonderer Bezug oder eine persönliche Zusammenstellung der Länderfeststellungen werde vom Bundesasylamt auch gar nicht behauptet. Im Gegenteil stützten die Länderberichte die persönlichen Befürchtungen des Beschwerdeführers. Eine tatsächliche Beweiswürdigung habe nicht stattgefunden. Das Bundesasylamt habe in allen Stadien des Verfahrens durch geeignete Fragen und sonstige Instrumente auf die Erhellung des gesamten relevanten Sachverhalts hinzuwirken. Eine extreme Art und Weise einer Geltendmachung der Fluchtgründe entspreche nicht dem Akt und nicht den Fakten. Die Art der Vermummung der Terroristen sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Das Bundesasylamt beurteile die konkret dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers als "völlig unsinnig", könne aber nicht darlegen, warum dies so sei. Besonderer Detailreichtum oder "Farbigkeit" seien keine gesetzlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorbringen. Ein "lustloses Verhalten" werde dem Beschwerdeführer abstrakt vorgeworfen, ohne im Bescheid eine sachliche Erklärung dafür zu finden. Die belangte Behörde verwende somit eindeutig "Begründungen", denen jeglicher Begründungswert fehle. Die bekämpfte Entscheidung sei daher mit Willkürlichkeit belastet. Ohne irgendein Eingehen auf die persönliche Situation werde der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen ohne jegliche Angaben dazu, warum ihm dies persönlich möglich sei. Ob durch eine Erwerbsmöglichkeit eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Situation abgewendet werden könne, werde nicht thematisiert. Der Entscheidung hafte somit ein grundlegender Mangel an und sei völlig unschlüssig. Der Beschwerdeführer habe de facto keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen und der Meinung des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe nach dem mündlichen Vorhalt der allgemeinen Länderfeststellungen dargelegt, dass jene Probleme, von denen diese Berichte handeln, nicht ein Problem darstellen, wenngleich ihm solche Verhältnisse bekannt seien. Der Beschwerdeführer habe an dieser Stelle versucht, auf seine höchstpersönliche Gefährdungssituation hinzuweisen. Das Bundesasylamt sei darauf nicht eingegangen. Bezüglich der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht einmal hingewiesen worden. Hätte der Beschwerdeführer mithilfe einer Hilfsorganisation eine gründliche schriftliche Stellungnahme einbringen können, hätte dies zu einem insgesamt anderem Verfahrensergebnis geführt. Da die belangte Behörde zu grundlegendsten Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen habe und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar sei, scheine die Zurückweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang an das Bundesasylamt unvermeidlich. Der VfGH vertrete die Meinung, dass in Ausnahmefällen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden könne; ein solcher Ausnahmefall liege aber gegenständlich nicht vor, wie oben konkret angeführt worden sei. In Bezug auf die Ausweisung begnüge sich die belangte Behörde mit generellen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer bloß in Bundesbetreuung sei und zu Österreich keine besonderen Bindungen erkennbar seien. Wiederum bediene sich die belangte Behörde hier leeren Floskeln ohne jeglichen tatsächlichen Begründungswert. Dass ein Asylwerber einige Tage nach der Ankunft in Österreich in Bundesbetreuung sei und noch keine besonderen Bindungen habe aufbauen können, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, der hier in Österreich bereit sei, jede ehrliche Arbeit anzunehmen. Durch sein freundliches Wesen und seine geschickte Art sich Fertigkeiten anzueignen, sei er auch für Organisationen von Bedeutung, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer lebte bei seinen Eltern im Punjab, Distrikt, XXXX, wo er neun Jahre die Schule besuchte. Ende Juli 2013 verließ er auf dem Luftwege unter Verwendung seines Reisepasses sein Heimatland. Er stellte am 18.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesasylamt angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise hinwies. In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich Länderfeststellungen naturgemäß mit der allgemeinen Situation im jeweiligen Land auseinandersetzen und der Beschwerdeführer auch gar nicht dartut, welche Feststellungen im Bereich der Länderfeststellungen das Bundesasylamt zu treffen gehabt hätte, ein relevanter Mangel in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt wurde und ein solcher auch nicht erkannt werden kann. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, ist schon deshalb kein relevanter Mangel zu erkennen, da der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Beschwerde hätte nachholen können, was die Beschwerde jedoch wie oben schon dargetan unterlässt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesasylamt dies wie oben zusammengefasst in ausreichend schlüssiger Weise dargetan hat.
So zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer sehr vage den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesasylamt vorbrachte, wenn er über Nachfragen jeweils überlegen musste, etwa wenn er gefragt wurde, wer die Gegner überhaupt seien, um welche Terroristengruppe es sich gehandelt habe, was die Polizei ihm selbst bei einer dreitägigen Festnahme und Einvernahme gesagt habe, er nicht angeben kann, ob er nun zwei oder drei Tage von der Polizei festgehalten worden sei, er über Nachfrage angab, dass er nichts der Polizei über die vermeintlichen Terroristen erzählt habe, um danach noch im selben Atemzug zu behaupten, dass er alles über diese erzählt habe, was nicht nachvollzogen werden kann, umso mehr er aufgefordert wurde, bei beiden Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern.
Das Bundesasylamt zeigte auch zutreffend auf, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer von den Gegnern in Delhi habe aufgefunden werden können und warum die Terroristen ihn bis in den Punjab verfolgt hätten, zumal diese weder Adressen noch Details zu seiner Person gewusst haben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es daher auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer für die Terroristen von Interesse gewesen wäre.
Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass besonderer Detailreichtum oder "Farbigkeit" keine gesetzlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorbringen sind, ist festzuhalten, dass jedenfalls erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Fragen, in denen er aufgefordert wird, detailreich zu antworten, bereits Details preisgibt, ohne dass seitens des Bundesasylamtes näher nachgefragt werden muss, insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie lange er nun im Wachzimmer verhört bzw. befragt worden sei, nicht genau angeben konnte, wie oft er sich schlafen gelegt habe, wie lange eine Einvernahme ca. gedauert habe, was er gegessen habe und dergleichen.
Auch wenn die Ausführungen zur Vermummung der Terroristen und abstrakte Ausführungen zum geringen Detailreichtum allein nicht die Versagung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation zu begründen vermögen, so zeigte insgesamt betrachtet das Bundesasylamt jedoch ganz konkret das detailarme, unplausible und teils in sich widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, erweist sich daher als schlüssig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird, weswegen die Rüge in der Beschwerde, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich zugelassen worden sei, nicht nachvollzogen werden kann, war doch das gegenständliche Verfahren nicht zurückzuweisen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit seinem Reisepass seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Zwar sprach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon, dass er in Delhi kurz versteckt gewesen sei, sie ihn jedoch auch dort beobachtet hätten, sowie in der Einvernahme, dass er nach Delhi gefahren sei und dort angefangen habe in einem Restaurant zu arbeiten, die Männer hätten ihn auch dort gefunden und das Personal habe ihm erzählt, dass ein paar Männer mit einem Foto ihn suchten, doch kann nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Punjab überhaupt jemand auf die Idee käme den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Schließlich kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch insoferne nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer Probleme mit Terroristen als Fluchtgrund vorbrachte, jedoch keinerlei Anhaltspunkt besteht, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit November 2013 - also einige Monate - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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