W193 1423079-1•BVwG W193 1423079-1
W193 1423079-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, Versorgungslage
W193 1423079-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.282-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der XXXX zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz XXXX, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.06.2011 fand am Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, zu Zl. E1/21662/2011-Bre, die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Hiebei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vor etwa dreieinhalb Jahren aus seiner Heimat nach Griechenland geflohen, wo er sich bis vor etwa 10 Tagen aufgehalten habe. Er habe sich hierauf in Patras auf der Ladefläche eines LKWs versteckt und sei auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Er sei von den Taliban mehrere Male aufgefordert worden, ihren Kampftruppen Essen vorzubereiten, was er wie verlangt verpflichtet zu tun gewesen sei. Einige Zeit später sei deren Stützpunkt von der Regierung bombardiert worden, worauf die Taliban gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer der Regierung Informationen über deren Stützpunkt gegeben hätte. Danach habe er einen Drohbrief erhalten, worauf er aus Angst um sein Leben zur Flucht gezwungen gewesen sei.
Am 23.11.2011 fand eine Einvernahme durch das Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer eine XXXX mit XXXX vorlegte.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan befragt brachte er vor, er sei XXXX, gehöre keiner Minderheit an und komme aus der Provinz XXXX, aus dem Dorf XXXX. Seine ganze Familie, namentlich seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, seine Frau und seine drei Kinder, sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, lebe in XXXX und er habe als Landwirt und Hirte mit eigenem Haus, eigener Landwirtschaft und eigenem Wald ein mittelmäßiges wirtschaftliches, jedoch gesichertes Auskommen gehabt. Er sei in Afghanistan weder Mitglied einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen, noch sei er straffällig geworden oder werde polizeilich gesucht; er sei auch nicht festgenommen worden oder in Haft gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werde und auch als XXXX keiner Benachteiligung oder Verfolgung, auch nicht vom afghanischen Staat oder der Regierung, ausgesetzt gewesen sei. Er sei wegen der Taliban geflohen, die einmal bei seinem Vater und ihm gewesen seien und Essen gewollt hätten, weshalb es zwischen den Taliban und dem Vater des Beschwerdeführers zu Streitigkeiten gekommen sei. Sie hätten den Taliban nichts zu essen gegeben. Noch am selben Tag seien die Taliban von Regierungstruppen bombardiert worden, worauf die Taliban dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, dass er sie verraten habe. Daher habe er vor etwa vier Jahren aus Furcht vor den Taliban die Flucht ergriffen. Die Taliban seien ihm unbekannt und er könne über sie keine konkreten Angaben machen. Im Falle seiner Abschiebung bzw. Rückkehr nach Afghanistan bestehe eine Bedrohung durch ihm unbekannte Taliban. Seiner Familie jedoch sei ein Verbleib in Afghanistan möglich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Beweismittel könne er keine vorlegen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt brachte er vor, er wolle hier arbeiten, könne jedoch noch nicht Deutsch, wiewohl er einen Sprachkurs besuche. Er wohne in einem Betreuungsquartier und habe hier weder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft noch sei er anderweitig integrationsverfestigt.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.282-BAG, wurde der Antrag vom 24.06.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Dieser Bescheid war dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich am 25.11.2011 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011, Zl. 11 06.282-BAG, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, zur Seite gestellt.
Mit undatiertem Schriftsatz, welcher am 05.12.2011, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde und brachte unter Verweis auf einen Bericht der BBC vom 09.11.2011 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 sowie unter Verweis auf eine zweiseitige handschriftliche Erklärung zu den Fluchtvorbringen in eigenen Worten, vor, dass es in der direkt an XXXX grenzenden Heimatprovinz XXXX massive Aktivität durch die Taliban gebe und dass die Berichte aufzeigten, dass die ersten sechs Monate des Jahres 2011 die meisten zivilen Todesopfer seit Kriegsbeginn 2001 gefordert hätten. Für von den Taliban Verfolgte gebe es keine innerstädtische Fluchtalternative.
Er beantrage die Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten; in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung; in eventu die die Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und allenfalls die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung.
Mit Mitteilung des Asygerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. C4 423.079-1/2011, wurde eine schriftliche Übersetzung der zweiseitigen handschriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers angefordert.
Mit E-Mail vom 15.12.2011 wurde die Übersetzung übermittelt, wobei seitens des Übersetzers auf die schwere Leserlichkeit der Schrift hingewiesen worden war. Der Beschwerdeführer brachte demnach in seinem handschriftlichen Schreiben im Wesentlichen vor, dass die Taliban gekommen und nach Lebensmittel verlangt hätten, woraus sich ein Streit entwickelt hätte. Die Regierung habe auf sie Bomben geworfen. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Taliban ein paar Mal Speisen gegeben. Die Taliban hätten einen Brief geschickt, dieser habe der Vater des Beschwerdeführers jedoch verloren. Durch das Bombardement seien zwei Talibanbrüder, die in der Nähe in Tangkalai gewohnt hätten, zu Märtyrern geworden und dadurch seien auch 450 Ziegen, die dem Beschwerdeführer von drei Personen gegen Lohn zur Aufsicht gegeben worden waren, verendet. Diese Personen forderten nun Ersatz für die verendeten Tiere als Wiedergutmachung und forderten bei Zahlungsunfähigkeit die Herausgabe zweier Mädchen, wobei seitens des Beschwerdeführers angegeben worden sei, dass er zwei Töchter und einen Sohn habe. Der Beschwerdeführer habe drei Monate in XXXX, zweieinhalb Monate im Iran, sechs Monate in der Türkei verbracht und sei am 22.08.2008 in Griechenland angekommen. Am 24.06.2011 habe er Österreich erreicht.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, beauftragt zu haben und teilte mit, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.282-BAG, unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzuziehen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. C4 423.079-1/2011/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.282-BAG, eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2012 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, ein weiteres Vorbringen und brachte unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 vor, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den ersten sechs Monaten des Jahres 2011 dramatisch verschlechtert habe, wobei in diesem Zeitraum in Kabul 1.462 Personen getötet worden seien, was einen Anstieg um 15% bedeute. Bis August 2011 seien weitere 971 Personen ums Leben gekommen. Für etwa 80% der Todesfälle seien regierungsfeindliche Gruppierungen verantwortlich und könnten die afghanischen Sicherheitskräfte, die von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen unterwandert seien, die Sicherheit nicht alleine gewährleisten. Am 13.09.2011 seien die US-Botschaft und das ISAF-Hauptquartier unter Beschuss genommen worden. Die Taliban, wohl mit Hilfe afghanischer Sicherheitskräfte, seien selbst in der Hauptstadt in der Lage, gegen die Kabuler Regierung und westliche Einrichtungen vorzugehen. Unter Verweis auf Judikatur des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr nach Kabul nur dann zumutbar, wenn die Person gesund sei und auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen könne. Da der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk aufweisen könne, werde ihm internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen sein.
Im gesamten Verfahren waren keine Beweismittel den Fluchtgrund des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 offen steht.
Unter realer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zln. 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich grundsätzlich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234).
Der festgestellte Sachverhalt als Zusammenschau jener Tatsachen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben, erscheint in mehreren Punkten mangelhaft.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen - erfließend aus § 8 AsylG 2005 und der höchstgerichtlichen Judikatur - folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Der zentrale Mangel liegt darin, dass die belangte Behörde es gänzlich unterlassen hat, die Sicherheitslage in der Provinz XXXX, welche an die Islamische Republik XXXX angrenzt, zu untersuchen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, er komme aus der Provinz XXXX, aus dem Dorf XXXX.
Ein weiterer Mangel besteht darin, dass die belangte Behörde zur Bedrohungssituation festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von seinem Großonkel mit dem Tode bedroht werde; dies ein Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals erstattet hat. Dieser bezog sich in seinen Aussagen bislang vielmehr auf eine konkrete Bedrohung durch die Taliban und allenfalls auf eine Bedrohung durch die drei Eigentümer jener 450 Ziegen, welche er zu hüten gehabt habe und welche durch ein Bombardement seitens der Regierung verendet seien.
Ein überdies bestehender Mangel liegt darin, dass sich der Beschwerdeführer laut den Ausführungen der Behörde jedenfalls in Kabul niederlassen könne und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde, weil er das Geld für die Ausreise (etwa USD 7.000,00) aufgebracht habe und er eine wirtschaftlich gesicherte Lage hinterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich zumindest mit einfachen Arbeiten erhalten werde können.
Den Ausführungen der Behörde hinsichtlich der im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers und eines vorhandenen sozialen Netzes kommt jedoch kein hinreichender Begründungswert zu, weil die belangte Behörde offenbar nicht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX ausgegangen ist, sondern sich in der Folge vorwiegend mit der Lage des Beschwerdeführers bei einer Neuansiedlung in Kabul befasst hat.
Soweit die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die im Bescheid vom 23.11.2011 getroffenen Länderfeststellungen gegründet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese teilweise auf Länderberichte aus dem Jahre 2008 (Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008) bzw. 2010 (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20.-29. Oktober 2010, Dezember 2010) stützen - sohin bereits im Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell waren - und daraus im Widerspruch zu den oa. Schlussfolgerungen der belangten Behörde auch Folgendes zu entnehmen ist:
"Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
[...]
Von staatlicher Seite gibt es kaum Hilfe für Rückkehrer, der [afghanische] Staat verlässt sich hier auf die internationale Gemeinschaft."
Die belangte Behörde hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig, somit lediglich mangelhaft, dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in Kabul gelebt hat, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr - hinreichend sicher befriedigen könnte.
In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, worin es u.a. heißt:
Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann (VfGH 06.03.2013, Zl. U 1325/12-13).
Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15).
Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Es ergibt sich sohin zweifelsfrei die Notwendigkeit der Überprüfung der aufgezeigten Mängel.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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