W176 1429981-1•BVwG W176 1429981-1
W176 1429981-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014
Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W176 1429981-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, Zl. 12 04.071-BAI, beschlossen:
A) Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG
2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei brachte am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 16.10.2012 Beschwerde erhoben.
Laut einer am 18.02.2014 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister verfügt die beschwerdeführende Partei seit dem 13.11.2012 über keine Meldeanschrift im Bundesgebiet, laut einer am 31.01.2014 eingeholten Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem wird der beschwerdeführenden Partei auch keine Grundversorgung mehr gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch diese dem Bundesverwaltungsgericht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar.
Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei nicht erfolgen.
Die beschwerdeführende Partei hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens ihren Aufenthaltsort geändert, weil sie von der letzten Meldeadresse abgemeldet wurde. Da keine weitere aufrechte Meldung besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei feststellbar ist, steht deren Aufenthaltsort nicht fest; durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesamt hat die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei notwendig, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005 idgF (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldeG) nachzukommen.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
In Verfahren nach dem AsylG 2005 ist die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend erforderlich; vielmehr kann den Verfahrensparteien auch schriftlich Gelegenheit gegeben werden, etwa zu Herkunftsländerinformation oder dem Bestehen integrativer Sachverhalte Stellung zu nehmen. Auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens wäre dann zu entscheiden, ob eine Verhandlung durchzuführen ist.
Da im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei dadurch, dass sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, nicht bekannt ist und sie daher nicht in der Lage ist, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen, kann nicht festgestellt werden, ob im gegenständlichen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist.
Das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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