BVwG W161 1438736-1

W161 1438736-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2014

Regest

Behinderung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 1438736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1438736.1.00

Spruch

W161 1438736-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2013, Zl. 13 12.036-EAST West zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 19.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

1. Anlässlich der Erstbefragung vom 19.08.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, ihre Heimat 2003 verlassen zu haben. Sie sei von 2007 bis 2013 in Belgien aufhältig gewesen und habe dort zwei negative erfüllte Asylbescheide erhalten. Sie habe Belgien im April 2013 verlassen und sei illegal in die Ukraine geflüchtet um 16.08.2013 habe man sie gegen Bezahlung von US Dollar 1000 mittels LKW von der Ukraine bis vermutlich Eisenstadt gebracht. Sie sei seit 2003 blind und benötige fremde Hilfe. Sie könne nicht nach Belgien zurück, denn dann müsste sie nach Tschetschenien zurückkehren. Die Ehefrau und die beiden Söhne hätten in Belgien bleiben müssen und seien jetzt sicher irgendwo in Europa auf der Flucht. Sie möchte bei ihrem Bruder leben, da sie sich alleine aufgrund ihrer Blindheit nicht zu Recht finde.

Eurodac-Abfragen ergaben beim Beschwerdeführer zwei Treffer der Kategorie 1. vom 21.08.2007 und vom 03.03.2009.

In der Folge wurden Konsultationen mit Belgien geführt, das belgische Dublinbüro teilte am 09.10.2013 mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX geführt werde. Am 10.10.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes bezüglich des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gestellt, welchem die belgische Dublinbehörde mit Schreiben vom 17.10.213 zustimmte.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 gab der Beschwerdeführer an er sei seit 2003 zu 100% erblindet und habe Prothesen an beiden Augen. In Österreich befänden sich zwei Brüder und eine Halbschwester von ihm, er wohne mit seinem Bruder XXXX zusammen. Er habe Aserbaidschan Richtung Belgien gemeinsam mit seiner Frau verlassen. Er wisse nicht genau, wo diese jetzt aufhältig sei, er denke sie sei in Deutschland. Er habe keinen telefonischen Kontakt mit dieser. In Belgien habe er sich Anfangs ein Jahr lang im Flüchtlingslager aufgehalten, danach habe er privat gelebt. Am 14.04.2013 habe er seine Reise in die Ukraine begonnen. In der Ukraine habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Er wäre dort von 17.04.2013 bis 16.08.2013 gewesen. Er sei zwischenzeitlich von seiner Frau, mit der er traditionell verheiratet gewesen wäre, geschieden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführende Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie wurde II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, das dem zufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Beschwerdeführer wäre in Belgien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und hätte eine solche auch nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser seit seiner ersten Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen hätte. Seinem Vorbringen von April 2013 bis 16.08.2013 in der Ukraine aufhältig gewesen zu sein, werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ein schützenswertes Familien- beziehungsweise Privatleben könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten, sei jedoch blind.

3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, die Ausführungen der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer das Gebiet der EU nicht verlassen haben könne, seien nicht stichhaltig. Darüber hinaus wäre Österreich jedenfalls zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet, der angefochtene Bescheid lasse jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vertreters hinsichtlich der Selbsteintrittspflicht Österreichs in Sinne Art 3 Abs 2 in Verbindung mit Art 15 Dublin-II-Verordnung vermissen. Verwiesen wird auf die persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers dessen asylberechtigtem Bruder, bei dem er wohne und der für ihn sorge sowie zu seinem zweiten asylberechtigten Brüdern und dessen Angehörigen. Diese Abhängigkeit sei sowohl medizinisch als auch psychologisch indiziert. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen durch geeignete ärztliche und psychologisch/psychiatrische Untersuchungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Blindheit und der damit verbunden Behinderung von seinen Angehörigen in Österreich so abhängig sei, wie es vom Vertreter in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2013 vorgebracht worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 19.08.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Belgien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme der betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, erlischt, wenn die Betreffenden gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin-II-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen. Diesfalls wäre ein in Österreich gestellter (neuerlicher) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.

Im konkreten Fall ist ein substantiiertes Vorbringen in Hinblick auf eine derartige Beendigung der Zuständigkeit erstattet worden. So hat die beschwerdeführende Partei behauptet, nach ihrer Asylantragstellung in Belgien das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen und sich von 17.04.2013 bis 16.08.2013 in der Ukraine befunden zu haben.

Der Beschwerdeführer hat auch eine Bestätigung einer Abteilung des ukrainischen Bundesministeriums für Inneres vorgelegt, wonach er am 20.05.2013 einer Identitätskontrolle unterzogen worden wäre.

Die erkennende Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar zur Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Ukraine eine Beweiswürdigung vorgenommen, diese ist jedoch nicht nachvollziehbar und erscheint höchst spekulativ. Das Bundesasylamt hat es insbesondere unterlassen, die vorgelegte Urkunde auf Echtheit und Richtigkeit zu prüfen, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine solche Untersuchung zu veranlassen.

In Hinblick auf die Erblindung des Beschwerdeführers müssen auch seine Angaben auf Fragen nach Orten, durchreisten Ländern und Adressen in einem anderen Licht betrachtet werden, als derartige Angaben von nicht sehbehinderten Personen. Die vorgenommene diesbezügliche Beweiswürdigung beruht ausschließlich auf Mutmaßungen und Annahmen der Behörden, die in der Aktenlage keine Deckung finden und wurde dies auch in der Beschwerde zutreffend gerügt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass oftmals missbräuchlich Angaben zur Rückkehr in die Heimat getätigt werden. Nichtsdestotrotz kann weder von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden noch können derartige Angaben gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wäre es dem Bundesamt im Sinne einer mängelfreien Sachverhaltsermittlung zumutbar gewesen, die vorgelegten Beweisstücke der beschwerdeführenden Partei zunächst einer kriminaltechnischen Untersuchung zuführen zu lassen, um deren Angaben nachzuprüfen. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Jedenfalls hätte auch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers dazu zu erfolgen, um diesbezüglich eine für die Beschwerdeinstanz - nachprüfbare Würdigung der Glaubwürdigkeit treffen zu können.

2.2. Zudem hat sich das Bundesasylamt unzureichend mit den familiären Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich auseinandergesetzt. Weder die Feststellungen noch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes zur angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Familien- und Privatleben vermögen im gegenständlichen Fall die getroffene Entscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, nach Europa gemeinsam mit seiner Familie gereist zu sein, zwischenzeitlich jedoch von seiner Frau getrennt zu sein. In Hinblick auf die bei ihm vorliegende Behinderung ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm jedenfalls um eine vulnerable Person handelt und sind hier auch im Hinblick auf familiäre Beziehungen und Abhängigkeiten andere Maßstäbe anzulegen.

2.3. Insbesondere hat die Beschwerde auch zutreffend dargelegt, dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat Sachverständigengutachten zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Behinderung (völlige Erblindung) einzuholen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W161, am 18.02.2014

Dr. Monika LASSMANN

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.