BVwG W212 2001320-1

W212 2001320-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2014

Regest

Außerlandesbringung, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, psychische Störung, real risk

Testo completo

BVwG W212 2001320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2001320.1.00

Spruch

W212 2001320-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerden

der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 13 12.511-EAST Ost,

des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 13 12.510-EAST Ost,

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 13 16.086-EAST Ost,

alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre minderjährige Tochter, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und sind die Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführer über Liechtenstein kommend im August 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 29.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die in Österreich nachgeborene Drittbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut den vorliegenden Eurodac-Treffern haben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer bereits im November 2012 Asylanträge in Liechtenstein gestellt.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 29.08.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Heimat wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen zu haben; mehr wolle sie nicht sagen, da es ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft - sie befinde sich im 8. Monat - nicht gut gehe und sie sich müde fühle. Angaben zur Reiseroute von der Heimat nach Österreich konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht tätigen, gab aber an, in Liechtenstein um Asyl angesucht zu haben.

3. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 29.08.2013 an, seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau Ende Oktober 2012 verlassen zu haben und über ihm unbekannte Länder nach Liechtenstein gefahren zu sein, wo sie Ende November 2012 angekommen seien. Ende August 2013 seien sie dann nach Österreich gefahren.

Der Zweitbeschwerdeführer erläuterte weiters, dass es in Liechtenstein sehr schön gewesen sei und sie dort um Asyl angesucht hätten, jedoch sei ihr Asylverfahren negativ beendet worden (die diesbezügliche Entscheidung der Asylbehörde in Liechtenstein legte der Zweitbeschwerdeführer vor). Andere hätten ihren Bescheid schon früher als die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer bekommen. Dem Ersuchen des Zweitbeschwerdeführers, einen Anwalt für die Erhebung einer Berufung zur Seite gestellt zu bekommen, sei nicht entsprochen worden. Er könne nicht nach Liechtenstein zurückkehren, da er Angst habe, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden.

Als Fluchtgrund führte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, in der Heimat von Wahabiten bedroht worden und deshalb mit seiner Ehefrau geflohen zu sein. Im Zuge der Flucht hätten sie ihren erst 2 Wochen alten Sohn bei seiner Schwester zurücklassen müssen.

4. Am 02.09.2013 stellte das Bundesasylamt für die zwei beschwerdeführenden Parteien Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an Liechtenstein. Mit Schreiben vom 03.09.2013 stimmte Liechtenstein den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

5. Am 12.09.2013 erfolgte eine Untersuchung der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers und langten am 18.09.2013 die diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen beim Bundesasylamt ein.

In Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung bejaht und wie folgt klassifiziert: "Depressive Störung, heute mittelgradigen bis schweren Ausmaßes, hier in Verbindung mit der belastenden Situation als Anpassungsstörung F 43.21 codiert (entspricht einer reaktiven Depression auf Belastungsfaktoren). Weiters wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft derzeit nicht überstellungsfähig sei und nach der Geburt eine Einstellung auf ein Antidepressivum anzudenken wäre. Bei einer Überstellung könne eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht sicher ausgeschlossen werden; eine Suizidalität bestünde derzeit aber nicht (AS 77 bis 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

Beim Zweitbeschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung, F 43.21 diagnostiziert. Therapeutische bzw. medizinische Maßnahmen seien derzeit nicht zwingend erforderlich. Bei einer Überstellung könne ebenfalls eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes des Zweitbeschwerdeführers nicht sicher ausgeschlossen werden; eine akute Suizidalität bestünde derzeit aber nicht (AS 69 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers).

6. Am 23.09.2013 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gaben sie an, nicht nach Liechtenstein zurückkehren zu wollen. Die Versorgung im Asyllager sei in Ordnung gewesen, aber sie würden sich vor einer Abschiebung nach Russland fürchten. Nach einem 9-monatigen Aufenthalt in Liechtenstein hätten sie dort negative Bescheide erhalten (so würde es dort allen ergehen), ohne den Grund dafür zu erfahren. Man habe ihnen weder Rechtsberater noch Übersetzer zur Seite gestellt, sodass sie nicht einmal eine Berufung gegen diese Entscheidung einbringen hätten können. Sie hätten binnen sieben Tagen das Land verlassen müssen. Eine Einsichtnahme in die schriftlichen Länderfeststellungen zu Liechtenstein lehnten beide Beschwerdeführer ab; sie würden die dortige Lage kennen. Ebenso wenig wollten sie eine Stellungnahme zu den ihnen vorgehaltenen PSY-III-Gutachten abgeben. Familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich verneinten die Beschwerdeführer, gaben aber an, sich Sorgen um ihren Sohn zu machen, welchen sie in der Heimat hätten zurücklassen müssen. Betreffend ihren Gesundheitszustand machte die Erstbeschwerdeführerin Schmerzen in den Beinen und der Zweitbeschwerdeführer Herzbeschwerden geltend. Im Übrigen legte die Erstbeschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem der errechnete Geburtstermin (Anfang November 2013) ersichtlich ist (AS 95 bis 105).

Weiters wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: die (negative) Entscheidung Liechtensteins hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses (vom 29.10.2013 bis 01.11.2013) sowie ein ärztliches Schreiben vom 29.10.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, wonach bei ihr eine Spontangeburt erfolgt sei (AS 107 bis 151).

7. Nach der Geburt der mj. Drittbeschwerdeführerin (Kopie der Geburtsurkunde auf AS 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Drittbeschwerdeführerin) wurde die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin erneut am 04.11.2013 einvernommen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz für ihr Kind. Zudem gab sie an, dass das Kind gesund sei und die gleichen Fluchtgründe wie sie habe.

8. Am 06.11.2013 meldete das Bundesasylamt Liechtenstein die Geburt der mj. Drittbeschwerdeführerin und wies auf die bereits erteilte Zustimmung für die Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, hin.

9. Am 23.01.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG betreffend die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages der mj. Drittbeschwerdeführerin wegen Zuständigkeit Liechtensteins überreicht. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Tochter hier zur Welt gekommen sei und deshalb eine Bindung zu Österreich bestünde.

10. Am folgenden Tag erfolgte eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin (der Zweitbeschwerdeführer fungierte als Subdolmetsch), in welcher ihr als gesetzlicher Vertreterin anlässlich der Geburt ihrer Tochter erneut die Möglichkeit gegeben wurde, zur geplanten Überstellung nach Liechtenstein und den Länderfeststellungen bzw. zur Lage in Liechtenstein Stellung zu beziehen. Im Wesentlichen decken sich die Angaben in dieser Einvernahme mit den bisherigen Ausführungen. So wurde auf den negativen Ausgang des Asylverfahrens in Liechtenstein; die Aufforderung, das Land zu verlassen sowie jene für die Beschwerdeführer fehlende Möglichkeit, eine Berufung einzubringen, verwiesen. Zudem sei es der Wunsch der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, dass ihre in Österreich geborene Tochter hier aufwachse und zur Schule gehen könne.

11. Mit Bescheiden vom 28.01.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e (betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer) bzw. gemäß Art. 4 Abs. 3 (betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Liechtenstein zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Liechtenstein zulässig.

Die erstinstanzliche Behörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum Asylverfahren in Liechtenstein, zu Dublin-II-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur dortigen Versorgung. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das Asylverfahren in Liechtenstein keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber ausreichend versorgt werden.

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Asylgesuche beim Ausländer- und Passamt bzw. (außerhalb der Bürozeiten) bei der Landespolizei einzureichen seien. Die Regierung habe grundsätzlich (Ausnahmen seien komplexe Fälle) eine Entscheidung über das Asylgesuch innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung des Gesuchs zu treffen. Gegen Verfügungen des Ausländer - und Passamtes könne binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung eingereicht werden. Gegen Entscheidungen der Regierung könne binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Liechtenstein keine Asylwerber in Länder mit schlecht funktionierendem Asylsystem schicke. Zudem dürfe keine Person zur Ausreise in einen Staat gezwungen werden, in dem a) ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet sei oder die Gefahr bestünde, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen werde; oder b) sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder die Gefahr bestünde, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen werde.

Explizit wurde auch auf den Umfang der Betreuung in Liechtenstein verwiesen. So umfasse die Versorgung u.a. die Unterbringung in geeigneten Unterkünften; die Durchführung der Lohnverwaltung; die Sicherstellung der wirtschaftlichen, medizinischen und psychosozialen Versorgung; die Beratung und Begleitung während des Aufenthaltes in Liechtenstein; die Förderung der Integration und der Rückkehrfähigkeit; die sinnvolle Beschäftigung und die Unterstützung bei der Arbeitssuche.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, hervorgekommen sei. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren in den Raum gestellt hätten, dass sie von Liechtenstein in ihre Heimat abgeschoben würden, sei anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung aus Liechtenstein in das Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Liechtenstein ergeben könne; eine derartige Entscheidung könne in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.

Trotz der konstatierten gesundheitlichen Beschwerden würden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegenden psychischen Störungen leiden. Im Übrigen wurde auf das Bestehen einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Liechtenstein verwiesen.

Zur familiären Situation wurde festgehalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung und Abschiebung der gesamten Familie aus Österreich in das Fürstentum Liechtenstein die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung in unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden würde.

Im gegenständlichen Fall hätten sich keine Gründe für einen Aufschub der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben.

12. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer in eigens verfassten, handschriftlichen Ausführungen fristgerecht Beschwerde. Darin schildern sie erneut ihre bereits im Verfahren vorgebrachten Gründe, welche gegen die Rückkehr nach Liechtenstein sprechen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Antragsteller ergibt sich aus ihren persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam von der Heimat über ihnen unbekannte Länder zunächst nach Liechtenstein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. In der Folge begaben sie sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 29.08.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich nachgeborene mj.

Drittbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 04.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Liechtenstein richtete und hierauf Liechtenstein mit einem am 03.09.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Die Geburt der mj. Drittbeschwerdeführerin wurde Liechtenstein nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Liechtenstein Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Sie haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, zu ihrer Asylantragstellung in Liechtenstein sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Liechtenstein ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Liechtensteins. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Liechtenstein wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz am 29.08.2013 bzw. am 04.11.2013 gestellt sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Liechtenstein vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 (kurz: Dublin-II-VO) maßgeblich.

Die Anwendbarkeit der VO 343/2003 für Liechtenstein folgt einerseits aus dem Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl 18.6.2011, L 160/39 bis 49) sowie aus dem Beschluss des Rates vom 13.12.2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein 2011/842/EU (ABl L 334/27 vom 16.12.2011).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Liechtensteins ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Liechtenstein keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in den Beschwerden beanstandet worden.

Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zu Liechtenstein nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Im vorliegenden Fall sind keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) hervorgekommen.

Folglich sind die Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung nach Liechtenstein nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Kritik am Asylwesen/der Situation in Liechtenstein:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in Liechtenstein eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Liechtenstein in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der Asylbehörde in Liechtenstein zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer haben vorgebracht, nicht nach Liechtenstein zurückkehren zu wollen, da sie von dort in ihre Heimat verbracht werden würden. Diesbezüglich wurde auch die Entscheidung Liechtensteins erster Instanz vom 14.08.2013 in Vorlage gebracht, wonach das Asylgesuch der Genannten abgewiesen und sie nach Russland weggewiesen wurden. Jedoch kann allein der Umstand, dass gegenüber den Beschwerdeführern eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen das Asyl- und Refoulementverfahren in Liechtenstein in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige der russischen Föderation getroffen werden. Liechtenstein hat sich eingehend und umfangreich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass sich aus deren Vorbringen keine Asylrelevanz ergeben würde.

An dieser Stelle wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zufolge in Liechtenstein keine Person zur Ausreise in einen Staat gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet sei oder die Gefahr bestünde, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen werde; oder in dem sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen werde.

Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt, gegen ihre negative Entscheidung binnen 14 Tagen ein Rechtsmittel bei der Regierung oder beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Vor dem Hintergrund, dass nicht rechtsfreundlich vertretenen Asylwerbern eine Vertretung durch - von der Regierung anerkannten - Hilfswerken zur Seite gestellt wird, geht der Vorwurf der Beschwerdeführer, in Liechtenstein keine anwaltliche Vertretung erhalten zu haben, ins Leere.

Schließlich haben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer den Wunsch geäußert, in Österreich bleiben zu wollen, damit hier ihre Tochter aufwachsen und in die Schule gehen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Liechtenstein sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Liechtenstein

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Liechtenstein nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 12.09.2013 haben ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer depressiven Störung mittelgradigen bis schweren Ausmaßes (in Verbindung mit der belastenden Situation als Anpassungsstörung F

43. 21 codiert) und der Zweitbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung F 43.21 leiden würden. Therapeutische bzw. medizinische Maßnahmen wurden lediglich bei der Erstbeschwerdeführerin angeregt; konkret wurde die Einstellung auf ein Antidepressivum vorgeschlagen. Nichtsdestotrotz kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Erstbeschwerdeführerin oder beim Zweitbeschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Gravität vorliegen würde, die eine Überstellung nach Liechtenstein unzulässig machen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass die festgestellte Anpassungsstörung bzw. die depressive Störung auch in Liechtenstein behandelt werden können. Die Beschwerdeführer befanden sich in Österreich zu keinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Die vorgebrachten Beinbeschwerden die Erstbeschwerdeführerin betreffend sowie die Herzbeschwerden den Zweitbeschwerdeführer betreffend weisen insgesamt gesehen ebenso wenig jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Liechtenstein als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Für die mj. Drittbeschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht.

Zusammengefasst sind im gegenständlichen Fall für keinen der drei Beschwerdeführer akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Liechtenstein erkennbar.

Im Übrigen ist auch auf die medizinische Versorgung in Liechtenstein hinzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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