BVwG W191 1209704-3

W191 1209704-3Tribunale amministrativo federale17 feb 2014

Regest

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, individuelle<br/>Verhältnisse, non-refoulement Prüfung, psychische Störung,<br/>Suizidgefahr, Suizidversuch

Testo completo

BVwG W191 1209704-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1209704.3.01

Spruch

W191 1209704-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 03.860-EAST OST, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.01.1999 nach illegaler Einreise seinen ersten Asylantrag in Österreich.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.03.1999 gab er gegenüber dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

In seinem Dorf habe er als Hindu der Minderheit angehört. Die Sikhs seien in der Mehrheit gewesen. Auf Vorhalt, dass Indien ein hinduistischer Staat sei und er unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, in eine hinduistisch dominierte Gegend zu ziehen, antwortete er, dass er sein Dorf nicht verlassen habe wollen. Auf die Frage, ob er mit den Behörden oder der Polizei Probleme gehabt habe, antwortete er, dass er angeblich Sikh-Terrorist sei. Auf Vorhalt, dass kaum ein Hindu Sikh-Terrorist sei, antwortete er, dass man in seinem Haus aus reiner Bosheit Waffen hinterlegt habe, weil er ein Hindu sei. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er jederzeit in eine andere Gegend hätte ziehen können, antwortete er, dass ihm der Schlepper eingeredet habe, dass es in Österreich besser wäre.

1.1.2. Mit Bescheid des BAA vom 11.03.1999, Zahl 99 00.738-BAT, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) als unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des BF hinsichtlich seines Fluchtweges und seiner Gefährdung in seinem Heimatland absolut unglaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre dem BF selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgeschichte eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 19.04.1999 das Rechtsmittel der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

1.1.3. Mit Bescheid des UBAS vom 23.09.1999 wurde die Berufung gegen den Bescheid des BAA gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 des Fremdenrechtsgesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. In der Begründung hatte sich der UBAS den beweiswürdigenden Ausführungen des BAA vollinhaltlich angeschlossen und das Berufungsvorbringen, wonach der BF von der Polizei verhaftet und in der Haft misshandelt worden sei, als gesteigertes [und somit unglaubwürdiges] Vorbringen gewertet. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass das Vorbringen des BF offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, kein Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr bestehe und der Asylwerber auch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Heimatland im Sinne des § 57 Fremdenrechtsgesetz bedroht werde.

1.1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ein, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2000 aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 12.12.2002 hob der VwGH den Bescheid des UBAS infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil der UBAS zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

1.1.5. Am 27.03.2003 stellte der UBAS das Verfahren mit Aktenvermerk ein, weil der BF seit 06.03.2003 nicht mehr gemeldet war und es unterlassen hatte, eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen.

1.1.6. Nachdem der BF am 24.06.2004 eine neue Adresse bekanntgegeben und einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens gestellt hatte, beraumte der UBAS für 22.10.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der BF jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.

1.1.7. Mit Bescheid vom 03.11.2004 wies der UBAS die Berufung des BF gegen den Bescheid des BAA vom 11.03.1999 gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. In der Begründung schloss sich der UBAS neuerlich den Ausführungen des BAA an. Zu dem Berufungsvorbringen, wonach er von der Polizei verhaftet und in Haft misshandelt worden sei, wurde festgestellt, dass dies als gesteigertes Vorbringen zu werten sei, denn es stehe außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solches Ereignis zunächst schlicht vergessen werde. Die Angaben des BF seien diesbezüglich darüber hinaus oberflächlich und unsubstantiiert.

1.1.8. Gegen diesen Bescheid wurde wieder Beschwerde beim VwGH erhoben, der dieser mit Beschluss vom 28.02.2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss vom 31.05.2005 lehnte der VwGH schließlich die Behandlung der Beschwerde ab.

1.1.9. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) anstelle des UBAS eingerichtet.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 06.05.2010 stellte der BF einen neuerlichen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, in der Folge AsylG 2005) und wurde dazu von Sicherheitsorganen des Bezirkspolizeikommando Baden niederschriftlich befragt.

Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag die ganze Zeit in Österreich gewesen sei und immer als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Er halte seine ursprünglichen Asylgründe aufrecht. Hinzu komme, dass er sich als Angehöriger der religiösen Gemeinschaft der "Ravi Dasia" bekenne. Im Jahr 2009 seien zwei Gastprediger nach Wien gekommen. Im Mai 2009 sei ein Prediger von fundamentalistischen Sikhs getötet und der zweite Prediger schwer verletzt worden. Der BF sei damals bei der Auseinandersetzung im Tempel selbst dabeigewesen und mit Schwertern und Dolchen schwer verletzt worden, sodass er das Krankenhaus aufsuchen habe müssen. Die Narben seiner Verletzungen seien nach wie vor vorhanden. Als Anhänger dieser religiösen Gemeinschaft könne er nicht mehr nach Indien zurück, weil er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei und diese Drohungen auch heute noch stattfinden würden. Er sei Mitglied des Tempels im 15. Wiener Gemeindebezirk. Bei seiner Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben, weil in Indien bereits mehrere Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von Sikhs getötet worden seien. Nach seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass er zwar der Verhandlung folgen könne, dass er jedoch drogensüchtig gewesen und zurzeit in einem Methadon-Programm sei, welches noch ca. fünf bis sechs Monate dauern würde.

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2010 teilte das BAA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

1.2.3. Am 27.05.2010 wurde der BF vom BAA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Verständigung mit dem Dolmetsch gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Weiters gab er an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung stimmen würden und er seine Angaben weder berichtigen noch ergänzen wolle. Er habe weder in Österreich noch im Raum der EU Verwandte, aber seit fünf Jahren eine Freundin. Sie wohne in Wien, sei hier geboren, aber keine Österreicherin. Sie habe ein unbefristetes Visum. Er habe mit ihr zusammengelebt, aber da er keine Arbeit mehr habe, lebe er nun nicht mehr mit ihr zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von Unterstützungsleistungen der Caritas sowie von seinem monatlichen Einkommen in der Höhe von 300 Euro für die Zeitungszustellungen. Er sei wegen Betrug strafrechtlich belangt worden, aber deshalb nicht ins Gefängnis gekommen. Über ihn sei zwar ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, er sei jedoch nicht aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Früher habe er der Hindu-Religion angehört, nun gehöre er der Religion der Ravi Dasia an. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Probleme mit den Sikhs. Die Frage, ob er gesund sei, beantwortete er mit ja. Er sei jedoch noch fünf weitere Monate in einem Methadon-Programm. Ob es in Indien ein solches Programm geben würde, wisse er nicht. Er sei schon seit zwei Jahren in diesem Methadon-Programm.

1.2.4. Mit Schreiben vom 15.07.2010 richtete das BAA an die Staatendokumentation die Anfrage, ob es in Indien ein Substitutionsprogramm (Methadon) für Drogenabhängige gebe. Den von der Staatendokumentation übermittelten Rechercheergebnissen ist zu entnehmen, dass es Indien zwar mehrere staatliche Großprojekte betreffend die Drogensubstitution zur Bekämpfung von AIDS und Drogenabhängigkeit gebe, dass diese Art der Behandlung aber für viele Drogensüchtige außer Reichweite sei.

1.2.5. Am 06.08.2010 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch neuerlich vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bis vor sechs Monaten mit einer Freundin zusammengewohnt habe. Sie hätten sich nun getrennt, würden sich aber hin und wieder sehen. Die Frage, ob er wisse, wie viele Anhänger der Ravi Dasia es in Indien geben, beantwortete er mit ca. 30 Millionen. Auf die Frage, weshalb dann gerade er im Falle einer Rückkehr deswegen Probleme bekommen würde, antwortete er, dass drei- bis vierhundert Leute noch immer in Haft sitzen würden und er deshalb Angst habe. Diese Religion würde sich in Indien verbreiten, weshalb einige ihrer Angehörigen von der indischen Regierung verhaftt worden seien. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, antwortete er, dass ihn Sikhs in Österreich bedroht hätten.

Auf Vorhalt, dass nach Ansicht des BAA entschiedene Sache vorliege, antwortete er, dass er schon so lange hier sei und freiwillig zurückgehen würde, wenn in Indien die Probleme gelöst seien. Er meine damit seine religiösen Probleme. Alle seine Familienmitglieder seien Angehörige der Ravi Dasia, und wenn er zurückkehre, dann könne ihm alles passieren. Auf Vorhalt, dass sich aus den vorliegenden Länderrecherchen der Staatendokumentation ergebe, dass es die Möglichkeit der Weiterbehandlung mit Methadon in Indien gebe, antwortete der BF, dass das schon stimme, es sei aber privat. Auf Vorhalt der weiteren Länderfeststellungen betreffend Rückkehrfragen, Rechtschutz, Religion und Religionsfreiheit in Indien antwortete der BF, dass es schon Religionsprobleme in Indien gebe. Als Beweismittel legte er eine ärztliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Therapie vor. Es handle sich dabei um eine Methadon-Therapie.

1.2.6. Mit Bescheid des BAA vom 23.08.2010, Zahl 10 03.860-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass der BF weder an schweren körperlichen bzw. ansteckenden Krankheiten erkrankt sei, noch an einer wesentlichen psychischen Störung leiden würde. Sein Erstverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, welches sich ebenfalls auf ein nicht glaubhaftes Vorbringen des BF gründe. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass es in Indien Substitutionsprogramme gebe. Es würden daher auch keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung des BF nach Indien entgegenstünden.

Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren körperlichen Krankheit bzw. an keiner schwerwiegenden psychischen Störung leide, wurde damit begründet, dass er ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei, und im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen hervorgekommen seien. Es hätten sich daher insgesamt keine Hinweise auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände ergeben, welche im Falle einer Überstellung nach Indien zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen könnten. Im Hinblick auf das Methadon-Programm wurde festgestellt, dass sich im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, dass in Indien grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, eine in Österreich begonnene Therapie weiterzuführen. Zu seinem erstmaligen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, dass er Angehöriger der Glaubensgruppe der Ravi Dasia sei, wurde festgestellt, dass sich allein aus diesem Umstand keine asylrelevante Verfolgung ergeben würde, da er selbst angegeben habe, dass diese Religionsgemeinschaft in Indien bereits anerkannt sei und ca. 30 Millionen Anhänger habe. Seine Rückkehrbefürchtung, allenfalls von Sikhs getötet zu werden, sei sehr allgemein und abstrakt gehalten und habe kein konkretes Gefahrenmoment aufzeigen können. Der BF habe daher keinen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher geeignet wäre, eine neue Sachentscheidung entstehen zu lassen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem BF während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Er führe hier weder ein aufrechtes Familienleben, noch habe er besondere Bindungen zu Österreich. Aus seinen eigenen Angaben würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine besondere Verfestigung bzw. Integration in Österreich deuten würden.

1.2.7. Mit Schreiben vom 22.09.2010 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Dies wurde damit begründet, dass der BF ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, mit welchem sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die Asylbehörde sei verpflichtet, auch bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfbar sei. Dies habe die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall unterlassen. Das BAA habe übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren sowohl die Rechtslage als auch der Sachverhalt, insbesondere für den BF persönlich, geändert habe. Die belangte Behörde habe auch nicht überprüft, ob es in der Person des BF Gründe geben würde, die gegen seine Ausweisung oder Abschiebung sprechen würden. Sie habe nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb dem BF im Hinblick auf seine individuelle Situation nicht zumindest subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Auch hätte eine Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergeben müssen, dass im Hinblick auf seine persönliche Situation seine privaten Interessen, in Österreich zu bleiben, überwiegen würden.

Offenbar irrtümlich war darin unter anderem von einer Rückkehr des BF nach "Gambia" die Rede.

Schließlich stellte der BF die Anträge, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach § 68 AVG sowie seine Ausweisung nach Indien unzulässig sei, und den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das BAA zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei, weitere Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen und schließlich den Gesundheitszustand des BF aktuell zu erheben.

1.2.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 04.10.2010, Zahl C3 209.704-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF angegeben habe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden.

Seine weiteren Angaben betreffend seine Angehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft der Ravi Dasia und die damit zusammenhängenden angeblichen Verfolgungen und Drohungen seien vage und damit nicht glaubhaft. Der BF habe weder konkret noch substantiiert aufzeigen können, dass er aufgrund der Mitgliedschaft zu dieser Gemeinschaft in Indien mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Zu seinem Vorbringen, wonach er drogensüchtig gewesen sei und nun in einem Methadon-Programm stehen würde, habe das BAA bereits festgehalten, dass in Indien die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls begonnene Therapie weiterzuführen, und dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, wonach die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte.

Auch zu Spruchpunkt II. (Ausweisung) schloss sich der AsylGH im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

1.2.9. Gegen diese Entscheidung brachte der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) ein, der dieser mit Beschluss vom 14.02.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

1.2.10. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10.06.2011 wurde die Entscheidung des AsylGH aufgehoben. Der VfGH stellte darin fest, dass der BF durch die Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der AsylGH das Beschwerdevorbringen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und den Antrag auf Feststellung desselbigen im Hinblick auf die Behandelbarkeit seiner psychischen Erkrankungen völlig außer acht gelassen habe. Somit habe es der AsylGH unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gesundheitszustand des BF die Annahme einer entschiedenen Sache sowie eine Ausweisung zulasse. Eigene und aktuelle Ermittlungen des AsylGH zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt würden zur Gänze fehlen.

1.2.11. Die Entscheidung des VfGH wurde dem AsylGH am 18.07.2011 übermittelt. Mit Beschluss vom 22.07.2011 wurde der nunmehr wieder beim AsylGH anhängigen Beschwerde von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.2.12. Mit Schreiben vom 25.07.2011 übermittelte der VfGH dem AsylGH auf dessen Ersuchen erstmals die Beilagen zur VfGH-Beschwerde.

Bei diesen Unterlagen handelte es sich zum einen um eine ärztliche Bestätigung von Dr. xxxx, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für psychotherapeutische Medizin, vom 22.09.2010. Darin finden sich unter anderem folgende Diagnosen: Depressionen, Schlafstörungen, akustische Halluzinationen, Zwänge, sowie Methadonsubstitution bei Substanzabhängigkeit von Opiaten. Weiters wurde darin festgestellt, dass der BF eine kontinuierliche stabile medizinische Betreuung benötige, eine Unterbrechung der Therapien und der medizinischen Betreuung sei für ihn lebensgefährlich, es könne zu einem Suizid kommen.

In einem Schreiben des xxxx vom 12.10.2010 wurdebestätigt, dass der BF seit September 2010 in Betreuung sei. Er erhalte 35 mg Methadon, ein Antidepressivum, Anxiolitikum und Antipsychotikum. Die psychiatrische Untersuchung sei deutlich auffällig, der BF höre immer wieder beschimpfende Stimmen, sei konzentrationsgestört, ängstlich und depressiv. Es komme zu selbstschädigendem Verhalten, und im Dezember 2009 habe er einen Selbstmordversuch unternommen. Im Gespräch sei er freundlich und offen gewesen. Er brauche ausreichende Betreuung und Behandlung, um eine Stabilität zu erreichen. Die medizinische Behandlung dieser Erkrankung, welche in Richtung Schizophrenie und Abhängigkeit gesehen werden müsse, sei in seiner Heimat möglicherweise nicht möglich, so dass eine Instabilität mit möglicherweise tödlichen Folgen daraus entstehen könnte. Von medizinischer Seite wäre in Österreich der Grüne Kreis als Langzeittherapie anzudenken, um eine eventuelle Drogenfreiheit oder zumindest Stabilisierung zu erreichen.

In einem weiteren Schreiben des xxxx vom 25.11.2010 wurde bestätigt, dass der BF dort seit kurzem wieder Patient sei. Er leide an einer Psychose mit Stimmungsstörungen, zeitweilig komme es zu Affektdurchbrüchen, auch Selbstverletzungen oder impulsive Suizidversuche seien in der Vergangenheit aufgetreten. Er werde medikamentös versorgt, wobei er aber immer wieder über Nebenwirkungen klage und die Compliance dadurch herabgesetzt sei. Außerdem sei der BF im Methadon-Substitutionsprogramm und erhalte 60 mg täglich. Als Beilage war ein Bericht des Ambulatoriums über die ambulante Behandlung des BF am 22.11.2010 beigefügt.

1.2.13. Mit Erkenntnis vom 25.08.2011, Zahl C12 209.704-2/2010/16E, gab der AsylGH der oben in Punkt 1.2.7. angeführten Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den Bescheid des BAA vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860-EAST Ost.

In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt:

" (...)

2.2. Den nunmehr zweiten Asylantrag gründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Umstand, dass die von ihm im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden. Darüber hinaus sei er nun Anhänger der Sekte der "Ravi Dasia" und befürchte auch deshalb in seinem Heimatland verfolgt oder sogar getötet zu werden. Seine Angst versuchte er damit zu begründen, dass sich diese Religion in Indien schnell verbreiten würde und schon ca. 30 Millionen Anhänger habe, dass die indische Regierung aber immer wieder Anhänger verhaften würde. Es seien noch immer um die vierhundert Anhänger in Haft. Er selbst sei in Österreich von Sikhs bedroht worden.

2.3. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt. Der Beschwerdeführer hat zwar die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren um einen weitern Punkt ergänzt, welche angeblich nach dessen rechtskräftigen Abschluss entstanden wären, jedoch fehlt diesen Fluchtgründen sowohl die von der Judikatur geforderte Entscheidungsrelevanz als auch der notwendige glaubhafte Kern.

Das Bundesasylamt hat richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtung, wegen seiner Anhängerschaft zu den "Ravi Dasia" verfolgt und bedroht zu werden, sehr allgemein formuliert und damit keine konkrete Gefährdung nachvollziehbar machen konnte. Auch die angeblichen Drohungen von Sikhs in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Diesbezüglich ist auch für den AsylGH in seinem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar. Weiters hat sich das Bundesasylamt mit seiner Drogenabhängigkeit und der grundsätzlichen Möglichkeit, sein in Österreich begonnenes Methadon-Programm in Indien weiter zu führen, in entsprechendem Ausmaß auseinander gesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 10.06.2011 festgestellt, dass im gegenständlichen Fall der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt worden sei, um entsprechend beurteilen zu können, ob allenfalls Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus vorliegen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte können psychische Krankheiten und andere mentale Faktoren dann in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen, wenn die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung ausreichend schwerwiegend und nicht bloß spekulativ ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er - abgesehen von seiner Rauschgiftabhängigkeit - gesund sei, und auch in seiner Beschwerde an den AsylGH keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben, jedoch hat er schließlich seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Beweismittel beigefügt, welche darauf hinweisen, dass er neben seiner Abhängigkeit noch an weiteren psychischen Erkrankungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzinationen und Zwängen) leidet, welche in Richtung Schizophrenie gehen und auch einen Suizid nicht ausschließen würden.

Diese ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden zwar allesamt nach dem 04.10.2010 und damit nach der ersten Entscheidung des AsylGH über die vorliegende Beschwerde ausgestellt und konnten daher im Verfahren davor naturgemäß auch nicht berücksichtigt werden, was den Verfassungsgerichtshof jedoch nicht daran gehindert hat, die bestätigende Entscheidung des Asylgerichthof mit der oben dargestellten Begründung aufzuheben.

Da nunmehr im erneut anhängigen Beschwerdeverfahren zweifellos konkrete Hinweise vorliegen, welche berechtigte Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers begründen, ist eine eingehende Feststellung des tatsächlichen, aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die weitere Beurteilung des Falles im Hinblick auf die allfälligen Auswirkungen einer Ausweisung bzw. Abschiebung in seinen Heimatstaat unabdingbar. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Einholung weiterer medizinischer bzw. psychiatrischer Gutachten und eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs notwendig sein.

(...)"

1.2.14. Mit Schreiben des BAA vom 29.08.2011 wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 (am 12.10.2011) zum materiellen Asylverfahren zugelassen.

1.2.15. Das BAA veranlasste eine ärztliche Untersuchung des BF am 13.09.2011 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge litt der BF an einer "Psychose vom schizophrenen Formenkreis, F. 20.0, weiters Substanzabhängigkeit von psychotrophen Substanzen, F. 11.22, F.

13. 22 (Opiate und Benzodiazepine, derzeit in einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm)". Derzeit sei der BF orientiert und in der Auffassung nicht vermindert. Laut Drogenambulanz sei "derzeit eine Entzugsbehandlung vom Methadon nicht sinnvoll".

1.2.16. Das BAA richtete am 12.10.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob in Indien eine Psychose vom schizophrenen Formenkreis bzw. psychische Störungen behandelbar seien und ob die Medikamente Zyprexa, Anyiolyt und Mirtazapin (Methadon) verfügbar seien bzw. ob es Generika dafür gäbe. Mit Anfragebeantwortung vom 19.10.2011 gab die Staatendokumentation dazu bekannt, dass in Indien Psychosen behandelbar seien. Auch würden Einrichtungen existieren, welche Substitutionsprogramme anbieten, Methadon sei nicht verfügbar, dafür aber mehrere andere angeführte Medikamente. Es gäbe in Indien viele NGOs, welche eine Opioidsubstitutionstherapie anbieten würden. Mängel bestünden noch in der flächenmäßigen Abdeckung, und auch Methadon sei nicht verfügbar, dafür statt dessen eine (teurere) Alternative.

1.2.17. Das BAA brachte dieses Ermittlungsergebnis sowie relevante Indien-Feststellungen (darunter Ausführungen zur medizinischen Versorgung) dem BF zur Kenntnis, der im Wege seines gewillkürten Vertreters dazu mit Schreiben vom 07.11.2011 mitteilte, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung einer Arbeit nicht nachkommen könne und sich daher auch die angeführten Medikamente in Indien nicht leisten könne. Weiters sei eine medikamentöse Behandlung nicht ausreichend, sondern auch Psychotherapie notwendig. Im Heimatbezirk Nawanshahr des BF gebe es solche Einrichtungen nicht. Eine Langzeittherapie, die zu einer Stabilisierung [der gesundheitlichen Situation] des BF führen könne, sei in seiner Heimat nicht gegeben.

In der ärztlichen Mitteilung des xxxx vom 22.11.2011 wurde die gesundheitliche Situation des BF erneut bestätigt. Er habe auch ein depressives Syndrom und komme regelmäßig zur Behandlung und Betreuung. Er fürchte, dass er in seiner Heimat keine ausreichende Behandlung erhalten würde.

1.2.18. In seiner Einvernahme vor dem BAA, EAST Ost in Traiskirchen, am 23.11.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters, eines Sozialarbeiters der BPD Villach und eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er das Vertretungsverhältnis mit dem MigrantInnenverein aufgelöst habe, da er dem Verein nichts bezahlen könne. Er wohne nun in xxxx, 1110 Wien, xxxx.

Der BF gab im Wesentlichen an, in Indien befänden sich seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, sie würden von ein wenig Land leben. Er sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig, bekomme ein wenig Geld von der Diakonie und sei sozialversichert. Er wohne unentgeltlich. Er gehe jeden Tag arbeiten und zum Arzt. Am Sonntag besuche er den xxxx" in Wien, er könne ein wenig Deutsch ("40%"), habe viele österreichische Freunde und Kontakte und habe auch schon in Österreich in einem Restaurant gearbeitet. Das ärztliche Untersuchungsergebnis kenne er und habe es auch seinem Arzt vorgelegt. Es sei richtig.

Auf Vorhalt von Indienfeststellungen gab der BF erneut an, er könne sich in Indien seine Therapie nicht leisten. Wo er zu Hause sei, gäbe es so etwas nicht, und in der Großstadt wisse er nicht einmal, wie er etwas zu essen bekommen sollte.

1.2.19. Mit Bescheid des BAA vom 18.12.2011, Zahl 10 03.860-EAST OST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Bescheid wurde am 16.01.2012 zugestellt.

1.2.20. Mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 19.01.2012 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei äußerst mangelhaft [geführt worden]. Der neuerlich erlassene Bescheid der Behörde sei wörtlich identisch mit dem letzten Bescheid vor eineinhalb Jahren, so würden auch beide Bescheide das gleiche Erlassungsdatum aufweisen. Die Behörde hätte es gezielt unterlassen, sich neuerlich mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, und somit alle weiteren vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF, die von ihr selbst durchgeführte Einvernahme vom 23.11.2011 und die Aufforderung des AsylGH, ein neues Ermittlungsverfahren zu führen, ignoriert. Es werde angeregt eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG zu treffen.

1.2.21. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.01.2012 behob das BAA gemäß § 64a Abs. 1 AVG den bekämpften Bescheid und begründete dies damit, dass dem BAA in der Beschwerde vom 19.01.2012 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass offenkundig der Bescheid vom 23.08.2010 neuerlich zugestellt worden sei. Es sei somit für das BAA nicht auszuschließen, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen könnte.

1.2.22. Mit Bescheid des BAA vom 16.02.2012, Zahl 10 03.860-EAST OST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 noch einmal gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl führte das BAA aus:

"Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl 99 00.738-BAT wurde am 15.11.2004 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen.

  • zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Sie begründen gegenständlichen Antrag mit den Gründen aus dem Erstantrag.

Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen."

Bezüglich der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz finden sich in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu Indien unter der Überschrift "Medizinische Versorgung" folgende Passagen:

"Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus.

(...)

Die Ressourcen für die Behandlung psychischer Krankheiten in Indien sind begrenzt. Etwa 4000 Psychiater kommen auf mehr als eine Milliarde Menschen. Daher beschränkt sich dort die Behandlung auf die medikamentöse Bekämpfung der Symptome. Rehabilitation und psychosoziale Intervention werden oft vernachlässigt und sind kaum erhältlich. Um auch Derartiges anbieten zu können, hat eine Gruppe von psychiatrisch tätigen Medizinern, Philantropen, Familien von Patienten und anderen Interessenvertretern 1984 die Schozophrenia Research Foundation (SCARF) gegründet."

(Anmerkung: Die zitierten unterstrichenen Passagen waren nicht unterstrichen, die nicht unterstrichenen Passagen waren unterstrichen)

1.2.23. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 21.03.2012, per Telefax eingebracht am 26.03.2012, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Verbunden war diese offensichtlich verspätet eingebrachte Beschwerde mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der BF unter schweren psychischen Problemen (unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie) leide und daher im Alltag mit einfachen Aufgaben oft überfordert sei,.Aufgrund seiner Erkrankung und der Methadon-Therapie komme es immer wieder zu sozialer und psychischer Instabilität des BF, die starke Phasen der Trägheit und Antriebslosigkeit bewirke. Da es dem BF gesundheitlich immer wieder sehr schlecht gehe, kümmerten sich gewöhnlich die BetreuerInnen der Sonderbetreuung des Flüchtlingshauses xxxx um die Wahrung von Fristen und andere behördliche Angelegenheiten. Da es sich dabei vorwiegend um SozialarbeiterInnen und PsychologInnen (und keine JuristInnen) mit nur geringer juristischer Vorbildung handle, sei es zur fälschlichen Annahme der BetreuerInnen gekommen, der BF bekomme jetzt nach dem neuen Gesetz amtswegig einen Rechtsberater zugewiesen, und hätten sie daher keinen Termin mit einer Rechtsberatungsstelle vereinbart.

Beigelegt war dieser Eingabe ein ärztliches Schreiben des xxxx vom 12.03.2012, in dem die psychische Situation des BF erneut bestätigt wurde.

1.2.24. Laut Aktenvermerk des BAA vom 14.02.2013 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung bei einem Mitarbeiter ("dzt. Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen") durch eine verfahrensunterstützende Mitarbeiterin gefunden.

1.2.25. Mit Bescheid vom 26.02.2013 gab das BAA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.03.2012 statt und legte die Beschwerde dem AsylGH vor

1.2.26. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.03.2013 beim AsylGH ein.

1.2.27. Mit Beschluss des AsylGH vom 11.03.2013, Zahl: C12 209.704-3/2013/2Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.2.28. Mit Telefax vom 25.04.2013 übermittelt die Diakonie Flüchtlingsdienst Beratungsstelle über Ersuchen des BF dem AsylGH ein Schreiben des xxxx, in dem kurz Anamnese, Diagnosen und aktuelle Medikation bekanntgegeben wurden. Der BF sei seit 14 Jahren in Österreich, langjährig zuerst in der xxxx xxxx, dann der xxxx und nun im xxxx in Behandlung und Betreuung. Der Patient sei substituiert und bekomme monatlich ein Dauerrezept mit 30mg L-Polamidon. Beim BF sei auch eine paranoide Psychose bekannt, die medikamentös behandelt werde, es komme jedoch immer wieder zu kurzzeitigen leichteren Krankheitsschüben mit vermehrtem Stimmenhören.

Mit der Substitution und Medikation könne der BF trotz kleiner Einbrüche ein stabiles Leben führen, er arbeite zeitweilig, habe eine stabile Wohnsituation und genug soziale Kontakte.

1.2.29. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Akt samt Vorakt des BAA (beinhaltend unter anderem mehrere Niederschriften über Einvernahmen des BF, relevante Länderfeststellungen samt Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend die medizinische Versorgung in Indien, vom BF vorgelegte Befunde und Bestätigungen betreffend seinen Gesundheitszustand wie auch das Ergebnis seiner sachverständigen ärztlichen Untersuchung, sowie die gegenständliche Beschwerde)

Einsicht in die Akten des AsylGH und des BVwG.

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:

Der BF führt den Namen xxxx, geboren am xxxx, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ravia Dasia und ledig.

Die Identität des BF steht im Hinblick auf seine Angaben mit für das gegenständliche Verfahren erforderlicher Sicherheit ausreichend fest.

Der BF leidet an Substanzabhängigkeit von Opiaten, bezüglich der er seit mehreren Jahren einer Methadonsubstitution unterzogen ist, sowie an erheblichen psychischen Krankheiten (diagnostiziert wurden unter anderem Depressionen, Schlafstörungen, akustische Halluzinationen, Zwänge, Psychosen vom schizophrenen Formenkreis). Er steht in regelmäßiger medikamentöser und therapeutischer Behandlung und Betreuung und benötigt eine kontinuierliche stabile medizinische Betreuung. Eine Unterbrechung der Therapien und der medizinischen Betreuung ist für ihn lebensgefährlich, da Suizidgefahr besteht.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Er wurde im Jahr 2009 vom xxxx wegen §§ 146, 147 und 127 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von schließlich fünf Jahren, und im Jahr 2011 (letzte Tat am 30.08.2010) vom xxxx wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 14.01.2010 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, über den BF wegen strafgerichtlicher Verurteilung ein Aufenthaltsverbot.

Der BF hat sich seither (wieder) wohlverhalten und ist derzeit in Österreich gut betreut (soziale Kontakte, Wohnraum, Arbeitsmöglichkeit).

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.03.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 06.03.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BAA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BAA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.3. Nach der Judikatur des VfGH ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen - das die Erstbehörde im vorliegenden Fall zutreffenderweise als entschieden beurteilt hat -, sondern auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 in der geltenden Fassung, bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Schutzbereich Gesundheit, Art. 3 EMRK:

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 196, mwH).

Bezüglich des BF war daher im vorliegenden Fall zu klären, ob er in Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände (Familie, Herkunft, Gesundheit, Erwerbsleben etc.) im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat in Rechten nach Art. 2 und 3 der EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde.

Solche Umstände liegen nach Beurteilung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall vor:

Der BF lebt seit fast 15 Jahren in Österreich und leidet an erheblichen psychischen Erkrankungen. Aufgrund der ihm in Österreich zur Verfügung stehenden Unterstützung mit Wohnraum, medizinischer und sozialer Betreuung und der Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, kann sein psychischer und physischer Status aufrechterhalten und stabilisiert werden. Mehreren ins Verfahren eingebrachten ärztlichen Stellungnahmen zufolge hat der BF bereits mehrere Suizidversuche begangen und ist im Falle eines Abbrechens seiner medizinischen Behandlung in ernsthafter Suizidgefahr. Der BF ist seit mehreren Jahren in ein Suchtmittel-Substitutionsprogramm eingebunden, dem er sich ernsthaft unterwirft (Arztbesuche, daneben Erwerbstätigkeit) und das offensichtlich bisher geeignet war, seine Lebenssituation vor einem völligen Absturz zu bewahren. Ganz besondere Beachtung findet auch der außergewöhnlich lange, zu einem guten Teil legale Aufenthalt des BF in Österreich.

Nach den im Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Indien und im Hinblick auf seine familiäre Situation steht im Falle einer Rückschiebung des BF zu erwarten, dass er einerseits bei Ansiedlung in einer Großstadt (in der Nähe allfälliger medizinischer Betreuungsmöglichkeiten) aufgrund seiner persönlichen Situation nicht hinreichend erwerbsfähig sein wird und andererseits im Falle der Rückkehr zu seiner Familie die für ihn (wohl lebensnotwendige) medizinische Betreuung und Behandlung nicht verfügbar sein wird.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF in existenzielle Gefahr geraten und somit in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.

Daher liegt entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde im Sinne der dargelegten Sach- und Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor und war die zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG nicht rechtmäßig.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG das Verfahren, zu dem der BF nunmehr gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG als zugelassen gilt, fortzuführen haben. Auf diverse weitere Unstimmigkeiten im Verfahren, wie etwa darauf, dass die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 29.08.2011 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 (am 12.10.2011) zum materiellen Asylverfahren zugelassen hat, in weiterer Folge dann jedoch eine Entscheidung im Zulassungsverfahren getroffen hat, war daher nicht weiter einzugehen.

2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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