W129 1315287-1•BVwG W129 1315287-1
W129 1315287-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2014
Homosexualität, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Verfolgungsgefahr
W129 1315287-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2007, Zl. 06 10.843-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nigeria, reiste am 10.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, die im Spruch genannte Identität zu führen.
I.2. In seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 11.10.2006 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer an, in Nigeria geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ibo sowie der katholischen Religion anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an homosexuell zu sein und deswegen in seiner Heimat verfolgt zu werden.
Hinsichtlich der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe Nigeria am 15.09.2006 versteckt auf einem Schiff aus XXXX verlassen. Die Fahrt habe ca. drei Wochen gedauert, bis er in einem ihm unbekannten Hafen das Schiff verlassen und dort einen weißen Mann namens XXXX getroffen habe. Dieser habe den Beschwerdeführer auf einem LKW versteckt, mit dem er am nächsten Tag, 10.10.2006, in Linz angekommen sei. Zwei Afrikaner brachten ihn von Linz mit ihrem PWK ins das Flüchtlingsheim St. Georgen im Attergau. Für die Reise habe er 150.000,-- Naira (ca. € 670,--) bezahlt.
I.3. Am 17.10.2006 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Er könne keine identitätsbezogenen Unterlagen vorlegen, auch in Nigeria habe er keine solchen Dokumente. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er, er sei homosexuell und brachte ergänzend vor, sein Freund XXXX habe glaublich Anfang September 2006 einen kleinen Jungen vergewaltigt. Er sei deswegen vor Gericht gebracht worden, wo ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer sein Freund sei. Daraufhin habe die Polizei den Beschwerdeführer zweimal bei seinem Bruder zu Hause gesucht. Die Polizei habe seinem Bruder mitgeteilt, sie würden ihn auf Grund seiner Homosexualität suchen. Dies sei in Nigeria ein großes Problem und würde weder von der Regierung noch von der Gesellschaft akzeptiert. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen zu einem Anwalt in ihrem Dorf XXXX gebracht. Dieser habe ihm geraten Nigeria so schnell wie möglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe den Anwalt dafür bezahlt, dass dieser ihn bei seiner Flucht unterstütze.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2007 erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, er wisse nicht, ob Homosexualität in seinem Heimatland verboten sei oder nicht. Wegen seiner Homosexualität sei er nie verfolgt worden, er sei jedoch zweitweise von den Menschen auf der Straße beschimpft worden. Er kenne keine Homosexuellen-Organisationen in Nigeria. Er könne sich auch nicht daran erinnern, seit wann er homosexuell veranlagt sei. Seine Homosexualität habe er aber insofern offiziell ausgeübt als er junge Männer angesprochen habe, um ein Date mit ihnen auszumachen. Von diesen hätten die Leute dann über seine Neigung erfahren. Er befürchte bei einer Rückkehr weiter wegen seiner homosexuellen Neigung verfolgt zu werden.
I.5. Mit Bescheid vom 26.09.2007, Zl. 06 10.843-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsbürger von Nigeria. Mit den vom Antragsteller behaupteten Angaben zu den Gründen seines Asylantrages habe der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Seine Angaben seien nicht ins Detail gegangen, sondern seien vage und oberflächlich geblieben, auch seien seine Angaben mehrmals total unterschiedlich und widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe behauptet wegen seiner Homosexualität von der Polizei in Nigeria gesucht zu werden, erklärte aber selbst, mit den Behörden in seinem Heimatstaat nie irgendwelche Probleme gehabt zu haben, weder verhaftet noch verfolgt worden zu sein. Weiters sei für das Bundesasylamt keine erhöhte Gefährdung im Falle einer Rückkehr erkennbar. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, die vom Bundesasylamt vorgenommene Würdigung seiner Aussagen würden seine Unglaubwürdigkeit nicht begründen können. Häufig sei einem homosexuellen Mann seine Veranlagung durch seine Art zu sprechen, sich zu kleiden und sich zu bewegen anzusehen; das Bundesasylamt habe in seinem Bescheid jegliche Wertung seines Aussehens bzw. Verhaltens vermissen lassen, sodass der Bescheid schon von daher mangelhaft begründet sei. Angesichts der in Nigeria offen praktizierten sozialen Diskriminierung homosexueller Menschen, würde der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch dann einer erhöhten Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, wenn er nicht von der Polizei gesucht werden würde. Da er von der Polizei gesucht werde, sei er dieser Gefährdung im Falle einer Rückkehr doppelt ausgesetzt. Homosexuell veranlagte Menschen könnten durchaus als in Nigeria gruppenverfolgt gelten, sodass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Weiters wäre bei einer Rückkehr seine Existenz bedroht, könne er entgegen der Meinung des Bundesasylamtes bei einer Arbeitslosenrate in Nigeria von mindestens 70% kaum am Erwerbsleben teilnehmen.
I.7. Im Akt befindet sich ein weiteres Berufungsschreiben des Beschwerdeführers, in dem im Wesentlichen das oben Gesagte wiedergegeben wird.
I.8. Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos Josefstadt vom 17.10.2009 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs von Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 3 SMG am selben Tag festgenommen wurde.
I.9. Mit Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2010 wurde bekannt gegeben, der Beschwerdeführer wurde bei einer Straftat nach § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten und festgenommen.
I.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.07.2010, 64 Hv 115/2010i, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z1, 8. Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.
I.11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 05.07.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Eine Hauserhebung an der Meldeadresse sei negativ verlaufen, eine abschließend vorgenommenen Einsichtnahme in das ZMR und GVS habe weiterhin keinen neuen Aufenthaltsort des Asylwerbers erbracht.
I.12. Mit Schreiben vom 01.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Asylverfahrens. Er hinterließ eine postalische Adresse, an der er jedoch nicht gemeldet sei, weil ihm seine Asylberechtigungskarte abhanden gekommen sei und ihm infolge des eingestellten Verfahrens keine neue Karte vom Bundesasylamt ausgestellt worden sei. Sobald sein Verfahren wieder aufgenommen sei und er eine neue Asylberechtigungskarte erhalten hätte, würde er die Meldung nachholen.
I.13. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.10.2011 wurde eine Anzeige den übermittelt, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei auf Grund seines auffälligen Verhaltens angehalten worden sei. Folgende Anfrageereignisse hätten erzielt werden können:
Gegen den Beschwerdeführer liege ein Rückkehrverbot, gültig bis 06.10.2020, vor. Ein Ausweisungsverfahren sei eingeleitet worden. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer die Asylberechtigungskarte abgenommen. Bei der Abnahme der Asylberechtigungskarte habe der Beschwerdeführer protestiert und das unter I.12. erwähnte Schreiben vorgelegt. Da von absichtlich falsch gemachten Angaben vor dem Asylgerichtshof ausgegangen werden müsse - der Beschwerdeführer habe sich im Widerspruch zu dem oa. Schreiben mit seiner (nicht abhanden gekommenen) Asylberechtigungskarte ausgewiesen -, wurde eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt.
I.14. Am 17.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, sich nicht persönlich an die Asylbehörde gewandt zu haben, weil er nicht wisse, wo sich diese befinde. Von der Caritas sei er weggeschickt worden. Er wisse, dass gegen ihn ein Rückkehrverbot bestehe, habe aber dagegen berufen. Er wisse nicht, dass die Berufung bereits entschieden worden sei. Über ihn werde die Schubhaft verhängt. Er wolle, dass sein Asylverfahren weitergeführt wird.
I.15. Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Fortsetzung seines Asylverfahrens und gab bekannt, er befinde sich derzeit in Schubhaft und werde der Behörde seine neue Meldeadresse sofort nach seiner Entlassung bekanntgeben.
I.16. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 26.04.2012 wurde gegenständliches Verfahren auf Grund einer Mitteilung vom 20.04.2012 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers fortgesetzt.
I.17. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 07.05.2012 sowie vom 18.05.2012 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu seinem Herkunftsland übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.18. Mit Stellungnahme vom 06.06.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur sozialen Gruppe der Homosexuellen zu gehören und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bedroht zu sein. Ergänzend brachte er vor, derzeit einen Lebenspartner zu haben und beantragte seine eigene Einvernahme sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seines Lebenspartners.
I.19. Auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
I.20. Im Akt befindet sich ein Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 08.10.2010 bezüglich des (angeblichen) Lebensgefährten des Beschwerdeführers, dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Lebensgefährte des Beschwerdeführers brachte in seinem eigenen Verfahren nicht vor homosexuell zu sein.
I.21. Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.22. Am 13.02.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung
eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche
mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer - nicht
jedoch sein Vertreter - teilnahm Das Bundesasylamt hatte auf die
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese öffentliche mündliche
Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestaltete sich in den
wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu
den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender Richter, BF =
Beschwerdeführer, BR = beisitzender Richter):
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF: Ich bin gesund.
(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Nein.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX, ich bin am XXXX in XXXX, in Nigeria geboren.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? In Ihrem Fall bezieht sich das naturgemäß auch auf männliche Lebensgefährten oder Sexualpartner.
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Ich habe meinen Bruder in Nigeria. Meine Mutter ist schon lange gestorben. Mein Vater ist am Leben und lebt in Nigeria.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Niemanden.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Nigeria.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ibo.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Christ.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: 6 Jahre Grundschule.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: In Nigeria hatte ich keine Arbeit.
VR: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Wer hat das bezahlt?
BF: Ich war ein Verlader, beispielsweise wenn jemand Güter kauft, dann habe ich demjenigen geholfen, diese Güter in sein Fahrzeug zu verladen.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich lebte in XXXX ab dem Lebensalter von 4 oder 5 Jahren.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF: Wegen meiner Homosexualität. (Ende der freien Erzählung)
VR: Das ist jetzt doch ein wenig zu knapp. Bitte führen Sie lückenlos alle Verfolgungsgründe an
BF: Ich bin ein Homosexueller. Deshalb bin ich geflohen. (Ende der freien Erzählung).
VR: Können Sie das bitte etwas ausführlicher schildern. Was ist passiert? Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
BF: Man sucht nach mir dort. (Ende der freien Erzählung)
VR: Bitte wie ich schon bei der Belehrung gesagt habe: Antworten Sie von sich aus und im Detail. Ich und mein Beisitzer waren nicht dabei.
BF: Man sucht mich wegen meinem Freund. Mein Freund wurde mitgenommen. Das ist mein Lebenspartner gewesen. Er brachte die Polizei zu mir, aber ich war nicht dort. Man hat ihn festgenommen und man hat von ihm verlangt, dass er die Polizei zu mir bringt. Ich ging zu einem Anwalt und er sagte zu mir, dass er für mich nichts tun könne.
VR: Sehen wir uns das Ganze einmal ganz systematisch an. Auf welche Weise und wann wurde Ihnen Ihre sexuelle Orientierung bewusst?
BF: Das war vor langer Zeit, als ich noch in der Grundschule war.
VR: Wie alt waren Sie damals?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
VR: Versuchen Sie sich trotzdem zu erinnern, wie und auf welche Weise und wann Ihnen Ihre Orientierung bewusst wurde.
BF: Ich kann nur sagen, dass ich in der Grundschule war. Ich fühlte mich von den Buben angezogen.
VR: Haben Sie sich jemals geoutet und wann haben Sie Ihre erste sexuelle Beziehung unterhalten?
BF: Das war vor langer Zeit, ich kann mich nicht erinnern.
VR und BR: Diese Frage bedarf keiner besonderen Erinnerungskünste. (Frage wird wiederholt).
BF: Meine Eltern wussten Bescheid, auch wenn ich es ihnen nicht gesagt habe. Als die Polizei kam, war ich nicht da. Sie haben meinen Bruder angetroffen und haben ihm gesagt, warum sie nach mir suchten.
VR: Da waren Sie schon 20 Jahre alt. Wann haben Ihre Eltern davor schon Bescheid gewusst?
BF: Meine Eltern wussten schon vorher davon und waren sehr böse.
VR und BR: Sie erzählen das alles viel zu abstrakt. Bitte antworten Sie im Detail, wie sich das alles entwickelt hat.
BF: Mich hat ein Freund dazu gebracht.
VR und BR: Wie und auf welche Weise haben Sie Ihre Orientierung ausgeübt? Bitte erzählen Sie im Detail darüber.
BF: Ich hatte einen Boy-Friend.
VR und BR: Das ist viel zu wenig detailliert.
BF: Ich kannte ihn von der Schule. Wir haben gespielt und uns gegenseitig berührt.
VR: Wie alt waren Sie da?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Das ist schon lange her.
VR und BR: Das ist nicht glaubwürdig. Gerade die ersten sexuellen Erfahrungen sind doch ein einschneidendes Erlebnis.
BF: Ich war 17, als es losging.
VR: Wann und auf welche Weise haben Ihre Eltern davon erfahren?
BF: Leute haben ihnen das erzählt. Jeder wusste davon von Anfang an Bescheid. Alle haben das gewusst und meinen Eltern gesagt.
VR: Jetzt vergehen zwischen Ihrem Outing mit etwa 17 Jahren und dem Verlassen der Heimat mit etwa 20 Jahren somit drei Jahre. Ich möchte jetzt alle Probleme geschildert haben, die Sie in diesen drei Jahren erdulden mussten.
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wie das alles begonnen hat und was es da gab.
VR: Woran können Sie sich überhaupt erinnern bezüglich dieses Zeitraumes von drei Jahren?
BF: Der einzige Grund, warum ich geflüchtet bin, war das, was ich ohnehin schon vor dem BAA geschildert habe.
VR: Das kann ich alles nicht nachvollziehen. Schon vor 15 Minuten sagten Sie, dass Ihre Eltern sehr böse waren und allein das muss Sie doch extrem belastet haben.
BF (denkt lange nach): Sie waren nicht glücklich darüber und das Dorf war auch dagegen.
VR: Das ist alles nicht sehr detailliert. Welche Probleme hatten Sie aufgrund Ihrer angeblich völlig bekannten homosexuellen Orientierung.
BF: Ich konnte nicht länger dort an Orten bleiben, wo viele Menschen waren. Ich konnte auch nicht länger an der Schule bleiben.
VR: Ab welchem Alter gingen Sie zur Schule?
BF (schweigt).
VR: Ab 5 Jahren, 6Jahren, 7 Jahren, 8 Jahren? Wie alt waren Sie im ersten Schuljahr?
BF: An all diese Sachen kann ich mich nicht erinnern.
VR: Aber Sie wussten heute schon, dass Sie 6 Jahre lang dort waren!
BF: schweigt.
VR: Wie und auf welche Weise haben Sie sich regelmäßig mit Ihrem Freund getroffen?
BF: Ich habe ihn in der Schule getroffen. Ich ging zu seinem Haus.
VR: Wie alt war Ihr Freund?
BF: Ich glaube, er war älter als ich, sein Alter kenne ich nicht.
VR: Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie nicht einmal das Alter Ihres jahrelangen Freundes kennen.
BF: Es war so.
BR: Lebte Ihr Freund alleine?
BF: Nein, er lebte mit seinen Eltern.
BR: Und seine Eltern kümmerte das nicht, dass Sie ihren Sohn besuchten.
BF: Ich glaube, die wussten Bescheid.
VR: Sie müssen doch auf jeden Fall Bescheid gewusst haben, wenn angeblich im Ort jeder von Ihrer Homosexualität Bescheid wusste und Sie regelmäßig mit Ihrem Freund in dessen Zimmer verschwinden.
BF: Am Anfang wussten sie es nicht, später dann natürlich schon.
VR: Dann verstehe ich nicht, warum Sie bei der vorletzten Fragen mit "ich glaube..." geantwortet haben, wenn Sie jetzt offenbar sicher sind, dass die Eltern schon Bescheid wussten.
VR: Welcher Vorfall geschah nun, aufgrund dessen Sie das Land verlassen haben?
BF: Weil ich homosexuell bin.
VR: In dieser Allgemeinheit hätten Sie doch schon drei Jahre früher das Land verlassen müssen.
BF: Ich weiß heute nicht mehr, wann sich was ereignet hat.
BR: Dann sind Sie offenkundig in diesen drei Jahren nicht wegen Ihrer sexuellen Orientierung verfolgt worden, wenn Sie sich heute nicht einmal mehr in Ansätzen daran erinnern können.
BF: schweigt.
VR: Nochmals zur drittletzten Frage: Welcher Vorfall geschah nun aufgrund dessen Sie das Land verlassen haben?
BF: Wegen der Homosexualität.
VR: Wenn Sie nicht gewillt sind, auf diesen einzelnen Vorfall einzugehen, den Sie bereits vor dem BAA geschildert haben, dann muss ich auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig werten. In Ansätzen sind Sie ja heute schon kurz darauf eingegangen.
BF (denkt lange nach): OK, mein Freund hat jemanden vergewaltigt. Dann wurde er festgenommen. Dann wurde er befragt. Er hat meinen Namen als potentieller Verdächtiger erwähnt, angeblich hätten wir gemeinsam diese Tat begangen und dann begann die Polizei nach mir zu suchen.
VR: Warum belastet Ihr Freund Sie? Das ist nicht nachvollziehbar, dass er Sie auch noch mit hineinzieht, wenn er sowieso zugibt, dass er beteiligt war.
BF: Das verstehe ich auch nicht. Er hat sogar mein Foto der Polizei übergeben. Sie kamen dann zu mir nach Hause, aber es war nur mein Bruder da und sie hinterließen eine Ladung zur Polizeistation. Sie waren auch vorher schon einmal da und haben nur meine Mutter angetroffen. Da haben sie noch nichts gesagt, erst beim zweiten Mal, als mein Bruder bei den Polizisten nachgefragt hat, hat man erklärt, dass man mich suchen würde, weil ich mit meinem Freund jemanden vergewaltigt hätte. Mein Bruder ging dann mit mir zu einem Anwalt.
VR: Ich dachte, Ihre Mutter ist schon länger tot?
BF: Ja, ja. Sie waren zwei Mal bei meinem Bruder.
VR: Vorhalt AS 69. Damals sagten Sie, die Polizei hätte deponiert, dass man Sie lediglich wegen Ihrer Homosexualität, also nicht wegen einer konkreten Vergewaltigung gesucht habe.
BF: Das ist doch dasselbe.
VR und BR: Das ist leider nicht so.
BF: Der Anwalt hat mir ausführlich erklärt, dass ich schon alleine aufgrund meiner Homosexualität eingesperrt werden könnte. Das habe ich zuvor nicht gewusst.
VR und BR: Wir können nicht nachvollziehen, dass Sie das nicht schon in den Jahren zuvor gewusst haben.
BF: Erst der Anwalt hat mir das genau erklärt und hat mir empfohlen, das Land zu verlassen.
VR: Nächster Widerspruch: Sie haben vor dem BAA ausdrücklich gesagt, dass Sie niemals persönlich (AS 11, 5. und 6. Zeile) gehört hätten, dass die Homosexualität in Nigeria verboten sein soll. Heute sagen Sie mir, dass der Anwalt Ihnen das genau erklärt hat. Wie erklären Sie sich das?
BF: Ich kann das nicht erklären.
VR: Haben Sie in diesen drei Jahren in Nigeria irgendwie Kenntnis erlangt von wichtigen Organisationen, die sich mit Homosexualität auseinandersetzen oder Homosexuelle vertreten?
BF: Nein.
VR: Auch das kann ich nicht nachvollziehen.
BF (zuckt mit den Achseln).
VR: Hatten Sie nur diesen einen Boy-Friend?
BF: Ja.
VR: Hatten Sie andere Sexualpartner in Nigeria?
BF: Nein, nur hier in Österreich.
VR: Haben Sie andere Personen in Nigeria angesprochen?
BF: Ich habe viele Leute angesprochen.
VR: Woher wussten Sie, dass das ein potentieller Freund werden könnte und dass der Angesprochene auch homosexuell ist.
BF: Ich habe einfach mein Glück versucht.
VR: Das halte ich gerade in Bezug auf Nigeria für völlig unglaubwürdig.
BF: Wenn ich das Gefühl hatte, jemanden zu mögen, dann habe ich ihn einfach auf gut Glück auf der Straße angesprochen.
VR: Sie hatten bei der viertletzten Frage gesagt, dass Sie einen Sexualpartner in Österreich haben. Zu Beginn der Verhandlung haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Sie keinen Partner haben.
BF: Dann habe ich die Frage zu Beginn nicht verstanden.
VR und BR: Diese Frage bedarf keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten, wir haben sie auch erläutert.
BF (lamentiert und gestikuliert heftig).
BR: Nennen Sie bitte den Namen Ihres jetzigen Boy-Friends.
BF (denkt sehr lange nach):
VR: Auch diese Frage bedarf keiner besonderen Erinnerungskünste:
BF: XXXX (phonetisch).
BR: Wo lebt er?
BF: In Wien.
BR: Wo genau?
BF (extrem zögerlich): Er lebt bei.... Er lebt bei einem Freund. Aber er ist bei Ute Bock, wir nennen Sie "Mama Africa", gemeldet. Ich kenne seine tatsächliche Adresse nicht.
BR: Wie alt ist der Freund, wann hat er Geburtstag, wie alt ist er?
BF (denkt lange nach): Ich bin älter als er.
BR: Wenn Sie wissen, dass Sie älter sind, dann müssen Sie auch wissen, wann er Geburtstag hat.
BF: Ich weiß nicht, wann er Geburtstag hat. Ich weiß nicht, wie alt er ist. Das interessiert mich auch nicht.
BR: Woher kommt Ihr Freund und welchem Stamm gehört er an?
BF: Er ist auch aus Nigeria. Er ist von Abia-State.
BR: Aus welcher Stadt?
BF (überlegt und schweigt.)
BR: Hat Ihr Freund noch Eltern?
BF: Ich habe ihn gefragt und er hat nein gesagt.
BR: Wie lange kennen Sie ihn schon?
BF: Seit ungefähr zwei Jahren sind wir zusammen.
BR: Was hat er in Nigeria für einen Beruf erlernt und in welche Schule ist er gegangen und warum ist er nach Österreich gekommen?
BF (schweigt).
VR: Ich kann nicht glauben, dass es diese Person wirklich gibt, pro forma fordere ich Sie auf mir binnen Frist von 14 Tagen sämtliche Daten Ihres Freundes inklusive der AIS Daten sowie der Nummer der Bundesasylamts- oder AsylGH-Entscheidung zu seiner Person bekannt zu geben.
BF: Er hat sicher Angst, hierher zu kommen.
VR: Er will doch Asyl haben, also ist es in seinem eigenen Interesse, dass er am Asylgerichtshof in einem anderen Verfahren mitwirkt.
BF: Es ist aber typisch, dass wir Nigerianer Angst haben, wenn wir zur Polizei oder zu Gericht müssen.
VR: In welche Lokale oder Bars gehen Sie mit Ihrem Freund hier in Wien?
BF: Wir gehen in den Kamera-Club.
BR: Das ist inzwischen ein völlig normaler Club. Welche typischen Gay-Clubs kennen Sie hier in Wien?
BF (lacht): Ich kenne viele Clubs, Volksgarten, U4.
BR und VR: Das sind völlig normale Clubs.
BF (lacht): Ich kenne einen in der Thalia-Straße. Adkara.
BR: Das ist kein bekannter Gay-Club. Nennen Sie ganz bekannte Gay-Clubs.
BF (lacht): Jede Woche gibt es so etwas. Die Adresse kenne ich nicht.
BR: Können Sie mir irgendeine Organisation hier in Österreich nennen, die sich mit den Anliegen der Homosexuellen auseinandersetzt.
BF (schweigt).
BR: Haben Sie homosexuelle österreichische Freunde?
BF: Ja, ganz viele.
BR: Nennen Sie den Namen von diesen Freunden.
BF: Ich kenne einen XXXX(phonetisch).
BR: Haben Sie irgendeine Organisation hier aufgesucht, um Ihr Problem, nämlich aufgrund Ihrer Homosexualität verfolgt zu sein, mit dieser Organisation zu sprechen? Ganz typischerweise erfolgt dies in faktisch allen glaubwürdigen Fällen von asylrelevanter Homosexualität. Diese Personen suchen sofort nach ihrer Ankunft in Österreich entsprechende Organisationen auf, um Unterstützung jeglicher Art zu bekommen.
BF (sieht völlig gelangweilt aus und sitzt desinteressiert da): Das hat mich nicht interessiert.
VR: Wer hat Ihre Ausreise auf welche Weise organisiert?
BF: Mein Bruder und der Anwalt haben das organisiert.
VR: Können Sie das in ein paar Sätzen beschreiben?
BF: Ich glaube, der Anwalt hat einem weißen Mann etwas bezahlt. Ich weiß nicht, wie dieser Mann heißt. Ich kannte diesen Mann nicht.
VR: Vor dem BAA haben Sie noch den Namen "XXXX" erwähnt.
BF (starrt auf den Tisch): Das habe ich vergessen.
VR: Wie heißt überhaupt Ihr Anwalt?
BF (denkt lange nach): XXXX (phonetisch).
VR: Da können Sie uns sicher den Namen und die Adresse nennen?
BF: Ich kenne die Adresse nicht.
VR trägt auf binnen 14 Tagen, den Namen und die Adresse des Rechtsanwaltes anzugeben.
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihm.
VR: Wer hat wie viel für Ihre Flucht bezahlt?
BF: Mein Bruder hat etwas bezahlt. Ich glaube, 100.000,-- Naira.
Vorhalt AS 111: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie persönlich dem Anwalt 150.000,-- Naira gegeben haben.
BF: Ja, ja, so war es.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Wir gingen zu einem Anwalt, aber er hat erklärt, er könne nichts machen. Es sei ein großes Problem. Ich schlug vor, in einen anderen Bundesstaat zu gehen, aber er hat das verneint.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF (denkt lange nach). Ich habe Angst wegen der Homosexualität. Das erste Mal wollte ich nach XXXXgehen, aber der Anwalt hat gemeint, das wäre immer noch ein Problem für mich.
Vorhalt AS 119 unten. Vor dem BAA haben Sie dem Rechtsanwalt vorgeschlagen, nach XXXX zu ziehen.
BF: Ich habe ja gesagt, dass wir viele Städte und Staaten haben. Der Anwalt hat aber immer nein gesagt.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Nein, man erlaubte es mir nicht.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: GVS.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Ich habe Prospekte und Flugblätter ausgeteilt. Dafür bekomme ich Geld.
VR: Warum haben Sie das dann bei der drittletzten Frage nicht erwähnt?
BF (grinst und schweigt).
VR: Ist das Schwarzarbeit?
BF (grinst und lächelt). Ja, ich habe das getan, um zu überleben.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Deutsch): Warum, bisschen Deutsch.
VR und BR kommen überein, dass der BF keine Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF: Ich weiß nichts.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF: Manchmal habe ich in Clubs welche getroffen.
(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF: Ja.
VR: Was ist passiert?
BF: Ich habe Drogen weiterverkauft. Ich wurde zu drei Monaten verurteilt. Seitdem habe ich das nicht mehr getan.
Der VR übergibt dem Bf. einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Der VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle. Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.
I.23. Gemäß Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer bereits am 07.04.2013 wegen des Verdachtes der Straftat nach § 27 Abs. 3 SMG festgenommen. Am 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis davon in Kenntnis gesetzt, es sei beabsichtigt gegen ihn ein Rückkehrverbot zu erlassen.
I.24. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.04.2013, Zl. 082 Hv 53/2013h, wurde der Beschwerdeführer gem. § 27 Abs 1 Z 1 (8.Fall) und Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; die Identität steht nicht fest.
Er reiste laut eigenen Angaben am 10.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Art und Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt werde, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich sonst ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Nigeria droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Herkunftsstaat hat sich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein außergewöhnliches Maß an Integration festgestellt werden. Der zweifach strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2006 im Bundesgebiet, hat nicht an Deutschkursen teilgenommen und weist - wovon sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (als ehemaliger Vorsitzender des bis 31.12.2013 zuständigen Senates des Asylgerichtshofes) in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - faktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Weiters ist er weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation und weist keine Kenntnisse zur österreichischen Politik, Geschichte oder Kultur auf. Der Beschwerdeführer ist ohne entsprechende Bewilligungen als Prospekt- und Flugblattverteiler tätig. Er ist überdies von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Nigeria:
Block 1: Politik und Wahlen
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.
Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.
Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.
Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).
Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.
In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.
Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,
http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Allgemeine Sicherheitslage
Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.
Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.
Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 3: Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]
Middle Belt (u.a. Jos - Plateau)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.
Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben.
Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund 1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.
Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet.
(Reuters: Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,
http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)
Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.
Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.
Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.
(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt.
(BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)
Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.
Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.
Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.
(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)
Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.
Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.
Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Niger Delta/MEND
Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die nigerianische Regierung plant, 3.642 weitere ehemalige Rebellen des Nigerdelta in sein Amnestieprogramm aufzunehmen. Einige Ex-Kommandanten der Rebellen haben diesen Schritt zurückgewiesen und sagen, dass noch viele ausgeschlossen wären.
Der Plan wird die Gesamtzahl der Ex-Kämpfer der MEND [Movement for the Emancipation of the Niger Delta], welche an dem Programm partizipieren, auf 30.000 Mann bringen. Das Amnestieprogramm läuft seit dem Jahr 2009 und hat die Militanz, Kämpfe, Entführungen von Mitarbeitern von Erdölfirmen sowie die Unsicherheit im Nigerdelta drastisch reduziert.
(IRIN: Nigeria - Anger over amnesty programme, 27.9.2012, http://www.irinnews.org/Report/96403/NIGERIA-Anger-over-amnesty-programme, Zugriff 22.10.2012)
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt voran gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als mutmaßlicher Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 01.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger Deltas haben ihre Aktionen unter dem Namen der MEND durchgeführt. Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage.
Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen. Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009.
Die Angriffe militanter Gruppen wie der MEND haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 Prozent schrumpfen lassen.
Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen zu Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen.
Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt. Bei diesem Amnestieprogramm für die Militanten des Deltas, angekündigt im Juni 2009, mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer.
Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Kämpfer demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren. Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung.
Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatten, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme.
(U.S. Congressional Research Service: Nigeria: Elections and Issues for Congress, 19.1.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f39172d2.html, Zugriff 22.10.2012)
Südostnigeria/MASSOB
MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Gegen aktive und prominente MASSOB-Mitglieder wurde zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung. Starken Zulauf fand die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht Separatismusbekundungen öffentlich zur Schau stellen.
Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des US-amerikanischen MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Zuletzt meldete sich Uwazurike in einem Interview der Sun, in dem er ankündigte sich mit der islamistischen Gruppe Boko Haram zu verbünden. Von Boko Haram kam bisher aber kein Statement und eine Verbindung scheint aus ideologischen und religiösen Gründen sehr unwahrscheinlich.
"Pro Biafran Groups" distanzierte sich im Jänner 2010 von MASSOB und "Chief Uwazuruike". Der Vorsitzende, Dozie Osondu, rief alle mit der Biafra-Sache involvierten Personen auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike" zu distanzieren. Darüber hinaus wurde die Biafra-Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft. Im UK-Home Office Border Agency Bericht zu Nigeria April 2011 wird MASSOB nicht mehr erwähnt.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011 /
Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A3 312792-1/2008 Spruch A3 312.792-1/2008/14E, Entscheidungsdatum 20.12.2011)
Teil 2: IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Block 1: Allgemeines
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen. So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)
Frauen
Laut WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. Allerdings sind von FGM und Zwangsheirat sehr oft minderjährige Mädchen betroffen. Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch nicht schwierig für Frauen, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen.
(U.K. Home Office Border Agency: Country of Origin Information Report - Nigeria, 6.1.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f100e652.html, Zugriff 16.10.2012)
Frauen in Westafrika migrieren zunehmend alleine. Nigerianische Frauen sind dabei keine Ausnahme, auch wenn viele Frauen gemeinsam mit anderen Familien umziehen, um sich mit Familienmitgliedern wieder zu vereinigen, die bereits migriert sind.
Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. Alleine lebende Frauen sind der Auffassung nach verletzbarer gegenüber ungewollten Annäherungsversuchen und Kriminalität. In diesem Sinne achten Frauen normalerweise umso mehr darauf, mit Menschen zusammenzuwohnen, denen sie vertrauen - und bevorzugt leben Männer mit im Haushalt. LandInfo unterstreicht jedoch, dass es auch überhaupt nicht ungewöhnlich ist, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände.
Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert.Es ist wichtig zu betonen, dass alleinerziehende Frauen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung stehen, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder, selbst dann, wenn sie arbeitslos oder geringfügig beschäftigt sind und die Mutter eine Vollanstellung hat. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.).
(Landinfo (Norwegen): Respons - Nigeria: Kvinner og intern migrasjon, 17.8.2010,
http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, Zugriff 16.10.2012, Übersetzung aus Anfragebeantwortung NIGR_RF_SOL_alleinstehende Frau_2010_09)
Block 2: Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)
Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.
Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.
Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.
Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.
(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012) Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;
Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.
Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna. Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Teil 3: Menschenrechte
Block 1: Allgemein
Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst.
Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist.
UN:
-Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified
REGIONAL INSTRUMENTS:
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung Kapitel IV, Art 39 garantiert, die nigerianische Presse macht davon unbehelligt Gebrauch. Nigeria verfügt über eine große Anzahl an Tageszeitungen, Sonntagszeitungen und wöchentlichen Nachrichtenmagazinen, sowie an TV- und Radiosendern. Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz, wohingegen die National Television Authority (NTA) und die Federal Radio Corporation of Nigeria (FRCN) vom Staat betrieben werden.
Die politische Berichterstattung in den nigerianischen Medien spielt eine bedeutende Rolle. Ein im Vergleich zu österreichischen Medien großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Die privaten sowie die öffentlichen Medien äußern sich offen und kritisch über Themen, wie Korruption in höheren Politikkreisen, Unterschlagung von öffentlichen Geldern etc.
Vereinzelt werden kritische Journalisten jedoch Opfer von - nicht aufgeklärten - Gewalttaten.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianischen Medien sind die vielfältigsten in Afrika. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Kultur und Bildung, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 18.10.2012)
Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem, vor allem in Form von "braunen Umschlägen" oder kleinen Geldgeschenken an Journalisten. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hat ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden - vielleicht, weil die Praktik derart üblich ist.
(Freedom House: Freedom of the Press 2012 - Nigeria, 12.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/507bcae2c.html, Zugriff 18.10.2012)
Block 3: Opposition
Vereins- und Versammlungsfreiheit: Dieses Grundrecht ist in der Verfassung in Art 40, Right to peaceful assembly and association, verankert und wird auch praktiziert.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht, sich zu politischen Parteien sowie Interessensverbänden zusammen zu schließen. In der Praxis wurde dieses Recht im Allgemeinen respektiert. Ende des Jahres 2011 waren bei der "Independent National Electoral Commission" (INEC) 56 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen, da die Einheit Nigerias nach dem Trauma der versuchten Unabhängigkeit Biafras und dem folgenden Bürgerkrieg (1967-1970) als ein zentrales Element der Staatsräson gilt.
Gegen die "Bewegung für die Verwirklichung des Souveränen Staates Biafra" ("Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra", MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch. Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde im November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike gegen Kaution frei, wurde im Januar 2010 unter dem Vorwurf der Entführung aber erneut verhaftet und nach einigen Monaten Haft wieder freigelassen.
Im Juni 2008 wurden 78 MASSOB - Anhänger von einem Gericht in Enugu wegen Landesverrats angeklagt. Sie hatten den 37. Jahrestag der Unabhängigkeit der "Republik Biafra" begehen wollen. Neuere Vorfälle sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 4: Haftbedingungen
Festzuhalten ist, dass Reformanstrengungen bestehen, wobei die Fortschritte aufgrund unzureichender Budgetmittelausstattung und Fachwissen bislang bescheiden waren. Insbesondere Kapazitätsaufbau wäre notwendig.
Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Etwa ein Drittel der Gefängnisse insbesondere in den städtischen Zentren im Süden sind überbelegt. Eine der größten Herausforderungen für den Strafvollzug ist der hohe Anteil von 64 % Untersuchungshäftlingen, welche auf ihren Prozess warten. Die Gründe hiefür sind vielschichtig. Eine Mehrzahl steht unter Raubverdacht, ein Delikt, welches nicht kautionsfähig ist. Die Haftbedingungen erfüllen nicht die internationalen Standards.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten, stark überbelegten und zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen sind schlecht. Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Botschaft und Vertretern einer lokalen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 5: Todesstrafe
Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest. Allerdings besteht ein faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem VN-Menschenrechtsrat bestätigt worden ist. Die Gouverneure der Bundesstaaten, die rechtlich für die Vollstreckung bzw. Umwandlung von Todesurteilen zuständig sind, erklärten im April 2010 zwar ihre Absicht, Hinrichtungen wieder aufzunehmen. Die Bundesregierung wies die Gouverneure auf das international verkündete Moratorium hin; neue Hinrichtungen in konkreten Fällen sind nicht angekündigt worden.
Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. So wurden im Dezember 2006 sechs Angehörige einer Kultgruppe durch ein Berufungsgericht in Lagos wegen der Ermordung eines islamischen Geistlichen zum Tode verurteilt; in einem anderen Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof im Februar 2007 die Verhängung der Todesstrafe. Besorgniserregend ist der gegenwärtig zu beobachtende Trend in einigen südlichen Bundesstaaten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die Schätzung von Amnesty International, wonach 2010 mehr als 870 zum Tode Verurteilte in Todeszellen einsaßen, deckt sich in etwa mit aktuellen Schätzungen anderer Menschenrechtsorganisationen. Offizielle Statistiken dazu liegen nicht vor.
Die letzten amtlich bekannt gegebenen Hinrichtungen fanden im Jahr 2002 statt. 2005/2006 soll es jedoch in Kano State zu mindestens sieben amtlich nicht bestätigten Hinrichtungen gekommen sein. 2010 kam es trotz des Moratoriums zu mindestens einer Hinrichtung, wie das nigerianische Außenministerium am 29.6.2010 gegenüber einer EU-Delegation einräumte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Teil 4: Minderheiten
Block 1: Minderheitenrechte
Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den
verschiedenen Ethnien wider (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Dieser Proporz beeinflusst selbst die Besetzung höchster Staatsämter. Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.
Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten. Andererseits unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenous") und "Zuwanderern" ("settlers").
Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die autochthone Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die autochthone Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben.
Kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten ist das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen insbesondere in Plateau State, die vordergründig religiös, tatsächlich aber häufig ethnisch, politisch bzw. wirtschaftlich motiviert sind. Auch hier spielt die rechtliche Benachteiligung von "Zuwanderern" eine zentrale Rolle.
Obwohl die Verfassung grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen "Einheimischen" und "Zuwanderern" zulässt, ist umstritten, in welchem Umfang die Bundesstaaten Einheimische bevorzugen dürfen. Vorstöße, diese Frage durch Bundesgesetz abschließend zu klären, verliefen bisher im Sande.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Realität ist oft bestimmt von dem so genannten "indigene / settler"-Konflikt (oftmals gleichbedeutend mit Ackerbauern und Nomadenhirten), der oftmals entlang ethnischer, aber auch religiöser Grenzen verläuft. Ein Problem stellt dar, dass der Terminus "indigene" in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In der Praxis werden "indigene- certificates" ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweilige Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes / Ethnie ist. Diese Zertifikate sind notwendig um im öffentlichen Dienst zu arbeiten, sie regeln den Zugang zu Universitäten, Polizei, Militärakademien und schließen zugleich Personen von beruflichen Möglichkeiten und sozialen Leistungen aus.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung und sieht vor, dass die Besetzung der Regierungsämter die ethnische Diversität des Landes reflektiert. Gesellschaftliche Diskriminierung ist jedoch weit verbreitet, es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen Ethnien. Minderheiten im Nigerdelta fühlen sich besonders diskriminiert, vor allem in Bezug auf die Verteilung des Ölreichtums des Landes.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Ethnische Gruppen
Die Bevölkerung setzt sich aus rund 250 ethno-linguistischen Gruppen, die über 400 Sprachen und 1.000 Dialekte sprechen, zusammen. Die größten Volksgruppen sind die Hausa/Fulani, zwei überwiegend moslemische Ethnien, welche aus politischen Gründen vermengt werden (32 %), Yoruba (21 %) und Igbo (18 %).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29%, Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.
(CIA World Factbook: Nigeria - People, Stand 4.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 16.10.2012)
Teil 5: Religion
Block 1: Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hiefür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten, wie die Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln betroffen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung und andere Gesetzte gewährleisten die Religionsfreiheit, und in der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen.
Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt".
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und es gibt keine Berichte darüber, dass irgendjemand bei der Ausübung oder Wahl seiner Religion auf Probleme seitens der Bundesregierung stoßen würde.
Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden.
Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben.
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. (U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Der Differentiator ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Religiöse Gruppen
Viele Gruppen schätzen, dass rund 50% der 152,2 Millionen Einwohner Muslime sind, 45% Christen und 5% Anhänger von indigenen Glaubensrichtungen.
Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die
meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Teil 6: Rechtsschutz
Block 1: Justiz
Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes sind in der nigerianischen Verfassung verankert.
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: Federal Law, Sharia Law und Customary Law, die gleichberechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können, sofern entsprechende Gerichtshöfe für Sharia bzw. Customary Law in den 36 einzelnen Bundesstaaten eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach dem Federal Law nur die Einehe, Sharia Law vier und Customary Law eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen.
Die Verfassung Nigerias schreibt auf Bundesebene folgende Instanzen in Zivil- und Strafrechtssachen vor: Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court, sowie einen High Court für jeden Bundesstaat mit - diesem untergeordneten - District Courts für jede der 774 Local Government Areas (Bundesstaatsbezirke, in der Verfassung festgeschrieben) vor. Sharia bzw. Customary Courts sowie entsprechende Courts of Appeal können von den einzelnen Bundesstaaten bei Bedarf ("shall be for any State that requires it") eingerichtet werden. Customary und Sharia Courts können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen, bei den Sharia Courts kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien muslimisch sein müssen.
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Das Instrument der Rechtshilfe ist in Nigeria unterentwickelt, wodurch ein ungleicher Zugang für finanzschwache Personen besteht.
Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Allerdings sind sie politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt und leiden an einem Mangel an finanziellen Ressourcen, Ausrüstung und Ausbildung.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Scharia-Gesetzgebung
Zwischen 1999 und 2001 wurden in zwölf nördlichen Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, Kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) die strafrechtlichen Aspekte der Scharia-Rechtssystems nach hundertjähriger Pause wiedereingeführt. Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Moslems verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nicht-Muslime gestattet, können Nicht-Moslems freiwillig Gebrauch davon machen, wenn das Strafausmaß weniger streng als im Rahmen des Zivilrechts ist (z.B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können nunmehr mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft; dies liegt in der Entscheidung des Opfers bzw. dessen Hinterbliebenen. Entsprechend kann die Todesstrafe auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden.
Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet.
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände zuletzt weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden.
Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die "Hisbah"-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftlichmoralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Die Nigerian Police Force (NPF) und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt.
Aufgrund der schlechten Bezahlung der niedrigen Ränge besteht die Bereitschaft zur Annahme/Forderung von Bestechungsgeldern.
Der State Security Service (SSS), Inlandsgeheimdienst, wird ebenfalls kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt.
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianische Polizei (National Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.
Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im September 2011 1.300 Soldaten nach Jos.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012) 6
Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt.
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein.
Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 3: Polizeigewalt / Folter
Folter scheint in den nigerianischen Strafvollzugsanstalten ein geringeres Problem als in Polizeigewahrsam darzustellen. So gibt es zahlreiche Berichte über Folter- und Misshandlungspraktiken in den Polizeigefängnissen, sowie in den Zellen des State Security Service (SSS). Folter wird von den Sicherheitskräften vor allem dazu benützt, Geständnisse zu erpressen. Beweise für die zahlreichen Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen sind kaum möglich. Von den Sicherheitskräften begangene sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen werden im Regelfall nicht geahndet bzw. die Täter bleiben straffrei.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Vorgehen der Polizei war nach wie vor geprägt von Menschenrechtsverletzungen. Hunderte Personen wurden rechtswidrig getötet, häufig im Zuge von Festnahmen auf der Straße. Andere starben in Polizeigewahrsam an den Folgen von Folterungen. Bei vielen dieser Tötungen handelte es sich vermutlich um außergerichtliche Hinrichtungen. Zahlreiche Personen "verschwanden" aus dem Polizeigewahrsam. Nur selten wurden Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen, so dass es für die Angehörigen getöteter oder "verschwundener" Personen keine Gerechtigkeit gab. Polizisten trugen immer häufiger Zivilkleidung oder Uniformen ohne eindeutige Kennzeichnung, was Beschwerden über bestimmte Beamte erschwerte.
In den meisten Fällen blieben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen aus. Einige Familienangehörige wurden bei ihren Bemühungen um Gerechtigkeit bedroht.
Das ganze Berichtsjahr über wurden Fälle gemeldet, bei denen die Polizei Straftatverdächtige gefoltert hatte, um von ihnen Informationen zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Auch Amnesty International hat in einem ausführlichen Bericht von Dezember 2009 und erneut im aktuellen Jahresbericht namentlich der nigerianischen Polizei Folter, extra-legale Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Glaubwürdige Menschenrechtsorganisationen im Land schätzen die Zahl der extra-legalen Tötungen auf mehrere tausend pro Jahr, selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl auf jährlich ca. 5.000. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Ein Polizist, der während des Generalstreiks im Januar 2012 in Lagos bei einer Demonstration einen Jugendlichen erschossen haben soll, befindet sich in Untersuchungshaft.
Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts Amnesty Internationals, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
"Vigilante Gruppen"
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 4: Korruption
Korruption ist im Erdölstaat Nigeria weit verbreitet. In den letzten Monaten sind keine wichtigen Gerichtsurteile in prominenten Korruptionsfällen ergangen, drei 2011 nicht mehr wieder gewählte Provinzgouverneure wurden im Oktober 2011 wegen Korruption angeklagt.
Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlender Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet. Damit auf der Führungsebene der Justizorgane ein hoher Standard an Professionalität und Integrität gewährleistet werden kann, sind weitere Reformen unerlässlich. Die Regierung hat sich verpflichtet, im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen überzeugende und greifbare Ergebnisse zu erzielen. Es wurde das politisches Bekenntnis bekräftigt, ein unabhängig funktionierendes, stabiles Justizwesen einzurichten, das in der Lage ist, Interessenkonflikte, Korruption und organisiertes Verbrechen aufzudecken und zu sanktionieren und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Regierung Nigerias hat den Kampf gegen Korruption zu einem Ziel ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Durch die Einführung eines geordneten Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Schaffung größerer Transparenz bei den Einnahmen im Öl- und Gasgeschäft hat sie wichtige Schritte zu diesem Ziel eingeleitet. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Behördenebenen und die Sicherheitskräfte.
Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten.
Bei der Polizei grassiert die Korruption, vor allem an Straßensperren. Die Police Monitoring Unit, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war, blieb ineffektiv und es kam während des Jahres zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese während des Jahres in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen des EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) waren größtenteils ineffektiv. Die Personalumstellungen bei dieser Behörde warfen Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Regierung hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung auf. Seit dem Jahr 2005 hat die EFCC 26 Prominente öffentlich Bedienstete angeklagt und dabei 10,5 Milliarden US-Dollar zurückgeholt. Allerdings wurden nur vier der Angeklagten verurteilt, alle anderen gingen auf Kaution frei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 5: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011) 10
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 6: Ombudsmann
Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter.
Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist. Ende 2011 wurde der ehemalige Menschenrechtsaktivist Chidi Odinkalu zum neuen Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren verbessert und zuletzt etwa mit der öffentlichen Schätzung von jährlich ca. 5.000 extra-legalen Hinrichtungen wachsende Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein bewiesen.
Allerdings sah sich Chidi Odinkalu im April Einschüchterungsversuchen der Polizei und des Justiz-Ministers ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Teil 7: Soziale Gruppen
Block 1: Frauen [siehe insbesondere auch: NIGR_F_2012_02_IFA und _RUK]
Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist in der Verfassung verankert. Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen.
Das Beweisrecht der Scharia ist für Frauen ebenfalls nachteilig:
Zeugenaussagen von Frauen kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie denjenigen von Männern.
Nigeria hat die VN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) bereits 1985 ratifiziert, aber bis heute noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen.
In den nördlichen Bundesstaaten, wo die Scharia gilt, sind Frauenrechte ernsthaften Angriffen ausgesetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Zwangsheirat/Kinderheirat
Laut dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) setze das Kinderrechtsgesetz (Child Rights Act, CRA) das Mindestalter für eine Eheschließung mit 18 Jahren fest.
Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. In der Verfassung werde jede Frau als volljährig bezeichnet, die verheiratet sei. Diese Definition könne missbräuchlich verwendet werden, um eine Kinderheirat zu rechtfertigen. Kinderheirat sei in Nigeria weit verbreitet und sei einer der Gründe für die hohe Anzahl der vorzeitigen Schulabgänge von Mädchen. In den Bundesstaaten, die das CRA umgesetzt hätten, habe es keine strafrechtliche Verfolgung in Zusammenhang mit Kinderheirat gegeben, obwohl diese weiterhin ausgeübt werde.
Das Gewohnheitsrecht (customary law) sehe laut der Politikwissenschaftlerin und Journalistin Morolake Omonubi-McDonnell für Eheschließung kein bestimmtes Mindestalter vor. Lediglich in der östlichen Region sehe das Age of Marriage Law von 1956 ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Dies habe zu einer weiten Verbreitung von Kinderheirat geführt. Da eine angemessene Gesetzgebung fehle, sei die Verlobung von Kindern alltäglich. Drei nördliche Bundesstaaten, Borno, Plateau und Kwara, hätten das Ehemündigkeitsalter auf zwischen zwölf und 14 Jahren festgelegt.
Christian Solidarity Worldwide (CSW) berichtet im Mai 2010, dass minderjährige nicht-muslimische Mädchen in vielen nördlichen Bundesstaaten entführt, zum Islam konvertiert und zwangsverheiratet würden.
(ACCORD: Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 19.10.2012)
Gewalt gegen Frauen / Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in der patriarchalisch gegliederten nigerianischen Gesellschaft. Offiziellen Statistiken dazu werden nicht geführt. Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde häufig gesellschaftlich akzeptiert. In einem im Jahr 2009 veröffentlichten Bericht gaben 28% der Frauen an, seit dem Alter von 15 Jahren Gewalt, zumeist durch Ehemann oder Partner, ausgesetzt gewesen zu sein. Die NGO Project Alert on Violence Against Women betrieb zahlreiche Aktivitäten, um häusliche Gewalt zu bekämpfen. Diesbezüglich wurden auch Ausbildungsprogramme für Polizisten geführt, um diese zu sensibilisieren. Die Gruppe betreibt für Opfer häuslicher Gewalt auch ein Frauenhaus ("Sophia's Place"). Dort werden Beratung, Rechtsberatung und Ausbildung angeboten.
Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und sieht eine zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe von 200.000 Naira (1.233 US-Dollar) vor. Allerdings schränken sozialer Druck und Stigmatisierung die Bereitschaft zur Meldung einer Vergewaltigung ein. Das Gesetz kriminalisiert eheliche Vergewaltigung als separaten Tatbestand. Allerdings kann diese vor Gericht nur schwer nachgewiesen werden und dementsprechend gab es während des Jahres auch keine derartige Anklage.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Familiäre Gewalt, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Behördenvertreter und andere Personen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Behörden unterließen es durchgängig, ihrer Verpflichtung zur Vorbeugung und zur Ahndung sexueller Gewalt nachzukommen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Genitalverstümmelung (FGM)
Der Prozentsatz der von Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/FGM) betroffenen Frauen in Nigeria liegt Schätzungen des Nigeria Demographic and Health Survey (NDHS) aus dem Jahr 2008 zufolge bei etwa 30%. Während FGM im ganzen Land praktiziert wird, liegt der Schwerpunkt jedoch in den südlichen Teilen des Landes bei den Yoruba und Igbo. Frauen in den nördlichen Staaten waren weniger häufig von der schlimmeren Form von FGM (Infibulation) betroffen, während diese Praxis im Süden üblicher ist. Das Alter der Mädchen, an denen FGM praktiziert wird, variiert (erste Lebenswoche bis nach Entbindung des ersten Kindes). Die meisten Frauen wurden jedoch bereits vor ihrem ersten Geburtstag der FGM unterzogen.
Das Gesetz verbietet die Entfernung jeglichen Teils der Geschlechtsorgane einer Frau oder eines Mädchens, ausgenommen aus medizinischen Gründen, die ein Arzt bestätigen muss. Kriminalisiert werden Beschneiderinnen und alle Personen, die Frauen/Mädchen zur Beschneidung nötigen, verleiten oder überreden; die Strafe beträgt 50.000 Naira (308 US-Dollar), ein Jahr Freiheitsstrafe, oder beides für ein erstmaliges Vergehen. Bei einer zweiten Verurteilung droht das doppelte Strafmaß.
In zwölf Bundesstaaten ist FGM verboten, jedoch mussten NGOs Druck machen, um Lokalregierungen (LGA) davon zu überzeugen, dass diese rechtlichen Vorgaben auch in ihren Bezirken gelten würden. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und NGOs beteiligten sich an Sensibilisierungskampagnen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Der Child's Right Act 2003 als Bundesgesetz sowie diverse gesetzliche Regelungen in den einzelnen Bundesstaaten verbieten FGM.
In den folgenden Bundesstaaten ist FGM bereits verboten: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River.
Die folgenden Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor:
Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden).
(Antwort des VA der OB Abuja per E-Mail vom 3.6.2011)
Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent).
Während es zwar Schutz und/oder Unterstützung durch die Regierung oder NGOs gibt, ist beides nur begrenzt verfügbar. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann generell gesagt werden, dass auch jene, die nicht in der Lage sind, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, oder die dies nicht tun wollen, sicher in andere Teilen Nigerias umziehen können, wo es ihren Familienangehörigen unmöglich sein wird, sie aufzuspüren. Außerdem können jene Frauen, welche diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, am neuen Wohnort den Schutz einer Frauen-NGO suchen.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Wirtschaftliche und soziale Lage (siehe auch: NIGR_F_2012_02_IFA und _RUK)
Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. Dies gilt in besonderem Maße für den politischen und öffentlichen Bereich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Frauen blieben im formellen Sektor unterrepräsentiert, spielten im informellen Sektor aber eine aktive und vitale Rolle. Die Anzahl der Frauen, die in der Wirtschaft angestellt werden, steigt jedes Jahr.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Menschenhandel (siehe auch: NIGR_F_2012_02_RUK)
Menschenhandel ist in Nigeria eine nationale wie auch regionale Problematik. Um dagegen effektiv vorzugehen, wurde die National Agency for the Prohibition of Traffic in Persons and other related Matters (NAPTIP) 2003 als Bundesbehörde gegründet. Nach einem Bericht von NAPTIP sind alleine über acht Millionen Kinder durch Menschenhandel in Nigeria betroffen. Um den Handel von Personen effektiver zu bekämpfen, wurden seitens der Behörde bis dato sieben "zonal offices" eingerichtet. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Block 2: Homosexuelle
In den Nordstaaten sieht das Scharia Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. § 214 des bundesstaatlichen "Criminal code" sieht vierzehn Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor.
Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - gegeben.
Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer NigerianerInnen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. § 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2011 nahm der Senat eine weitere Verschärfung der Gesetze an. Danach könnte künftig bereits das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammen leben und dies nicht den Behörden mitteilen, droht danach künftig eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, was neben Familienangehörigen und Freunden insbesondere auch Mitarbeiter von NROs im Gesundheitsbereich (HIV/AIDS-Aufklärung) betreffen könnte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch durch das Repräsentantenhaus verabschiedet und durch den Präsidenten unterzeichnet werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Aufgrund weitverbreiteter sozialer Tabus gegen Homosexualität gaben nur sehr wenige Menschen ihre Orientierung offen bekannt. Die NGOs Global Rights und The Independent Project haben lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender (LGBT) Gruppen Rechtsberatung, Schulungen für die Vertretung ihrer Interessen, Medienkompetenz und HIV/AIDS-Sensibilisierung angeboten. Organisationen wie das Youth2gether Network haben LGBT-Personen auch Dienste und Informationen bezüglich Gesundheit angeboten und Programme finanziert, die u.a. sichere Aufenthaltsorte für LGBT-Personen umfassten.
Die Regierung und ihre Vertreter haben im Jahr 2011 die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 3: Geheimgesellschaften und Kulte
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend um kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße um Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elitet des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört.
Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.
Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren.
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Dementsprechend ist die Gewährung von Asyl oder humanitärem Schutz für diese Personengruppe generell unangemessen.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Jockers betont, dass Geheimgesellschaften ihren Namen nicht umsonst tragen würden. Man wisse sehr wenig über sie. Es sei schwierig, die Zahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften zu schätzen, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stünden in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen.
Die zu den Ogboni befragte außerordentliche Professorin für Anthropologie am Franklin Marshall College in Lancaster merkt an, dass die Ogboni sich selbst viel eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club sehen würden, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen würden.
Zur Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass durchschnittliche Nigerianer in Kontakt mit den Ogboni kommen, berichtet die vom IRB befragte Anthropologin, dass Normalbürger mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt kämen, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Durchschnittliche Nigerianer hätten Angst vor der Gesellschaft und seien der Ansicht, dass ihre Mitglieder die Fähigkeit hätten, Hexerei zu verwenden, um ihren Willen durchzusetzen. Jedoch habe die Wissenschaftlerin keine Kenntnis davon, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit seien, wie man von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behaupte.
(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)
Studentenkulte
Studentenkulte sind lokal und hierarchisch gegliedert. Der Großteil der Mitglieder verbleibt auf der untersten Hierarchieebene und muss Mitgliedsbeiträge bezahlen. Für gewalttätige Operationen sind Schlägertruppen vorgesehen.
Laut den Wissenschaftlern Aluede und Oniyama hätten die Schul- und Universitätsbehörden versucht, das Problem der Kulte durch den Verweis von Kultmitgliedern von den Universitäten einzudämmen. Jedoch seien die Verwiesenen an anderen Universitäten aufgenommen worden und hätten dort ihre Aktivitäten fortgesetzt. Jene, die nicht aufgenommen worden seien, hätten sich daraufhin häufig bewaffneten Raubüberfällen zugewandt. Schulbehörden und verschiedene nigerianische Regierungen hätten Studentenkulte weiters verboten. Diese Maßnahmen seien ebenfalls nicht zielführend gewesen, da Studentenkulte ihre Aktivitäten im Geheimen und nachts ausüben würden.
In nigerianischen Presseartikeln aus den Jahren 2010 und 2011 ist auch von Verhaftungen von Mitgliedern von Studentenkulten zu lesen:
In einem Artikel vom 18.1.2011 schreibt Vanguard, dass die Polizei nach Auseinandersetzungen zwischen Studentenkulten, die in verschiedenen Teilen von Benin City, Bundesstaat Edo, zu 12 Todesopfern geführt hätten, 40 verdächtige Personen durch die Stadt paradiert hätte. Vanguard berichtet am 25.5.2011, dass die Polizei in Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen der Eiye Confraternity und den Black Axe, die zum Tod von 18 Personen geführt hätten, 31 Verdächtige in öffentlich vorgeführt habe. Vier Studenten des Moshood Abiola Polytechnic in Abeokuta seien laut einem Artikel der Zeitung Leadership vom Oktober 2010 wegen mutmaßlicher Kultmitgliedschaft und Waffenbesitzes vor Gericht gestanden. Laut Angaben des Staatsanwalts hätten sich die Beschuldigten an Aktivitäten der Eiye Confraternity beteiligt. Laut einem Artikel der Zeitung Daily Independent vom November 2010 hätten Sicherheitskräfte am Federal Polytechnic in Oko im Bundesstaat Anambra drei Studenten verhaftet, denen vorgeworfen werde, Mitglieder des Studentenkultes Black Axe zu sein. Die Zeitung Daily Trust berichtet im Oktober 2010, dass ein Student der Universität Abuja zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch er sei angeklagt gewesen, Mitglied der Black Axe zu sein.
(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)
Teil 8: Rückkehrfragen
Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.
Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.
Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.
Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.
Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.
"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.
Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
? Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.
? Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
? Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.
? Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.
Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard Poor's B+/B.
Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Block 2: Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.
Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.
Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Block 3: Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.
Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28
(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Dokumente
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.
Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:
Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.
Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)
Block 4: Rückkehrsituation allein stehender Frauen
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.
Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerian. Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Unterstützung von allein zurückkehrenden Frauen und Müttern (Gender Projects): Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für die vorgenannte Bevölkerungsgruppe. Verschiedene Organisationen (international, national, nichtstaatliche Organisationen) befassen sich mit der geschlechtlichen Gleichstellung; jedoch konzentrieren sich deren Projekte vornehmlich auf die Aufklärungsarbeit, Rechtshilfe und Forschung. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Organisationen (Auswahl):
African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State
Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email:
Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.
The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:
wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com
Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.
Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo.
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja
Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose
Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36
Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.
Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New
Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax: +234-42-256831, Email:
Büro in Abuja: Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:
info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647
WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer zweifach strafrechtlich verurteilt wurde, ergibt sich durch die im Akt einliegende Strafregisterauskunft vom 13.02.2014.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.
II.2.3. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen:
Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte der Beschwerdeführer mit den Schilderungen hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Der Beschwerdeführer behauptete keinerlei Probleme mit Behörden oder Sicherheitskräften, sondern aufgrund seiner homosexuellen Neigung verfolgt worden zu sein, wobei die Verfolgungsgefahr insbesondere von den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes ausgegangen wäre. Aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnenen Eindruckes sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesasylamt unzweifelhaft davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich des Ausreisegrundes des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.
Schon bei erster Betrachtung ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine unnachvollziehbaren Angaben zum Fluchtweg stark erschüttert, da bereits die Angaben zur Ausreise sowie zum Reiseweg von Nigeria nach Österreich äußerst unglaubwürdig und vage sind. Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus ab, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst unwahre Angaben zu seiner Flucht angab bzw. seinen wirklichen Reiseweg zu verschleiern versucht. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Reiseweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber der belangten Asylbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes dahingehend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und nicht nachvollziehbar ist und es zudem zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist, weshalb eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat zwar im gegenständlichen Verfahren seinen fluchtauslösenden Beweggrund durchgehend auf seine sexuelle Orientierung gestützt. Dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass er weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Lage war, die konkreten Rahmenumstände in einer solchen detaillierten Art und Weise zu vermitteln, die sein Vorbringen in einem glaubwürdigen Licht erschienen ließen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich seine Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits in seiner freien Erzählung in wenigen Wörtern erschöpften und er sich auch auf mehrmalige Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters lediglich auf äußerst vage, detailarme und oberflächliche Antworten zurückzog, ohne jedoch auch nur ansatzweise auf seine angeblich persönliche Betroffenheit näher einzugehen.
Selbst der eigentlich fluchtkausale Vorfall (die Vergewaltigung einer dritten Person durch den Lebensgefährten des Beschwerdeführers und die anschließende polizeiliche Untersuchung) fiel dem Beschwerdeführer erst auf Vorhalt ein und begann er außerdem erst nach einer längeren Nachdenkpause, äußerst knapp diesen angeblichen Vorfall (vor der belangten Behörde mit September 2006 datiert) zu Protokoll zu geben. Dabei gab er an, dass die Polizei auch bei seiner Mutter erschienen sei und sich nach dem (abwesenden) Beschwerdeführer erkundigt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2006, also nur ca. einen Monat nach dem Vorfall, vor der belangten Behörde angab, seine Mutter sei zu einem "unbekannten Zeitpunkt" verstorben, und dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, seine Mutter sei "schon lange gestorben", kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, dass die Polizei die Mutter des Beschwerdeführers befragt haben soll. Dieser Aspekt wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend abänderte, dass die Polizei beim Bruder des Beschwerdeführers erschienen sei.
Der Beschwerdeführer gab weiters vor der belangten Behörde an, er habe noch nie persönlich gehört, dass Homosexualität in Nigeria verboten sein soll, behauptete aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ein in Nigeria aufgrund der Probleme eigens konsultierter Rechtsanwalt den Beschwerdeführer ausdrücklich über die nigerianische Rechtslage (Verbot der Homosexualität) in Kenntnis gesetzt habe.
Auch die sonstigen generellen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Homosexualität waren als kaum plausibel zu werten. Weder konnte das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz der äußerst repressiven Rechtslage gewissermaßen "auf gut Glück" Männer in der Öffentlichkeit angesprochen haben will, noch ist es als überzeugend zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer sich in den drei Jahren nach seinem Coming-Out in keiner Weise mit nigerianischen Organisationen, welche sich mit Homosexualität auseinandersetzen oder die Interessen Homosexueller vertreten, beschäftigt haben will. Weiters hat er auch nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet keinerlei Kontakt zu entsprechenden österreichischen Organisationen gesucht. Der Beschwerdeführer behauptete gegen Ende der Verhandlung, sich in Österreich in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft mit einem anderen nigerianischen Asylwerber zu befinden (obwohl er zu Beginn der Verhandlung zunächst noch angab, alleine zu leben), konnte aber weder das Geburtsdatum des Freundes angeben noch welchen Beruf sein Freund in Nigeria erlernt hat, in welche Schule er gegangen sei oder aus welchem Grund er nach Österreich geflohen sei; selbst die tatsächliche Adresse des Freundes konnte er nicht nennen (lediglich das Faktum der Meldung bei Ute Bock). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser fehlenden Kenntnisse davon aus, dass keine Lebensgemeinschaft zu diesem Mann besteht, zumal der Beschwerdeführer dem ausdrücklichen gerichtlichen Auftrag, binnen Frist von 14 Tagen die genauen Daten des Freundes bekannt zu geben, nicht nachkam.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer weiter als homosexuell ansehe, so würde dieses Faktum alleine auf Basis der Erkenntnislage zu Nigeria nicht per se zu einer Asylgewährung führen. Zusammenfassend lässt sich also zum Entscheidungszeitpunkt weder feststellen, dass es zuletzt verstärkt zu strafrechtlichen Sanktionen entsprechend der bestehenden Gesetzeslage gegen Homosexuelle gekommen wäre, noch, dass eine Situation vorliegt, in der alle Homosexuellen in Nigeria existenzbedrohender Verfolgung ausgesetzt wären. Insbesondere kann den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht entnommen werden, dass eine generelle staatliche Verfolgung von Homosexuellen stattfindet. Dass der Beschwerdeführer nun von den nigerianischen Bundesbehörden gesucht werden würde, wurde im Verfahren nicht behauptet, weshalb von keiner landesweiten Verfolgung wegen seiner Homosexualität auszugehen ist. Auch, dass ihn die Bewohner seines Heimatdorfes im ganzen Land verfolgen würden, wurde nicht behauptet und ist angesichts der Größe Nigerias in diesem konkreten Fall kaum vorstellbar. Selbst die Fragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen beantwortete er lediglich damit, dass sein Anwalt gemeint habe, dass es in ein oder zwei bestimmten nigerianischen Ortschaften, in welche der Beschwerdeführer gerne gezogen wäre, problematisch wäre (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).
Auch die Beschwerde und die Eingaben, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue wesentliche Angaben zu seinen Fluchtgründen glaubhaft darlegen konnte sowie die übermittelten Stellungnahmen, denen keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung weder in der Beschwerde, in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerdeverhandlung konkreter als in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und mangels Nachvollziehbarkeit sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - wovon das Bundesverwaltungsgericht aus obigen Überlegungen jedoch nicht ausgeht - kann keinesfalls eine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr des Genannten erkannt werden. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Problem, eines, das sich nicht auf das gesamte Gebiet Nigerias erstreckt, weshalb dem Beschwerdeführer bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen gestanden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr offen steht. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, drohenden Handlungen durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern ermöglichen eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann. Zudem zeigen die Länderberichte auf, dass lokale Unruhen keinen Dauerzustand bilden, sondern zeitlich und örtlich stark begrenzt sind.
Die allgemeine Lage in Nigeria ist überdies nicht derart schlecht, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste Ziel der Regierung. Eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nicht nur, dass er als Christ (zumindest behauptet er christlichen Glaubens zu sein) oder selbst bei anderer Religionszugehörigkeit bei derselben Personengruppe Anschluss finden kann, ist auch evident, dass es in Nigeria zahlreiche Organisationen gibt, die ihre Unterstützung für Hilfsbedürftige anbieten. Auch wenn sich Rückkehrer im Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen.
Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens sowie ergänzend wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Nigeria nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung keinerlei entscheidungsrelevante Änderung herbeizurufen.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat betreffend seine gesundheitliche Situation im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Angaben über Krankheiten oder Beschwerden getätigt und hat auch keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, wurde auch im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei.
Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs 8 Z 1 VWGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes war Vorsitzender Richter des mit Ablauf des 31.12.2013 zuständigen Senates des Asylgerichtshofes.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführer ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Nigeria den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Nigeria erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für Nigeria kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Dass es in Nigeria immer wieder religiös motivierte Gewalt und Konflikte in einzelnen Landesteilen gibt, wird weder vom Bundesasylamt noch seitens des erkennenden Gerichts in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Lage geraten könnte, ergeben sich nicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer, der in Nigeria über Familienangehörige (Vater, Bruder) verfügt, keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiert. Es ist davon auszugehen, dass er von seiner Familie bei seiner Rückkehr allenfalls auch unterstützt werden kann. Ferner ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er selbst eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.5.1.
§ 75 Abs. 19 AsylG idgF lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hat im Oktober 2006 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und die Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer ein letztlich unbegründetes Rechtsmittel erhob und dass er teilweise eklatant unglaubwürdige sowie widersprüchliche Angaben getätigt hatte. Auch wurde das Verfahren mehrfach eingestellt (und später wieder fortgesetzt), da der Beschwerdeführer mehrfach seinen Meldepflichten nicht nachkam. Eine allein den Behörden zurechenbare Verfahrensverzögerung konnte daher nicht festgestellt werden, auch wenn es zu Verzögerungen im Verfahren des Beschwerdeführers gekommen ist. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den fast siebeneinhalbjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Dem Beschwerdeführer mussten im gegenständlichen Verfahren jedenfalls auch die Konsequenzen einer unbegründeten Asylantragstellung bewusst sein.
Auch wenn der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben unter anderem entgeltlich Prospekte und Flugblätter verteilt und aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zweifellos über gewisse soziale Kontakte in Österreich verfügt, kann eine gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit nicht festgestellt werden, da er zum einen über weite Strecken seines Aufenthaltes Leistungen aus der Grundversorgung bezog, seine nunmehrige Tätigkeit als Kolporteur ohne entsprechende Bewilligungen betreibt, ohne eine Einstellungszusage für den Fall des erfolgreichen Einholens solcher Bewilligungen vorzulegen. Zudem ist er weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und besucht auch keine Bildungseinrichtungen. Der Beschwerdeführer hat in seinen siebeneinhalb Jahren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet keine Deutschkurse besucht und weist faktisch keine Deutschkenntnisse auf.
Es sind aber auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes zweifach strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine weiteren intensiven Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor. Beim Beschwerdeführer, sind auch keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet durch intensive Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor siebeneinhalb Jahren sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, er nach wie vor über Verwandte (seinen Vater und seinen Bruder) verfügt, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann.
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner Entscheidung in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit kein allzu großes Gewicht zu, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet befindet. Das Bundesverwaltungsgericht kann dennoch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die englische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer trotz der Aufenthaltsdauer von siebeneinhalb Jahren keine Integrationsschritte gesetzt.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher in Abwägung aller oben angeführten Aspekte aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
II.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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