W134 2000679-1•BVwG W134 2000679-1
W134 2000679-1Tribunale amministrativo federale14 feb 2014
einstweilige Verfügung, Feststellungsantrag, Nichtigerklärung,<br/>Stillhaltefrist, Verfristung
W134 2000679-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Gabriele Lukassen als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich Zellenberg als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "OC-Abwehrspray (Pfefferspray) für die Bundespolizei" der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Inneres, Minoritenplatz 9, 1014 Wien, vertreten durch die XXXX, über die Anträge der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Der Antrag vom 24.1.2014 "das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, daß die Zuschlagsentscheidung an die XXXX rechtswidrig erfolgte, da der Zuschlag dem technisch, wirtschaftlich und preislich günstigsten Angebot zu erteilen ist und dies im gegenständlichen Fall nicht eingehalten wurde", wird gemäß § 312 BVergG 2006 zurückgewiesen.
II.
Der Antrag vom 24.1.2014 "das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, daß der XXXX bei Nichterteilung des Zuschlags ein beträchtlicher Vermögensschaden droht", wird gemäß § 312 BVergG 2006 zurückgewiesen.
III.
Der Antrag vom 24.1.2014 "das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, daß das Vergabeverfahren zufolge der Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die XXXX zu widerrufen ist", wird gemäß § 312 BVergG 2006 zurückgewiesen.
IV.
Der Antrag vom 6.2.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.2.2014, "der Bundesverwaltungsgerichtshof [sic!] möge ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 312, § 320ff, § 322 BVergG 2006 durchführen und die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären
V.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schreiben vom 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.1.2014, stellte die Antragstellerin die in den Spruchpunkten I. bis III. wiedergegebenen Anträge sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 4.1.2014 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Inneres, sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von €
192. 270,-- exklusive USt der in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 12.9.2013 in der EU am 11.9.2013 erfolgt. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX sei am 22.1.2014 erfolgt. Der Zuschlag sei nicht erteilt worden. Da die Antragstellerin einen Feststellungsantrag gestellt habe sei dieser unzulässig und daher zurückzuweisen. Ein diesbezüglich fehlerhafter Antrag sei auch nicht zur Verbesserung zurückstellbar, da in einem Mängelbehebungsverfahren nur Formgebrechen behoben werden könnten, jedoch eine inhaltliche Änderung des gestellten Begehrens nicht zulässig sei.
Mit Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin XXXX, vom 5.2.2014 erhob diese begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 6.2.2014 äußerte sich diese detailliert zum Nachprüfungsantrag.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 6.2.2014 stellte diese den im Spruchpunkt IV. wiedergegebenen Antrag.
Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
2. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Inneres, hat zur Beschaffung "OC-Abwehrspray (Pfefferspray) für die Bundespolizei" einen Lieferauftrag im Wege eines offenen Verfahrens mit einem geschätzten Auftragswert von € 192.270,-- exklusive USt ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 12.9.2013, in der EU am 11.9.2013 erfolgt. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 22.1.2014 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX getroffen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 4.1.2014; Akt des Vergabeverfahrens)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Zulässigkeit der Anträge gemäß den Spruchpunkten I. bis III.
Gemäß § 312 Abs. 2 BVergG 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Gemäß § 312 Abs. 3 BVergG 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht nach Zuschlagserteilung für die in den Ziffern 1-5 genannten Feststellungen zuständig.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in diesem Stadium des Vergabeverfahrens gemäß § 312 Abs. 2 BVergG 2006 nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers zuständig. Die Antragstellerin hat jedoch nicht die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers beantragt. Sie hat vielmehr mit den in den Spruchpunkten I. bis III. genannten Anträgen Feststellungsanträge gestellt, für die das Bundesverwaltungsgericht weder vor noch nach Erteilung des Zuschlages zuständig ist.
Eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG kam deshalb nicht in Frage, weil eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu dient, verfehlte Anträge zu korrigieren (VwGH 21.10.1999, 99/07/0131). Auch ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 25.5.1993, 90/04/0223; VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229).
Die Anträge gemäß den Spruchpunkten I. bis III. waren daher zurückzuweisen.
4. Zulässigkeit des Antrages gemäß Spruchpunkt IV.
Gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung mittels Telefax binnen 10 Tagen einzubringen.
Wie sich aus der Beilage ./B des Antrages der Antragstellerin vom 24.1.2014 ergibt, hat sie die Zuschlagsentscheidung vom 22.1.2014 per Telefax am 22.1.2014 erhalten. Die Stillhaltefrist gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 endete somit am 3.2.2014. Der mit Schreiben der Antragstellerin vom 6.2.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.2.2014, gestellte Nachprüfungsantrag wurde somit nach Ende der Stillhaltefrist gestellt und war daher wegen Verfristung zurückzuweisen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu § 13 Abs. 3 AVG: VwGH 21.10.1999, 99/07/0131; zum Umdeuten eines Antrages: VwGH 25.5.1993, 90/04/0223, VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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