L509 1421251-2•BVwG L509 1421251-2
L509 1421251-2Tribunale amministrativo federale14 feb 2014
Ehe, Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.12.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 13.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 08.852-BAL und schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012, Zl. E12 421.251-1/2011-17E, abgewiesen.
I.2. Am 10.12.2013 stellte der BF einen weiteren, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der dabei durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, er sei zunächst am XXXX2013 nach Italien gereist, wo er sich bis XXXX2013 aufgehalten habe. Bei dem Versuch, nach Spanien zu gelangen, sei er von der Polizei in Frankreich angehalten worden und sei er nach 45 Tagen Gefängnis wiederum nach Italien gereist. Von einem Freund in Spanien habe der BF ein Flugticket und seinen Reisepass erhalten und sei dann von XXXX geflogen und am XXXX2013 in Pakistan angekommen.
Am XXXX2013 sei er dann in XXXX attackiert worden, als er vom Abendgebet nachhause gegangen sei. Die Täter hätten ihn auch nach drei Jahren wiedererkannt.
Zudem habe er als Schiite eine Christin geheiratet und sei auch dies ein Problem. Die Beamten hätten dies erkannt, als der BF in Pakistan die Ehe eintragen lassen habe wollen. Die Molwis hätten dann verlautbaren lassen, dass der BF umgebracht werden solle.
I.3. Am 17.12. und am 19.12.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt EAST-West niederschriftlich befragt.
Der BF sei mit XXXX verheiratet. Er kenne sie seit XXXX 2012 und hätten sie am XXXX2013 vor einem Molwi bei der muslimischen Föderation in der XXXX die Ehe geschlossen. Eine entsprechende Ehevertragsbestätigung habe er bereits vorgelegt. Beim Standesamt hätten sie nicht geheiratet.
Seit der BF seit XXXX2013 wieder in Österreich sei, bestreite die Ehegattin seinen Lebensunterhalt.
Als der BF versucht habe, bei der Behörde in Pakistan seine Heirat registrieren zu lassen, habe man dort bemerkt, dass er eine Christin zur Frau genommen habe, was man als Schiite nicht tun dürfe. Dies sei dann herumerzählt worden und hätten die Molwis verlautbaren lassen, dass der BF umgebracht werden solle. Daraufhin habe sich der BF nur mehr versteckt aufgehalten.
Er sei persönlich wegen der Heirat nie von Schiiten kontaktiert worden. Sie hätten versucht, über seinen Freund Kontakt herzustellen, der den BF jedoch verleugnet habe.
Es sei wichtig, eine kirchliche Ehe registrieren zu lassen, weil der BF sonst ja viele Ehen schließen könnte. Mit der Registrierung würde auf dem Personalausweis des BF stehen, dass er verheiratet sei. Dem BF sei es wichtig gewesen, dass die Ehe registriert werde.
Die jetzigen Probleme des BF würden auf der Attacke vom XXXX2013 nach dem Abendgebet, sowie auf dem Umstand beruhen, dass er aufgrund der Eheschließung mit einer Christin Schwierigkeiten mit den Schiiten habe.
Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe der BF Angst vor der Polizei wegen der Sache, die er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe und vor seinen Glaubensbrüdern, ebenso habe seine Mutter ihn enterbt.
I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.12.2013, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass sich das Vorbringen des BF, wonach er wegen einer fälschlich gegen ihn erstatteten Anzeige wegen Mordes an einem Sunnite gesucht würde, bereits im Erstverfahren als unglaubhaft erwiesen habe. Ebenso sei sein weiteres Vorbringen gänzlich unglaubhaft und entspreche die vorgebrachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde völlig verabsäumt habe, das vorgebrachte bestehende Ehe- und Familienleben zu prüfen. Obwohl die Ehefrau des BF diesen zur Einvernahme begleitet habe, sei sie nicht zum gemeinsamen Familienleben befragt, sondern die Ehe ohne diesbezügliche Ermittlungen als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung verunglimpft worden.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens habe es die erstinstanzliche Behörde insgesamt verabsäumt, sich mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsland des BF angemessen auseinanderzusetzen.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 28.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugeteilt.
I.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014, L509 1421251-2/3Z wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.3.1. In seinem gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF unter anderem vor, dass er am XXXX2013 nach islamischen Ritus eine österreichische Staatsangehörige geheiratete habe, die Christin sei. Als er die Ehe in Pakistan habe registrieren lassen wollen, sei in weiterer Folge verlautbart worden, dass er umgebracht werden solle, da er als Schiite keine Christin heiraten dürfe.
Das Bundesasylamt würdigte diese Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte zu dessen "Eheschließung" folgendes aus (AS 295): "Anhand ihrer Angaben wird deutlich, dass es sich bei der Schließung Ihres Ehevertrages offenbar lediglich als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung handelt. Sie behaupten zwar, bis zu Ihrer Ausreise aus Österreich am XXXX2013 mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt zu haben, gaben jedoch bei der Erstbefragung als Adresse Ihrer Ehefrau XXXX an, obwohl diese bereits seit XXXX2013 in XXXX polizeilich gemeldet und wohnhaft ist. Bei einer tatsächlichen Ehegemeinschaft wäre wohl anzunehmen, dass Sie die korrekte Adresse Ihrer Ehefrau zu nennen vermocht hätten."
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Berücksichtigung des gesamten Vorbingens des BF als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
Zwar ist dem Bundesasylamt insofern zuzustimmen, als (auch) die polizeiliche Meldung des BF und seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin ein Indiz für ein tatsächliches Zusammenleben bzw. Bestehen einer Ehegemeinschaft sein kann, jedoch ist dieser Umstand alleine keinesfalls ausschlaggebend, da allenfalls auch aus beruflichen Gründen ein gemeinsamer Wohnsitz nicht bestehen könnte, ohne dass dabei zugleich auch vom nicht-Vorliegen einer Ehegemeinschaft ausgegangen werden müsste. Demgemäß hätte sich das Bundesasylamt nicht, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, darauf zurückziehen dürfen, dass es sich beim Abschluss des Ehevertrages lediglich um eine Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung handelt. Dadurch, dass nähere Erhebungen offensichtlich als nicht notwendig erachtet wurden, hat das Bundesasylamt das Verfahren mit einem Mangel belastet.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF mit seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin tatsächlich eine "Ehegemeinschaft" führt.
Dabei wird es sowohl den BF als auch seine Ehegattin bzw. Lebensgefährtin dazu zu befragen haben, wie sich ihr gemeinsames Leben gestaltet bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages gestaltet hat (Wie lange leben sie tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt? Was ist bzw. war der Grund für einen möglicherweise nicht vorhandenen gemeinsamen Wohnsitz? Besteht auch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft? etc.).
Weiters wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit beschäftigen, ob der BF zwischenzeitig möglicherweise auch standesamtlich verheiratet ist, zumal er selbst angegeben hat, es sei ihm wichtig, dass alles offiziell sei.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischem Ritus vollzogene und von der Islamischen Föderation XXXX bestätigte Trauung wäre demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass der BF in seiner zweiten Befragung vor dem Bundesasylamt angegeben hat, sie hätten aus dem Grund keine standesamtliche Ehe geschlossen, weil sie dazu keine Zeit mehr gehabt hätten und der BF Österreich habe verlassen müssen.
Dabei fällt auf, dass die vorgelegte Ehevertragsbestätigung vom XXXX2013 stammt, der BF jedoch erst am XXXX 2013 Österreich Richtung Italien verlassen hat. Daher wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit diesem Themenkreise in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben (War eine standesamtliche Trauung möglicherweise bereits tatsächlich geplant? Musste diese wieder abgesagt werden? Warum wurde nicht sofort eine standesamtliche Eheschließung, sondern eine solche nach islamischem Ritus durchgeführt, zumal der BF selbst angab, nicht besonders religiös zu sein?).
Erst nach Nachholung dieser Erhebungen wird es möglich sein, eine abschließende Beurteilung des vom BF behaupteten Sachverhaltes vorzunehmen.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zu der Ansicht gelangen, der Abschluss des Ehevertrages sei nur zum Schein erfolgt, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben.
II.3.3.2. In weiterer Folge ging das Bundesasylamt nicht näher darauf ein, dass der BF behauptete, ihm drohe nun in Pakistan (auch) aus dem Grund eine Verfolgung, da er als Schiite eine Christin geheiratet habe. Die Priester hätten auch verlautbaren lassen, dass er umgebracht werden solle.
In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation des BF in Pakistan zu treffen und wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dabei ist auch zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaate des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Ausführungen dazu, ob dem BF allein aufgrund der Tatsache, dass er als Schiite eine Christin (nach islamischem Ritus) geheiratet hat, in Pakistan (asylrelevante) Verfolgung droht, wurden vom Bundesasylamt zur Gänze unterlassen.
Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.
Demgemäß hätte sich das Bundesasylamt jedenfalls auch damit auseinanderzusetzen gehabt, ob man in Pakistan mit Schwierigkeiten seitens des Staates bzw. der dortigen Behörden zu rechnen hat, wenn man als Schiite eine Christin heiratet und wird dies vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des pakistanischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis gelangen, dass die (nach islamischem Ritus erfolgte) Eheschließung des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies, wie bereits ausgeführt, nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass diese Eheschließung nur zum Schein erfolgt ist - im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen in Pakistan die Eheschließung des BF im Ausland bekannt geworden ist und ob daran mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen geknüpft sind.
II.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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