BVwG L507 1437098-1

L507 1437098-1Tribunale amministrativo federale14 feb 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Testo completo

BVwG L507 1437098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1437098.1.00

Spruch

L507 1437098-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, Zl. 12 13.248-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er bereits im Jahr 2007 aus dem Irak ausgereist sei, weil ihn Terroristen gesucht hätten. Er habe fünf Jahre lang in den Niederlanden gelebt, eher er freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt sei, zumal seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert worden sei. Nachdem die Terroristen von seiner Rückkehr in den Irak erfahren hätten, sei am XXXX2012 das Elternhaus des Beschwerdeführers in die Luft gesprengt worden. Dabei sei seine Mutter ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester aufgehalten.

Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den niederländischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.

Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2007 von Mujahedin-Gruppen verfolgt worden sei, weshalb er nach Holland geflüchtet sei. In diesem Jahr sei auch ein Bruder und im Jahr 2008 ein weiterer Bruder ermordet worden. Nach seiner Rückkehr in den Irak, sei sein Elternhaus zerstört und dabei seine Mutter getötet worden. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund der Mitgliedschaft bei der Baath-Partei keine Arbeit bekommen werde. Daraufhin habe er sich dazu entschlossen, den Irak zu verlassen. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Ermordung eines weiteren Bruders erfahren habe und legte diesbezüglich eine Sterbeurkunde vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, Zl. 12 13.248-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2014 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen und stünde ihm staatlicher Schutz zur Verfügung.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 01.08.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wurde zunächst auf die zahlreichen Dokumente verwiesen, welche der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe, wobei diesbezüglich moniert wurde, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, obwohl diese für in Ordnung befunden worden seien. Im Folgenden wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei der Baath-Partei ausgeübt habe. Diesbezüglich wurden auszugsweise Berichte zitiert, aus denen eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zur Baath-Partei hervorgehen würde. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und habe das Bundesasylamt es verabsäumt den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hätte das Bundesasylamt das Vorbringen richtig gewürdigt, so hätte es das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung (Mitglied Baath-Partei), aufgrund der Religionszugehörigkeit (der Beschwerdeführer ist Sunnit) sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Schutzgelderpressung durch Terroristen) bejahen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2013 unter anderem vor, dass gegen ihn aufgrund der Mitgliedschaft zur Baath-Partei ein Haftbefehl erlassen worden sei, wobei er diesen auch in Vorlage brachte. Darüber hinaus sei er von Mujahedin-Gruppen angegriffen worden, welche auch seine Mutter sowie drei Brüder umgebracht hätten. Zum Beweis dafür brachte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Urkunden in Vorlage (Sterbeurkunde der Mutter und der Bruder, Gerichtsbeschluss Aufteilung Erbe von zwei Brüdern, Anatomiebericht sowie Zeitungsannonce Mutter, Drohbrief).

Hinsichtlich dieser Dokumente und Urkunden wurden vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sodass in der Folge eine Würdigung der in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente insbesondere hinsichtlich der Echtheit und Authentizität unterblieben ist. Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde kam sohin ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zustande. Sofern sich das Bundesasylamt diesbezüglich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der einfachen Erlangung oder Beschaffung ge- oder verfälschter Dokumente im Irak zurückzieht, wird sie dadurch nicht von der Obliegenheit entbunden, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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