BVwG W159 1432790-2

W159 1432790-2Tribunale amministrativo federale13 feb 2014

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation, Revision zulässig

Testo completo

BVwG W159 1432790-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1432790.2.00

Spruch

W159 1432790-2/4E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 10.458-EAST Ost zu Recht beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation wurde am 01.08.2012 im Bundesgebiet geboren.

Seine Mutter stellte für ihn am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gleichzeitig stellten die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden minderjährigen Geschwister ihre (dritten) Anträge auf internationalen Schutz.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden von seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2013, XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen reisten in der Folge nach Deutschland und stellten dort Asylanträge, wobei sie im Rahmen von Dublin-Konsultation am 09.07.2013 nach Österreich rückübernommen wurden.

I.4. Verfahrensgegenständliches (zweites) Verfahren

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 19.07.2013 - vertreten durch seine Mutter - den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellten seine übrigen Familienangehörigen ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz.

Die Mutter erklärte, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für die Mutter gelten würden. Der Beschwerdeführer habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Die Mutter stützte sich einerseits auf die Verfolgungsgründe des Vaters, machte darüber hinaus jedoch auch eigene Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit einer unterstützenden Tätigkeit für einen Mullah geltend.

Mit Bescheid vom 28.10.2013, XXXX, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.5. Mit Beschluss vom 29.01.2014, XXXX, behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (den den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 28.10.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur XXXX ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 28.10.2013 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und zwar sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 28 Abs. 3 VwGVG als auch der Frage der allfälligen Weiteranwendung des § 10 AsylG (alt) bzw. Anwendung des § 10 AsylG (neu) sowie der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG auf das vorliegende Verfahren.

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