W159 1423918-4•BVwG W159 1423918-4
W159 1423918-4Tribunale amministrativo federale13 feb 2014
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation, Revision zulässig
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 10.457-EAST Ost zu Recht beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahren
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester (Beschwerdeführer zu den Zlen. W159 1423916-4, W159 1423917-4, W159 1423919-4) am 19.10.2011 erste Anträge auf internationalen Schutz.
Die Eltern führten als Fluchtgründe im Wesentlichen eine Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin durch die Kadyrovzy an.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden durch ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 19.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Diese Erkenntnisse erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahren
Am 15.02.2012 stellten die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre minderjährige Schwester Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Vater der Beschwerdeführerin unvermindert im Herkunftsstaat durch Leute Kadyrovs gesucht werde.
Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern nicht vorgetragen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.03.2012 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung ebenso in Rechtskraft.
Am 01.08.2012 wurde in Österreich der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin XXXX geboren.
I.3. Drittes Verfahren
Am 24.10.2012 stellten die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre mittlerweile zwei minderjährigen Geschwister neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Der Vater begründete diesen Antrag damit, dass er mittlerweile zwei Vorladungen des Innenministeriums in Tschetschenien erhalten habe. Er werde demnach unvermindert im Herkunftsstaat verfolgt.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden durch ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2013, XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen reisten in der Folge nach Deutschland und stellten dort Asylanträge, wobei sie im Rahmen von Dublin-Konsultation am 09.07.2013 nach Österreich rückübernommen wurden.
I.4. Verfahrensgegenständliches (viertes) Verfahren
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2013 - vertreten durch ihre Mutter - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellten auch ihre Eltern und ihre beiden minderjährigen Geschwister Anträge auf internationalen Schutz.
Die Mutter erklärte, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie für die Mutter gelten würden. Die Beschwerdeführerin habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Die Mutter stützte sich einerseits auf die Verfolgungsgründe des Vaters, machte darüber hinaus jedoch auch eigene Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit einer unterstützenden Tätigkeit für einen Mullah geltend.
Mit Bescheid vom 28.10.2013, XXXX, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.5. Mit Beschluss vom 29.01.2014, XXXX, behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (den den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 28.10.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter des Beschwerdeführers zur XXXX ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 28.10.2013 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und zwar sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 28 Abs. 3 VwGVG als auch der Frage der allfälligen Weiteranwendung des § 10 AsylG (alt) bzw. Anwendung des § 10 AsylG (neu) sowie der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG auf das vorliegende Verfahren.
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