BVwG W138 2000837-1

W138 2000837-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2014

Regest

Annex, Maßnahmenbeschwerde, Strafverfahren

Testo completo

BVwG W138 2000837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000837.1.00

Spruch

W138 2000837-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Patrick RUTH, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck gegen im Zuge einer Kontrolle in der Betriebsstätte, XXXX am 01.02.2012 ab 10.00 Uhr vorgenommenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Organe des Finanzamtes XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Kosten in Höhe von EUR 887,20,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

In ihrem mit 07.03.2012 datierten, am 13. März 2012 (und damit rechtzeitig) unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eingebrachten Schriftsatz wird von der XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) vorgebracht, dass das Finanzamt XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 01.02.2012 durch ihre Organe in XXXX eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glückspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 idgF (in weiterer Folge GSpG) durchgeführt habe. Anlässlich dieser Kontrolle seien gemäß § 53 Abs. 2 GSpG um etwa 12.50 Uhr zwei Geräte vorläufig beschlagnahmt worden. Bei dieser Kontrolle seien durch die Organe der belangten Behörde EUR 298,50,--, welche sich in den Geräten befanden, beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin und Veranstalterin der Geräte. Geld könne weder als Glückspielautomat noch als sonstiger Eingriffsgegenstand noch als technisches Hilfsmittel gemäß § 53 Abs. 1 GSpG qualifiziert werden. Die Beschlagnahme des Geldes durch Beamte der belangten Behörde als Organe der belangten Behörde sei daher rechtswidrig. Es wurde nachfolgender Antrag gestellt:

"Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes in Höhe von EUR 298,50 ist dadurch, dass dieses am 01.02.2012 gemäß § 53 Abs. 2 GSpG durch Organe der belangten Behörde vorläufig in Beschlag genommen wurde im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden."

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet mit der die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass durch die einschreitenden Organe zwei Glückspielgeräte kontrolliert und probegespielt worden seien und diese vorläufig beschlagnahmt worden seien. Nach Ausspruch der Beschlagnahme seien die Geräte auf Ersuchen der Kontrollorgane geöffnet worden und sei das in den Geräten befindliche Geld in amtliche Verwahrung übernommen worden. Der Beschlagnahmebescheinigung sei klar zu entnehmen, dass das Geld nur entnommen, nicht aber beschlagnahmt worden sei.

Es sei nach Ansicht der belangten Behörde zweifelhaft, ob überhaupt von einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesprochen werden könne, wenn die freiwillige Entfernung von Geld aus einem bereits beschlagnahmten Glückspielgeräte erfolge. Mit dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei die Verfügungsgewalt über die Geräte und damit naturgemäß auch über deren Inhalt auf die für die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme zuständige Behörde übergegangen. Niemand, auch nicht der Eigentümer könne ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt über die Gegenstände und deren Inhalt verfügen. Die schlichte Verwahrung von Geld aus einem beschlagnahmten Eingriffsgegenstand könne keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Zu der vorläufigen Beschlagnahme der Glückspielgeräte durch die Organe der öffentlichen Aufsicht sei am 30.03.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft Baden ein Beschlagnahmebescheid GZ: BNS2-V-1211545/3 erlassen worden. Der gesamte Akt der vorläufigen Beschlagnahme sei daher nicht mehr im Wege der Maßnahmenbeschwerde sondern ausschließlich im Wege der Berufung bekämpfbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 01.02.2012 wurde beginnend ab 10.00 Uhr in der XXXX, eine auf das Glücksspielgesetz gestützte Kontrolle durchgeführt und in deren Zuge zwei Glückspielgeräte gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erfolgte derart, dass jedes der Geräte mit Sperrsiegeln versiegelt wurde und im Lokal zurückgelassen wurde. Im Zuge der Beschlagnahme der beiden Glückspielautomaten wurde die Kassenlade geöffnet, wobei der Pächter dies freiwillig zugelassen hat und wurde der Kasseninhalt in Höhe von EUR 318,50,-- entnommen. Das vom Pächter der Betriebsstätte den Kontrollorganen zu Beginn der Kontrolle zur Verfügung gestellte Testspielgeld von 2x 10,-- EUR wurde diesem nach Entleerung der Geldlade wieder retourniert. Im Gerät mit der Nummer FA 7101 befanden sich insgesamt EUR 306,-- inkl. 10,-- EUR Testspielgeld und im Gerät mit der Nummer FA 7102 befanden sich EUR 12,50,-- inkl. 10,-- EUR Testspielgeld. Die sich nach Abzug des Testspielgeldes ergebenden EUR 298,50,- wurden nicht separat beschlagnahmt, sondern gemeinsam mit den beiden beschlagnahmten Glückspielautomaten in amtliche Verwahrung übernommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.03.2012, GZ BNS2-V-1211545/3 wurde die Beschlagnahme der gegenständlichen elektronischen Glückspielautomaten angeordnet. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Bescheid als Veranstalterin der gegenständlichen Glückspiele festgestellt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldbeträge findet sich im vorgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden keine Erwähnung. Auch in der gegen den Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin findet sich kein Vorbringen hinsichtlich des streitgegenständlichen Geldbetrages.

Am 01.07.2013 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde statt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung kam es zur Einvernahme der bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung anwesenden Organe des Finanzamtes XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Zeugen. Am 02.10.2013 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich in Anwesenheit der Beschwerdeführerin der belangten Behörde und Frau XXXX als bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung anwesendes Organ der belangten Behörde als Zeugin statt.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich aus dem Akteninhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Senat-MB-12-0012), gegen dessen Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Überdies stützt sich die Sachverhaltsfeststellung auf die widerspruchsfreien, in jeder Weise glaubwürdigen und im Wesentlichen auch wechselseitig übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vom 01. Juli 2013 als sie angab: "(...)

Als sich der Verdacht von illegaler Ausspielung erhärtete, wurde die Beschlagnahme der Geräte ausgesprochen. Herr XXXX hat dann die Geldlade der Geräte geöffnet und wurde in seinem Beisein das Geld gezählt. Es wurde ihm das Geld für die Probespiele zurückgegeben. Das restliche Geld wurde von Frau XXXX in Verwahrung genommen. Gegenüber mir oder den mit mir bespielenden Kollegen machte Herr XXXX keine Angaben, dass er die Geldlade nicht öffnen wolle(...). Es wurde damals mitgeteilt, dass die Geräte beschlagnahmt sind und das Geld entnommen werde. Meines Wissens nach gab es keinen Widerstand oder Weigerung durch Herrn XXXX(...). Das Gerät aufgesperrt hat Herr XXXX und wurde das Geld auch von ihm entnommen."

Diese Aussagen wurden im Wesentlichen von der Zeugin XXXX im Zuge ihrer Einvernahme vom 02. Oktober 2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bestätigt, indem sie aussagte: "(...) Sollte bei einer Kontrolle der Verdacht von illegalen Glückspielgeräten entstehen, so werden diese von uns vorläufig beschlagnahmt. Es wird dann nachgefragt, ob es Schlüssel für die Automaten bzw. für die Kassenladen gibt. Bei den bisherigen Kontrollen haben wir die Kassenlade niemals selbst geöffnet, sondern haben dies immer durch den vor Ort Verantwortlichen der Geräte durchführen lassen(...). Sollte das Gerät nicht geöffnet werden, wird es mitsamt dem Inhalt versiegelt. Für mich ist es bei einer Kontrolle ohne Belang, ob die Geldlade geöffnet wird oder nicht(...). Wir üben keinen Druck auf die vor Ort Verantwortlichen aus, die Geldlade zu öffnen, da es wie gesagt egal ist, ob die Geldlade geöffnet wird oder nicht."

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, da die Entscheidung durch Senate im GSpG nicht vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte entfallen, da eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Parteien bereits die Gelegenheit hatten sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich umfassend zu äußern.

Zu Spruchpunkt A I:

Es liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn die betreffende Person, das von der Behörde gewünschte Verhalten freiwillig setzt (vgl. VwGH 11.05.1992, 92/18/0150; 14.09.2001, 98/02/0136). Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Pächter gezwungen worden wäre, die beiden Kassenladen der beschlagnahmten Glückspielautomaten zu öffnen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Pächter im Falle der Weigerung die Kassenladen zu öffnen einem unmittelbar nachfolgenden Befehl oder Zwang unterlägen wäre, zumal in diesem Fall die beiden beschlagnahmten Glückspielautomaten samt dem Inhalt der Kassenlade uno actu beschlagnahmt worden wären. Das Vorliegen von Zwang gegenüber dem Pächter wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Ein Befehls- und Zwangsakt kann auch erst im Nachhinein eine bescheidförmige Deckung erlangen und damit seine ursprünglich gegebene rechtliche Selbständigkeit verlieren. So stellt eine Beschlagnahme nur so lange die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, als sie nicht durch Bescheid bestätigt wird (VwGH 30.01.1991, 89/01/0442). Im Fall der nachträglichen Bestätigung durch die Behörde, wie im gegenständlichen Fall hinsichtlich der beiden beschlagnahmten Glückspielautomaten, wird die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm nach VfSlg 12.211/1989 Bestandteil des sie ausdrücklich bestätigenden Bescheides, sodass die faktische Amtshandlung als solche nicht mehr existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwGH 06.04.1987, 86/10/0056; 15.06.1999, 99/05/0072). Von der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht, dass es die belangte Behörde entgegen § 53 Abs. 3 GSpG unterlassen hätte, ein Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides hinsichtlich des angeblich beschlagnahmten Geldes einzuleiten. In einem solchen Fall hätte die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Verwaltungsverfahren geltend machen können. Da im gegenständlichen Fall aber keine separate Beschlagnahme des Geldes vorgenommen wurde, sondern es sich um Geld in beschlagnahmten Gegenständen iSd § 55 Abs. 3 GSpG handelt und auch keine sonstige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorlag, war spruchgemäß zu erkennen.

Zu A II:

Als Kosten wurden gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Bund ein Betrag von EUR 887,20,-- zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus EUR 57,40,-- als Ersatz des Vorlageaufwandes, EUR 368,80,-- als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und EUR 461,-- als Ersatz des Verhandlungsaufwandes zusammen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 11.05.1992, 92/18/0150; 14.09.2001, 98/02/0136; VwGH 30.01.1991, 89/01/0442; 06.04.1987, 86/10/0056; 15.06.1999, 99/05/0072) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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