W117 1436392-1•BVwG W117 1436392-1
W117 1436392-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Sippenhaftung, soziale Gruppe
W117 1436392-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 13 04.330-BAG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, geb. 1987, Staatsangehörige von Afghanistan, Lebensgefährtin (traditionell verheiratet) von Herrn XXXX ebenfalls Staatsangehöriger von Afghanistan und Mutter von XXXXXXXX sowie von XXXX beide gleichfalls Staatangehörige von Afghanistan, stellte am 06.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei dieser Einvernahme gab sie die Familienangehörigeneigenschaft zu den angeführten Kindern und dem Lebensgefährten bekannt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Da sie im Iran geboren sei, könne sie nicht nach Afghanistan. Im Iran seien die Regierung und die Bevölkerung aber gegen die Afghanen, sie seien ständig belästigt worden und von der Regierung ausgewiesen worden. Nach Afghanistan könne sie nicht zurück, weil sie dort keine Angehörigen habe. In den Iran könne sich jedoch nicht zurück, weil sie ausgewiesen worden sei und außerdem sei sie dort nicht willkommen.
Am 27.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei afghanische Staatsangehörige, Hazare und Schiit. Sie sei niemals in Afghanistan gewesen. Bevor sie geheiratet habe, habe sie im Iran mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Sie und ihre Tochter hätten selbst keine Probleme; sie seien wegen der Probleme des Gatten hier. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ansonsten niemanden in Afghanistan. Afghanistan sei auch unsicher. Dort hätten sie auch keine Wohnmöglichkeit.
Im Iran seien sie solange geblieben, bis sie ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten. In ihrer Heimatprovinz in Afghanistan würde auch Krieg herrschen, die Taliban seien dort.
Befragt zu ihren Lebensumständen im Iran gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch im Iran ein Kopftuch bzw. einen Tschador tragen hätte müssen, diesen trage sie jetzt nicht mehr. Sie hätte damit aber kein Problem gehabt, es sei aber nicht bequem gewesen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 13 04.330-BAG, vom 19.06.2013 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 idgF ab, erkannte der Beschwerdeführerin aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18. Juni 2014 erteilt.
Zum negativen Ausspruch, den internationalen Schutz betreffend, führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, selbst keine Probleme gehabt zu haben. In Bezug auf das Bestehen eines allfälligen Zusammenhanges mit den Fluchtgründen des Gatten wiederum führte die Verwaltungsbehörde, inhaltsgleich zum Verfahren des Gatten, entsprechend aus und verneinte gleichfalls aus jenen Gründen, die sie im diesbezüglich negativen Bescheid des Gatten anführte, das Bestehen von Asylgründen im gegenständlichen Verfahren.
Subsidiärer Schutz sei jedoch insofern zu gewähren gewesen, als sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Schwangerschaft und ihrer bevorstehenden Geburt im Zusammenhang mit der derzeitigen Lage in Afghanistan im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten würde, sodass ihre Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte jedoch lediglich aus, dass "unsere Familie nach wie vor Feinde in Afghanistan hat".
In zwei ergänzenden Stellungnahmen, vom 08. November 2013 und vom 16. 12.2013 wies die Beschwerdeführerin unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Asylgerichtshofes auf ihre asylrechtliche Sonderstellung als Frau im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hin und sei ihr aufgrund ihrer persönlichen westlichen Wertehaltung Asyl zu gewähren.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
a) Ausgangslage:
Gegenständlich war aufgrund der Beschwerde nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
b) Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall:
Zunächst sei auf die Ausführungen zur Frage der Sippenhaftung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, den Gatten, W117 14436393, vom 13.02.2014, Herrn XXXX verwiesen - in der gegenständlichen Beschwerde wird nicht zu Unrecht moniert, dass sich dieser Problembereich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen könnte.
Nach der Aktenlage jedoch fehlen jegliche Ermittlungen in diese Richtung und darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen.
Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan existenziell gesehen in eine ausweglose Lage geraten würde, es fehlen jedoch auch in diesem Zusammenhang insbesondere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Frau in eine derartige ausweglose Lage geraten würde. In diesem Falle könnte nämlich der Auffangtatbestand des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Konvention der "sozialen Gruppe" erfüllt sein und insofern nicht bloß subsidiärer Schutz, sondern internationaler Schutz zu gewähren.
Die von der Verwaltungsbehörde, getroffenen Feststellungen machen lediglich die allgemein schwer benachteiligte Situation der Frauen deutlich.
Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde erweist sich daher als mit zwei wesentlichen Mangelhaftigkeiten behaftet, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen:
Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Verwaltungsbehörde hat daher im nachfolgenden Rechtsgang
sowohl
Ermittlungen in Bezug auf die Frage einer allfälligen auch die Beschwerdeführerin und ihrer Kinder einbeziehenden Sippenhaftung
als auch
entsprechende Erhebungen hinsichtlich der Frage, ob die ausweglose Situation, in welche die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan geraten könnte, in einem (kausalen) Zusammenhang mit dem Umstand steht, dass sie eine Frau ist.
anzustellen.
Abschließend sei noch auf folgende Unschlüssigkeit im Bescheid der Verwaltungsbehörde hingewiesen:
Die Verwaltungsbehörde sprach der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die vorgebrachte Identität aufgrund der Nicht-Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten ab, andererseits die Glaubwürdigkeit in Bezug auf Herkunftsstaatsbürgerschaft aufgrund der nachvollziehbaren Angaben zu.
Damit gerät man jedoch in einen Wertungswiderspruch vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG - wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist". Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angaben zur Staatsbürgerschaft und zum Herkunftsstaat einzig und allein auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin anzunehmen sind, ihre Identität selbst jedoch nicht.
Da der Bescheid der Verwaltungsbehörde im Verfahren des Gatten, Herrn XXXX, mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und die Bescheide der Kinder, XXXX, und XXXX (gleichfalls) jeweils mit Beschluss vom heutigen Tage § 34 Abs 4 AsylG 2005 idgF behoben wurden, wäre, abstrahiert von der aufgezeigten Mangelhaftigkeit, der gegenständlich angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde auch auf der Basis des § 34 Abs 4 AsylG 2005 idgF zu beheben gewesen, da in einem Familienverfahren - wie dem gegenständlichen - "die Verfahren unter einem zu führen sind".
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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