BVwG W108 1435964-1

W108 1435964-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Testo completo

BVwG W108 1435964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1435964.1.00

Spruch

W108 1435964-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens und minderjährig. Er gelangte mit seinen Eltern und seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen [Spruchpunkt I.]. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III.].

Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom selben Tag auch die Asylanträge der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, wobei die belangte Behörde vom Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG hinsichtlich seines Verfahrens und der Verfahren seiner Eltern und seines Bruders ausging.

3. Der Vater des Beschwerdeführers erhob gegen Spruchpunkt I. des ihn betreffenden abweisenden Asylbescheides fristgerecht Beschwerde, die gemäß der bis zum 01.01.2014 bzw. im Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist (vgl. etwa VwGH 07.06.2000, 99/03/0422) in Geltung gestandenen Norm des § 36 Abs. 3 AsylG (eine dieser Norm entsprechende Bestimmung befindet sich nunmehr in § 16 Abs. 3 BFA-VG) die Wirkung hatte, dass sie auch als fristgerechte Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden abweisenden Asylentscheidungen galt, sohin auch als fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des den Beschwerdeführer betreffenden Asylbescheides (s. oben Punkt 2.).

4. Die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, Herrn XXXX, wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. XXXX, insofern erledigt, als der vom Vater des Beschwerdeführers bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ist dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen dem - minderjährigen ledigen - Beschwerdeführer und seinem Vater (sowie seiner Mutter und seinem Bruder) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der den Vater des Beschwerdeführers betreffende, im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG ergangene Bescheid (in seinem Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281) und es insofern auch im Fall des Beschwerdeführers an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage im Tatsachenbereich (hinsichtlich einer allfälligen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen Familienangehörigen) mangelt.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers) bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war im Fall des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung wie im Fall seines Vaters zu treffen und die angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt I. des Bescheides] in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) bei der belangten Behörde gegeben ist.

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides an die belangte Behörde im Familienverfahren, damit die Verfahren aller Familienmitglieder "unter einem" geführt werden können, und folgt dabei den - eindeutigen - gesetzlichen Vorgaben sowie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W108, am 13.02.2014

Mag. Gertrude BRAUCHART

(Richterin)

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