G302 1422388-1•BVwG G302 1422388-1
G302 1422388-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Blutrache,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Kosovo, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 21.10.2011, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBL I 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 18.10.2011 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, mittels Schlepper nach Wien gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, dass es im Februar 2011 zu einem Streit zwischen dem BF und einer Person namens XXXX gekommen sei. Es wäre zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei der BF in Notwehr auf XXXX eingestochen hätte, dieser sei schwer verletzt worden. Der BF sei ebenfalls schwer verletzt und in Untersuchungshaft genommen worden. Nach der Haftentlassung habe die Familie XXXX Blutrache geschworen und € 100.000,-- verlangt, dieses Geld habe er nicht.
In weiterer Folge wurde der BF am 21.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei vom Beschwerdeführer Beweismaterial (54 Seiten in Kopie, Aktenseiten XXXX) vorgelegt wurde. Der BF bestätigte die Angaben der Erstbefragung und brachte vor, dass er sein Heimatland aus Furcht vor Blutrache verlassen habe. Der BF schilderte die Probleme mit der Familie XXXX und den Vorfall im Februar 2011, bei dem er in Notwehr gehandelt habe und dabei auch selbst verletzt worden sei. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden und er habe vor der Polizei in Decan ausgesagt. Danach sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei aufgrund des Vorliegens einer Notwehrsituation freigesprochen und am 22.06.2011 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es habe über Vermittler Versuche der Versöhnung gegeben, aber die gegnerische Familie sei darauf nicht eingestiegen und habe die Zahlung von €
100. 000,-- verlangt. Sein Vater sei von der Familie XXXX angegriffen worden und zur Polizei gegangen, aber es hätte keine Ermittlungen seitens der Polizei gegeben. Der BF gab an, nicht gewusst zu haben, was er machen solle, den Kosovo verlassen oder zu warten, bis er umgebracht werde.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 21.10.2011, zugestellt am 25.10.2011 mittels persönlicher Übernahme durch den BF, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß
§ 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die glaubwürdigen Angaben zum Gegenstande des Bescheides erhoben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit keinem Wort eine gegen ihn persönlich gerichtete staatlicherseits ausgehende Verfolgung geltend gemacht habe. Weiters würden Bestätigungen über die Probleme mit der Familie XXXX eine aktuelle Verfolgung nicht untermauern können. Die vorgelegten Bestätigungen wären bei der Einvernahme erörtert worden. Von einer Übersetzung sämtlicher Schriftstücke wäre abgesehen worden, zumal dem Vorbringen ohnehin Glauben geschenkt werden würde. Dass es sich bei dem Vorbringen jedenfalls um keine Blutrache handeln würde, lasse sich daraus schließen, dass abgesehen von vereinzelten verbalen Angriffen niemand gefährdet wäre. Nach Ansicht der Behörde würde in diesem Fall kein asylbegründeter Sachverhalt vorliegen, weil es sich um eine Verfolgung von Privatpersonen handle und die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei gegeben sei. Der BF hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei weiterer Bedrohung durch Angehörige der Familie XXXX erneut an die Polizei zu wenden, zumal die Polizei und Gerichte im Fall des BF bereits tätig geworden seien. Beim BF handle es sich um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der vor seiner Ausreise die notdürftigste Lebensgrundlage sichern konnte. Es würden sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe oder der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 05.11.2011 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren gemäß §§ 66 Abs 1 bzw.
§ 66 Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde beantragt, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung des BF für auf Dauer unzulässig zu erklären bzw. in eventu dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei und mangelhafte Ermittlungen vorliegen würden, da es die Behörde unterlassen habe, genauere Untersuchungen zum Vorbringen anzustellen. Der Bescheid sei bereits nach drei Tage nach der Einvernahme erlassen worden und daher habe die Behörde nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Einvernahme weise grobe Verfahrensmängel auf, zumal sein Vorbringen betreffend die Untätigkeit der Polizei ignoriert worden sei. Auch auf die vom BF geschilderten Angriffe gegen seinen Vater sei nicht eingegangen worden. Weiters seien die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung grob mangelhaft.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Mit Vorlage, datiert mit 08.11.2011, wurde seitens des BF eine neuerliche, am 11.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte, Beschwerde eingebracht. Der BF brachte vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Obwohl in den Länderfeststellungen festgehalten worden sei, dass die Gerichte ineffizient arbeiten würden und es Berichte über Korruption gäbe, gehe die belangte Behörde im Falle des BF von staatlicher Schutzfähigkeit der Republik Kosovo aus. Der BF habe im Ermittlungsverfahren dargelegt, dass er trotz Vermittlungsversuche und Heranziehung der Polizei weiter von der Familie XXXX mit Blutrache bedroht werde. Er habe seit Monaten das Haus nicht verlassen können, die Landwirtschaft seiner Familie sei von der Familie XXXX niedergebrannt worden. All diese Umstände hätte die belangte Behörde zumindest im Rahmen der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verabsäumt zu berücksichtigen. Der BF beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben, dem BF den Staus eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung des BF für auf Dauer unzulässig zu erklären bzw. in eventu den Bescheid der Behörde zu beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl B11 XXXX wurde der Beschwerde des BF gemäß § 38 Abs 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Übernahmebestätigung wurde mit der am 16.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Faxnachricht von der XXXX (XXXX) übermittelt, mit welcher der BF die persönliche Übernahme des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl XXXX bestätigte.
Mit Urkundenvorlage erfolgte seitens des Bezirkspolizeikommandos Baden eine am 17.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte Nachreichung eines Untersuchungsberichts in Kurzform, mit dem die Authentizität des geprüften Dokuments (Personalausweis) bestätigt wurde.
Mit Urkundenvorlage, datiert mit 19.11.2011, erfolgte seitens des BF eine am 21.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte Nachreichung, mit der der BF ein offizielles Schriftstück der kosovarischen Polizei in albanischer Sprache übermittelte, welches seine Fluchtgründe untermauern und damit ein zentrales Beweismittel für sein Asylverfahren sein würde.
Mit E-Mail vom 29.10.2012 wurde von der Kanzlei RA XXXX eine Vollmachtsanzeige übermittelt. Mit E-Mail vom 04.12.2012 übermittelte RA XXXX die Vollmachtsauflösung für den BF.
Mit E-Mail vom 10.05.2013 übermittelte RA XXXX die Vollmachtsbekanntgabe für den BF.
Am 28.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung vom bevollmächtigten Vertreter des BF (RA XXXX) ein. Der BF habe im erstinstanzlichen Verfahren seinen Herkunftsstaat aufgrund der Bedrohung durch die Familie XXXX verlassen, die dem BF "Blutrache" geschworen habe, weil er bei einer Streiterei Anfang Februar 2011 XXXX aus XXXX mit einem Messer verletzt habe. Der BF sei in Untersuchungshaft genommen worden, aber vom Gericht aufgrund des Vorliegens von Notwehr freigesprochen worden. Die Familie XXXX habe Rache geschworen und trotz Bemühungen der Vermittler auf Zahlung eines Blutgeldes "in der Höhe von 100.000 Euro" bestanden, um von der geschworenen Blutrache abzusehen. Der Betrag konnte vom BF nicht aufgebracht werden. Die Blutrache sei in XXXX nach wie vor gängig. Es komme - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - nicht darauf an, ob es sich um eine "klassische Blutrache" im Sinne des Kanun handle, relevant sei lediglich das Vorliegen einer Bedrohungssituation, die sich gegen den BF richte. An dieser ändere die formelle Einigung zwischen den Familien - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - auch nichts, da sie keine Einigung zwischen den Familien gestiftet habe.
Es wurden Erhebungen vor Ort durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft XXXX sowie die Vernehmung von fünf Zeugen beantragt. Ein weiterer Zeuge sei in Wien aufhältig.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF neben der Bedrohung durch die Familie XXXX auch der Gefährdung durch die sog. Gruppe "XXXX" unterliege. Es gäbe keine offizielle Blutfehde zwischen den Familien XXXX und XXXX, allerdings würden die vorgebrachten wechselseitigen Tötungen durchaus das Bild der Blutrache zeigen. Der Verbindungsbeamte im Kosovo habe bei Erhebungen im März 2007 die extreme Brisanz des Geschehens bestätigt. Zum Beweis wurde der Beschwerde die Stellungnahme von Obst. Pichler an den UBAS im Verfahren GZ XXXX vom 22.03.2007 beigefügt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die weiter entfernten männlichen Verwandten des XXXX, darunter der BF, Zielscheibe seitens der "XXXX" sein könnten.
Schließlich wurde eine fehlende staatliche Schutzgewährung vorgebracht und ein Auszug aus der Schweizer Wochenzeitung "Weltwoche" vom 22.02.2005 über XXXX zitiert. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die kosovarischen Behörden dem BF wirksamen Schutz gewähren würden.
Zusammenfassend könne der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Familie XXXX - und damit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten.
Mit E-Mail vom 28.10.2013 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF (RA XXXX) eine beglaubigte Übersetzung des mit Schriftsatz vom 19.11.2011 in albanischer Sprache vorgelegten Schriftstückes der Regionalpolizei (Polizeistelle in XXXX) eingebracht, in dem die Probleme der Familien XXXX und XXXX geschildert wurden.
Am 8.1.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des
31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F.
BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl.
Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008,
Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. So führte das Bundesasylamt bei den Feststellungen aus, dass dieser "sein Heimatland aufgrund von Problemen mit Dritten Personen verlassen" hätte. Die Beweiswürdigung dazu beschränkte sich darauf, dass die glaubwürdigen Angaben zum Gegenstande des Bescheides erhoben werden. In der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I, führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass auch der Umstand, dass Bestätigungen über die Probleme mit der Familie XXXX eine aktuelle Verfolgung nicht untermauern hätte können. Die vorgelegten Bestätigungen wären bei der Einvernahme erörtert worden. Von einer Übersetzung sämtlicher Schriftstücke wäre abgesehen worden, zumal dem Vorbringen ohnehin Glauben geschenkt werden würde. Dass es sich bei dem Vorbringen jedenfalls um keine Blutrache handeln würde, lasse sich daraus schließen, dass abgesehen von vereinzelten verbalen Angriffen niemand gefährdet wäre. Nach Ansicht der Behörde würde in diesem Fall kein asylbegründeter Sachverhalt vorliegen, weil es sich um eine Verfolgung von Privatpersonen handle und die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei gegeben sei.
Es offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging, hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist, ohne jedoch den konkreten Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht näher zu konkretisieren.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet darüber hinaus unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesasylamt nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 21.10.2011 vorgelegten Beweismittel ausreichend auseinandergesetzt hat. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie das vorgelegte Beweismaterial (54 Seiten in Kopie, Aktenseiten XXXX) in der Einvernahme am 21.10.2011, in der Zeit von 08.00 bis 10.15 Uhr, erörtert werden konnte, wenn in dieser Zeit auch die Einvernahme zu den Fluchtgründen durchgeführt wurde. Die vom BF vorgelegten Dokumente wurden offensichtlich nie einer vollständigen - im Akt einsehbaren - Übersetzung zugeführt. Gerade die Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln hätte der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen können.
2.1.2. Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom Bundesasylamt in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.
So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ob es sich nun bei den vom Beschwerdeführer relativierten Problemen tatsächlich nur um eine Verfolgung durch "Dritte" handelt oder ob diese einen asylrechtlich relevanten Hintergrund haben. Im Anschluss daran bedarf es einer individuell konkreten Prüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Institutionen in der Republik Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen mit oder ohne asylrechtlich relevanten Motiven tatsächlich schutzfähig und schutzwillig wären.
Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung des Beschwerdeführers bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
2.1.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen und Anträge entsprechend zu würdigen sein. Insbesondere wird dabei auf die Beschwerdeergänzung vom 28.10.2013 hingewiesen. Jedenfalls wird das BFA eingehende Ermittlungen - auch durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB sowie der Vernehmung der genannten Zeugen - zu tätigen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.
2.1.4. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.
2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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