BVwG W160 1434979-1

W160 1434979-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W160 1434979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1434979.1.00

Spruch

W160 1434979-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. 13 04.979 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

Gemäß

§ 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 15. 04. 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17. 04. 2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am XXXX, Indien, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, seine Religionszugehörigkeit sei Sikh. Seine Muttersprache wäre Punjabi, er spreche aber auch Hindi. Von 1988 bis 1998 hätte er in XXXX die Grundschule besucht. In der Folge hätte er als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Indien leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe er im Juli 2012 gefasst und er sei mit einem Schiff im Jänner 2013 in Richtung Russland gereist. Sein Heimatland hätte er mit seinem Reisepass legal verlassen. Russland habe er schlepperunterstützt per Lkw verlassen, sei dann drei Wochen zu Fuß gegangen und mit einem Taxi nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund brachte er vor, in Indien für die "politische Kongresspartei" gewesen zu sein. Die gegnerische Partei, die Partei "BJP" sei dagegen gewesen und wäre er von Mitgliedern dieser Partei zusammengeschlagen und unschuldig für 24 Stunden von der Polizei unter Arrest gestellt worden. Von der Polizei sei er an verschiedensten Stellen am Körper gefoltert worden. Ein zuständiges Parteimitglied der "BJP" hätte ihn einsperren lassen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Auch seine Familie sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi am 25.04.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs brachte er vor, dass seine Angaben bei der ersten Einvernahme der Wahrheit entsprochen hätten. Er könne dazu keine Ergänzungen machen. Es sei am XXXX, Indien, geboren worden. Er habe nicht gearbeitet und im Elternhaus gelebt. Er habe Indien im Jänner 2013 verlassen und sei von Bombay aus mit dem Schiff nach Moskau und von dort aus über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Es sei seit ca. fünf Jahren Mitglied der Kongresspartei. Sein Onkel väterlicherseits wäre bei der Kongresspartei, wegen ihm habe er diese Partei unterstützt. Der Onkel wäre Councelar für den Bezirk XXXX. Letztes Mal hätte ihre Partei die Wahlen gewonnen, aber dieses Mal habe die BJP die Wahlen gewonnen. Bei den Wahlen hätten sie einen handgreiflichen Streit mit den Leuten der BJP gehabt. Nachdem die andere Partei die Wahlen gewonnen hätten, hätten Personen dieser Partei ihr Haus attackiert. Diese seien auch in ihr Geschäft gekommen und hätten dort randaliert. Obwohl er bei der Polizei gewesen wäre, hätte diese durch den Einfluss der Gegner nichts unternommen. Zweimal hätte ihn die Polizei mitgenommen und verprügelt. Das erste Mal hätten sie ihn in der Nacht mitgenommen, das zweite Mal in der Früh. Er wäre am Abend freigelassen worden. Einmal sei er von vier Burschen der gegnerischen Partei angegriffen und verletzt worden. Nach diesen Vorfällen habe seine Familie entschieden, dass er das Land verlassen solle. Das seien seine Gründe.

Auf die Frage, wann die letzte Wahl gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nach langer Überlegung und Wiederholung der Frage an, dass dies im Jahr 2007 gewesen sei. Die Vorfälle, die ihn betroffen haben, hätten sich im Jahre 2011 und 2012 zugetragen. Im Jahre 2011 hätte es eine Attacke auf das Haus gegeben. Er habe sich auf dem Dach des Hauses befunden, als die Gegner sie mit Steinen beworfen hätten. Er habe die Steine zurückgeworfen und hätten ihn die Gegner in der Folge verprügelt. Mehr könne er nicht angeben. Im Februar oder März 2012 hätten die Gegner in seinem Geschäft randaliert. Wegen falscher Anzeigen der Gegner ("Raufhandel und solche Sachen"), habe ihn die Polizei mitgenommen. Es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben. Mehr Details könne er nicht angeben, es sei alles korrekt und entspreche der Wahrheit. Er hätte dem nichts mehr hinzuzufügen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf den Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte er vor, dass die BJP überall in Indien vertreten wäre. Hierzu wurde ihm vorgehalten, dass nunmehr die Kongresspartei an der Macht sei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. 13 04. 979 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe.

4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die belangte Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt hätte. Er habe in der Einvernahme ausdrücklich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war und ihm weiterhin Verfolgung drohe. Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der ihm drohenden Verfolgung um keine Verfolgung im Sinne der Konvention, sei unhaltbar. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der ihm drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mangels vorgelegter Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (befürchtete Verfolgung durch gegnerische Parteiangehörige) werden für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer lebte in Indien für viele Jahre bei seiner Familie. Er spricht Punjabi und hat zehn Jahre lang in Indien die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder.

Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet und ist im erwerbsfähigen Alter. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Er führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Es wurde von ihm diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht geht von keiner Veränderung seiner persönlichen Situation aus.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Politik / Wahlen

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.

Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).

Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.

Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:

Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 5.3.2013).

Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.

Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt. In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Wahlen

Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 hat sich unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat trotz Zugewinns von 80 Sitzen keine parlamentarische Mehrheit. Nach Koalitionsaustritt einer Partei im September 2012 verfügt die Regierung aktuell über 248 von 545 Sitzen im Unterhaus. Sie wird von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis 2014 (fünf Jahre).

Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Kongress-Parteivorsitzende Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann.

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert.

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos.

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, da aktuell noch bei ca. 6 % liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur benötigt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013).

Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt.

Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 16. Mai 2009 ist die Kongresspartei (INC) mit insgesamt 206 Parlamentssitzen als stärkste Partei aus dem Rennen hervorgegangen und erhielt damit das Mandat zur Regierungsbildung. Mit 116 Mandaten wurde die BJP zweitstärkste Kraft. Entgegen den Prognosen, die ein Kopf-an-Kopf-Rennen von Kongresspartei und BJP vorausgesagt hatten, war das Ergebnis ein überzeugender Sieg der Kongresspartei.

2,1 Millionen Sicherheitskräfte waren zur Absicherung der Wahl eingesetzt. Knapp 50 Menschen kamen trotzdem gewaltsam ums Leben, die meisten davon bei Anschlägen und Angriffen maoistischer Gruppen. An den meisten Wahltagen blieb die Abstimmung allerdings vergleichsweise friedlich. Die Maoisten hatten ebenso wie radikale Muslime im indischen Teil Kaschmirs zum Wahlboykott aufgerufen.

(Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:

Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 3.3.2013 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009,

http://www.sueddeutsche.de/politik/281/468842/text/, Zugriff 3.3.2013).

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).

(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:

1994-2013, Stand 24.2.2013,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013).

Regionale Problemzonen

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.

(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 3.3.2013).

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet.

Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.

Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.

Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.

Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.

Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).

Polizeigewalt / Folter

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012;

http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf;

Zugriff 3.5.2013).

Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Das Gesetz verbietet Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind. Im Dezember 2010 wurde vom Parlament das Gesetz zur Vorbeugung von Folter verabschiedet, aber NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass die Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden muss und versucht werden muss, Strafen bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems.

Das Gesetz erlaubt erzwungene Geständnisse vor Gericht nicht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch angewandt zur Erlangung von Geständnissen und Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung. Es gibt auch einige Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei, in beinahe allen berichteten Fällen wurden jedoch Schritte gegen die Täter unternommen.

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgehen, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen sie behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie 2010-2011 88.788 Fälle bearbeitete, von denen 574 Fälle finanzielle Kompensation erhielten.

20 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten.

Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Hohen Gericht oder beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher wahr und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam.

Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere hinzu in Chandigarh, Haryana und Puducherry.

(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2010-2011, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2011/CHRIAnnualReport2010-11.pdf, Zugriff 5.3.2013).

Die Commonwealth Human Rights Initiative setzte weiterhin ihre Arbeit um die Polizeibeschwerdebehörden zu stärken und initiierte viele Interventionen. Die Polizei von Kerala bat die Initiative eine Bürgercharter auszuarbeiten, in der die Pflichten der Polizei festgehalten sind. In Rajastan und West-Bengalen arbeitet sie an Fällen von überlanger Untersuchungshaft, in Rajastan wurden 150 Kontrollbesucher für Gefängnisse ernannnt.

(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2011-2012, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2012/CHRIAnnualReport2011-12.pdf, Zugriff 5.2.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Seite Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010).

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe und sonstige verfahrensrelevante Umstände (insbesondere allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen) umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. An der politischen wie menschenrechtlichen Lage in Indien hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine für den Beschwerdeführer relevante Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien aufgrund der von ihm behaupteten Feindschaft mit Personen der gegnerischen Partei (BJP) landesweit verfolgt werden würde. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige sozialen Kontakte angegeben. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorbringen konnte, im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Eingangs ist auszuführen, dass den Angaben des Beschwerdeführers sämtliche Hinweise fehlen, die annehmen lassen, dass er wahre Ereignisse schilderte. Er führt keine Details aus, noch geht aus den Ausführungen glaubhaft vor, dass der Beschwerdeführer von einer Erzählung sprach, die sich auf wahre Begebenheiten bezieht.

Der Beschwerdeführer bringt als fluchtauslösenden Grund vor, von Angehörigen der gegnerischen Partei angegriffen worden zu sein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass er dazu angibt, dass die Vorfälle im Jahre 2011 und 2012 gewesen wären. Im Jahre 2011 hätte sich die Attacke auf ihr Haus zugetragen. Er sei anwesend gewesen, und es wären Steine hin und her geworfen worden. Die Männer hätten ihn verprügelt. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Beschwerdeführer trotz des seiner Meinung nach intensiven Angriffs ein genaues Datum nicht angeben konnte. Trotz Nachfragen brachte er nur vor, nicht mehr zu wissen. Auch auf die Frage, wann die gegnerischen Personen in ihrem Geschäft randaliert hätten, gab er nur an, dass dieses im Jahre 2012 im Februar oder März gewesen sein müsste. Auch hier ist es fern jeder Lebenserfahrung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, genaue Details und einen genauen Zeitpunkt des Überfalls auf sein Geschäft anzugeben.

Warum ihn die Polizei dann mitgenommen hätte konnte er nicht schlüssig beantworten. Hiezu gab er nur an, wegen einer falschen Anzeige der Gegner - "wegen Raufhandels und solchen Sachen" -mitgenommen worden zu sein. Aus der Anzeige sei nichts geworden, es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben.

Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch sein Vorbringen vom 17.04.2013 (Aktenseite 23) wo er angibt, von der Polizei unschuldig für 24 Stunden unter Arrest gestellt worden zu sein. So bringt er hingegen am 25.04.2013 (Aktenseite 51) vor, das erste Mal von der Polizei in der Nacht, das zweite Mal in der Früh mitgenommen und am Abend wieder frei gelassen worden zu sein. Von einer weiteren gerichtlichen Behandlung sei abgesehen worden. Der Beschwerdeführer behauptete bei der Erstbefragung am 17.04.2013 (Aktenseite 19) von der Polizei auch an verschiedensten Stellen am Körper gefoltert worden zu sein. Auch dieses Vorbringen ist unglaubwürdig, da eine Person, die eine Folterung über sich ergehen lassen musste, diese von sich aus in allen Einzelheiten schildern würde.

Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen zu einer Bedrohung seiner Familie im Heimatdorf vorbringt.

Zusammenfassend ist somit aus den vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug in einen anderen Teil Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi und damit eine Sprache, welche in anderen Regionen Indiens gesprochen wird. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug nicht möglich oder zumutbar wäre. Weiters ist noch auszuführen, dass zurzeit in Indien die Kongresspartei an der Macht ist.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es gibt in Indien auch kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über Ressourcen oder über Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.

Doch selbst dann, wenn man das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung skizzierte Bedrohungsszenario nicht als unglaubwürdig ansehen würde, ist zu bedenken, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt und dass nicht ersichtlich ist, weshalb die indische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht in der Lage bzw. nicht Willens sein soll, dem Beschwerdeführer vor privaten Verfolgern zu schützen. Darüber hinaus wäre die behauptete Verfolgung lokal begrenzt, so dass sich der Beschwerdeführer durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der vorgebrachten Verfolgung entziehen könnte.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Reisebewegung per Schiff von Bombay nach Moskau) unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, die zusammengefasst dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.

Dass sich seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat.

Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, diese ist zur Objektivität verpflichtet ist und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Zudem handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht Willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Abgesehen von dem mehr als vagen und wegen des Charakters einer bloßen Schutzbehauptung als unglaubwürdig zu qualifizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers, ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden.

Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht, gesund ist und seinen Angaben nach als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter tätig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Punjabi. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der seit April 2013 in Österreich aufhältig ist.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine auch nur ansatzweise auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern und seine Geschwister aufhalten.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht; insbesondere wurde darin dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht begründet entgegen getreten, sodass auch diese feststeht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Soweit in der Beschwerde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird ist zu bemerken, dass eine Zuerkennung derselben im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 17 und 18 BFA-VG nicht in Frage kam.

Schließlich war im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag, "das Verfahren zwecks Ergänzung an die I. Instanz zurückzuverweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W160, am 12.02.2014

Mag. Günther LAMMER

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