W209 1420972-1•BVwG W209 1420972-1
W209 1420972-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz
W209 1420972-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. August 2011, Aktenzahl 11 02.035-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazaren angehört, stellte am 28.2.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, dass er mit seiner Familie im Iran gelebt und dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Er habe Schwierigkeiten in Afghanistan und könne nicht dorthin zurück. Die Gruppe XXXX terrorisiere seine Heimat und habe seinen Vater bedroht, weshalb die Familie in den Iran geflüchtet wäre. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seine Reise im Iran (Provinz Isfahan) begonnen habe und illegal mit Schlepperunterstützung in das Bundesgebiet eingereist sei.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen) am 4.3.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Ort XXXX in der Provinz Ghor (Afghanistan) geboren sei und dort bis zu seinem vierten oder fünften Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er in den Jahren 2000 bis 2011 in der Provinz Isfahan im Iran gelebt. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den Jahren 2004 bis 2011 in Isfahan als Fliesenleger gearbeitet habe. Ergänzend zu den in der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diverse terroristische Gruppen wie XXXX und Taliban die jungen Burschen in Afghanistan mit Gewalt zum Kampf zwingen würden, man als junger Mensch entweder töten müsse oder getötet werde und er beides nicht wolle, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er habe sich für die Ausreise in die Europäische Union entschieden, weil es in seinem Heimatland zu unsicher sei, wenn man mit dem Leben bedroht werde.
3. Mit Aktenvermerk vom 4.3.2011 des Bundesasylamtes wurde von einer
Altersfeststellung des Beschwerdeführers Abstand genommen und von seiner offensichtlichen Minderjährigkeit ausgegangen.
4. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 14.4.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und gab darüber hinaus an, dass er im Iran mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern sowie seinen drei Schwestern gelebt habe und diese noch dort leben würden. Auf Nachfrage brachte er vor, dass er über keinerlei Verwandte in Afghanistan verfüge und das letzte Mal im Alter von fünf Jahren in Afghanistan gewesen sei. Sein Vater hätte Probleme in Afghanistan gehabt, weshalb die gesamte Familie in den Iran ausgewandert sei. Über die konkreten Probleme habe der Vater mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen. Er selbst sei in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er damals erst fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet, noch sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Auf die Frage, was ihn konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse, sein Vater habe zu ihm gesagt, dass sie nicht zurückkehren könnten. Im Iran habe er Angst gehabt, abgeschoben zu werden, da er über keine Papiere verfügt habe. Er habe Angst vor den iranischen Behörden gehabt. Er habe dort weder zur Schule gehen können noch über eine regelmäßige Arbeit verfügt. Für die Ausreise habe er 10.000 USD bezahlt, das Geld dafür habe er sich von seinem Onkel geborgt. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan wurden ausgehändigt.
5. Mit 5.5.2011 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahme zu den vorgelegten Länderfeststellungen ein.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 9.8.2011, Zahl 11 02.035-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.8.2012 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, im Heimatstaat nicht gerichtlich vorbestraft sei, nicht von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden sei, nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei sowie keine Probleme mit Privatpersonen und den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Gefahr iS des § 8 AsylG 2005. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründet es damit, dass eine Verfolgung
aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könnten nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der konkreten Situation davon ausgegangen werden müsse, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Verfolgungshandlungen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen würden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, bezüglich der Gruppe XXXX konkret gegen ihn oder seine Familie gerichtete drohende Verfolgungshandlungen darzulegen. Ebenso sei die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazaren alleine nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (VwGH 23.05.1995, 94/20/0816), die begründete Furcht vor konkreten Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang habe nicht festgestellt werden können. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Somit habe sich kein Sachverhalt ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
7. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.8.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Aufgrund seiner zu diesem Zeitpunkt aufrechten Minderjährigkeit wurde die Beschwerde von seinem damaligen gesetzlichen Vertreter, Magistrat XXXX, eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er zu der bestimmten sozialen Gruppe gehöre, die Afghanistan in sehr frühen Jahren habe verlassen müssen und nun über gar keine sozialen und gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Die Lebensgrundlage in Afghanistan sei ihm vollkommen entzogen worden und es habe dieser Entzug der Lebensgrundlage eine asylrelevante Schwelle erreicht. Die soziale Absicherung liege in Afghanistan traditionell bei der Familie, dem Beschwerdeführer würden jedoch jegliche soziale Netzwerke fehlen. Er verfüge über keinerlei notwendige Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und es sei ihm aufgrund seines Alters sowie seiner Benachteiligung als Hazare am Arbeitsmarkt eine Sicherung seiner Existenz in Afghanistan selbstständig nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan in den Iran habe eine Bedrohung durch die Gruppe XXXX bestanden. Das persönliche Gefährdungspotenzial habe er als damals 5-Jähriger jedoch nicht einschätzen können und sei ihm dies nach wie vor nicht möglich.
8. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde zuletzt bis 9.8.2014 verlängert.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie den Gründen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Ghor, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens und spricht Dari. Er ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Seit Kindesalter (im Alter von etwa fünf Jahren) lebt der Beschwerdeführer im Iran in der Stadt Isfahan, wo er gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern (drei Schwestern und zwei Brüder) aufwuchs und bis vor seiner Flucht nach Österreich gewohnt hat. Afghanistan haben seine Eltern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vor rund 14 Jahren verlassen. Für den Iran hat weder der Beschwerdeführer noch eines seiner Familienmitglieder eine Aufenthaltsberechtigung. Seine Eltern und seine fünf Geschwister halten sich weiterhin im Iran auf. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran ist schlecht; der Vater des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder haben eine Beschäftigung. Auch der Beschwerdeführer selbst verrichtete Hilfsarbeiten (Fliesenarbeiten) im Iran. Zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz war der Beschwerdeführer minderjährig. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer jedoch volljährig.
Der Beschwerdeführer verließ laut eigenen Angaben den Iran im Winter 2010 alleine und reiste am 27.2.2011 schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, weil es aufgrund fehlender Dokumente und Aufenthaltsbewilligung für ihn als Afghane im Iran unmöglich war, eine Schule zu besuchen bzw. eine regelmäßige Arbeit zu bekommen.
Ein konkreter Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates (Afghanistan) sowie eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Beweiswürdigung:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Staatsangehörigkeit und Herkunftsort des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie den weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Feststellungen betreffend die Gründe, den Herkunftsstaat zu verlassen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren: Im Rahmen der Erstbefragung am 28.2.2011 brachte er vor, dass die Gruppe XXXX seine Heimat terrorisiere und seinen Vater bedroht hätte, weshalb die Familie in den Iran geflüchtet sei. Dabei handelt es sich jedoch um keine konkrete Verfolgung, die der Beschwerdeführer in glaubhafter, nachvollziehbarer Weise darlegen konnte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.3.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diverse terroristische Gruppen wie XXXX und Taliban die jungen Burschen in Afghanistan mit Gewalt zum Kampf zwingen würden, man als junger Mensch entweder töten müsse oder getötet werde und er beides nicht wolle, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Darstellung, welche in keiner Weise auf eine konkrete, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch bestimmte Gruppierungen hinweist.
In der weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.4.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Probleme in Afghanistan gehabt hätte, weshalb die gesamte Familie in den Iran ausgewandert sei; über die konkreten Probleme habe der Vater jedoch nicht mit ihm gesprochen. Trotz wiederholter Nachfrage seitens des Bundesasylamtes bezüglich der Gründe der Antragsstellung auf internationalen Schutz konnte der Beschwerdeführer weder einen konkreten Vorfall benennen noch eine aktuelle, individuelle Verfolgungssituation näher ausführen, sondern brachte lediglich vor, dass er nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können und auch nicht im Iran habe bleiben können. Bezüglich der Gruppe XXXX gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätte und ihm erzählt habe, dass diese Gruppe von den Taliban unterstützt werde, zu den Leuten nach Hause käme, sie ausrauben und misshandeln würde. Auch diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle angeben beziehungsweise eine konkrete Verfolgung seiner Person oder eines seiner Familienmitglieder darlegen.
Ebenso in der Beschwerde vom 23.8.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan eine Bedrohung durch die Gruppe XXXX bestanden habe, ohne dieses Vorbringen weiter zu konkretisieren bzw. durch weitere Angaben oder Beweise glaubhaft zu machen.
Selbst unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan sowie des langen Zeitraumes, der seither verstrichen ist, vermögen die so allgemein und vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung zu überzeugen.
Außerdem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.4.2011 an, dass er selbst in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er damals erst fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet, noch sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Auf die Frage, was ihn konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse, sein Vater habe zu ihm gesagt, dass sie nicht zurückkehren könnten.
Mangels konkreter Angaben konnte somit kein Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden.
Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die Gründe, den Iran zu verlassen, basieren auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers bei all seinen Einvernahmen. Diesbezüglich liegen keinerlei Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vor.
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran und zur schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich ebenfalls auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen, Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde vorgebracht. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idgF (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung", welche dann vorliegt, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten (VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar (VwGH 5.11.1992, Zl. 92/01/0792).
Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0106).
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben sein Heimatland Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen und seither im Iran gelebt. Auch seine Familienangehörigen halten sich allesamt im Iran auf und der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat mehr.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens behauptete Bedrohung durch die Gruppe XXXX, welche als Fluchtgrund seiner Familie von Afghanistan in den Iran vorgebracht wurde, konnte im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine sonstige gegen ihn oder seine Familie gerichtete individuelle, konkrete Verfolgungshandlung glaubhaft machen.
Wie das Bundesasylamt weiters aufzeigt, ist auch die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa 2,8 Millionen Personen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass er zu der bestimmten sozialen Gruppe von Personen gehöre, die Afghanistan bereits in sehr frühen Jahren haben verlassen müssen und nun über keine sozialen und gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen würden. Ihm sei daher die Lebensgrundlage in einem die asylrelevante Schwelle durchbrechenden Ausmaß entzogen worden.
Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression zu verstehen ist, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Personen, die ihren Herkunftsstaat bereits in sehr frühen Jahren verlassen haben und über keine sozialen Anknüpfungspunkte zu diesem Staat mehr verfügen, ist nicht als ein solches Merkmal zu qualifizieren, zumal sich diese Personengruppe nicht von anderen, die Afghanistan nicht schon im Kindesalter, sondern erst später verlassen haben, unterscheidet. Auch für letztere kann die Rückkehr nach Afghanistan unmöglich sein, wenn ihre Lebensgrundlage dadurch derart gefährdet würde, dass ihnen eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK droht, weswegen in solchen Fällen gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 4.4.2009, 2008/19/0271; VwGH 4.4.2009 2008/19/0653; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0588; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203) regelmäßig subsidiärer Schutz und nicht der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass bereits das Bundesasylamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Heimat im Kindesalter verlassen hat und seitdem durchgehend im Iran gelebt hat, sodass er in Afghanistan keine familiären bzw. sozialen Anhaltspunkte mehr hat, Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt hat.
Hinsichtlich des in der Beschwerde gemachten Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters eine Sicherung seiner Existenz in Afghanistan selbstständig nicht möglich sei, ist festzustellen, dass der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährige Beschwerdeführer, welcher am XXXX geboren ist, mittlerweile nicht mehr der Gruppe der Minderjährigen zuzurechnen ist, weshalb eine erhöhte Benachteiligung sowie Schutzbedürftigkeit basierend auf seinem Alter zu verneinen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu Spruchpunkt A angeführten Erkenntnisse des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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