W189 1436862-1•BVwG W189 1436862-1
W189 1436862-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2014
Familienverfahren, Kassation
W189 1436862-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA. der Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 01.141-BAG, zu Recht beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu den Zlen. W189 1436861-1 und W189 1436863-1) am 27.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz vor einer näher bezeichneten Polizeiinspektion.
Dabei wurden nachfolgende russische Dokumente sichergestellt:
Führerschein des Ehemannes sowie
Versicherungskarten und Kopien der Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres minderjährigen Sohnes.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2013 (Erstbefragung) und am 12.06.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn verlassen zu haben. Sie seien legal mit dem Zug in die Ukraine gereist. Sie seien mit russischen Inlandspässen aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Inlandspässe in seiner Tasche aufbewahrt. Sie wisse nicht wo die Inlandsreisepässe nunmehr seien. Nach einigen Tagen Aufenthalt in der Ukraine seien sie schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gereist.
Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern, ihre beiden Töchter, ihr Bruder und ihre Schwester aufhalten.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass am 17.01.2013 sechs unbekannte schwarz gekleidete Männer gegen 19 Uhr in ihr Haus eingedrungen seien. Ihr Ehemann habe ein der Beschwerdeführerin unbekanntes Problem gehabt. Die unbekannten Männer hätten nach dem Ehemann gefragt. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Sie sei lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Sie habe auch keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe.
Auch ihr minderjähriger Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe und würden für diesen die von der Beschwerdeführerin angegeben Fluchtgründe gelten.
Die unbekannten Männer hätten ihr gedroht, sie und ihre Familie zu töten, weshalb sie Angst vor einer Rückkehr habe.
Mit der Polizei oder den Behörden habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.06.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs nach ausdrücklicher Befragung erklärte, dass ihre bisher getätigten Ausführungen vor den österreichischen Behörden der Wahrheit entsprochen hätten.
Auf Nachfrage ob noch Angehörige im Herkunftsstaat leben würden, verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in XXXX.
Nach Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, meinte die Beschwerdeführerin, über Skype mit ihren beiden Töchtern und ihrer Mutter zu kommunizieren.
Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihrem Ehemann aus Tschetschenien ausgereist sei. Anfang November vorigen Jahres habe dieser irgendwelche Taschen mit Lebensmittel gebracht. Diese Taschen habe er zu sich ins Zimmer gebracht, obwohl er normalerweise die Einkäufe in die Küche bringe. Der Ehemann habe ihr erklärt, dass er von einem im Wald versteckten Mann darum gebeten worden sei, Lebensmittel zu besorgen. Bei diesem Mann habe es sich um einen Feldkommandanten gehandelt. Am 17.01. sei es schon Abend und dunkel gewesen, als Leute in schwarzen Uniformen gekommen seien. Sie seien direkt ins Haus eingedrungen. Ihr Ehemann sei bei der Arbeit gewesen. Sie sei angeschrien und gepackt worden. Sie sei gefragt worden, wem sie helfe bzw. wen sie verstecke. Sie sei auch nach den Waffen gefragt worden. Sie sei nach ihrem Ehemann gefragt worden, wobei sie geantwortet habe, dass dieser in der Arbeit sei und erst später heimkomme. Die Beschwerdeführerin sei sogar mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr sei eine Pistole angesetzt worden und ihr aufgetragen worden, ihren Ehemann anzurufen, damit dieser nachhause komme. Der Ehemann habe jedoch nicht abgehoben. Ihr Ehemann habe das Telefon meistens nicht in der Arbeitskleidung. Insgesamt seien es sechs Männer gewesen, die das Haus auch nach Waffen durchsucht hätten. Die Beschwerdeführerin sei auf den Kopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge den Arbeitskollegen, mit dem ihr Ehemann zusammengearbeitet habe, angerufen. Sie habe ihren Ehemann erreicht, ihm das Vorgefallene geschildert und ihn aufgefordert, sich zu verstecken. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, nicht mehr anzurufen. Ihr Sohn sei bei den gegenüberliegenden Nachbarn gewesen. Nach etwa drei Stunden sei der Bruder ihres Ehemannes gekommen. Sie wisse nicht, wie lange sie bewusstlos gewesen sei. Sie sei zu sich gekommen und habe befürchtet, dass die unbekannten Männer ihren Ehemann vom Arbeitsplatz abholen würden.
Vielleicht seien die Männer gegen sieben Uhr gekommen. Sie habe dann auf jeden Fall Ilijas angerufen. Sie wisse nicht, wann der Bruder ihres Ehemannes gekommen sei. Der Bruder habe gesagt, dass sie sich reisefertig machen müsse. Ihr Ehemann habe ihr lediglich aufgetragen, mit niemandem zu telefonieren.
Schließlich seien sie und ihr Sohn von einem Neffen abgeholt worden. Sie hätten unterwegs den Ehemann abgeholt und seien ausgereist.
Im Zuge der Ausreise aus Russland seien sie im Zug nach den Pässen gefragt worden. Es habe keine Probleme gegeben, nachdem sie dem Grenzbeamten 1000 Rubel gegeben hätten.
Befragt, wie ihr minderjähriger Sohn am 17.01.2013 nachhause gekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass er von der Nachbarin gebracht worden sei. Sie sei nicht so streng und lasse ihren Sohn nur nach neun Uhr nicht mehr weg.
Auf Nachfrage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, meinte sie, dass sie Angst um ihren Ehemann, aber auch um sich selber und ihren minderjährigen Sohn habe.
Oft würden auf der Suche nach den Vätern die Söhne mitgenommen werden.
Außer den geschilderten Problemen habe sie keine weiteren Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr Ehemann festgenommen und gefoltert werden würde. Sie würden ja denjenigen kennen, dem er geholfen habe.
Im Bundesgebiet besuche sie einen Deutschkurs. Der minderjährige Sohn besuche die dritte Klasse Volksschule.
Befragt, woher sie die Telefonnummer des Arbeitskollegen ihres Ehemannes gehabt habe, erklärte sie, dass ihr Ehemann den Kollegen manchmal von ihrem Telefon angerufen habe, wenn sein Akku leer gewesen sei.
Beweise könne sie keine vorlegen. Die Behörde könne auch mit niemandem Kontakt aufnehmen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen, da sie ja heimlich weggefahren seien.
Nach Erörterung der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Herkunftsstaat meinte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie sich nie in Politik eingemischt hätten. Sie hätten ganz normal gelebt und habe sie ihren Ehemann auch gefragt, warum er den Männern geholfen habe. Ihr Ehemann habe Angst gehabt, die Hilfe zu verweigern. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Nachfrage auf eine Stellungnahmefrist.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 13 01.141-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Das Vorbringen betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Gemeinplätze beschränke und vage geschildert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. Aufgrund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben habe sie keinen Bezug zu ihrer Person herstellen können. Sie habe nicht glaubhaft darstellen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich erlebt habe.
Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann widersprochen hätten. Der Ehemann habe angegeben, er habe immer die Telefonnummer seines Arbeitskollegen zuhause liegen gelassen, um erreichbar zu sein. Die Beschwerdeführerin hingegen habe angegeben, dass sie manchmal mit ihrem Handy den Kollegen angerufen habe, wenn beim Handy des Ehemannes der Akku leer gewesen sei.
Im Übrigen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin gefolgt werde, dass sie wegen ihrem Ehemann den Herkunftsstaat verlassen habe. Weitere sie betreffende Probleme würde sie nur aufgrund der Probleme ihres Ehemannes vorbringen können. Da ihrem Ehemann bezüglich der Vorfälle und seiner Probleme kein Glauben geschenkt werde, werde auch den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten.
Nach geraffter Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Ehemann im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seine aus § 18 Abs. 1 AVG entspringende Verpflichtungen verletzt und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
So seien die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen. Die vorgehaltenen Länderinformationen seien allgemeiner Natur, würden nicht auf die spezielle Situation des Ehemannes eingehen und demnach unvollständig sein. In der Folge wurde ein Internetbericht von "watchdog" zitiert.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ein äußerst detailliertes, lückenloses und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Die Bewertung dieses Vorbringens als unglaubwürdig durch das Bundesasylamt sei verfehlt.
Das Bundesasylamt sei zu Unrecht von einem Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin ausgegangen. So habe der Ehemann erklärt, dass er die Telefonnummer seines Kollegen für den Fall seiner Nichterreichbarkeit im Haus hinterlegt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie an jenem Tag die Telefonnummer des Kollegen in ihrem Handy gehabt habe, da der Ehemann diesen Kollegen vom Handy der Beschwerdeführerin aus angerufen habe. Wenn das Bundesasylamt zum Schluss komme, dass die beiden Aussagen widersprüchlich seien, so sei dem entgegen zu halten, dass beide Aussagen zutreffen würden. Der Ehemann habe die Telefonnummer im Haus deponiert, da er jedoch kurz vor diesem Ereignis mit dem Kollegen telefoniert habe, sei die Nummer noch im Handy der Beschwerdeführerin gespeichert gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes würden demnach keinesfalls im Widerspruch zueinander stehen.
Der Ehemann gab die Nummer seines Bruders im Herkunftsstaat bekannt, der die Fluchtgeschichte bestätigen könne. Im Übrigen habe der Ehemann bereits vor dem Bundesasylamt Ermittlungen im Herkunftsstaat zugestimmt.
Im Übrigen wurde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt habe. Dahingehend wurden Länderinformationen über die Situation von Frauen in Tschetschenien zitiert.
Der Ehemann werde im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verfolgt. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr des Ehemannes für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft sei. Das Bundesasylamt habe verkannt, dass im Asylverfahren der Maßstab die Glaubhaftmachung eines Vorbringens sei.
Basierend auf den mangelhaften Länderfeststellungen sei das Bundesasylamt auch zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass dem Ehemann für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdung drohe, die die Zuerkennung von zumindest subsidiärem Schutz gerechtfertigt hätte.
Auch die getroffene Ausweisungsentscheidung sei verfehlt.
Schließlich wurde festgehalten, dass der gesamte Bescheid insofern verfassungswidrig sei, als dieser die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze. Dahingehend wurde insbesondere das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin releviert. Eine Rückkehr des minderjährigen Sohnes in den Herkunftsstaat würde der Grundrechtecharta bzw. dem BVG über die Rechte von Kindern widersprechen.
Abschließend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht die Chance gehabt hätten, das gesamte Vorbringen auszuführen. Dahingehend ersuchten sie, die Fluchtgeschichte ausführlich vor einem unabhängigen Richter darlegen und glaubhaft machen zu können.
I.4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W189 1436861-1/3E, behob die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG den (den die Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 10.07.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. W189 1436861-1 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Probleme ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A.)
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 10.07.2013 keinen Bestand haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin entsprechend gezielt zu Wahrnehmungen betreffend die Verfolgung ihres Ehemannes im Herkunftsstaat zu befragen sein, da andernfalls eine abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht möglich erscheint.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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