W156 1438231-1•BVwG W156 1438231-1
W156 1438231-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2014
mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 02.10.2013, Zl. 13 00.162 - BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"Ich bin in Pakistan aufgewachsen. (...) In Pakistan gibt es zwei Gruppen namens LASHKARE JANGVAR und die TALIBAN. Diese zwei Gruppen bringen die Schiiten in Pakistan um. Mein Onkel und mein Schwager wurden eventuell von einer der Gruppen ermordet. Da ich Angst um mein Leben hatte, bin ich aus Pakistan geflüchtet. In Pakistan lebte ich mit meiner Familie illegal. Ich dürfte nicht zur Schule gehen. Nicht legal arbeiten. Da ich keine Zukunftsperspektiven hatte, musste ich das Land verlassen."
Am 16.01.2013 wurde aufgrund des bestehenden Zweifels an der behaupteten Minderjährigkeit ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Das Ergebnis führte zu einer Veranlassung einer gutachterlichen Altersfeststellung am 01.02.2013. Laut Gutachten vom 14.02.2013 ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Seine Familie stamme ursprünglich aus XXXX. Sie hätten aber Afghanistan verlassen, als er ein Jahr gewesen sei. Seine Eltern wären mit ihm und seiner Schwester nach Pakistan gegangen, wo er bis zu seiner Flucht nach Europa durchgehend gelebt habe. (...) Sein Vater sei vor etwa acht Jahren gestorben. Das wirtschaftliche Überleben wäre weiterhin durch seinen Onkel gewährleistet gewesen.
Auf Befragung, ob der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nachgegangen wäre, gab er an, nein, er habe dort auch keine Schule besuchen können, da er ja illegal aufhältig gewesen wäre. Sie hätten in XXXX gewohnt, ein einem Stadtteil, den man XXXX nennt. Dort lebten fast nur Afghanen. Er sei niemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe weder Besitztümer noch Verwandte in Afghanistan. Seine Mutter habe nur einen Bruder gehabt, mit dem sie in Pakistan gelebt hätten. Geschwister des Vaters seien ihm nicht bekannt. Die Großeltern wären seinem Wissen nach schon verstorben. Sein Onkel sei im Jahr 2012, bevor er weggegangen sei, getötet. Er habe ein Geschäft gehabt, das jetzt vom Mann seiner Schwester übernommen worden sei und davon bestritten sie den Lebensunterhalt. Sie würde regelmäßig skypen und es ginge ihnen eigentlich recht gut.
Er habe 2012 Pakistan verlassen, die ganze Welt wisse, dass es Schiiten in Pakistan nicht leicht hätten. (...) Nach dem Tod seines Onkels habe seine Mutter gemeint, es wäre besser, wenn er nach Europa gehe. Sie hofften auch, dass seine Familie einmal nachkommen könnte, aber darauf habe er keinen Einfluss.
Auf Befragung, wie sein Onkel ums Leben gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Anschlag gewesen sei, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien. Alleine, seit er aus Pakistan weg sei, seien dort, wo er gewohnt habe, weitere 500 XXXX gewaltsam ums Leben gekommen.
Auf Befragung, was gegen eine Rückkehr nach Afghanistan, etwa Kabul, spräche, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemanden kenne. In Österreich kenne er auch niemanden, aber er sei als XXXX hier keiner Bedrohung ausgesetzt.
Auf mehrmalige Befragung hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dort niemanden zu kennen. Er könne dort nicht leben, er kenne sich nicht aus, er sei nie dort gewesen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.10.2013, Zahl: 13 00.162-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 2.10.2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zum angefochtenen Spruchpunkt I. aus, aufgrund seiner Undokumentiertheit und insbesondere unter Berücksichtigung seiner offensichtlich falschen Angaben zu seinem Alter seine Person nicht feststehe. Die verwendeten Personalien dienten daher lediglich als Verfahrensidentität. Als unzweifelhaft stelle sich aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung lediglich seine Volljährigkeit dar. Das Bundesasylamt verkenne jedoch nicht, dass seine Angaben zu seiner Person durchaus der mangelnden staatlichen Verwaltung (Registrierung von Geburten) als auch dem Verlassen Afghanistans im Kindesalter zu zurechnen seien und keine beabsichtigte Irreführung der Behörde darstelle. Dies auch, da sich, konfrontiert mit dem Ergebnis der Altersfeststellung, kein Verharren auf seine behauptetes Alter abzeichne bzw. sich daraus auch kein Bruch in seinem Fluchtgrundvorbringen ergäbe. Seine sonstigen behaupteten Lebensverhältnisse und familiären Gegebenheiten stellten sich als glaubhaft dar und würden daher dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Weiter führte das Bundesasylamt aus, dass das Asylvorbringen zwar als glaubhaft zu werten sei, aber es jedoch deutlich zu machen sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Dies ergebe sich erklärender Weise daraus, dass er Afghanistan im Kindesalter verlassen habe und sein selbstbestimmtes gesamtes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht habe. Es sei somit auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine individuelle Bedrohung/Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat anzunehmen.
Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass anzunehmenderweise die überwiegende Mehrheit der afghanischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen, von den Auseinandersetzungen des afghanischen Staates / der internationalen Koalition und den Taliban bzw. anderen Rebellengruppierungen betroffen seien. Auch der Wunsch, sein Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile jahrzehntelangem Krieg/Bürgerkrieg zu gestalten/ dorthin nicht zurückzukehren sei nachvollziehbar und verständlich, aber per se nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht, bzw. wäre von ihm auch nicht geltend gemacht worden.
Seine Lebenssituation im gewählten Aufenthaltsland, Pakistan, sei unbeachtlich, da dies aufgrund seiner unzweifelhaften Staatsangehörigkeit keinen Prüfungsgegenstand im inhaltlichen Asylverfahren darstelle. Es werde vollständigkeitshalber angemerkt, dass die Vorgangsweise, einen Familienangehörigen ( oft den ältesten Sohn) als Hoffnungsträger der Familie im westlichen Ausland zu positionieren anstatt gegebenenfalls eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ins Kalkül zu ziehen, einem immer wieder zu beobachtenden Verhalten von (Groß)Familien in Krisengebieten entspräche.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, Voraussetzung für Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges habe jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können.
Im Umstand, dass in Herkunftsland des Beschwerdeführers Krieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Krieges/Bürgerkrieges hinausgehe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
"Ich war ein Jahr, als ich mit meinem Vater und meiner Mutter aus Afghanistan Richtung Pakistan reiste. In Pakistan lebten wir illegal wegen unserer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX. Dort hatten wir keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, das heißt, wir konnten nichts lernen. Der pakistanische Staat hat uns nicht unterstützt. Nachdem mein Vater im Jahr 2005 in Pakistan verstarb, lebten meine Schwester, meine Mutter, mein Cousin (Sohn meines Onkels mütterlicherseits) und ich bei meinem Onkel mütterlicherseits. In Pakistan existieren verschiedene Gruppierungen: "Lashkare Jang" "Lashkare Tyba" "Lashkare BLA" und die Taliban. Diese sind nur mit den Schiiten verfeindet und sie töten die Schiiten. Sie unterstellen uns Nicht-Gläubige zu sein und, dass sie für unser Töten belohnt werden würden. Der pakistanische Staat unternimmt nichts dagegen. Als erstes töteten sie den Ehemann meiner Schwester durch eine Explosion. Als zweites töteten sie meinen Onkel mütterlicherseits mit sechs weiteren Personen im Geschäft während seiner Arbeit. Anschließend beschloss ich aus Pakistan auszureisen. Seit meiner Ankunft in Österreich wurden in Pakistan bis jetzt 500 schiitische XXXX getötet."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, volljährig. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist schiitischen Glaubens.
Er hat Afghanistan im Kleinkindalter im Familienverband verlassen und bis zu seiner aktuellen Flucht nach Europa durchgehend in Pakistan gelebt. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgte nicht. Er ist ledig und kinderlos. der Vater ist vor mehreren Jahren verstorben. Seine Mutter und seine Schwester sind weiterhin in Pakistan aufhältig. Der Asylwerber hat keine Schulbildung, keine Berufsausbildung und ist niemals einer Beschäftigung nachgegangen.
In Afghanistan bestehen keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen und hat der Beschwerdeführer dort auch keinen Besitz und war auch kein sonstiges Naheverhältnis zum Herkunftsstaat feststellbar.
Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der XXXX alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der XXXX scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme in Pakistan bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen Pakistans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.
So führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240, aus, dass eine Abweisung des Asylantrages als nicht rechtswidrig zu erkennen sei, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Dem Umstand, dass durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan dieser in eine ausweglose Lage geraten würde und ihm somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat (derzeit) entzogen ist, wurde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan bereits Rechnung getragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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