W135 1438719-1•BVwG W135 1438719-1
W135 1438719-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2014
Dispositionsunfähigkeit, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung
W135 1438719-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG mit der Maßgabe
abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.08.2013 wird gemäß § 71 Absatz 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 22.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 22.08.2012 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.02.2013 zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2013 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer ist unter anderem der Hinweis enthalten, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er der Behörde seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben habe. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf seine Meldepflicht nach dem MeldeG aufmerksam gemacht und darauf, dass er sich im Falle einer Übersiedlung binnen drei Tagen beim Meldeamt umzumelden habe. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz verfüge, wurde der Beschwerdeführer auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tätige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geknüpft sei. Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abschließend nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, jede Änderung seiner Adresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen und für den Fall, dass keine Abgabestelle bekannt sei, der Bescheid im Amt durch Hinterlegung im Akt zustellt werde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Hinterlegung der Entscheidung an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, öffentlich kundgemacht werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für diesen Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gelte und ab diesem Tag auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer dieser Hinweis verständlich gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer explizit bejaht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Da der Beschwerdeführer an der zuletzt angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, seitens des Bundesasylamtes eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz 1982 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Wirksamkeit vom 17.5.2013 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 Zustellgesetz beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, hinterlegt. Seitens des Bundesasylamtes erfolgte auch ein entsprechender Aushang an der Amtstafel.
Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 31.05.2013, erwuchs dieser am 01.06.2013 in Rechtskraft.
In Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 am 13.08.2013 vom Beschwerdeführer übernommen; dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass der Bescheid am 01.06.2013 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 erhoben.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er die Frist zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mangels Kenntnis über die Beschwerdemöglichkeit versäumt habe. Der Beschwerdeführer habe am 22.8.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei ebenfalls am 22.8.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes PI XXXX erstbefragt worden. Nach Zulassung seines Verfahrens sei ihm ein Platz im Quartier in XXXX zugeteilt worden. Dort sei es am 26.04.2013 zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner gekommen, auf Grund welcher es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei, mit diesem unter einem Dach zu wohnen. Der Beschwerdeführer habe daher am 29.04.2013 beschlossen in ein anderes Quartier zu ziehen und habe er sich noch am 29.04.2013 im Büro der Caritas in XXXX, Plainstraße 83, gemeldet. Er habe einige Zeit auf ein neues Quartier warten müssen und sei während dieser Wartezeit obdachlos gewesen und habe keine Meldeadresse gehabt. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Nächte in einer Notschlafstelle der Caritas verbringen können, dies jedoch auch nicht durchgehend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, in Erfahrung zu bringen, ob ein Bescheid für ihn hinterlegt worden sei.
Weiters habe sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31.5.-18.6.2013 in einer Klinik in XXXX in Behandlung befunden, wo er aufgrund von psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol, suizidaler Ausführungstendenzen und Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion stationär aufgenommen worden sei. Diesbezüglich lege er den Entlassungsschein sowie den Entlassungsbrief vor. Erst nach seiner Entlassung sei ihm ein Platz in einem Quartier der Caritas angeboten worden, welchen er angenommen habe. Der Beschwerdeführer sei nun in der XXXX wohnhaft.
Am 8.8.2013 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der LPD XXXX erhalten, mit welchem er zu unverzüglichen Ausreise verpflichtet worden sei. Erst durch dieses Schreiben habe er Kenntnis davon erlangt, dass ein Bescheid des Bundesasylamtes für ihn hinterlegt worden sei.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.
In der Beilage zum Wiedereinsetzungsantrag und der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes finden sich ein eigenhändig in russischer Sprache verfasstes Schreiben sowie jeweils ein Entlassungsschein vom 18.06.2013 und ein Entlassungsbrief vom 17.06.2013 einer Klinik in XXXX.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.08.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG "zurückgewiesen" (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).
Begründend führte das Bundesasylamt in einer inhaltlichen Auseinandersetzung in diesem Bescheid aus, dass aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgehe, dass der angefochtene Bescheid gesetzeskonform zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf eigenes Betreiben die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sich ab 29.4.2013 seinen eigenen Angaben zu Folge in der Stadt XXXX aufgehalten und sich damit sogar in räumlicher Nähe zum Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, aufgehalten, dessen Adresse ihm nicht zuletzt aufgrund der dort erfolgten Einvernahme bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach darüber belehrt worden, dass er der Behörde umgehend Mitteilung über einen Wohnsitzwechsel zu machen oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen habe. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass sein Asylverfahren anhängig sei und eine diesbezügliche Entscheidung persönlich zugestellt werde. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angemerkt, dass er im Falle einer negativen Entscheidung Beschwerde erheben werde. Da sich der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX aufgehalten habe, wäre es ihm ohne Probleme möglich gewesen im Bundesasylamt vorstellig zu werden, um so vom ergangenen Bescheid rechtzeitig und in offener Rechtsmittelfrist Kenntnis zu erlangen. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche beweisen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen mündigen und eigenverantwortlichen Menschen handle, der im Stande sei seine Geschäfte zu führen und seine Interessen zu wahren. Es habe daher kein Anhaltspunkt gefunden werden können, welcher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen würde.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem minderen Grad des Versehens nicht ausgegangen werden könne, vielmehr liege eine grobe und bewusste Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2013 aufgrund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung des Bundes entlassen.
Am 28.10.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX im PAZ XXXX vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2013 fristgerecht die gegenständliche (als Berufung bezeichnete) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Ausführungen in seinem Wiedereinsetzungsantrag verweist, aus welchen sich ergebe, dass er ohne Verschulden seinerseits keine Gelegenheit gehabt habe, früher vom Ausgang seines Verfahrens Kenntnis zu erlangen. Nach Kenntnisnahme der ergangenen Entscheidung habe der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Wiedereinsetzung beim Bundesasylamt gestellt. Insbesondere dem Vorwurf in der Begründung des Bescheides, der Beschwerdeführer hätte durch regelmäßiges Aufsuchen des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, von der Entscheidung erfahren können, sei entgegen zu halten, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seiner zeitweiligen Obdachlosigkeit nicht möglich gewesen sei, das Bundesasylamt regelmäßig aufzusuchen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens des Bundesasylamtes stattgegeben werden müssen.
Seitens des Asylgerichtshofes wurde am 15.11.2013 die Übersetzung des in russischer Sprache eigenhändig verfassten und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 beigelegten Schreibens veranlasst. In diesem wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände gezwungen hätten seine Heimat zu verlassen. Wie er bereits in seiner Einvernahme angegeben habe, habe er am ersten russisch-tschetschenischen Krieg aktiv teilgenommen. Er besitze den Orden "Held der Nation". Am zweiten Krieg habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen, weil er diesen Krieg für einen ungerechten Krieg gehalten habe. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten im Jahre 2004 begonnen, als er nach XXXX gefahren sei, um seine Verwandten aus der Gefangenschaft zu befreien. Der Beschwerdeführer habe auch in den Jahren 1981-1983 in Afghanistan gekämpft. Er besitze Auszeichnungen der Regierung, eine Tapferkeitsmedaille und einen Orden "des Roten Sternes". Der Beschwerdeführer sei Reserveoffizier der russischen Armee. Als sein Vater gestorben sei, sei der Beschwerdeführer nach Europa gereist, weil seine Familie (seine Ehefrau, sein Sohn und seine Stieftochter) bereits seit sechs Jahren in Frankreich lebten. Die Verhältnisse mit der Stieftochter hätten sich nicht gut entwickelt und deshalb sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach Österreich zu reisen. Der Beschwerdeführer fürchte nicht den Tod, er stelle einfach ein Problem für seine Familie dar. Er benötige für ein Jahr Schutz in Österreich und verspreche, nach einem Jahr wieder auszureisen. Der Beschwerdeführer wolle nicht auf Kosten von Österreich leben und sei damit einverstanden jede schwere Arbeit anzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.08.2013 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).
Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
Ein Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
Gemäß Abs. 2 gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
Gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren nach dem Asylgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der am 17.05.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung am 01.06.2013 rechtskräftig wurde.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 17.05.2013 ist die Beschwerdefrist daher mit Ende des 31.05.2013 abgelaufen. In Bezug auf die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 20.08.2013 liegt daher Fristversäumnis vor.
Begründend wird im Wiedereinsetzungsantrag vom 20.08.2013 - hier auf das Wesentliche reduziert - zu den Gründen für die Fristversäumnis ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens ein Platz im Quartier in XXXX zugeteilt worden sei. Dort sei es am 26.04.2013 zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner gekommen, auf Grund welcher es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei, mit diesem unter einem Dach zu wohnen. Der Beschwerdeführer habe daher am 29.04.2013 beschlossen, in ein anderes Quartier zu ziehen und habe sich noch am 29.04.2013 im Büro der Caritas in XXXX, gemeldet. Er habe einige Zeit auf ein neues Quartier warten müssen und sei während dieser Wartezeit obdachlos gewesen und habe keine Meldeadresse gehabt. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Nächte in einer Notschlafstelle der Caritas verbringen können, dies jedoch auch nicht durchgehend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, in Erfahrung zu bringen, ob ein Bescheid für ihn hinterlegt worden sei. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31.05.-18.06.2013 in einer Klinik in XXXX in Behandlung befunden, wo er aufgrund von psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol, suizidaler Ausführungstendenzen und Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion stationär aufgenommen worden sei.
Aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis 29.04.2013 in der Gemeinde XXXX aufrecht gemeldet war, danach jedoch bis zum 19.06.2013 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag. Vom 19.06.2013 bis 12.09.2013 lag eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Caritas Flüchtlingshaus in XXXX vor.
Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat bevor er sein Quartier in XXXX am 29.04.2013 verließ, im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2013, welche unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache stattfand, ausdrücklich auf seine Meldepflicht nach dem MeldeG hingewiesen wurde und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sich im Falle einer Übersiedlung binnen drei Tagen beim Meldeamt umzumelden habe. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz verfüge, wurde der Beschwerdeführer auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tätige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geknüpft sei. Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abschließend nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, jede Änderung seiner Adresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen und für den Fall, dass keine Abgabestelle bekannt sei, der Bescheid im Amt durch Hinterlegung im Akt zustellt werde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Hinterlegung der Entscheidung an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, öffentlich kundgemacht werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für diesen Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gelte und ab diesem Tag auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer dieser Hinweis verständlich gewesen sei, wurde explizit bejaht.
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Wiedereinsetzungsantrag keine Gründe vor, die eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht im Asylverfahren bzw. seiner Meldepflicht nach dem MeldeG rechtfertigen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er einige Zeit auf ein neues Quartier habe warten müssen und während dieser Wartezeit obdachlos gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch als Obdachloser jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich bei einer Kontaktstelle obdachlos zu melden, was es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ermöglicht hätte, eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG zu erlangen, an welche eine 14-tätige Meldeverpflichtung bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geknüpft gewesen wäre, wo ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 zugestellt hätte werden können.
Das Nichterfüllen der gesetzlich normierten Meldepflicht durch den Beschwerdeführer stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - nur ein Monat vor seiner Quartieraufgabe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren mehrmals und ausführlich über seine Meldepflicht - insbesondere für den Fall, dass der Beschwerdeführer wie in seinem Fall über keinen Wohnsitz verfüge - belehrt wurde, als auffallend sorgloses Handeln dar. Im Hinblick auf die erfolgten Belehrungen und Hinweise in Bezug auf die bestehende Meldepflicht war die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes im Akt unter diesen Umständen nicht nur nicht unvorhersehbar, sondern musste der Beschwerdeführer sogar damit rechnen, dass der sein Asylverfahren erledigender Bescheid, im Akt hinterlegt werden würde. Wäre der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen, hätte ihm der Bescheid vom 17.05.2013 trotz des Umstandes, dass er obdachlos war, in der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zugestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hat, war daher auch nicht unabwendbar, sondern eine Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Meldeverpflichtung.
Selbst aber für den Fall, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Kontaktstelle für die Obdachlosenmeldung - wie etwa die Caritas in XXXX, wo der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge einige Nächte in der Notschlafstelle aufhältig gewesen sei - zu finden, wurde der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen, dass der sein Asylverfahren erledigende Bescheid im Amt durch Hinterlegung im Akt zustellt werde, falls keine Abgabestelle bekannt sei und die Hinterlegung der Entscheidung an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, öffentlich kundgemacht werde. Wie schon vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, wäre es dem Beschwerdeführer, der sich darüber im Klaren sein musste, dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz eine schriftliche Entscheidung ergehen, die ihm persönlich zugestellt werden würde, und welcher sich seinen eigenen Angaben zu Folge nach dem Verlassen seines Quartiers in XXXX in der Stadt XXXX aufgehalten habe, aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, regelmäßig das Bundesasylamt aufzusuchen und Einsicht in den Aushang auf der Amtstafel zu nehmen.
Die Hinterlegung des das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abschließenden Bescheides im Akt war daher notwendige Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab - es wäre schon im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2013 erfolgten Belehrungen zu erwarten gewesen, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und seine gesetzliche Meldepflicht erfüllt - und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag betrifft, er habe sich in der Zeit vom 31.05.-18.06.2013 in einer Klinik in XXXX in Behandlung befunden, wo er aufgrund von psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol, suizidaler Ausführungstendenzen und Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion stationär aufgenommen worden sei, ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, aus welcher sich ergibt, dass eine Erkrankung des Beschwerdeführers allein noch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht vorgebracht, dass die psychischen - offenbar durch Alkohol verursachten - Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hätten, die die Unterlassung seiner Meldepflicht bzw. des regelmäßigen Aufsuchens der Behörde und Einsicht in die Amtstafel überhaupt nicht oder zumindest nicht in einem Maße, das den minderen Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lässt.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Beschwerdefrist stationär aufgenommen wurde, sodass es umso weniger nachvollziehbar erscheint, dass er überhaupt keine Maßnahmen ergreifen konnte, um von der erfolgten Zustellung seines Asylbescheides Kenntnis zu erlangen sowie eine fristgerechte Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu gewährleisten, zumal der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, vor dem 31.05.2013 dispositionsunfähig gewesen zu sein (wobei obiter nicht übersehen wird, dass grundsätzlich auch ein erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte; vgl. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0495). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal, am 31.05.2013 dispositionsunfähig gewesen zu sein; auch wird im vorgelegten Entlassungsbrief vom 17.06.2013 zum Punkt "Psychopathologischer Status (31.05.2013)" unter anderem Folgendes ausgeführt: "Wach, soweit beurteilbar allseits orientiert, Stimmung depressiv, Affizierbarkeit erscheint erhalten (der Patient lacht auch einmal während des Aufnahmegespräches), soweit eruierbar keine Hinweise auf Halluzinationen, Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen", was nicht von vornherein auf eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers hindeutet.
Das grob sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren wird im Übrigen auch damit untermauert, dass der Beschwerdeführer das Bundesasylamt auch nach seiner Entlassung aus der Klinik am 18.06.2013 - welche dem vorgelegten Entlassungsbrief zu Folge, in deutlich gebessertem Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgte - nicht etwa in zeitlicher Nähe zu seiner Entlassung aufsuchte, um bekannt zu geben, dass er ab dem 29.04.2013 keine Abgabestelle gehabt habe und sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen, sondern der Beschwerdeführer vielmehr vorbringt, erst durch ein Schreiben der LPD XXXX, welches er am 08.08.2013 erhalten habe und mit welchem er zu unverzüglichen Ausreise verpflichtet worden sei, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass eine Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes im Akt erfolgte.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers am 31.05.2013 als eine, an diesem Tag gegebene Dispositionsunfähigkeit und diese als ein unabwendbares Ereignis qualifizieren würde, dieses Hindernis jedenfalls mit der Entlassung des Beschwerdeführers am 18.06.2013 weggefallen wäre. Der Beschwerdeführer hätte daher binnen zwei Wochen nach seiner Entlassung den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen, weshalb sich der gegenständliche, erst am 20.08.2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag - auch unter der Annahme einer am 31.05.2013 gegebenen Dispositionsunfähigkeit - jedenfalls als verspätet erweisen würde und daher zurückzuweisen wäre.
Gemäß der in § 71 Abs. 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gelungen, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.
Angesichts all dieser Umstände kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Versehensgrad trifft.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, war daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.08.2013 abgewiesen wird.
Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde vom 20.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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