BVwG W217 1423799-1

W217 1423799-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W217 1423799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1423799.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

I.2. In seiner Erstbefragung am 13.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und habe im Dorf XXXX, Provinz Baglan, gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem (Glaubensrichtung Schiit), Ismailit und ledig. Er habe vor ca. drei Monaten XXXX verlassen. Er wäre zunächst mit dem PKW und zu Fuß in den Iran gelangt, wo er sich ca. ein Monat in Teheran aufgehalten habe. Anschließend habe er zu Fuß die Grenze in die Türkei passiert. Beim Übertritt nach Griechenland sei er von den griechischen Behörden aufgegriffen worden. Anschließend sei er mit LKWs bis nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass im vergangenen Jahr ein Angriff auf sein Gebetshaus verrichtet worden sei. Dabei seien sein Onkel und einige andere Männer verletzt worden. Einige Zeit später seien ein Kommandant und fünf seiner Soldaten bei einem Angriff getötet worden. Der BF sei Schiit; zwei Stämme, die Schiiten und die Sunniten, hätten gegeneinander gekämpft. Die Sunniten hätten Verbindung zur Regierung. Es sei behauptet worden, dass die Schiiten für den Angriff verantwortlich gewesen seien. Der BF sei daher nach XXXX gegangen, da sein Vater Oberhaupt des Dorfes gewesen sei und die Befürchtung gehabt hätte, dass der BF jemanden angreifen würde oder dass dem BF etwas passiere. Außerdem sei das Haus des BF aufgesucht worden. Daher habe der BF fliehen müssen.

I.3. Am 20.12.2011 wurde der BF vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetsch für die Sprache Dari einvernommen. Er habe mit seiner Familie (Vater, Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern) in XXXX gelebt. Vor 6 oder 7 Monaten sei die gesamte Familie nach XXXX übersiedelt. Sein Vater sei Dorfältester gewesen und hätten sich die Leute an den Vater des BF gewandt, wenn diese Fragen in Angelegenheiten der Religion gehabt hätten. Er selbst habe gelegentlich vorgebetet und viel Zeit mit den Menschen in der Moschee verbracht. Diese Gebetsstätte habe den Ismailiten gehört. Zur Zeit der Taliban sei es eine Gebetsstätte gewesen, nach dem Ende der Taliban seien die Gebetshäuser getrennt worden. Dies habe zu Problemen zwischen den Stämmen geführt. Schließlich seien zwei Männer, Kommandant XXXX und Kommandant XXXX, gekommen. Kommandant XXXX habe die Gebetsstätte mit einer Rakete angegriffen, wodurch der Onkel mütterlicherseits des BF im Mund getroffen worden sei und vier Zähne verloren habe. Zwei Personen, die dem Stamm des BF angehörten, seien verletzt und ins Krankenhaus nach Kabul gebracht worden. Ca. 20 bis 25 Tage nach diesem Angriff seien Kommandant XXXX und fünf seiner Männer getötet worden. Kommandant XXXX habe viele Feinde gehabt. Der BF werde nun verdächtigt, diese Tat aus Rache begangen zu haben, weshalb der Vater des BF beschlossen habe, dass die Familie nach XXXX übersiedle.

Der BF habe zur Zeit der Taliban vier Jahre in Pakistan verbracht ("Das war ca. im Jahr 1999 bis 2002 oder 2003, 2003 denke ich." AS 45). Seine Familie sei dann in Afghanistan geblieben und zwei Jahre später sei der BF nach XXXX gereist, wo er drei bis vier Jahre gewohnt habe. In den Wintermonaten sei er nach Hause zurückgekehrt, in den Sommermonaten sei er in Pakistan gewesen und habe dort gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er in die Schule gegangen und habe diese bis zur 11. Klasse fortgesetzt. Die

7. und 8. Klasse habe er in Pakistan besucht, die 9. bis zur 11. Klasse in Afghanistan, jedoch habe er die 11. Klasse aus finanziellen Problemen nicht abschließen können. Anschließend habe er gearbeitet. Er habe in Kabul von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet und von 16.00 bis 18.00 Uhr einen Mathematikkurs besucht. Diesen Kurs habe der BF jedoch nicht beendet, sondern diesen Kurs nur dann besucht, wenn er vier bis sechs Monate in Kabul gewesen sei. Im Winter sei Kabul sehr kalt, im Frühling und im Sommer habe man Arbeit gefunden. Die restliche Zeit habe er bei seiner Familie verbracht.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 15.017-BAW, persönlich übernommen am 22.12.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.12.2011 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm des Status eines Asylberechtigten ebenso wie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde (zusammengefasst) aus, dass die Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens unglaubwürdig seien. Er habe seine Angaben lediglich in den Raum gestellt, ohne dazu konkrete Angaben zu machen oder eine konkrete Bedrohungssituation zu schildern. Eine Bedrohung der Person des BF nach der Übersiedlung nach XXXX habe dieser nicht vorgebracht, vielmehr habe er sich nach eigenen Aussagen zurück in sein Heimatdorf begeben, um seine Verlobte zu besuchen, was jedoch mit einer Bedrohungssituation nicht vereinbar sei.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Bedrohung des BF im Herkunftsland nicht erkannt werden könnte. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es stehe dem BF ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Kabul zu gestalten - frei.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des BF vom 05.01.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,

3. in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

4. in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauernd unzulässig sei.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 12.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A:

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Der angefochtene Bescheid enthält keine tiefer gehenden Sachverhaltselemente. So wurden keinerlei Ermittlungen in Bezug auf das Vorbringen des BF getätigt, man hätte sein Haus aufgesucht. Soweit die diesbezüglichen Angaben zweifelhaft geblieben waren, hätten sie einer genaueren Nachfrage (etwa: Wer hat das Haus aufgesucht? Wo und wann ist das geschehen? Gab es eine Anzeige?) bedurft, um zu abschließenden Beurteilungen gelangen zu können. Vielmehr wurde in der Beweiswürdigung darauf verwiesen, dass der BF dieses Vorbringen lediglich bei der Erstbefragung vorgebracht habe. Ebenso fehlen jegliche Erhebungen hinsichtlich des persönlichen bzw. politischen Hintergrundes des Kommandanten XXXX bzw. zu den vom BF vorgebrachten Tatumständen. Es wäre an der Erstbehörde gelegen, im Rahmen der Ermittlungspflicht diesen Hinweisen in geeigneter Weise nachzugehen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Ein reales Risiko einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Hierzu führt die Erstbehörde aus:

"Wie unter Spruchpunkt I. angeführt, konnte Ihren Angaben keine Gefährdungslage Ihrer Person entnommen werden. Eine aktuelle Bedrohung Ihrer Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, erscheint eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es steht Ihnen ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa Ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Kabul zu gestalten - frei.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei Ihrer Person um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie nicht in der Lage wären, Ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Aufgrund der gegebenen Umstände, wie Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft, wäre es Ihnen möglich und zumutbar, Ihren Lebensmittelpunkt in Ihrem Heimatland wie bisher in Kabul zu setzen.

Es ist davon auszugehen, dass auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sind, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren ist und Sie sich allmählich in die afghanische Gesellschaft integrieren. (...)"

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 02.05.2011, U1005/10).

Bereits in seiner Ersteinvernahme gab der BF an, aus dem Distrikt XXXX, Provinz Baglan zu stammen.

In den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan bleibt die Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatprovinz gänzlich unbehandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (s. VfGH, 21.09.2012, U 883/12-15; 11.10.2012, U 677/12-17). Die Erstbehörde unterließ es weitgehen, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Baglan, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen. An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des BF - neben der Sicherheitslage in Kabul Feststellungen zu den Entgelten zu diversen Regionen außerhalb von Baglan getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Baglan sowie zu deren Erreichbarkeit fehlen praktisch vollständig.

Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des BF und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist (siehe zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416/2012; 7.6.2013, U 565/2012; U 2436/2012; hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion VfGH 12.10.2013, U 855/12; 7.6.2013, U 2436/2012).

Die Erstbehörde geht offenkundig davon aus, dass dem BF in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei hat sie jedoch die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die Erstbehörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Wie lange der Beschwerdeführer etwa vor seiner Flucht in Kabul gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, hat die Erstbehörde nicht geprüft (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Auf die nach den getroffenen Länderfeststellungen äußerst problematische Situation von mittellosen männlichen Rückkehrern, die nicht bei Familienangehörigen unterkommen können, geht die belangte Behörde nicht näher ein. So ist der belangten Behörde vorzuwerfen, keine ausreichenden Ermittlungen zur Möglichkeit der Niederlassung in Kabul, wenn eine Person über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt, durchgeführt zu haben.

Mögen auch alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und effektiver Kontrolle der Regierung leben, so hat sich die belangte Behörde im weiteren Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen, wann und wie lang insgesamt sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in Kabul aufgehalten hat und über welche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte er in Kabul verfügt.

II.2.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Procedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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