BVwG W159 1426374-2

W159 1426374-2Tribunale amministrativo federale10 feb 2014

Regest

Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W159 1426374-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1426374.2.00

Spruch

W159 1426374-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX geb., StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, FZ. 12 09.644-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 11.08.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl. W159 1426370-2) und ihren vier minderjährigen Kindern (W159 426371-2, W 159 1426372-2, W159 1426373-2 und W 159 1426375-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Antragstellung ihren russischen Inlandspass in Vorlage, wobei bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Inlandspasses durch die Polizei am 31.08.2011 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 11.08.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den darauffolgenden niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt am 24.10.2011 und am 13.01.2012 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie und ihre Familie den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme des Ehemannes verlassen hätten. Der Ehemann habe im ersten Krieg gekämpft und im zweiten Krieg die Widerstandsbewegung nichtmilitärisch unterstützt und seien sie und ihre Familie dabei in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und verfolgt worden.

Unter anderem seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor die staatlichen Behörden geladen worden.

Die Verfolgung liege auch darin begründet, dass die Eltern des Ehemannes bei einer Firma angestellt gewesen seien, die nunmehr zahlungsunfähig sei. Die Miliz versuche nunmehr, ausständige Forderungen gegen diese Firma bei den Eltern ihres Ehemannes bzw. bei diesem einzutreiben.

Im Übrigen stehe ihr ältester Sohn in Verdacht, Mittelsmann zu den Widerstandskämpfern zu sein.

Am 24.10.2011 wurde seitens der Organwalterin eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis (Länderinformationen zum Herkunftsstaat) am 15.11.2011 beim Bundesasylamt einlangte.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2012 erklärte die Beschwerdeführerin, keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat abgeben zu wollen. Sie vertiefte ihre Ausführungen zum Verlassen des Herkunftsstaates.

Am 13.01.2012 wurde seitens der Organwalterin eine nochmalige Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis am 13.03.2012 beim Bundesasylamt einlangte.

I.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 11 08.758-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen hätten und den Angaben ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hätten.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, mit der dieser sowie die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder in vollem Umfang angefochten wurden.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Schreiben betreffend die Verlegung der Familie in eine andere Unterkunft übermittelt. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung einer Polytechnischen Schule vom 03.02.2012 hinsichtlich XXXX als außerordentlicher Schüler der 9. Schulstufe übermittelt.

Überdies wurde für die Beschwerdeführerin ein Entlassungsbrief einer gynäkologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 13.04.2012 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 10.04.2012 wegen "Ab. imminens (drohender Abort) in der der 10. Schwangerschaftswoche" in der Abteilung aufgenommen worden sei. Nach Behandlung und Entlassung am 13.04.2012 sei ihr eine fachärztliche Kontrolle im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen empfohlen worden.

Ein weiterer medizinischer Befund der genannten Krankenhausabteilung vom 26.04.2012 langte am 09.05.2012 beim Bundesasylamt ein.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. D18 426374-1/2012/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt folgend, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres ältesten Sohnes nicht glaubwürdig sei.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege.

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte der Asylgerichtshof, dass eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder befinden würden, diese jedoch ebenfalls Asylwerber seien, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt habe und diese mit Erkenntnis vom selben Tag ebenfalls ausgewiesen worden seien.

I.1.5. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit gleichlautenden Erkenntnissen vom 27.06.2012 die Beschwerden ihres Ehemannes (D18 426370-1/2012/4E) und ihrer minderjährigen Kinder (D18 426371-1/2012/3E, D18 426372-1/2012/3E, D18 426373-1/2012/3E und D18 426375-1/2012/3E) gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Die Erkenntnisse vom 27.06.2012 erwuchsen mit rechtswirksamer Zustellung am 06.07.2012 in Rechtskraft.

I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren

I.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2012 - ebenso wie ihre Familienangehörigen - den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am 27.07.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 02.08.2012 und am 04.09.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt, wo sie im Wesentlichen unverändert ausführte, dass sie und ihre Familienangehörigen aufgrund der Probleme des Ehemannes Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätten. Nunmehr würden auch Angehörige im Herkunftsstaat verfolgt werden und sei der Ehemann von der Polizei geladen worden.

Eine entsprechende Ladung zur Polizei im Herkunftsstaat wurde vorgelegt.

I.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2012, Zl. 12 09.644-EAST Ost, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann geschilderte Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da die Begründung ihres neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb ihre Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation für zulässig erachtet werde.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid und die Bescheide ihrer Familienangehörigen wurde fristgerecht am 20.09.2012 Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes seinem gesamten Umfang nach bekämpft wurde.

I.2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. D18 426374-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich kein glaubwürdiger Sachverhalt ergeben habe, der nicht schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen sei, beziehungsweise habe sich kein neuer objektiver bzw. glaubwürdig vorgebrachter Sachverhalt ergeben.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde zusammengefasst - wie folgt - ausgeführt:

"Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen ihres Ehemannes hinsichtlich einer Verfolgung - auf welches die Beschwerdeführerin vollinhaltlich verwiesen hat - nicht glaubhaft ist.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie bereits seit Juli 2012 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.

Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.06.2012 festgestellt hat, verfügt sie über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte. Die Anträge ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin - gemeinsam und gleichzeitig mit ihren Familienangehörigen vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen ihre Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie), die rund ein Jahr in Österreich aufhältig ist, keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, die Beschwerdeführerin keinerlei Ausbildung absolviert hat, sie auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von unter 14 Monate hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).

Eine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum vorigen Asylverfahren, wonach bei der Beschwerdeführerin weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt, kann im gegenständlichen Fall nicht getroffen werden. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall der Beschwerdeführerin hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine intensiven Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, liegt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise vor rund einem Jahr ihr gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihr dort möglich war, ihre Existenz zu sichern, sie dort Verwandtschaft hat und über soziale Bindungen verfügt, sodass in ihrem Fall vielmehr die Bindungen zum Heimatland überwiegen.

Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der gerade erst im Juli 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr bereits zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig."

I.2.5. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit gleichlautenden Erkenntnissen vom 28.09.2012 die Beschwerden ihres Ehemannes (D18 426370-2/2012/2E) und ihrer minderjährigen Kinder (D18 426371-2/2012/2E, D18 426372-1/2012/3E, D18 426373-2/2012/2E und D18 426375-2/2012/2E) gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Gegen die negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

I.2.6. Mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zlen. U 2141/2012-26, U 2170/2012-25 und U 2171-2174/2012/-5, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 betreffend die Beschwerdeführerin insoweit auf, als damit die Abweisung ihrer Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, da die Beschwerdeführerin durch die Ausweisungsentscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist (Art. I Abs. Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973). Der Ehemann und die minderjährigen Kinder sind durch deren angefochtene Entscheidungen vom 28.09.2012 insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden, als damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden sind.

Die Entscheidungen wurden insoweit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.

Darüber hinaus wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof Willkür geübt habe.

Zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin habe der Asylgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung keine Feststellungen getroffen und diese auch keiner rechtlichen Bewertung unterzogen.

Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sei die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer seien. Den Materialien zu dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass als Aufschiebungsgrund unter anderem eine "fortgeschrittene Schwangerschaft" in Betracht komme (RV 952 BlgNR 22. GP).

Vor diesem Hintergrund hätte sich der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall mit der bei der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden - im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahrensgang nunmehr fortgeschrittenen - Schwangerschaft auseinandersetzen müssen (angemerkt sei, dass der Asylgerichtshof in seiner Judikatur auf den Aspekt der Schwangerschaft von Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf §10 Abs3 AsylG 2005 regelmäßig eingehe [s. AsylGH 23.4.2012, D12 425380-1/2012; 27.4.2012, B2 423955-1/2012; 4.5.2012, D9 404944-1/2009 ua.]).

Mit diesem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt habe der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin daher im Entscheidungszeitpunkt mit Willkür iSd. o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes belastet. Dieser Mangel führe auch zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der die Ausweisung betreffenden Teile der von den übrigen Familienangehörigen angefochtenen Entscheidungen: Da zwischen diesen und der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege, seien diese durch die rechtswidrige Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, Zlen. 11 08.758-BAT und 12 09.644-EAST Ost, sowie unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2013, Zlen. U 2141/2012-26, U 2170/2012-25 und U 2171-2174/2012/-5.

II.4. Rechtliche Beurteilung:

II.4.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Vorweg war auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 betreffend die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache abgelehnt hat.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

II.4.2. Zu A)

II.4.2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt (Z2), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen die § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthalsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

II.4.2.2. Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 28.09.2012 den zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes bestätigt und hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Wenn sohin auch nicht das Bundesverwaltungsgericht den zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes bestätigt hat, liegt eine § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Der zurückweisende Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes ist durch den Asylgerichtshof bestätigt worden.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Vorweg war auszuführen, dass die Behebung der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 getroffenen Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet durch den Verfassungsgerichtshof primär deshalb erfolgt ist, da sich der Asylgerichtshof nicht mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und damit verbunden nicht beurteilt hat, ob die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit - Geburt des Kindes - aufzuschieben ist. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile nicht mehr schwanger, womit ein allfälliges Hindernis für die Durchführung der Ausweisung weggefallen ist.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 und auch die darin enthaltene Ausweisungsentscheidung nicht beanstandet.

Die Beschwerdeführerin hält sich demnach mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern im Bundesgebiet auf, die jedoch wie die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.

Im Bundesgebiet soll sich seit Mai 2012 der Schwiegervater der Beschwerdeführerin aufhalten. Kriterien für das Vorliegen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK - gemeinsamer Wohnsitz, finanzielle Abhängigkeit, besondere Abhängigkeit - wurden nicht vorgetragen.

Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile knapp zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Gegen sie wurde bereits im ersten Asylverfahren im Juli 2012 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Noch im selben Monat hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen unbegründeten Folgeantrag gestellt, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine fortgeschritten Integration der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen.

In Zusammenschau all dieser Elemente kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Da sich im verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zumal das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK für die Rückkehrentscheidung relevant ist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch entsprechende Ermittlungen betreffend das im Bundesgebiet nachgeborene Kind der Beschwerdeführerin durchzuführen haben.

II.4.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II.4.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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