W149 1439287-1•BVwG W149 1439287-1
W149 1439287-1Tribunale amministrativo federale7 feb 2014
aufschiebende Wirkung
W149 1 439.287-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 16.708-EAST West, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF.
BGBl I 2013/122, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012 nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 13.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 16.708-EAST West, (AS 117) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF" zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c) der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35)" (Dublin II-VO) Bulgarien zur Führung ihres Verfahrens zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Begründung stützt sich die Behörde im Wesentlichen darauf, zwei Eurodac-Treffer hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer im Geltungsbereich der Dublin II-VO erstmals am 06.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstliche erfasst worden sei und sie dort am 04.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Die von ihr behauptete Ausreise von Bulgarin über Serbien und Ungarn nach Österreich führe nicht zur Unzuständigkeit Bulgariens, da sie sich nach eigenen Angaben allenfalls 15 Tage in Serbien, also außerhalb des Geltungsbereiches der Dublin II-VO, aufgehalten habe.
Es bestehe auch kein Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO, weil die Informationslage zum bulgarischen Asylsystem keinen Anlasse biete, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückführung dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMKR ausgesetzt sein werde.
Die Ausweisung sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG indiziert. Sie sei auch nicht etwa gemäß Abs. 2 unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in Österreich zwar zwei erwachsene Kinder mit ihren Familien hätte, mit diesen aber kein von Art. 8 EMKR geschütztes Familienleben vorliege und sie auch sonst keine engeren sozialen Beziehungen in Österreich habe, aufgrund derer eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet eine Verletzung des von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Privatlebens darstellen könnte.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 16.12.2013 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde beim seinerzeit zuständigen Bundesasylamt (AS 199, 213).
Die Beschwerde langte am 27.12.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, erstens, geltend, die Behörde habe sich nicht der Anwendung des Art. 15 Dublin II-VO befasst, obwohl aufgrund der sich in Österreich als anerkannte Asylwerber befindlichen erwachsenen Kinder, von denen die Tochter schwanger und nach der Entbindung auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei, eine Zuständigkeit Österreich aus humanitären Gründen gegeben sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei, da sie alleinstehend sei, auf die Hilfe ihrer Kinder in Österreich angewiesen, was ebenso zur Anwendung der humanitären Klause hätte führen müssen.
Die Beschwerdeführerin führte, zweitens, unter Vorlage zusätzlicher Länderinformationen an, die Behörde habe die verheerende und menschenrechtswidrige Lage der Asylwerber in Bulgarien verkannt und somit zu Unrecht nicht vom zwingenden Selbsteintritt gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 idF. BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013, idF. BGBl Nr. 144/2013, (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 4 der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall die reale Gefahr eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Bulgarien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden erwachsenen Kindern und deren Familien sowie zur Menschenrechtlage von Asylwerbern in Bulgarien, insbesondere auch im Hinblick auf das dortige Rechtsschutzsystem und eine daraus etwa resultierende Gefahr einer Verletzung des Refoulementschutz
Das Bundesasylamt wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idF. BGBl I Nr. 122/2013, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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