BVwG W144 1435328-2

W144 1435328-2Tribunale amministrativo federale7 feb 2014

Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W144 1435328-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1435328.2.00

Spruch

W144 1435328-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2014, Zl. 830543302-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2006 oder 2007 in der Folge in Griechenland aufhältig gewesen sei, etwa im Jänner oder Februar 2013 sei er von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff viele Unterlagen habe unterschrieben müssen, nach Österreich eingereist, wo er am 25.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu seiner Person gibt der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei, dieses Datum habe er auch in Griechenland angegeben, dazu lege er griechische Unterlagen vor. Weiters habe er dieses Geburtsdatum auch in Ungarn angegeben, doch hätten die ungarischen Behörden einen Fehler gemacht und sein Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine ghanaische Geburtsurkunde lautend auf XXXX geb., vor.

Zu seiner Person liegen Eurodac-Treffermeldungen auf bezüglich seiner Asylantragstellung in Griechenland am 12.10.2012 und bezüglich einer weiteren Asylantragstellung in Ungarn am 18.4.2013.

Mit E-Mail vom 29.4.2013 ersuchte Österreich Ungarn um Übernahme der Beschwerde führenden Partei.

Ungarn hat sich mit Schreiben vom 8.5.2013, bereit erklärt, den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.1.2014, Zl. 830543302-EAST-Ost, gem. § 5 AsylG als unzulässig zurück und sprach ausdrücklich aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet nach Ungarn an.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall fällt zunächst auf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Spruch seines Bescheides ausdrücklich anführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei.

Bereits damit ist die Entscheidung des Bundesamtes rechtlich verfehlt, da die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gem. ihres Art 49. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (- dies ist der 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, konkretes Datum des Inkrafttretens daher der 19.7.2013, nachdem am 29.6.2013 die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ist) gestellt werden. Sohin ist die Dublin III-VO für alle Anträge, die ab dem 1.1.2014 gestellt werden anwendbar (-überdies gilt die Dublin III-VO ab dem 1.1.2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Antragstellung).

In casu hat der Beschwerdeführer am 25.4.2013 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt und wurde auch das Wiederaufnahmegesuch seitens Österreichs bereits am 29.4.2013 gestellt, sodass folglich die Dublin III-VO nicht anwendbar ist, sondern der Fall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) abzuhandeln ist.

Zudem ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers offen gelassen hat. So wird einerseits ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers nicht feststehe, andererseits wird ausgeführt, dass sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sein Geburtsdatum XXXX ergebe.

Wenn das Bundesamt Zweifel an der Richtigkeit des in der Geburtsurkunde aufscheinenden Geburtsdatums oder an der Echtheit und/oder Richtigkeit dieser Urkunde gehabt hat, wären ergänzende Ermittlungen (beispielsweise durch eine multifaktorielle medizinische Altersfeststellung oder etwa durch eine urkundentechnische Überprüfung der Urkunde im Wege der KTZ) notwendig gewesen.

Sollte das Bundesamt hingegen davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer ohnehin am XXXX geboren sei, dann wäre jedoch klar, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet minderjährig gewesen wäre. Diesfalls ergebe sich nach der Judikatur des EuGH unzweifelhaft, dass Österreich zur Prüfung seines Antrages zuständig wäre:

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in der Rs. C-648/11, MA ua., entschieden hat, ist der Ausdruck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem in Art. 13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 6.6.2013, RS C-648/11, MA ua., Rz 53). Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art. 6 leg. cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art. 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 66).

Es wird nicht verkannt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, ausgesprochen hat, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich somit, dass ein Antragsteller kein Recht darauf hat, eine Überprüfung der Richtigkeit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu verlangen, anderseits bedeutet dies noch nicht zwingend, dass in Fällen, in welchen eine unionsrechtlich verfehlte Zuständigkeitsbestimmung geradezu auf der Hand läge, dies nicht von Amts wegen und insbesondere in Fällen von unbegleiteten Minderjährigen, die wie oben ausgeführt laut EuGH "im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden", zu berücksichtigen wäre.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet im Ergebnis daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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