BVwG W219 1425374-1

W219 1425374-1Tribunale amministrativo federale6 feb 2014

Regest

Minderjährigkeit, Zustellmangel

Testo completo

BVwG W219 1425374-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1425374.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 10.683-BAW, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In der Erstbefragung am 16.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ungefähr 2 1/2 Monaten verlassen. Er sei zunächst in den Iran gereist und von dort mit dem LKW über eine nicht bekannte Route nach Österreich. In der Niederschrift der Erstbefragung wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX vermerkt.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 20.09.2011 bestanden an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Zweifel; es wurde eine Altersfeststellung veranlasst. In der Zuweisung zur Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung wurde unter "Fragestellung" festgehalten, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung angegeben habe, sich im 17. Lebensjahr zu befinden, i.e. im Jahr XXXX geboren worden zu sein.

Aufgrund am 12.10.2011 durchgeführter medizinischer Untersuchungen (Anamnese und körperliche Untersuchung, Computertomographien, Handröntgen, zahnärztliche Untersuchung) beantwortete der Gutachter die Frage nach dem Mindestalter des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung dahin, dass die Angabe des Asylwerbers hinsichtlich seines Geburtsjahres korrekt sein könne und dass er sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet habe. Diese Aussage sei sowohl mit der vollständigen Verknöcherung des distalen Unterarm/Handskelettes (Zeitlimit ab 14,5a und nach oben hin offen) und der unvollständigen Mineralisation der unteren dritten Molaren (Zeitfenster 16. - 21. Lebensjahr, Mittelwert 17,9a) wie auch mit der Ausprägung der medialen Schlüsselbeinwachstumsfugen (Zeitfenster 15. - 20. Lebensjahr, Mittelwert 17,4a) vereinbar. Bei der vorliegenden Befundlage sei eine Volljährigkeit des Asylwerbers möglich, seine Minderjährigkeit könne jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

2. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 15.02.2012 erfolgte ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters.

Aus der Niederschrift:

"F: Nennen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen sowie Ihr Geburtsdatum!

A: M. K., geb. XXXX, ..."

Sonst wurde auf die Frage des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der Einvernahme nicht eingegangen.

3. Mit Bescheid vom 22.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und am 26.02.2012 postalisch hinterlegt. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. In der Beweiswürdigung wird auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Was die Fluchtgründe anbelangt, ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus. Zur Begründung der Abweisung in Spruchpunkt II. verweist das Bundesasylamt auf die Feststellungen zur Lage in Kabul, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Seine Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBL. I. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund gemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (s. insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (gewissermaßen versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes geltenden Fassung BGBl. I 38/2011 konnte das Bundesasylamt, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so war gemäß der zitierten Bestimmung "zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen". Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 13 Abs. 3 BFA-VG.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde:

Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst adressiert und für ihn am 26.02.2012 bei der Post hinterlegt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX an und unterließ dabei eine schlüssige Beweiswürdigung. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (16.09.2011) das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet habe; die verschiedenen angewandten Untersuchungsmethoden würden auf ein Alter von mehr als 14,5 Jahren, zwischen 16 und 21 bzw. zwischen 15 und 20 Jahren schließen lassen. Der Beschwerdeführer hatte laut der Zuweisung zur Sachverständigen Altersfeststellung angegeben, im Jahr XXXX geboren worden zu sein. Diese Aussage des Beschwerdeführers wurde durch das Gutachten nicht widerlegt; insbesondere ergab sich daraus kein Indiz, gerade den XXXX als Geburtsdatum anzunehmen, sondern musste jeder Tag des Jahres XXXX als mögliches Geburtsdatum erscheinen. Die von der belangten Behörde am 15.02.2012 ohne Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers verstieß gegen § 19 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005, da auch an diesem Tag Zweifel an der Volljährigkeit bestanden und somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 in der damaligen Fassung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Dass der Beschwerdeführer laut der Niederschrift dieser Einvernahme - ohne speziell auf die Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers gerichtete Befragung - sein Geburtsdatum mit XXXX angab, erlaubt schon allein wegen Fehlens des gesetzlichen Vertreters bei dieser Einvernahme nicht, dieses Geburtsdatum als erwiesen anzusehen. Auch zum Zeitpunkt der postalischen Hinterlegung der angefochtenen Entscheidung am 26.02.2012 musste die Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin als zweifelhaft angesehen werden und war somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit auszugehen, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen. Wegen Zustellung unmittelbar an den minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein Bescheid wirksam erlassen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist obiter darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, mangels Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bei der einzigen und zum Fluchtvorbringen entscheidenden Einvernahme am 15.02.2012 an einem Verfahrensfehler leiden würde. Diese Einvernahme wäre daher nochmals durchzuführen.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage, die auf die nunmehrige Rechtslage zweifellos übertragbar ist, ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen.

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