W170 1426545-1•BVwG W170 1426545-1
W170 1426545-1Tribunale amministrativo federale6 feb 2014
Beweiswürdigung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit
W170 1426545-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2012, Zl. 11 10.484-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volkgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 12.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.9.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab an, XXXX geboren zu sein und in XXXX (Anmerkung: XXXX im Gouvernement XXXX) gewohnt zu haben.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 1.9.2011 verlassen zu haben, da viele seiner Freunde wegen der Unruhen in Syrien wieder zum Militär eingezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er ebenfalls eingezogen werde und sei bereits vor Erlassung eines Einberufungsbefehls geflohen, da ihm, wenn er nach dessen Erlassung geflohen wäre, die Todesstrafe gedroht hätte. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde ihn die Polizei umbringen, da er Kurde und in Europa gewesen sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Am 19.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2010 aus Syrien ausgereist und von Griechenland über die Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei, da er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe. Nach der Rückführung sei der Beschwerdeführer in Syrien in Haft gekommen. Dort habe man ihn nach dem Zweck seiner Ausreise befragt. Er habe gesagt, dass er in Griechenland habe arbeiten wollen; da man ihm nicht geglaubt habe, habe man ihn geohrfeigt und mit Gummiknüppel geschlagen. Sichtbare Verletzungen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt und sei, nachdem sein Vater Bestechungsgeld gezahlt habe, freigekommen.
Ende August bzw. Anfang September 2011 sei der Beschwerdeführer wieder ausgereist, da er Angst habe - wie einige seiner Freunde aus seinem Jahrgang - zum Reservedienst beim Militär eingezogen zu werden. Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer bisher keinen erhalten. Wenn man der Einberufung nicht nachkomme, werde man zum Tode verurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, Menschen zu töten, sei er geflohen.
Weiters habe der Beschwerdeführer als Kurde mit der syrischen Polizei Probleme gehabt, diese habe ihn und andere Kurden etwa gehindert, an kulturellen kurdischen Veranstaltungen teilzunehmen.
Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Österreich an Demonstrationen vor der syrischen und russischen Botschaft teilgenommen zu haben, da die syrische Regierung den Kurdenführer Tamo getötet habe. Man habe alle Kurden aufgerufen gegen die syrische Regierung zu protestieren und es sei "die Pflicht" des Beschwerdeführers gewesen, an diesen Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer befürchte wegen der Teilnahme an diesen Demonstrationen "aufgehängt" zu werden; in Syrien habe er nicht demonstriert, weil dort auf Demonstranten geschossen werde. Es gebe auch Fotos von diesen Demonstrationen; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Fotos binnen Frist zu übermitteln.
Im Akt finden sich folgende Beweismittel:
eine Kopie einer syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers;
eine Kopie eines syrischen Führerscheins des Beschwerdeführers sowie
drei Kopien von Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration - offenbar in einem deutschsprachigen Land, wie an Geschäftsschildern zu erkennen ist - zeigen.
Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wie diese Beweismittel dem Bundesasylamt zugekommen sind und ob es sich um Kopien von Kopien oder Kopien von Originalen handelt.
Weiters legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.1.2012 eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vor.
Im Akt findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Illegale Ausreise aus Syrien", nach der illegale Ausreise in Syrien strafbar sei, es jedoch zu jährlichen Amnestien komme; die Strafe betrage Reiseverbote von nicht mehr als einem Jahr. Oft werde die illegale Ausreise auch gar nicht bestraft. Wer nach illegaler Einreise oder ohne im Besitz eines Reisepasse zu sein, nach Syrien zurückkehre werde von den Sicherheitskräften einer Identitätsprüfung unterzogen. Diese erfolge in Form einer Befragung und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung verbunden. Es bestehe Konsens zwischen mehreren befragten Partnerbehörden, dass alleine die Identitätsprüfung kein Risiko für Folter begründe. Dieses steige jedoch, wenn das Verfahren - etwa bei Politaktivisten - nach zehn bis zwölf Tagen nicht mit einem Urteil ende sondern eine Überstellung an einen Sicherheitsdienst erfolge.
Die Anfragebeantwortung stützt sich auf Quellen aus den Jahren 2009 und 2010.
Weiters findet sich im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Einberufung ehemaliger Militärdienstabsolventen". Laut dieser Anfragebeantwortung komme es in Syrien zur Einberufung von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten; dabei werde nicht zwischen Kurden und Arabern unterschieden. Ein Befreiungstatbestand liege nur aus gesundheitlichen Gründen oder für Männer, die älter als 45 Jahre sind, sowie für bestimmte Auslandssyrer vor. Allerdings handle es sich um eine Ermessensbestimmung deren Anwendung in Krisenzeiten unwahrscheinlich sei. Desertation werde zum Teil je nach Ermessen des Richters mit empflindlichen Haftstrafen bestraft.
Darüber hinaus findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Neuerliche Rekrutierung". Neben einer Wiederholung der oben dargestellten Berichte wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Syrien auch in Europa Geheimdienstoperationen durchführe und laut einem Bericht des deutschen Geheimdienstes aus dem Jahr 2005 die syrischen Geheimdienste in Deutschland ein Netzwerk von Informanten habe. In Berlin seien laut einem Zeitungsbericht aus dem Februar 2012 zwei mutmaßliche syrische Spione festgenommen worden, die verdächtig seien für den syrischen Geheimdienst in Deutschland lebende Oppositionelle zu beobachten und auszuforschen. Diese hätten seit Jahren planmäßig syrische Oppositionelle ausgeforscht.
In Syrien würden Regimegegner brutal verfolgt, doch reiche der Einfluss der syrischen Regierung über die Staatsgrenzen hinaus. Es seien auch Fälle aus Deutschland bekannt. Die syrische Regierung habe eine systematische und bisweilen gewalttätige Kampagne gestartet, um syrische Oppositionelle im Ausland einzuschüchtern.
Schließlich findet sich im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Newroz-Feiern im Jahr 2011. Im Rahmen dieser Feiern hätten sich die Sicherheitskräfte zurückgehalten und hätten die syrischen Medien über das Newrozfest berichtet.
Auch findet sich der Bericht über eine am 11.10.2011 stattgefundene Demonstration syrischer Regimegegner in Wien.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.4.2012, erlassen am 20.4.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser syrischer Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat konkret einer gegen seine Person gerichtete Verfolgung ausgesetzt sei oder gewesen sei. Auch sei eine andere asylrelevante Verfolgung nicht feststellbar und drohe eine solche auch nicht im Falle der Rückkehr. Auf Grund der schlechten allgemeinen Lage drohe dem Beschwerdeführer aber eine relevante Verletzung seiner Rechte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Alleine der Umstand, dass vier Freunde des Beschwerdeführers einberufen worden seien rechtfertige nicht die Annahme, dass auch der Beschwerdeführer von einer Einberufung betroffen sein werde. Auch dass die Freunde zur Aufstandsbekämpfung einberufen worden seien, sei eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Schließlich könne auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl erlassen werden, da dieser den Verwandten zugestellt werden könne. Auch habe man die Brüder des Beschwerdeführers bisher nicht einberufen.
Die vom Beschwerdeführer dargestellte Benachteiligung der Kurden in Syrien sei lediglich damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer etwa nicht an Newroz-Feierlichkeiten habe teilnehmen können; er habe laut seinen eigenen Angaben keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt. Darüber hinaus hätten sich die Sicherheitskräfte im Jahr 2011 von den Newroz-Feierlichkeiten ferngehalten und hätten diese ungehindert abgehalten werden können.
Da der Beschwerdeführer bis dato keine Fotos als Beweis der Teilnahme an Demonstrationen vorgelegt habe, werde seine Teilnahme an solchen angezweifelt, da er weder die Örtlichkeit noch den Wochentag der Demonstration habe nennen können; somit hätte der Beschwerdeführer diese Demonstrationen nicht erreichen können.
Schließlich habe die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben, dass abgewiesenen Asylwerbern in Syrien keine Verfolgung drohe.
Mangels eines asylrelevanten Fluchtgrundes sei daher der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wegen der allgemeinen Lage im Land sei hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 18.4.2012, Az: 11 10.484-BAL, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 30.4.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er Syrien vor der Erlassung eines Einberufungsbefehls verlassen habe, da die Chancen Syrien zu verlassen nach dessen Erlassung mehr als gering gewesen wären. Auch sei es nicht möglich, den Einberufungsbefehl nachzusenden. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2004 an Demonstrationen in Syrien teilgenommen und verwies auf das Schicksal eines verschwundenen kurdischen Studenten, der politisch tätig gewesen sei.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 20.4.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 30.4.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die konkret drohende Einziehung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär als Reservist - vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft gemacht beurteilt wurde und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufrecht erhalten wurde.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher - neben allfälligen Verfahrensfehlern - auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im gegenständlichen Fall ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zum Wehrdienst:
In der (auch in der einschlägigen Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).
Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu (auch) durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).
Weiters ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe die im Akt einliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012).
Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Es ist auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger fürchtet, wieder als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es jedoch notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:
willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land vor der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannt Mobilisierungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").
Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:
Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits einmal nach Syrien abgeschoben und nach seinen Angaben im Rahmen der Rücknahmeformalitäten erheblich misshandelt wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte, etwa aus der Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ersten Rückführung - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Berichts des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat. Daher ist jedenfalls die aktuelle Situation von zwangsweisen Rückkehrern zu ermitteln.
Zur exilpolitischen Tätigkeit:
Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer "bis dato" nicht die angekündigten Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich vorgelegt habe und beurteilt dessen Teilnahme an solchen Demonstrationen daher im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. Allerdings finden sich im Akt des Bundesasylamtes (AS 79 bis 83) mehrere Kopien von Fotos, die - was auf Grund von erkennbaren Geschäftsschildern offensichtlich ist - im deutschen Sprachraum aufgenommen wurden und auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.
Die gegenständliche Beweiswürdigung ist daher aktenwidrig und verstößt somit erheblich gegen die Verfahrensvorschriften. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren daher entsprechende Ermittlungen zu führen haben, um festzustellen ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat.
Alleine der Umstand, dass er (zum Einvernahmezeitpunkt) nicht mehr wusste, wo und an welchem Wochentag die Demonstrationen stattgefunden haben, ist nicht geeignet, diesbezüglich die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, zumal (mangels entsprechender Nachfragen) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Demonstrationsteilnehmer organisiert zum Ort der Demonstration verbracht worden sind und es für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar ist, dass es zu einer Verwechslung von Wochentagen durch den Beschwerdeführer gekommen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend bzw. aktenwidrig ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesasylamt jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesasylamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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