W123 1418738-1•BVwG W123 1418738-1
W123 1418738-1Tribunale amministrativo federale6 feb 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation
W123 1418738-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, Caritas der Erzdiözese Wien, Asyl-Rechtsberatung, Blindengasse 44, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr zuständige Stelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 23.03.2011, Zl. 10 10.074-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 26.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund an, sie habe gegen den Willen ihres Vaters die Ehe zu ihrem jetzigen Mann geschlossen. Ihr Vater hätte sie schon ihrem Cousin in Afghanistan versprochen. Nachdem der Antrag ihres Mannes auf Familienzusammenführung gescheitert war, habe ihr Vater behauptet, dass ihr Mann sie nicht zu sich holen wollen würde. Aus diesem Grund habe er ihre Ehe annullieren lassen wollen und sie ihrem Cousin zur Frau geben wollen. Daher habe sie fliehen müssen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass sie von ihrem Vater getötet werden würde, weil sie ihrer Familie Schande bereitet hätte.
3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 08.11.2010 führte die Beschwerdeführerin an, sie sei fünf Monate alt gewesen, als ihre Eltern Afghanistan verlassen hätten, sie hätten dann etwa 25 Jahre in Isfahan im Iran gelebt. Ihren Ehemann habe die Beschwerdeführerin vor drei Jahren über das Internet kenngelernt. Der Bruder ihres jetzigen Mannes habe bei ihnen gelebt und habe mit seinem Bruder über das Internet Kontakt gehabt. Am 28.02.2009 habe sie ihren Mann erstmals persönlich gesehen. Ihr Mann sei extra aus Österreich in den Iran gereist, um sie zu heiraten. Im Einvernahmeprotokoll (AS 39) findet sich die Anmerkung: "Angeblicher Ehemann der AW, XXXX geboren hat in Österreich am 31.01.2006 subsidiären Schutz bekommen."
4. In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.02.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Beziehungen an, ihr Ehegatte XXXX XXXX sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, sonst habe sie keine Verwandten in Österreich. Nach einer näheren Beschreibung, wie sie Herrn XXXX kennengelernt habe, präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe dahingehend, dass sie am 08.03.2009 heimlich geheiratet hätten; sie habe nicht ihren Cousin, dem sie versprochen war, geheiratet, sondern XXXX. Nachdem ihr Visa-Antrag für Österreich abgelehnt worden sei, habe ihr Vater sie zu tyrannisieren und zu schlagen begonnen. Ihr Vater habe ihr vorgeworfen, dass XXXX sie nur zu seinem Vergnügen geheiratet hätte und wieder davongegangen wäre. Ihr Vater habe in Abwesenheit von
XXXX die Scheidung bewirken und sie nach Afghanistan zurückschicken wollen. Wenn sie der Scheidung nicht zustimme, würde ihr Vater sie nach Afghanistan bringen und sie ihrem Cousin übergeben. Der Cousin könne dann mit ihr machen was er wolle, er könne sie heiraten oder umbringen. Da sei sie nach Teheran geflüchtet. Ihr Vater habe über ihre Beziehung zu XXXX gar nichts gewusst, er habe erst dann darüber erfahren, als sie schon verheiratet gewesen sei. Als sie die Heiratsurkunde ihrem Vater gezeigt hätten, habe ihr Vater XXXX geschlagen und zu ihm gesagt, dass er nicht das Recht gehabt hätte sie zur Frau zu nehmen, da sie bereits verlobt wäre. Ihr Vater habe auch sie geschlagen und XXXX aus dem Haus geworfen. Als Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hier in Österreich bleiben möchte und ihr Ehemann hier lebe.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach auszugsweiser Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt zu den Beweismitteln unter anderem fest, dass amtswegig in das Asylverfahren des Ehegatten XXXX XXXX XXXX Einsicht genommen wurde. Nach Feststellungen zur Person und Identität der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung fest, dass die Beschwerdeführerin am 08.03.2009 im Iran den in Österreich subsidiär schutzberechtigten XXXX XXXX geheiratet habe, und weiters, dass sie nach Österreich gekommen sei, um hier bei ihrem Gatten zu leben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wurde den Feststellungen jedoch nicht zu Grunde gelegt; es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu befürchten hätte, in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Beschwerdeführerin in einer aussichtslosen Lage sein. In der Folge traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Was die Fluchtgründe anbelangt, vertrat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung die Ansicht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass sie eine "Verfolgungsgeschichte aufbauen" wollte (AS 205). Sie habe eine Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht plausibel machen können und habe den Sachverhalt vage geschildert. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe sich das Vorbringen auf das Argument reduziert, dass der Vater die Beschwerdeführerin nach Afghanistan schicken und dort mit einem Mann zwangsverheiraten wolle. Detaillierte Angaben seien nicht gemacht worden; anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe die Beschwerdeführerin versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Sie habe "in keinster Weise plausibel darlegen" (AS 205) können, warum ihr Vater sie wieder zurück nach Afghanistan schicken sollte. Vielmehr ergebe sich das eindeutige Bild, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablehnung ihres Einreiseantrages illegal auf den Weg nach Österreich gemacht habe, um hier bei ihrem Ehemann zu leben. Es habe sich aus der Schilderung ihrer persönlichen Verhältnisse ergeben, dass ihr Vater ihr große Freiheiten gab; so habe sie im Iran etwa den Beruf einer Kosmetikerin ausgeübt. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine äußerst konservative Einstellung hätte.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne. Eine individuelle Bedrohungssituation und das Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Die Behörde ging jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit aus und stellte fest, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden und der Beschwerdeführerin die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei und erkannte daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.03.2011 durch Übergabe an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.
6. Am 04.04.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.04.2011, brachte die Beschwerdeführerin - zunächst fristwahrend ohne ausführlichere Begründung - Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides ein. Sie stellte den Antrag, der Beschwerde gem. § 3 AsylG Folge zu geben und ihr Asyl zu gewähren. Mit Schreiben vom 08.04.2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Darin wiederholte sie ihr Vorbringen, sie sei auf Grund ihrer Verweigerung der Heirat mit ihrem Cousin bzw. der durchgeführten Heirat mit ihrem jetzigen Mann psychischer und physischer Gewalt, ausgehend von ihrer Familie, ausgesetzt gewesen, was eine Verfolgung bzw. Bedrohung darstelle.
7. Mit Schreiben vom 08.04.2011 wurde die Beschwerde mit dem gegenständlichen Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Sowohl aus dem Asylakt als auch aus den Einvernahmeprotokollen des Bundesasylamts vom 13.12.2010 und 8.2.2011 geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr XXXX XXXX, in Österreich subsidiären Schutz genießt und in Graz wohnhaft ist. Eine zeugenschaftliche Einvernahme bzw. wenigstens der Versuch des Bundesasylamts, den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen zu laden, erfolgte jedoch nicht. Im Bescheid führte das Bundesasylamt als Beweismittel lediglich die amtswegige Einsichtnahme in das Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin an, ohne darauf später näher einzugehen. Eine aktuell durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt für Herrn XXXX XXXX XXXX als Hauptwohnsitz eine Adresse im 20. Wiener Gemeindebezirk, gemeldet seit 21.2.2013. Aber auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde (23.3.2011) war der Ehemann seit mehreren Jahren in Österreich hauptwohnsitzgemeldet, und zwar in Graz. Er wäre daher für eine Einvernahme leicht erreichbar gewesen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sich ihre angegebenen Fluchtgründe maßgeblich aus der Heirat mit ihrem Ehemann ergeben haben. Ferner war ihr Ehemann dem Einvernahmeprotokoll vom 8.2.2011 zufolge dabei, als die Heiratsurkunde dem Vater der Beschwerdeführerin gezeigt wurde, woraufhin der Ehemann vom Vater geschlagen worden sei. Wenn die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet, so ist nicht verständlich, warum sie die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes unterlassen hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte somit entscheidungsrelevante Aussagen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin treffen und somit bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes mitwirken können.
Schon allein aufgrund der fehlenden Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, die jedoch entscheidungsrelevante Auswirkungen für den weiteren Verfahrensausgang haben hätten können.
Darüber hinaus ist der verfahrensgegenständliche Bescheid in einem wesentlichen Teil (Beweiswürdigung) nicht schlüssig. So wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret auf die Fragen des Bundesasylamts eingegangen ist, sondern versucht habe, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Eine derartige pauschale Qualifizierung trifft jedoch nicht zu. In der Einvernahme am 13.12.2010 beantwortete die Beschwerdeführerin sämtliche Fragen des Bundesasylamts. Aber auch dem Protokoll aus der Einvernahme vom 8.2.2011 lässt nichts entnehmen, was eine solche Annahme begründen könnte. Losgelöst von der Frage, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als glaubhaft zu qualifizieren ist, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Einvernahme den Versuch unternommen hat, die Fragen des Bundesasylamts konkret zu beantworten. Dies zeigt sich auch anhand des Umstandes, dass das Bundesasylamt nur ein einziges Mal (im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Schulbesuches und der "liberalen" Einstellung des Vaters der Beschwerdeführerin) nachgehakt hatte. Dies aber auch nur aufgrund der Tatsache, dass das Bundesasylamt von der Beschwerdeführerin Auskünfte zur möglichen "liberalen" Einstellung des Vaters verlangt hatte. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das Bundesasylamt im Zuge der Befragung tatsächlich den Eindruck gewann, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Auskünften mitunter "vage" blieb und vielleicht sogar "ausweichen" wollte. Jedoch geht zum einen ein solcher Umstand aus den Vernehmungsprotokollen nicht zweifelsfrei hervor. Zum anderen hätte sich das Bundesasylamt mit dieser (offenbar wichtigen) Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung substantiierter auseinandersetzen müssen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags sowie ihrer Vorbringen die erforderlichen Anhaltspunkte dargelegt wurden, die Behörde jedoch ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen und insbesondere, falls erforderlich, Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird im Konkreten den Ehemann der Beschwerdeführerin zu laden und als Zeugen einzuvernehmen haben. Dabei wird dieser über seine Erinnerungen an die Geschehnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin und auf die Heirat zu befragen sein. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Ferner wird das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin (und daraus resultierender möglicher Unregelmäßigkeiten im Zuge der Fragestellungen) plausibel und nachvollziehbar darzulegen haben.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig sind und ihr der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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