W199 1430895-1•BVwG W199 1430895-1
W199 1430895-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W199 1430895-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zl. 12 13.197-EAST-OST, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.7.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen East) am selben Tag gab er an, er habe seinen Herkunftsstaat am 02.06.2009 verlassen. Er sei im Zuge eines Grundstücksstreites von seinem Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden. Da der Nachbar eng mit der regierenden Partei befreundet gewesen sei, habe er gute Kontakte zur Polizei gehabt und den Beschwerdeführer durch sie verfolgen lassen. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen.
1.2. Mit Bescheid vom 27.7.2009, 09 07.948-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hielt fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die angegebenen Gründe dafür, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, seien unglaubhaft. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Landwirtschaft gelebt und gearbeitet habe; es sei nicht glaubhaft, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten dort behelligt worden sei, während seine ganze Familie offenbar weiter problemlos dort leben könne. Dass der Beschwerdeführer in Österreich sein Quartier, ohne sich abzumelden, verlassen und dem Bundesasylamt keine neue Anschrift mitgeteilt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, zeige deutlich, dass er "keinerlei besonderes Interesse" am Schutz durch Österreich habe. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.7.2009 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.
2.1. Am 22.9.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag gab er an, er sei etwa vier Monate, nachdem er seinen ersten Asylantrag gestellt habe, in Bangladesh gewesen, da sein Vater verstorben sei, und habe sich ein Jahr dort aufgehalten. Um Streitigkeiten um das familieneigene Grundstück zu entgehen, sei er wieder nach Österreich gefahren. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er wieder Probleme haben; im Zuge eines Streites um das Grundstück habe er jemanden mit einer Bambusstange auf den Kopf geschlagen. Der Mann sei im Spital behandelt worden, "dies" sei schon öfter geschehen, da der Beschwerdeführer "dasselbe" schon vor Jahren, vor seinem ersten Asylantrag, gemacht habe. - Er sei nicht informiert worden, dass über seinen ersten Asylantrag entschieden worden sei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 3.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei 2009, drei oder vier Monate nach seiner Einreise nach Österreich, wieder nach Bangladesh zurückgekehrt, an das Datum könne sich nicht mehr erinnern. Die Schlepperkosten - 2500 Dollar bis Moskau, die Kosten der weiteren Schleppung kenne er nicht - habe sein Onkel in Bangladesh gezahlt. Er habe sich zuerst in der Hauptstadt Dhaka, dann sechs Monate an seiner Wohnadresse und dann wieder in Dhaka aufgehalten, sein Onkel habe dann mit einem Schlepper gesprochen und seine neuerliche Ausreise organisiert. Sein Vater sei am 11.09.2009 gestorben; alles in allem habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr in Bangladesh aufgehalten. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch, er habe aber auch neue Fluchtgründe. Er sei nämlich nach seiner Rückkehr mit denselben Leuten konfrontiert gewesen, deretwegen er bereits 2009 das Heimatland verlassen habe. Sein Vater habe der Partei Awami League (in der Folge: AL) angehört und sei von Angehörigen der Partei "Sarbhara" getötet worden. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer versucht, die Gründe herauszufinden, aus denen sein Vater getötet worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Mitglieder "der Partei" (gemeint offenbar: der "Sarbhara" [di. vermutlich die Shorbohara]) Geld - 200.000 Taka - von seinem Vater verlangt hätten; da er nicht gezahlt habe, sei er getötet worden. Dann sei der Beschwerdeführer selbst bedroht worden. Sein Onkel habe gemeint, dass es für ihn gefährlich sei und dass er wieder ausreisen solle. Ende 2011 habe er Bangladesh wieder verlassen und sei über Moskau nach Österreich zurückgekehrt. Die Rückreise habe 700.000 Taka (etwa 7000 Euro) gekostet; sie sei von seinem Onkel finanziert worden, der ein Grundstück verkauft habe. Am 21.09.2012 sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist. Es wurde ihm vorgehalten, er habe am 23.09.2012 (bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten) angegeben, dass sein Vater 2012 verstorben sei; er bestritt, dies gesagt zu haben. Es wurde ihm weiters vorgehalten, es sei "absolut nicht glaubhaft", dass er vier Monate nach der Antragstellung in Österreich freiwillig nach Bangladesh zurückgekehrt sei. Die Angaben zu seiner Rückkehr seien "sehr vage", er könne keine Beweismittel vorlegen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht nach Bangladesh zurückgekehrt sei und das Gebiet der Europäischen Union seit 2009 nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer erklärte, er könne kein Beweismittel vorlegen, werde aber versuchen, eine Bestätigung für seinen Aufenthalt in Bangladesh zu erhalten.
Im Akt des Bundesasylamtes findet sich sodann ein Schriftstück in bengalischer Sprache, welches das Bundesasylamt offenbar übersetzen ließ; darin bescheinigt ein "designierter Vorsitzender" eines Gemeindeverbandes, dass der Beschwerdeführer ihm persönlich bekannt und ein Bewohner des Gemeindeverbandes sei. Er sei seit seiner Geburt Staatsangehöriger Bangladesh', habe einen guten Charakter und sei nicht an subversiven Aktivitäten beteiligt. Handschriftlich ist hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Heimat aufgehalten, habe sie aber auf Grund von Verfolgung durch einige Menschen verlassen und flüchten müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und nach Bangladesh zurückgekehrt sei, nachdem er seinen (ersten) Asylantrag gestellt habe. Das Vorbringen, das auf jenem im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufbaue, werde als unglaubwürdig erachtet. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Zur Person des Beschwerdeführers stellt es fest, aus der erkennungsdienstlichen Behandlung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer derselbe sei, der zu 09 07.948-BAS (dh. am 06.07.2009) einen Asylantrag eingebracht habe. "Mangels vorgelegter eigener Identitätsnachweise" sei die behauptete Identität nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die Identität der Person, die in dem vorgelegten Schreiben erwähnt werde (gemeint: die es verfasst habe). Das Schreiben sei zudem nur vage und unkonkret formuliert, sodass ihm auch deshalb die Beweiskraft fehle. Es könne ihm auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner (ersten) Asylantragstellung nach Bangladesh zurückgekehrt sei. Allein aus den Behauptungen des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Gemeindevorstandes könne nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um neue Beweismittel handle. Es erscheine nicht glaubhaft, dass jemand, der mit Schlepperhilfe nach Österreich gekommen sei, freiwillig unter finanziellem Aufwand wieder ins Heimatland zurückreisen sollte, um später erneut wieder mit Schleppern nach Österreich zu reisen. Er habe "keinerlei substantiierte Beweismittel" vorlegen können, die den Aufenthalt von etwa einem Jahr hätten belegen können. Er stelle seine Behauptungen nur in den Raum, ohne Anhaltspunkte dafür vorbringen zu können, dass sie zuträfen. Das Bundesasylamt bezieht sich nochmals auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schlepperkosten und meint, es sei nicht glaubhaft, dass er nach einigen Monaten Österreich und dann wieder Bangladesh schlepperunterstützt verlassen habe. Daher sei nicht glaubhaft, dass er überhaupt nach Bangladesh zurückgekehrt sei; hätte er dies tatsächlich beabsichtigt, so hätte er unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurückkehren können. Er habe angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und er keine neuen Fluchtgründe habe. Somit könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das Vorbringen weise insofern keinen "glaubhaften Kern" auf, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können. Abgesehen davon habe er sich auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren bezogen und stütze sich ansonsten auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, dass der Asylantrag wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.11.2012, in der vorgebracht wird, es sei neu hinzugekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden und er selbst in Bangladesh bedroht worden sei. Diese Umstände seien erst nach Rechtskraft des Bescheides eingetreten, der im ersten Verfahren ergangen sei. Das Bundesasylamt habe sich mit dem neuen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe ein Dokument vorgelegt, das seine Rückkehr bestätige (die Beschwerde verweist auf die vorgelegte Bestätigung). Sein Vater sei von der Partei "Sarbhara" getötet worden, er selbst sei von ihr bedroht und attackiert worden, als er den Grund für den Mord habe aufdecken wollen. - Weiters macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 10.8.2009 rechtskräftig. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Wirksamkeit der Zustellung zweifelhaft erscheinen kann, geboten, Überlegungen dazu anzustellen, da ansonsten gar nicht von der Rechtskraft des Vorbescheides und damit nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden kann (zB VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645, 28.02.2008, 2005/01/0473). Da jedoch in der Beschwerde selbst die Wirksamkeit der Zustellung eingeräumt (und das Datum der Rechtskraft mit 11.08.2009 angenommen) wird, schadet es nicht, dass der angefochtene Bescheid ohne Weiteres von der Rechtskraft ausgeht.
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 FNG, idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6. 2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11. 2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3. 2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9. 2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt bzw. Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2. In seinem Bescheid vom 27.07.2009 hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit nur deshalb versagt, weil er nach seinen Angaben wegen Grundstücksstreitigkeiten behelligt worden sein will, während seine ganze Familie "offenbar weiter dort problemlos leben" könne. Dem weiteren Argument des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe (während des Asylverfahrens in Österreich) sein Quartier verlassen und damit zu erkennen gegeben, dass er an einem Schutz durch Österreich nicht interessiert sei, kommt keine tragende Bedeutung zu.
Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, sein Vater sei in Bangladesh ermordet worden, er selbst habe sich etwa ein Jahr in Bangladesh aufgehalten. Nun trifft es zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern auf jenem im Vorverfahren aufbaut, als er von denselben Gegnern verfolgt worden sein will wie seinerzeit. Sollte das Bundesasylamt meinen, sich aus diesem Grund nicht mit dem neuen Vorbringen auseinandersetzen zu müssen, so stünde dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach es in einer solchen Situation nicht ausgeschlossen ist, dass das neue Vorbringen ein asylrelevantes Vorbringen wäre, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Das Bundesasylamt meint nun, ein solcher glaubhafter Kern liege nicht vor, weil es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mit hohen Kosten von Bangladesh nach Österreich gelangt sei, wiederum unter hohen Kosten dorthin und sodann nochmals nach Österreich reisen würde. Es verweist auch darauf, der Beschwerdeführer hätte unter Gewährung von Rückkehrhilfe ausreisen können.
Sollte es aber zutreffen, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden ist, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer allfällige Kosten auf sich genommen hat, um rasch nach Bangladesh zurückzureisen, ohne auf Rückkehrhilfe Anspruch zu erheben. Nach seinen Angaben hatte er aber überhaupt keine Ausgaben, weil die Reise von seinem Onkel in Bangladesh bezahlt wurde, der - so ist dies wohl zu verstehen - nach der Ermordung seines Bruders oder Schwagers den Beschwerdeführer nach Hause holen wollte. Sollte der Beschwerdeführer in der Tat wieder bedroht worden sein, so könnte auch dies ein Grund für eine neuerliche Ausreise nach Österreich sein, auch wenn dies wieder mit Schlepperkosten verbunden wäre, die im Übrigen wieder der Onkel beglichen haben soll. Genauere Ermittlungen hat das Bundesasylamt nicht gepflogen, indem es etwa dem Beschwerdeführer Vorhalte gemacht hätte.
Es geht nicht an, von der Unglaubwürdigkeit der Reisebewegungen auszugehen und dabei die erwähnten Momente auszublenden, um sodann im nächsten Schritt daraus zu schließen, wenn der Beschwerdeführer die Europäische Union nicht verlassen habe, könne sein Vorbringen zur Bedrohung in Bangladesh nicht zutreffen.
Soweit das Bundesasylamt festhält, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, ist dies aktenwidrig, da der Beschwerdeführer am 3.10.2012 angegeben hat, die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch, er habe aber auch neue Fluchtgründe, dann erzählte er von der Tötung seines Vaters und der anschließenden Verfolgung seiner selbst.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit die Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen nicht geführt. Es kann nicht gesagt werden, dass dem neuen Vorbringen kein "glaubhafter Kern" innewohne. Somit kann auch nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Daher liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der Entscheidung im Vorverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG" berücksichtigt worden, geht fehl, da sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2009 auf § 8 AsylG 2005 stützte, der nicht auf das FPG verweist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt auch damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren angegeben hat, sein Gegner sei eng mit der regierenden Partei befreundet gewesen; diese Partei war aber damals (im Juni 2009) bereits die AL. Im vorliegenden Verfahren behauptete der Beschwerdeführer dagegen, sein Vater habe selbst der AL angehört, seine Mörder dagegen der Shorbohara. Weiters wird zu klären sein, weshalb der Beschwerdeführer davon gesprochen hat, er sei etwa ein Jahr in Bangladesh geblieben, während er schon 2009 dorthin gereist und (erst) Ende 2011, also etwa zwei Jahre später, wieder ausgereist zu sein behauptet.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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