L518 2000048-1•BVwG L518 2000048-1
L518 2000048-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Staatsbürgerschaft
L518 2000048-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 12.635-BAT, beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), brachte durch den Vater, XXXX, am 29.8.2013, 18.15 Uhr, per Fax bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem ggst. Fax war eine Meldebestätigung und eine Geburtsurkunde beigeschlossen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die gesetzliche Vertreterin der bP im Wesentlichen vor, dass ihr minderjähriger Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern derselben Gefahr wie sie ausgesetzt sei. Sie habe ihre Mutter in Aserbaidschan verloren und ihr Sohn könne nicht zurück nach Aserbaidschan.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 16.11.2012, Zlen: E10 423.486-2/2012/9E, E10 423.487-2/2012/9E und E10 429.744-1/2012/7E wurden die gegen die abschlägigen erstinstanzlichen Entscheidungen erhobenen Rechtsmitteln der Beschwerde der Eltern bzw. des Schwester der bP gem. der §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. U 12/2013-16 und U 13-14/2013-7 gem. § 88a iVm § 85 Abs. 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Den oben bezeichneten abweisenden Erkenntnissen lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde und begründete der erkennende Senat die abweisende Entscheidung wie folgt:
"Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien").
Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind Lebensgefährten, reisten in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Einreise war bP2 zu bP3 schwanger.
Nach der Geburt von bP3 im Bundesgebiet stellte die gesetzliche Vertretung für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
BP1 und bP2 brachten vor, der armenischen Volksgruppe anzugehören und ursprünglich aus der zur UdSSR gehörigen AsSSR, bzw. späteren Republik Aserbaidschan zu stammen. Sie wären in XXXX geboren worden. Nachdem die Mutter der bP2 im Zuge des Völkermordes an den Armeniern getötet worden sei, hätte der Vater der bP2 im Februar 1988 die bP2, deren Bruder und die bP1, den jetzigen Lebensgefährten der bP2, nach Kasachstan gebracht. Dort hätten sie jahrelang in einem abgelegenen Dorf gewohnt und keinen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gehabt. Sie hätten keine Dokumente gehabt und somit nicht in die Schule gehen können. Sie würden Russisch und Armenisch sprechen. Der Vater der bP2 hätte ihnen Armenisch gelernt. Sie hätten in Kasachstan die Tiere für einen Mann gehalten und dafür Essen und Versorgung erhalten. Mit diesem Mann hätten sie Russisch gesprochen.
Nach einem mehrjährigen illegalen Aufenthalt in Kasachstan wäre die kasachische Polizei auf die bP1 und bP2 aufmerksam geworden und sie wären gezwungen gewesen das Land zu verlassen.
In Bezug auf die Gründe von bP3 beriefen sich bP1 und bP2 auf ihre eigenen Gründe, bzw. auf das gemeinsame Familienleben.
Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden vom 9.12.2011 des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 6 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).
Die Staatsangehörigkeit der bP wurde als "ungeklärt alias Aserbaidschan" bezeichnet.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die bP aufgrund ihrer Schilderungen nicht hätten glaubhaft darlegen können, aus Aserbaidschan zu stammen und in Kasachstan aufgewachsen zu sein, weshalb die Vorbringen unglaubwürdig seien. Es ging von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft der bP aus.
Gegen diese Bescheide wurden mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es das BAA unterlassen hätte, Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der bP zu treffen.
...
Seitens des ho. Gerichts wurde in weiterer Folge insbesondere festgestellt, dass das BAA zwar weitgehend ausführte, dass das Vorbringen der bP kaum vorstellbar sei und deshalb nicht glaubwürdig wäre, jedoch legte das BAA in seinen Ausführungen nicht dar, von welchem Sachverhalt es nun konkret ausgeht. Es äußerte sich nicht dahingehend, von welchem Geburtsort bzw. von welchem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der bP es ausgehe. Hierzu hat die belangte Behörde einerseits unvollständige Erhebungen geführt und diese einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch auch erforderlich gewesen, weitere einer Spezialbehörde zumutbare Schritte zur Feststellung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit der bP durch Ermittlung der Sozialisation, Sprach- und Regionalkenntnisse der bP zu setzen, etwa durch Veranlassung einer Sprach- und Herkunftsanalyse seitens eines fachkundigen Institutes, wie etwa dem schweizerischen Institut LinQua oder dem schwedischen Institut Sprakab iVm einer eingehenden Befragung der bP auf Basis des Ergebnisses dieses Gutachtens.
Erst wenn dann immer noch amtswegige Erhebungen ergeben würden, dass die Feststellung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit der bP nicht möglich ist, wäre von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit auszugehen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte der belangten Behörde der Formulierung, das Vorbringen wäre "kaum" feststellbar, wenig abgewonnen werden, zumal hieraus nicht ersichtlich ist, ob mit "kaum" gemeint ist, weitere Feststellungen wären nur mit erhöhten Ermittlungsaufwand möglich, (welcher einer Spezialbehörde wohl zuzumuten ist) oder weitere Ermittlungsergebnisse wären mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu erwarten. Auch geht hieraus nicht hervor, inwieweit sich nach Dafürhalten der belangten Behörde die "kaum" vorhandene Möglichkeit, weitere Ermittlungsergebnisse zu erlangen, mit der Obliegenheit der bP, den behaupteten Ausreisegrund, nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen und der hieraus ableitbaren Aufteilung der Beweislast im Asylverfahren zwischen der Asylbehörde und dem Antragsteller (zur Unterscheidung zwischen "beweisen" und "glaubhaft machen" siehe ho. Erk. vom 14.11.2011 E9 306503-3/2008-19E, E9 306506-3/2008-17E, E9 317303-1/2008-5E, E9 409584-1/2009-5E) im Einklang zu bringen ist.
Aufgrund der oa. Erwägungen wurde den Beschwerden stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
In weiter Folge führte das ho. Gericht aus, dass es insbesondere erforderlich sein werde, in Bezug auf die bP entsprechende Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit zu tätigen. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wurde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder einen sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vergleiche dazu unter anderem auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).
Auch wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402 auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220 Bezug nimmt und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."
Ebenso wies das ho. Gericht auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.1.2009, Zahl 2007/01/0443 hin, wo dieser ausführt, dass es die Pflicht der Behörde ist, den Herkunftsstaat des BF amtswegig zu ermitteln, soweit ihr dies möglich ist.
Aus der zitierten Judikatur gehe zweifelsfrei hervor, dass die Behörde - entsprechende Hinweise vorausgesetzt (welche hier bestehen und denen seitens der belangten Behörde weiter nachzugehen ist) - nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen - und nur diesen - zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat. Die Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates mache die Angabe eines evident falschen Herkunftsstaates durch den Asylwerber bedeutungslos.
Das ho. Gericht führte weiter aus, dass der Asylprüfung somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen sei, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, sie subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).
Das ho. Gericht wies darauf hin, dass BAA in den gegenständlichen Fällen davon ausgeht, dass die Vorbringen der bP zur Gänze unglaubwürdig seien. Weitere Erhebungen zur Feststellung der Staatsbürgerschaften der bP bzw. des Staates des früheren gewöhnlichen [legalen] Aufenthaltes wären jedoch nicht erfolgt. Das BAA werde somit wie bereits oben ausgeführt Erhebungen zu tätigen haben und aufgrund dieser Erhebungen seine Feststellungen zu treffen haben, ob die Staatsangehörigkeit der bP entweder im Sinne der Staatsbürgerschaft der bP oder im Falle der erwiesenen Staatenlosigkeit durch den Staat des letzten gewöhnlichen [legalen] Aufenthaltes feststeht. Für diesen Fall werden zum als erwiesen angenommenen Herkunftsstaat entsprechende Feststellungen zu treffen sein und wird den bP diesbezüglich das Parteiengehör zu gewähren sein.
Nur wenn sich aufgrund dieser Ermittlungen der Herkunftsstaat der bP nicht feststellen lässt, wäre nach den diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde Sprach- und Herkunftsanalysen über das Institut Sprakab in Bezug auf bP1 und bP2 durch. Hierbei stellte sich heraus, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien, Region XXXX und mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit in Kasachstan liege.
Die bP sprechen keine Variante von Armenisch wie sie in Kasachstan gesprochen wird. Ebenso sprechen sie kein Kasachisch. Sie sprechen eine Variante von Armenisch, die in der XXXX-Region gesprochen wird.
Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion in Kasachstan konnten sie ebensowenig korrekte Angaben machen, wie zu Ess- oder Trinkgebräuchen in Kasachstan.
In einer ergänzenden Einvernahme konnten die bP nicht schlüssig erklären, wie es zum Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse vor dem behaupteten Aufenthalt in Kasachstan gekommen wäre.
bP1 brachte nunmehr erstmals im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben, wonach sie gesund sei, vor an Epilepsie zu leiden.
Trotz des nunmehr eindeutigen Ermittlungsergebnisses wurde die Staatsangehörigkeit seitens der belangten Behörde der bP weiterhin als "ungeklärt alias Aserbaidschan" angenommen.
...
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, wenn dieses anführt, die Angaben der bP zum Aufenthalt in Kasachstan wären nicht schlüssig.
Keinesfalls kann der belangten Behörde jedoch zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, die Staatsangehörigkeit der bP ist als ungeklärt anzunehmen. Im gegenständlichen Fall behaupten die bP1 und bP2 in Aserbaidschan geboren zu sein und illegal in Kasachstan gelebt zu haben. Sich jemals in Armenien befunden zu haben stellten sie in Abrede. Wenn man dieses Vorbringen unwiderlegt annehmen würde, wäre davon auszugehen, dass die bP staatenlos wären und der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes wäre Aserbaidschan, zumal aufgrund der unter Punkt I.1.1.4.4. getroffenen Ausführungen Kasachstan als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes aufgrund des dortigen illegalen und letztlich vom Staat auch nicht geduldeten Aufenthaltes ausscheiden würde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich jedoch aufgrund des Ermittlungsverfahrens, dass die Angaben der bP zu ihren bisherigen Aufenthaltsstaaten nicht den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden können:
Zum einen weisen die bereits dargestellten Sprach- und Herkunftsanalysen eindeutig darauf hin, dass die bP aus Armenien und nicht aus Kasachstan stammen und verfügen die bP nicht einmal ansatzweise über jenes Wissen über Kasachstan, dass man selbst im Falle eines Aufenthaltes in relativer Abgeschiedenheit von den bP1 und bP2 erwarten kann.
Zur Beweiskraft der bereits mehrfach erwähnten Sprach- und Herkunftsanalyse wird auf die Arbeitsweise des genannten Instituts hingewiesen, wozu festzuhalten ist, dass, um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung.
Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden.
Das Gespräch wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln.
(http://www.sprakab.se/Language_analysis.html; ho. Erk. v. 20.1.2010, GZ. E10 250407-0/2008 mwN).
Im Lichte der oa. Ausführungen wird den Ergebnissen der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen hoher Beweiswert beigemessen und kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass die bP1 und bP1 nicht aus Aserbaidschan bzw. Kasachstan, sondern aus Armenien stammen und mangels Hinweise auf das Gegenteil davon auszugehen ist, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die armenische Staatsangehörigkeit von bP3 ergibt aus dem feststehenden Umstand, dass bP1 und bP2 deren Eltern sind und bP3 als Kind armenischer Staatsbürger unabhängig vom Ort der Geburt ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft führt (vgl. Art. 11 Satz 1 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes [englischsprachige Arbeitsübersetzung siehe
http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2]).
Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP trotz des behauptetermaßen mehrjährigen Aufenthaltes in Kasachstan zu diesem Aufenthalt kein einziges Bescheinigungsmittel in Vorlage brachten.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde an, dass der gesetzliche Vertreter der bP angab, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe und vermochte dieser eine die BF betreffende Gefährdung nicht anzugeben, sondern bezog sich auf die eigenen Fluchtgründe bzw. die Fluchtgründe des Vaters. Den vorgetragenen Fluchtgründen der Eltern wurde die Glaubwürdigkeit versagt, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft war, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die BF haben könnte.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, Staatsbürger von Aserbaidschan zu sein und am 25.8.2013 in Österreich geboren worden zu sein. Fluchtgründe habe er keine eigenen und der BF berufe sich auf dieselben Fluchtgründe, wie seine Eltern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP verfügt über nachstehende familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich:
Die Eltern der bP reisten am 16.9.2013 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und konnten zunächst ihren Aufenthalt nur durch die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz temporär legalisieren.
Am 28.2.2013 wurde den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers eine Karte für Geduldete, gültig bis 28.2.2014, ausgestellt.
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(2) Die Behörde hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Ergänzend sei angemerkt, dass in Ansehung der Voraussetzungen für die Erteilung oben bezeichneter Karte, im Hinblick auf § 46a Abs 1a iVm 1b lit. 1 FPG (Stand vom 28.2.2013) sich als nicht nachvollziehbar erweist, wird doch die Identität jedenfalls verschleiert, wenn die Betroffenen die Staatsbürgerschaft nicht korrekt angeben.
Mit oben erwähnten Beschluss wurde den Beschwerden der Eltern und der Schwester an den VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Identität der bP steht fest.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.
Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."
Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat (vgl. aber unten die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).
Der Asylprüfung ist somit primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).
Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.
UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehen. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.
Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ausführungen bestätigt und führte der VwGH in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, oder im Falle ihrer Staatenlosigkeit, den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nachvollziehbar festzustellen.
Weiters führte der VwGH aus:
"Als Herkunftsstaat gilt nach § 1 Z.4 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurück gegriffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN).
..."
Während der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers angesichts der oben bezeichneten Herkunfts- und Sprachanalyse die armenische Staatsbürgerschaft zusprach und die Voraussetzungen betreffend des Antrages auf internationalen Schutz, der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und auch der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt prüfte, die belangte Behörde hingegen die Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers - so auch die Staatsbürgerschaft Aserbaidschan - ungeprüft übernahm, war festzustellen, dass es für die Annahme einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt bzw. diesbezüglich die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Erhebungen, insbesondere Auseinandersetzung mit dem armenischen und/oder aserbaidschnischen Staatsbürgerschaftgesetz, unterließ.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall behauptete die gesetzliche Vertreterin des BF, dass sämtliche Familienmitglieder aserbaidschanische Staatsangehörige seien, während der erkennende Senat des Asylgerichtshofes basierend auf die Herkunfts- und Sprachanalyse zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, weshalb aber die belangte Behörde amtswegig dazu verhalten gewesen wäre, in diesem Punkt weitere Erhebungen zu tätigen. Das BAA hat sich jedoch weder mit dem im Zuge der Verwaltungsverfahren der Eltern bzw. der Schwester erbrachten Ermittlungsergebnis auseinandergesetzt noch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend erstattet, weshalb der minderjährige BF nunmehr aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei.
Das BFA wird daher konkret zu klären haben, welche Staatsbürgerschaften der BF besitzen. Des Weiteren wird eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht des/der als Herkunftsstaat in Frage kommenden Länder erforderlich sein.
Allein durch die Angaben der gesetzlichen Vertreterin durfte die belangte Behörde angesichts der oben getroffenen Ausführungen - ohne weitere Ermittlungen - nicht von einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausgehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der oa. Ausführungen mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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