I403 2000252-1•BVwG I403 2000252-1
I403 2000252-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2014
aufschiebende Wirkung, Revision, Schubhaft, Sicherungsbedarf
I403 2000252-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch MMag. Ertl-Gratzel über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, I403 2000252-1/2E erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl. 810620808 über den Revisionswerber Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 13.01.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2014 und beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014, vom Revisionswerber, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF., zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.
Dagegen wurde am 31.01.2014 die ordentliche Revision erhoben und zugleich jeweils ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründet wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich der Revisionswerber in der Schweiz rechtmäßig als Asylwerber aufgehalten hätte und nach Beendigung seines Asylverfahrens aus der Schweiz nach Österreich ausgereist wäre, da er von den Schweizer Behörden aufgefordert worden wäre, die Schweiz umgehend zu verlassen. Bereits anlässlich des ersten Behördenkontakts in Österreich hätte er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, welcher jedoch von der Landespolizeidirektion zunächst nicht angenommen worden wäre. Am 08.01.2013 hätte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, sodass ein Anspruch auf Grundversorgung § 2 Abs. 1 GVG-Bund vorliege. Er habe daher einen Rechtsanspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungsstelle des Bundes, wo er auch polizeilich zu melden wäre. Fremdenpolizeilichen Maßnahmen hätte er sich bisher nicht entzogen. Sein Asylverfahren sei somit nach wie vor anhängig und seine Abschiebung demnach zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig. Bis zu seiner Festnahme habe der Revisionswerber kein Verhalten gesetzt, das die Annahme rechtfertigen könnte, er würde sich einem weiteren Verfahren entziehen. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den unbescholtenen Revisionswerber sei nicht ersichtlich und werde vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht konkret behauptet. Der Revisionswerber werde weiterhin in Schubhaft angehalten. Er könnte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft, gegebenenfalls unter Anwendung des gelinderen Mittels, im Rahmen der Grundversorgung untergebracht werden und könnte auch für den Fall der Abweisung seines Antrags auf internationalem Schutz im gelinderen Mittel den Zeitpunkt der Ausreise nach (gemeint wohl: aus) Österreich abwarten. Schon aus diesem Grund erscheine die Annahme, er könne sich einem weiteren Verfahren entziehen, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den unbescholtenen Revisionswerber sei nicht ersichtlich. Das angefochtene Erkenntnis sei einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerber in Schubhaft darstelle. Dieser Vollzug sei für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen werde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wären nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG begründet der Revisionswerber damit, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich sei und diene somit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft als Grundlage. Dieser Vollzug sei jedoch für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da "ihm gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen werde".
In der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich der Revisionswerber auf den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. So verfügt der Revisionswerber in Österreich über keinen Wohnsitz, geht keiner Beschäftigung in Österreich nach und hat weder Verwandte noch Bekannte in Österreich. Auch sonst wurden von Seiten des Revisionswerbers keine relevanten Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft gemacht bzw. konnten keine solchen festgestellt werden. Der Revisionswerber verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über sehr eingeschränkte Barmittel. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die belangte Behörde durchaus annehmen können, dass sich der Revisionswerber dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht. Diese Annahme begründet sich auch dadurch, dass der Revisionswerber sich nach eigenen Angaben sehr wohl bereits fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweizer Behörden entzogen hat. Im vorliegenden Fall haben sich auch entgegen der gegenteiligen Ausführungen des Revisionswerbers keinerlei Umstände ergeben, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Revisionswerbers wäre die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gekommen.
Insoweit der Revisionswerber ausführt, dass er sich in der Schweiz rechtmäßig aufgehalten habe, widerspricht er sich, wenn er zugleich einräumt, nach Beendigung seines Asylverfahrens - somit seines nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalts - in der Schweiz, nach Österreich gereist zu sein. Selbst wenn die Aussage des Revisionswerbers, dass er bereits anlässlich des ersten Behördenkontakts in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen hätte wollen, stimmen sollte, geht aus der Aktenlage eindeutig hervor, dass der Revisionswerber nicht selbst den Kontakt zu den Behörden gesucht hatte, sondern dass sich dieser aufgrund eines Ladendiebstahls erst einen Tag nach seiner illegalen Einreise nach Österreich ergeben hatte. Wiederum aktenkundig ist, dass der Revisionswerber erst am 08.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, somit vier Tage nach seiner Festnahme. Zudem kann dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, dass er sich niemals fremdenpolizeilichen Maßnahme entzogen hätte, wenn er selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen angegeben hatte, 2010 oder 2011 die Schweiz nach einem negativen Asylbescheid verlassen zu haben und illegal nach Österreich eingereist zu sein, um der Schubhaft zu entgehen.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der herangezogene Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG ("wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird") vom Revisionswerber nicht explizit bestritten wurde.
In Anbetracht dessen, dass der Revisionswerber über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht, weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat, sich nach eigenen Angaben bereits fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweizer Behörden entzogen hat, steht der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung entgegen.
Somit vermochte der Revisionswerber nicht darzutun, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
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