W191 1411476-1•BVwG W191 1411476-1
W191 1411476-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2014
Erkundungsbeweis, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen
W191 1411476-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl 09 04.423-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und verheiratet, reiste nach seinen Angaben am 14.04.2009 illegal und schlepperunterstützt per PKW in Österreich ein und stellte am 15.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.04.2009 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.04.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, XXXX, Indien, sei verheiratet und spreche Punjabi und Hindi sowie ein wenig Englisch. Er sei Angehöriger der Kaste der Jat und Landwirt.
Seine Heimat habe er am 21.12.2008 verlassen und sei per Flugzeug schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen und von dort in einer fast viermonatigen Reise mittels diverser Fahrzeuge über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Er glaube, dass seine Verwandten in seiner Abwesenheit die ihm unbekannten Schlepperkosten bezahlt hätten.
Als Fluchtgrund gab er an: "Ich bin Anhänger der XXXX Partei. Wegen meiner politischen Zugehörigkeit wurde ich von der Polizei verfolgt und schikaniert. Außerdem gab es Bedrohungen seitens der gegnerischen Partei. Aus Angst habe ich deswegen Indien verlassen."
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von den gegnerischen Leuten oder von der Polizei umgebracht zu werden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.12.2009 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er lebe von Geld, das ihm seine Familie aus Indien und ein Cousin aus Kanada schicke.
Er sei verheiratet, habe drei Kinder im Alter von 11, 16 und 18 Jahren. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und dann Traktormechaniker erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und in einem eigenen Haus gelebt, wo noch seine Familie, seine Eltern und seine Schwester leben würden.
Der BF legte Beweismittel vor (Behandlungsbestätigung eines Spitals, ein FIR - First Information Report der Polizei, und eine Bestätigung, dass er von der Polizei gesucht werde und als flüchtig erklärt worden sei). Er habe noch zahlreiche Narben am Körper.
Auf Hinterfragen seiner Beweismittel machte der BF nähere Angaben zu seinem Vorbringen. Ein XXXX mit seinen Söhnen aus dem Nachbarort (und Verbindungen zur Partei Akali Dal) hätten ihn am 13.04.2005 attackiert. Dann hätte der BF seine Heimat verlassen und in XXXX (Himachal Pradesh) sowie in Delhi und in Rajastan gelebt.
Genauer befragt schilderte der BF seine angegebene Fluchtproblematik, die im Jahr 1990 mit einer Entschädigung seitens der Polizei für Land begonnen hätte. Aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten und Betrügereien sei er am 08.10.1998 von dem genannten XXXX mit seinen Söhnen im Feld des BF überfallen und schwer verletzt worden. Mit Ausnahme der Beinverletzungen hätten alle seine Verletzungen aus diesem Überfall resultiert. In der Folge sei es zu einem Prozess gekommen, der bis jetzt nicht entschieden sei, und er sei bedroht worden. Im Jahr 2004 sei der BF mit einem Baseballschläger attackiert worden, wovon er seine Beinverletzungen davongetragen habe.
Seine Probleme hätten nichts mit seiner Zugehörigkeit zur Mann-Partei (seit 1991) zu tun, sondern nur mit dem umstrittenen Grundstück. Aus den weiteren Angaben des BF ergab sich, dass viele Verwandte weiterhin problemlos im Herkunftsstaat leben. Die Problematiken des BF bezogen sich auf Streitigkeiten mit Privaten.
Er gab dann an, es sei falsche Anzeige gegen ihn erstattet worden, dass er jemanden aus der gegnerischen Partei verletzt hätte. Das BAA hielt dem BF vor, dass sein Vorbringen weder ausführlich und detailliert, noch plausibel sei, und brachte ihm Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis, woraus sich ergäbe, dass der BF auch an einem anderen Ort hätte leben können.
Der BF gab dazu an, dass es in Indien nicht schwierig sei, jemanden umzubringen.
1.4. Das BAA beauftragte einen Ländersachverständigen mit der Überprüfung der Angaben des BF zu seiner Herkunft und zu seinen Lebensumständen.
Nach dem "Recherchenbericht" vom 17.01.2010 konnten die diesbezüglichen Angaben des BF verifiziert werden. Seine Familie lebe an dem von ihm angegebenen Ort, die Landwirtschaft sei verpachtet. Sein Onkel wohne ebenfalls im Ort, sei der Dorfvorsteher und gehöre der Congress Partei an. Auch die Angaben bezüglich eines Konfliktes über Landbesitz entsprächen der Wahrheit, und im Zusammenhang damit sei ein Verfahren wegen der dem BF zugefügten Körperverletzungen in Jalandhar anhängig. Die vorgelegten Dokumente seien echt und durch Gericht bestätigt, die Angaben zu den Körperverletzungen entsprächen der Wahrheit. Behördlicher Schutz vor Übergriffen wie den geschilderten könne durch indische Einrichtungen nicht geboten werden. Es bestehe allerdings keine Gefahr für die Familienmitglieder des BF.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 19.01.2010 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, wurde dem BF das Ergebnis der Überprüfung im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht (Auszug aus der Niederschrift):
"...Vorhalt:
... Ihre Identität wurde bestätigt. Sie wären schon seit fünf oder sechs [Jahre] jedenfalls nicht mehr in Indien aufhältig gewesen. Weder Sie noch Ihre Vater oder der Onkel, denen die umstrittenen Grundstücke gehörten, auch nicht Ihre Familie hätten in Ihrem Heimatdorf Probleme, Ihre Kinder besuchen die dortige Mittelschule und Ihr Onkel ist sogar Dorfsarpanch der Kongresspartei. Wegen der Grundstücke im Dorf XXXX besteht tatsächlich ein gerichtsanhängiger Streit und entspringen Ihre Verletzungen auch im Zuge von Streitigkeiten in diesem Zusammenhang aus dem Jahr 1998, wobei auch diese Verletzungen Gegenstand der Verhandlung sind, die mangels Ihrer Anwesenheit nicht durchgeführt werden konnte, weshalb die Behörden gehalten sind, Ihren Aufenthaltsort zu ermitteln.
...
Antwort: Ich habe 2005 Indien verlassen. Es bestand dort Lebensgefahr. Wenn das Problem gelöst ist kann ich nach Hause fahren.
Vorhalt: Ihre Verfolgungsbehauptungen sind demnach nicht aktuell, diese stammen aus dem Jahr 1998, Sie lebten bis zur Ausreise aus Indien etwa 2004, 2005 weiterhin dort und nahmen nie einen alternativen Aufenthalt ein, da Ihre dahingehenden Angaben einerseits der Recherche und den Angaben Ihrer Familienangehörigen völlig widersprüchlich sind, andererseits auch ins sich unplausibel und vage. Sie konnten daher keine indienweite und aktuelle bzw. intensive Bedrohung oder Verfolgung geltend machen und steht einer Abschiebung nach Indien nichts entgegen. Sie können überall in Indien anonym Aufenthalt nehmen. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Ich habe von zuhause entfernt gelebt und war in der Nacht auf Besuch; ich weiß nicht was meine Angehörigen gesagt haben.
Frage: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein ich habe alles gesagt. Wenn ich mich sicher fühle fahre ich nach Hause, das muss ich ohnedies...."
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.01.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse, die auch durch das eingeholte Ländersachverständigengutachten verfiziert wurden, glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen stütze sich allerdings auf einen seit 1990 schwelenden Konflikt und auf zumindest seit den letzten Ereignissen fünf Jahre zurückliegende Vorfällen infolge von örtlichen Grundstücksstreitigkeiten zwischen Bewohnern des Dorfes XXXX und dem BF sowie seinem nach wie vor dort lebenden Vater und Onkel, welche er weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen hätte können.
Er hätte daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht und somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung vor. Was seine seit 1991 behauptete Zugehörigkeit zur Akali Dal Mann betreffe, sei dies offensichtlich tatsachenwidrig, da diese Partei erst 1994 gegründet worden sei und auch die Recherche ergeben hätte, dass seine Familie, insbesondere der Miteigentümer der umkämpften Grundstücke, sein Onkel Sarpanch sei.
Weiters stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Darüberhinaus hätte die Recherche ergeben, dass der BF nie einen alternativen Aufenthalt in Himachal Pradesh genommen hätte, sondern seit etwa 2004/2005 in Österreich illegal aufhältig gewesen sind. Zudem hätte er auch im Jahr 2008 (von welcher Vertretungsbehörde auch immer oder im Zuge eines kurzfristigen Heimataufenthaltes) einen eigenen Reisepass erhalten, was einer - "im übrigen völlig unmotivierten" - Fahndung nach ihm völlig widerspreche.
Zu seinem angegebenen Fluchtort XXXX, wo ein Tempel des Sikh-Gurus Nanak Dev ein berühmtes Sikh-Pilgerzentrum darstelle, habe der BF nur äußerst vage Angaben wie etwa auch zur dortigen Suche durch die Polizei oder seine Arbeitstätigkeit gemacht.
Die Angaben des BF zu seinem Lebensunterhalt (Tempelalmosen), Erwerbstätigkeit und Unterstützung durch einen Freund dort seien insgesamt widersprüchlich und unplausibel gewesen.
Seine Ausreise könne auch nicht nachvollzogen werden kann, da die anderen Betroffenen wie sein Vater oder sein Onkel, der sogar Sarpanch sei, wie auch seine Familie am Herkunftsort weiterhin ungehindert in Frieden leben könnten.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 02.02.2010, eingelangt am 04.02.2010 (Poststempel 02.02.2010), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß, der Asylgerichtshof möge:
den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und dem Asylantrag stattgeben, sowie jedenfalls aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei, in eventu
den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, sowie in eventu
eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie jedenfalls
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen und seinen Anwalt in Jalandhar zum Sachverhalt befragen.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst summarisch der Verfahrensgang dargelegt. Dann wurden unter der Überschrift "Mangelhaftes Ermittlungsverfahren" einige Seiten aus einem englischsprachigen Bericht von Amnesty International zur Situation in Indien zitiert, ohne darzulegen, in welchem Zusammenhang dies mit der Situation des BF stünde oder wie dies geeignet wäre, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darzustellen.
Unter der Überschrift "Mangelndes Parteiengehör" wurde kurz lediglich kurz das Vorbringen des BF bezüglich seiner angegebenen Verfolgungssituation dargelegt und behauptet, dass der Recherchebericht zur Befragung seiner Familie vage und unkonkret sei. Ähnliches wurde unter der Überschrift "Mangelhafte Beweiswürdigung" ausgeführt. Darunter wurde unter anderem moniert, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, und wurden weitere Behauptungen vermischt.
Unter der Überschrift "Inhaltliche Rechtswidrigkeit" wurde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. lediglich behauptet, dass das Begehren des BF positiv erledigt werden hätte müssen. Zu Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich als Zeitungskolporteur arbeite und nur mehr eingeschränkten Kontakt mit seiner Heimat habe. Er habe sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und Deutsch gelernt, sodass eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein durch § 8 (richtig: Art. 8) EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle.
Beigelegt waren der Beschwerde ein Meldezettel betreffend den BF sowie zwei Zettel, beschrieben in fremder Sprache und mit einem Bild, die offenbar Kopien eines Zeitungsausschnittes darstellen sollten, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was damit belegt werden sollte.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zufolge soll die Beschwerdebeilage einen Zeitungsausschnitt darstellen, in dem das vom BF angegebene Fluchtvorbringen kurz dargelegt wird.
1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in Indien und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu sowie zu Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich (Sprache, soziale und kulturelle Kontakte, Erwerbstätigkeit und anderes mehr) Stellung zu nehmen.
Der BF hat dazu - nachdem eine Zustellung dieser Verfahrensanordnung eine Zuhilfenahme der Sicherheitsbehörden notwendig gemacht hatte - bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom 15.04.2009 und der Einvernahmen vor BAA am 16.12.2009 und 19.01.2010, das eingeholte Sachverständigengutachten nach einer Recherche vor Ort sowie die Beschwerde vom 02.02.2010
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 193 bis 207)
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF, die vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung ins Verfahren eingebracht wurden:
UK Border Agency Country of Origin Information Report India (30.03.2012)
US Department of State Human Rights Reports India (24.05.2012)
Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien und Karte vom 19.01.2011
Österreichische Botschaft New Delhi - Indien Asylländerbericht vom Dezember 2011
Einsicht in das vom BF seiner Beschwerde beigelegte (und über Veranlassung des Asylgerichtshofes übersetzte) Schriftstück.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Er ist verheiratet., seine Familie lebt weiterhin in seinem Herkunftsort in Indien.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Erhebliche politische Aktivitäten des BF konnten nicht festgestellt werden, und er hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und langjährige Berufserfahrung (sowohl in Indien als auch in Österreich) verfügt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie zählen.
3.1.5. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens und bei der Annahme, dass dies einen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichen würde und der BF asylrelevant verfolgt würde, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Die Fahndung nach Menschen durch öffentliche Stellen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private drohen würde, wäre er daher in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. (...)
(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom 06.08.2008; Christian Brüser, Gutachten an den UBAS, GZ: 207.131 Seite 14 u. 15 vom 13.11.2007)
Da der BF, er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Er spricht sowohl Hindi als auch Punjabi und ist daher auch sprachlich nicht lokal gebunden.
3.1.6. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine gesamte Familie (Ehefrau und drei Kinder) sowie alle weiteren Verwandten leben weiterhin - unbehelligt - in seinem Heimatort.
Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat hinreichende Deutschkenntnisse zwar in der Beschwerde behauptet, aber in keiner Weise in irgendeiner Form im Zuge des Verfahrens belegt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angesprochenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. mit ihren Quellen angeführten Feststellungen, die vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung ins Verfahren eingebracht worden sind, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. Er hat dazu lediglich in der Beschwerde einige Seiten aus einem englischsprachigen Bericht von Amnesty International zur Situation in Indien zitiert, ohne einen konkreten Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF herzustellen oder die amtlichen Feststellungen zu bestreiten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA und in der Beschwerde sowie aus dem Rechercheergebnis des vom BAA beauftragten Ländersachverständigen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. Sie wurden zudem durch das Rechercheergebnis des vom BAA beauftragten Ländersachverständigen verifiziert. Die Identität des BF steht fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur schlepperunterstützten Ausreise des BF aus Indien über Moskau stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen sowie auf das vom BAA beauftragten Ländersachverständigen erstattete Ergebnis über Recherchen im Herkunftsstaat des BF.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass er Anhänger der XXXX Partei sei. Wegen seiner politischen Zugehörigkeit werde er von der Polizei verfolgt und schikaniert. Außerdem gebe es Bedrohungen seitens der gegnerischen Partei. Aus Angst habe er deswegen Indien verlassen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens änderte bzw. ergänzte er sein Fluchtvorbringen und legte eine umfangreiche Problematik betreffend ein Grundstück dar, die ca. 1990 begonnen habe und in den Jahren 1998, 2004 und 2005 zu Übergriffen auf ihn (mit diversen Verletzungen) geführt hätte. Dieses Vorbringen belegte der BF anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem BAA mit einer Behandlungsbestätigung eines Spitals, mit einem FIR - First Information Report der Polizei, und einer Bestätigung, dass er von der Polizei gesucht werde und als flüchtig erklärt worden sei.
Die Erstbehörde veranlasste eine Überprüfung der Angaben des BF in seinem Herkunftsstaat, wobei vor Ort seine Familie, Angehörige und Nachbarn befragt wurden. Diese Recherche erbrachte das Ergebnis, dass die Angaben des BF bezüglich seiner Identität, seiner Lebensumstände und bezüglich dessen, dass sich tatsächlich ein Grundstücksstreit mit gegenseitigen Übergriffen ereignet hätte, verifiziert werden konnten. Nicht bestätigt werden konnte allerdings, dass der BF tatsächlich von zu Hause gerade aus diesem Grund weggegangen wäre (zumal seine Familie dort weiterhin unbehelligt lebt und sein Onkel sogar die Funktion des Sarpanch - Dorfvorstehers innehat) oder dass er tatsächlich zunächst den Versuch der Inanspruchnahme einer inländische Fluchtalternative in anderen Provinzen unternommen habe (und dort tatsächlich gelebt und gearbeitet habe).
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Bezüglich der vorgelegten Dokumente wird angemerkt, dass - wie das Auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat - bekannt ist, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Information Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus, wenn auch im vorliegenden Fall tatsächlich ein derartiger Streit stattgefunden haben mag. Fragwürdig erscheint auch, dass der BF als Beilage zu seiner Beschwerde ein Schriftstück vorgelegt hat, dass der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge offenbar eine Kopie aus einer indischen Zeitung sein soll, in der über die vom BF erzählte Fluchtgeschichte berichtet wird, ohne dass der BF in irgendeiner Weise den Namen der Zeitung, das Datum ihres Erscheinens oder sonst irgendeinen Grund angegeben hätte, warum er (oder die ihn unterstützende Hilfsorganisation) dieses Schriftstück der Beschwerde beigelegt hat.
Auch das Vorbringen des BF, er glaube, dass seine Verwandten in seiner Abwesenheit die ihm unbekannten Schlepperkosten bezahlt hätten, erscheint wenig lebensnahe und ist daher wenig geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF zu stärken (dies gilt auch für sein Vorbringen, er lebe in Österreich von Geld, das ihm seine Familie aus Indien und ein Cousin aus Kanada schicke, zumal er nach seinen Angaben - wie viele seiner Landsleute auch - als Zeitungszusteller arbeitet).
Die Beurteilung, ob die im gegenständlichen Verfahren vom BF dargelegte Fluchtgeschichte glaubhaft gemacht werden konnte, kann allerdings dahingestellt bleiben, da aus folgenden Gründen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte: Die vom BF behaupteten Fluchtgründe, die Bedrohung durch Private aus Anlass eines Grundstücksstreites, entsprechen nämlich nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da diesen Angaben kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.02.2010 beim BAA eingebracht und von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen -jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Zusätzlich hat sie Angaben des BF hinsichtlich seiner angegebenen Identität, seiner Lebenumstände und seiner Fluchtgeschichte einer Überprüfung durch eine Recherche vor Ort unterzogen. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich in der Wiederholung des Fluchtvorbringens, welches der BF - zuletzt - bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig und nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Zur angeregten zeugenschaftlichen Einvernahme des Anwalts des BF in seinem Herkunftsstaat wird angemerkt, dass der VwGH zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:
"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH vom 17.03.2011, Zahl 2008/01/0266-8)
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat schon deswegen nicht zu folgen, da diese Angaben auch für den Fall, dass sie zutreffen würden, nicht unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt
3.1.5. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Subsidiärer Schutz für Straftäter:
§ 8 Abs. 3a AsylG lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe
vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik
Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 Asyl). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zahl 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
5.2.4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
5.2.4.3.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So hat der BF in keiner Weise belegt, dass er über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit hat der BF zwar behauptet, aber nicht belegt. Sonstigen nennenswerte soziale Bindungen hat der BF weder behauptet, noch belegt.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
5.2.4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des BAA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht bzw. keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den Überlegungen BAA fand nicht statt, ganz abgesehen davon, dass dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen eine Asylrelevanz nicht zukommt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W191, am 04.02.2014
Dr. Harald Rosenauer
(Richter)
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