BVwG I402 1431183-1

I402 1431183-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG I402 1431183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.1431183.1.00

Spruch

I402 431183-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, Staatsangehöriger Algeriens, (alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger Marokkos) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 15.546-BAT (laut EKIS: 12 16.436-BAT), beschlossen:

A) Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 11.11.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an, den Namen XXXX zu führen, am

XXXX in XXXX (Algerien) geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, sein Vater gehöre einer islamistischen Partei an und wolle, dass auch er dieser Partei beitrete. Sein Vater werde seit längerem von Anhängern dieser Partei unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten Angst vor Sanktionen durch Anhänger dieser Partei. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er aus diesem Grund um sein Leben fürchte.

Am 20.11.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich vor seiner Ausreise regelmäßig in der Wohnung seiner Eltern unter einer näher bezeichneten Adresse in XXXX (Algerien) aufgehalten habe. Er habe einen Bruder, der ebenfalls in Algerien lebe. Auf die Frage nach den Gründen für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer neuerlich (zusammengefasst) an, dass Anhänger einer islamistischen Partei, der sein Vater angehöre, diesen unter enormen Druck setzten würden, um zu erreichen, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser Partei anschließt. Der Beschwerdeführer wisse weder, wer Anführer dieser Partei sei, noch wie sie heißt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF" (Spruchpunkt I.) und "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat

Algerien ... gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG"

(Spruchpunkt II.) jeweils ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde legte der Bescheidbegründung die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner Identität und zum Herkunftsstaat (dh.: Algerien) zugrunde. Ausgehend von dieser Annahme führte sie (nach Wiedergabe der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2012 und von Länderfeststellungen zur Lage in Algerien) zusammengefasst aus, dass es "in keinster Weise glaubhaft" sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Verfolgung seine Heimat verlassen musste. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragene Version spreche insbesondere, dass er, hätten Anhänger einer islamistischen Partei tatsächlich eine Furcht vor Verfolgung in ihm hervorgerufen, mit Sicherheit viel früher seine Heimat verlassen oder sich in ein anderes Gebiet seines "riesigen Heimatlandes" begeben hätte. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Anhänger der islamistischen Partei, von denen der Beschwerdeführer behauptet hat, sie hätten Interesse an ihm, nicht einmal den Versuch unternommen haben, ihn an seiner Wohnadresse aufzusuchen, obwohl sie (wie vom Beschwerdeführer angegeben) Kenntnis über seinen dortigen Aufenthalt gehabt hätten. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass sich jemand noch jahrelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhält. Gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass er in keinem der Länder, in denen er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten habe, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ferner sei auch der Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers heranzuziehen: Wäre tatsächlich eine Verfolgung in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Sinn zu befürchten, so wäre auszuschließen, dass sein Bruder, der ebenfalls ein erwachsener Mann sei, unbehelligt in seiner Heimat verbleiben könne.

Die belangte Behörde traf nähere Feststellungen zur Lage in Algerien auf Basis einer Zusammenstellung der bei ihr eingerichteten Staatendokumentation, jedoch ohne dem Beschwerdeführer dazu vorher Parteiengehör einzuräumen. Dazu merkte die belangte Behörde unter Anführung einer Literaturstelle an, dass "selbst wenn die Länderfeststellungen [dem Beschwerdeführer] nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, [werde] dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und [der Beschwerdeführer] die Möglichkeit [habe], in [seiner] Beschwerde dazu Stellung zu nehmen".

3. In seiner gegen diesen Bescheid - rechtzeitig - erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst Mängel im Ermittlungsverfahren, einschließlich der fehlenden Einräumung von Parteiengehör. Unter anderem bringt er vor, dass die für die Länderfeststellungen herangezogenen Berichte, ausgenommen die Berichte zur Schutzfähigkeit der algerischen Polizei, aufgrund ihrer Allgemeinheit absolut ungeeignet seien, um das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Für das im angefochtenen Bescheid statuierte Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative finde sich in den Länderberichten kein Anhaltspunkt. Ein ausführlicher Teil des Beschwerdevorbringens widmet sich der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, Algerien aufgrund einer Bedrohung verlassen zu haben, vor der ihn der Staat Algerien nicht schützen könne. Er habe nie behauptet, dass er zwei Jahre lang gefahrlos in Algerien gelebt habe. Vielmehr habe er die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, damit beantwortet, dass er vorher kein Geld gehabt hätte. Dass er vorher nicht in Gefahr gewesen sei, sei eine unbegründete Annahme der Behörde. Wäre er konkret dazu gefragt worden, wie er die Zeit bis zu seiner Ausreise verbracht hat, so hätte er angeben können, dass er sich versteckt hielt, bis seine Familie genug Geld für seine Ausreise gespart hatte. Er sei von seiner Heimatstadt nach Oran geflohen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Danach sei er nach XXXX weitergezogen, wo er "alles Mögliche" gearbeitet habe und weiter Geld verdient habe, bevor er wieder nach Oran gefahren sei. Die Gefahr "mit Gewalt rekrutiert zu werden" habe die ganze Zeit bestanden und bestehe auch weiterhin. Auch die Annahme der belangten Behörde, dass die Anhänger der islamistischen Partei nicht nach ihm gesucht hätten, finde keine Deckung in seinen Angaben während der Einvernahme; er habe nie gesagt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehalten, die ihm berichtet habe, dass er noch nicht nach Hause kommen könne, da "die Männer" regelmäßig zum Haus der Familie kommen würden. Dass er erst in Österreich und nicht schon in einem anderen Land während seiner Reise um internationalen Schutz angesucht hat, könne nicht als Beleg für die Unrichtigkeit seiner Behauptung der Furcht vor Verfolgung herangezogen werden, sondern sei damit zu erklären, dass ihm gesagt worden sei, es sei besser nach Österreich zu kommen als in Spanien zu bleiben.

4. Mit Schreiben vom 06.12.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 11.12.2012, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.

Am 08.07.2013 ging beim Asylgerichtshof die Kopie eines Berichts der Polizeiinspektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX ein, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt und Ort bei einem versuchten Diebstahl betreten worden sei. Am 10.09.2013 übermittelte die belangte Behörde die Kopie einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der österreichischen Botschaft Rabat, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Person identifiziert worden sei, deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit nicht mit den im Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Über Nachfrage des zuständigen Richters des Asylgerichtshofes beim genannten Verbindungsbeamten teilte dieser per E-Mail mit, dass diese Identifizierung mithilfe des marokkanischen Fingerabdrucksystems erfolgt sei und dass in diesem System nur marokkanische Staatsbürger erfasst seien, so dass der Beschwerdeführer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" marokkanischer Staatsbürger sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.

Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können "[m]it Ablauf des 31. Dezember 2013

beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren ... vom

Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; [oder] 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt".

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte (§ 75) Abs. 20 (AsylG 2005) trifft nähere Regelungen für den Fall der Bestätigung der ab- oder zurückweisenden Aussprüche des Bundesasylamtes und ist daher im vorliegenden Zusammenhang einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 VwGVG nicht einschlägig.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der gesetzliche Maßstab für die Frage, wann ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufheben kann, um die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG. § 17 VwGVG ändert daran nichts. Der in § 17 VwGVG enthaltene Verweis bewirkt die subsidiäre ("soweit [im VwGVG] nicht anderes bestimmt ist") und sinngemäße Anwendbarkeit des AVG sowie weiterer Verfahrensgesetze. Von den verwiesenen Bestimmungen des AVG nimmt § 17 VwGVG u.a. dessen IV. Teil ("Rechtsschutz") aus, so dass insbesondere § 66 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleibt. Ihrem Wortlaut nach umfasst die Verweisung des § 17 VwGVG auch die Bestimmungen der BAO, des AgrVG 1950 und des DVG, ohne dabei (wie im Fall der Verweisung auf das AVG) die jeweiligen Bestimmungen über das Berufungsverfahren bzw. den "Rechtsschutz" auszunehmen. Diese Gesetzestechnik kann zwar die Frage aufwerfen, ob sich die Verweisung auch auf Vorschriften bezieht, die die Kassation durch die Berufungsbehörde regeln (zB § 289 Abs. 1 BAO). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt jedoch nicht daran, dass § 17 VwGVG nicht den Sinn hat, die das Berufungsverfahren regelnden Teile der zusätzlich zum AVG verwiesenen Verfahrensgesetze subsidiär für anwendbar zu erklären. Der Gesetzgeber hat durch die Ausklammerung des IV. Teils des AVG klar zu erkennen gegeben, dass er zu diesem Thema (hier: Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelbehörde) im VwGVG jedenfalls "anderes bestimmt" hat, weshalb eine ergänzende Heranziehung von Regelungen anderer Verfahrensgesetze in diesem Punkt ausscheidet.

3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Art. 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist.

4. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der vergleichbaren Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mehrfacher Hinsicht. Während es § 66 Abs. 2 AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der "der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Daraus folgt erstens, dass die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht schon durch die Tatsache ausgeschlossen wird, dass die erforderlichen Ergänzungen auch außerhalb einer mündlichen Vernehmung oder Verhandlung erfolgen könnten. Zweitens beschränkt § 28 VwGVG die Kassation nicht auf Fälle der (ursprünglichen) Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Gesetzgeber operiert in § 28 VwGVG mit der Formulierung der "unterlassenen notwendigen Ermittlungen". Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber auf die Ursache der Unterlassung angekommen wäre. Sie bietet (im Unterschied zu § 66 Abs. 2 AVG) auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unterlassene Ermittlung vom Verwaltungsgericht als ein der Verwaltungsbehörde vorwerfbarer "Mangel" eingestuft werden müsste, bevor mit Kassation vorgegangen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass die zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, anders als man dies im Regime des § 66 Abs. 2 AVG annehmen könnte, nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (insofern: "mangelhaften") Bescheides gegeben sein muss, sondern sich auch erst nachträglich, dh. während des Beschwerdeverfahrens herausstellen kann. Nachträglich kann sich eine Ergänzungsbedürftigkeit entweder aufgrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels für maßgebliche Beweisthemen oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens herausstellen (zur Vereinbarkeit einer Kassation mit Art. 130 Abs. 4 B-VG im Fall der Sach- und/oder Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens, vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 85 [113]). Aus diesem Grund lässt sich (unter anderem) aus der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgeführt wurde, dass die Kassation erfordert, dass dargelegt wird, dass "das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war" (zB VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743), für die Auslegung von § 28 VwGVG nichts ableiten.

An einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht somit weder dadurch gehindert, dass die Ergänzung auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung stattfinden könnte, noch dadurch, dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zutage tritt.

Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

5. Im Beschwerdeverfahren sind Beweismittel hervorgekommen, die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und insbesondere an der von ihm behaupteten (algerischen) Staatsangehörigkeit entstehen lassen. Diese Beweismittel lagen der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar noch nicht vor, dies steht jedoch - wie dargelegt - einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht entgegen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedürfte es näherer Ermittlungen zur Überprüfung (also entweder Bestätigung oder Entkräftung) der durch das hervorgekommene Beweismittel entstandenen Zweifel, insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betreffend. Wenn die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Staat (als Algerien) positiv feststellbar wird, bedürfte es eigener Ermittlungen zur Lage und allfälligen Rückkehrsituation in diesem Staat. Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Sollte zunächst keine Staatsangehörigkeit feststellbar sein, wäre für den Fall der neuerlichen Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I.)hinsichtlich des subsidären Schutzes und der Ausweisung § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und die dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 19.03.2009, 2008/01/0020). Nach dieser Regelung wäre zunächst der Versuch zu unternehmen, die Staatsangehörigkeit durch geeignete Ermittlungsschritte von Amts wegen festzustellen und erst bei Erfolglosigkeit dieser Schritte - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - die (nicht länderspezifische) Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auszusprechen. Selbst wenn sich dabei herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Algeriens ist, wären die einschlägigen Länderberichte (zu Algerien) zu aktualisieren. In jedem Fall wäre dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Ermittlungen vor Bescheiderlassung Parteiengehör einzuräumen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

6. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Entscheidung zum Anlass, sich zu den im angefochtenen Bescheid (S. 35 / 36) enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde zu äußern, wonach die im behördlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs dadurch geheilt werde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerde habe. Es mag zwar zutreffen, dass ein solcher Fehler des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde im Fall der Erhebung einer Beschwerde nachträglich geheilt sein kann, sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit zur Äußerung zu jenen Beweisergebnissen hat, die im Bescheid angeführt sind. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde muss aber schon zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig sein und seine Begründung kann sich nicht auf Umstände stützen, die erst in der Zukunft (möglicherweise) eintreten und den Bescheid sodann sanieren könnten. Eine Erwägung wie jene, die die belangte Behörde angestellt hat, kann daher nicht zur Begründung der Unterlassung des Parteiengehörs herangezogen werden.

III. Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. An einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 130 Abs. 4 B-VG und zu § 28 Abs. 3 VwGVG fehlt es. Die genannten Vorschriften sind auch nicht so klar und eindeutig, dass keine vernünftigen Zweifel an ihrer Auslegung entstehen können.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.