G312 1434220-1•BVwG G312 1434220-1
G312 1434220-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
G312 1434220-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2013, Zl. 13 03.057-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.3.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 11.3.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 12.5.2012 seinen Heimatort XXXX (Serbien) verlassen zu haben, er sei mit dem Reisebus von XXXX über Ungarn nach XXXX gereist, er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist. An der Grenze zwischen Serbien/Ungarn wäre er kontrolliert worden, hätte einen Stempel in seinen Reisepass erhalten und sei weiter nach XXXX gefahren. In XXXX habe er gleich versucht einen Job zu finden, über Freunde habe er jedoch nur Gelegenheitsjob erhalten. Er sei von seiner Familie in Serbien auch finanziell unterstützt worden. In XXXX hätte er die ganze Zeit an der Adresse XXXX unangemeldet gewohnt. Weiters gab der Bf an, bereits im Sommer 2010 für drei Monate in XXXX gewesen zu sein. Auf die Frage, warum er erst jetzt bei seiner Festnahme den Antrag auf Asyl stellt, erklärte der Bf, dass er bis jetzt fünf Mal festgenommen worden sei. Der Asylantrag sei nicht die einzige Möglichkeit hier zu bleiben, er hätte sich bei Freunden ansiedeln wollen, und der Asylantrag sei seine letzte Option gewesen. Zusätzlich gab der Bf auf Befragen an, dass er XXXX ein Visum für XXXX hatte, weitere Angaben dazu erfolgten nicht.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Mitglied einer Partei in Serbien gewesen sei, welche Demokratische Partei (DS) hieße und dafür einsteht, dass Serbien zur EU kommt. Seit 2007 oder 2008 sei er kein Mitglied der Partei mehr, habe jedoch trotzdem aktiv an den Veranstaltungen der Partei mitgewirkt. Der Bf erklärte weiters, dass er nicht konkret verfolgt worden sei, auch nicht verurteilt oder festgenommen worden wäre. Er habe keine Arbeit gefunden. In Serbien sei er Ende 2011 für einen Monat im Gefängnis gewesen. Der Bf führte weiters an, dass er nicht mehr normal leben hätte können und daher beschlossen hätte, Serbien zu verlassen. Dies wäre sein einziger Flucht- und Asylgrund. Er ergänzte weiters, dass er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe habe. Auf Befragen erklärte der Bf, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren möchte, da er wahrscheinlich wieder eingesperrt wird, er außerdem sicher keinen Job finden würde.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 19.3.2013 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden und er keine Ergänzungen dazu habe. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung gelebt hat. Er sei in XXXX geboren und sei dort bis 2000 wohnhaft gewesen. Danach hätte er in XXXX gewohnt und bis zur Ausreise sei er in XXXX wohnhaft gewesen. Von 2007 weg bis zuletzt hätte er in XXXX gelegentlich auf Baustellen gearbeitet und wäre bei Bedarf nach XXXX gefahren. Er habe allein gelebt, im Elternhaus wohnte er gemeinsam mit den Eltern und dem Bruder, der jahrelang in Deutschland gewesen sei und 2006 zurückgekommen wäre. Der Bruder wohnt noch dort, die Eltern seien mittlerweile verstorben. Der Bf führte weiters aus, dass die Lebensumstände katastrophal gewesen seien, er wäre zuletzt als Kellner und auf Baustellen beschäftigt gewesen, die Bezahlung wäre schlecht, gelegentlich habe er auch als Reinigungskraft oder Hilfsarbeiter gearbeitet und hätte daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Als erlernten Beruf gab der Bf Haushaltsmechaniker an.
Auf die Frage, ob er in Haft war, teilte der Bf mit, dass er in Serbien für einen Monat in U-Haft war. Es hätte aufgrund familiärer Sachen eine Gerichtsverhandlung gegeben. Obwohl der Bf dem Gericht schriftlich mitgeteilt hätte, dass er nicht kommen kann, wäre er in U-Haft genommen worden. Der Bf führte weiters aus, dass er Probleme mit dem Bruder hat, ein Grundstücksproblem. Sein Bruder hätte ihn angeklagt. Dem Bf wäre vorgeworfen worden, dass er seinen Bruder bedroht hätte, was aber nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Weiters führte der BF aus, dass er Mitglied der DS (Demokratischen Partei) war und seit dem Mord an dem Ministerpräsidenten 2003 kein Mitglied mehr sei. Er sei legal nach Österreich gereist, werde von der Familie in Serbien und Freunden in Österreich finanziell unterstützt und möchte mit diesem Volk (Serbien) und der Kultur nichts mehr zu tun haben. Auf die Frage, ob er Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden hätte, erklärte der Bf, dass er viele Probleme in verschiedenen Situationen habe. Seit 2007 hätten sie angefangen die europäischen Kräfte bzw. die demokratische Partei zu zerstören, Druck auszuüben. In Serbien gäbe es kein System und man kann keine Arbeit bekommen, wenn man nicht pro Russisch orientiert ist, oder Mitglied der Milosevic Partei. Der Bf erklärte, er habe aktiv an vielen Parteiveranstaltungen teilgenommen, das hätten die bemerkt. Er wäre beobachtet worden, es wären ihm Probleme gemacht worden und er sei von Leuten verprügelt worden. In XXXX sei er zweimal mit einem Messer attackiert worden, im Restaurant wäre er provoziert worden, indem schlecht über die Politik und seine Partei geredet worden wäre. Dann wäre seine Freundinnen misshandelt worden, mehrmals musste er die Beziehungen unterbrechen. Auf nochmaliges Befragen, ob noch andere Probleme vorlagen, erklärte er, dass alles schlecht sei, er bei seinen Verwandten denunziert worden wäre, vor allem, da er pro europäisch sei und sich aktiv an solchen Sachen beteilige. Er führte aus, dass in XXXX die Wähler der DS Partei auf offener Straße geprügelt wurden, weil sie diese Partei gewählt hätten. In dem Ort wüsste ein jeder, wer wen wählt. Einmal wäre er zur Polizei gegangen, dort habe man ihn ausgelacht, dann wäre er nicht mehr hingegangen. Er wäre auf der Straße, in Restaurants in XXXX /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personund XXXX angegriffen worden, einmal sogar von vier Polizisten in Zivil und von vier Zivilisten. Er sei der Meinung, dass er observiert werde und erklärte auf Nachfragen, dass die Polizei ihn observiere, damit er angegriffen werden kann. Der Bf erklärte weiters, dass er gesund sei. Auf Befragen, ob er in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, teilte er mit, dass er im Sommer 2012 von zwei Türken angegriffen worden wäre, er hätte sich gewährt, in der Gerichtsverhandlung hätten die beiden dann das Gegenteil behauptet, was aber nicht der Wahrheit entspräche. Er habe eine bedingte Strafe erhalten, jedoch nie ein Gerichtsurteil. Er sei seit Mai 2012 in Österreich und habe mit Serbien Schluss gemacht. Der Bf führte noch aus, dass er derzeit in Bundesbetreuung lebe, eine österreichische Freundin habe und zum Schluss noch über seine Zeit im Gefängnis (Serbien) erzählen wolle. Er sei von Mithäftlingen und der Polizei geschlagen worden, er hätte nie Ruhe gehabt. Sein Großvater sei eine XXXX gewesenXXXX. Mit dem Bf wurde die Länderfeststellung wie auch die Rechtsfolgen aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes erörtert. Als Stellungnahme teilte er mit, dass die Lage in Serbien zu 99 Prozent anders sei, als sie im Fernsehen festgestellt wird. Er wolle nicht mehr zurück nach Serbien.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, von dem BF persönlich am 22.3.2012 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe nicht festgestellt werden können. Die vom Bf geltend gemachte Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung - ehemaliges Mitglied der DS Partei und seine proeuropäische Einstellung - sei nicht glaubhaft, auch da seine Angaben allein aus faktischen Gründen (zB Personalreserven der Polizei) gar nicht möglich gewesen wären. Ebenso wären die Angaben, der Bf wäre bei seiner Familie denunziert worden, völlig abwegig, ziehe man den auf serbischen Traditionen beruhenden familiären Zusammenhalt in Betracht. Es wurde festgestellt, dass dem Bf im Falle der Rückkehr keine Verfolgung oder sonstigen Gefahren drohen, eine solche Verfolgungs- und Gefahrensituation konnte seitens des Bf nicht glaubhaft gemacht werden. Ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Serbien keine die Existenz bedrohende Notlage, da er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, ihn seine Familie in Serbien unterstütze und er außerdem aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich würden - nach Abwägung der gegenseitigen Interessen - keine rechtsrelevanten Gründe entgegenstehen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
3. Mit dem am 4.4.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 3.4.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bf aufgrund der politischen Situation - detailliert aus Sicht des Bf ab dem Jahr 2000 beschrieben - in Serbien nicht mehr leben möchte.
Er habe Probleme mit den Anhängern der regierenden Partei und mit der Polizei gehabt. Er war Aktivist der Demokratischen Partei und wurde aufgrund seiner Aktivitäten gegen das kommunistische System gebrandmarkt. Seit dem Fall von Milosevic wurde von der Polizei mit Sachen belastet, die er nie getan hat. Die serbische Polizei sei korrupt und arbeite mit der Mafia zusammen. Es seien mehrmals Leute zu ihm geschickt worden, um mit ihm abzurechnen. Die Menschen werden subtil verfolgt, man hat keine Chance auf Arbeit. Daher habe der Bf flüchten müssen. Der angeordneten Ausweisung wurde entgegengehalten, dass er seit einem Jahr in Österreich lebt und seine Freundin Österreicherin sei. Der Beschwerde wurden fremdsprachige Dokumente in Kopie beigelegt, deren deutsche Übersetzung vom Bundesasylamt veranlasst wurde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem AsylGH vorgelegt und sind am 22.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (SERBIEN) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, sowie Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zur christlichen Kirche. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Eltern XXXX und XXXX sowie sein XXXX und XXXX leben nach eigenen Angaben des Bf in XXXXin Serbien.
1.2. Der BF stellte am 10.3.2013 in XXXX einen Asylantrag, nachdem er von der Polizei in XXXX verhaftet wurde. Der Bf kam nach eigenen Angaben im Mai 2012 nach XXXX, lebte bis zur Ausreise durchgehend in seinem Heimatort in Serbien.
Im Jahr XXXX hat er für XXXX ein Visum erhalten, weitere Angaben wurden diesbezüglich vom Bf nicht getätigt.
Der BF verließ nach eigenen Angaben zufolge am 12.5.2012 Serbien und kam am 13.5.2012 mit dem Reisebus in XXXX an. Er ist legal über Ungarn aus Serbien ausgereist und hält sich seit Mai 2012 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf, er wohnt seitdem unangemeldet in XXXX.
1.3. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang (auch nicht vor seiner Inhaftierung in Österreich) keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. nach seinen Angaben von der finanziellen Unterstützung durch seine Familie.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Der BF saß in seinem Herkunftsstaat nach seinen Angaben 1 Monat aufgrund familiärer Probleme in Untersuchungshaft.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich auffällig, er wurde zuletzt am 8.7.2013 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB und §107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Er verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX, die geplante Haftentlassung ist für den XXXXvorgesehen.
Laut Strafregisterauszug liegen weitere strafrechtliche Vorgehen vor. Er wurde am 8.1.2013 zu einer Freiheitsstrafe für XXXX Monate bedingt auf 3 Jahre aufgrund § 107 (1) StBG, sowie § 15 StBG und § 127 StGB verurteilt, am 12.1.2013 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat vor bei der Erstbefragung seinen Reisepass und seinen Personalausweis vorgelegt, die seine Identität zweifelsfrei belegen.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Er gab lediglich an, eine österreichische Freundin gehabt zu haben.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Angaben des Bf zu seinen Verfolgungsgründen müssen als vage und pauschal, zudem als unglaubwürdig - da absolut widersprüchlich gegenüber den der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen - bezeichnet werden. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er stellte weder seine behauptete Aktivitäten bei der Partei dar, der er angeblich angehörte, noch schilderte er die genauen Situationen (zB was zu ihm gesagt wurde etc) der angeblichen Übergriffe durch Polizei oder Zivilpersonen. Er erzählt unrealistische Situationen in pauschaler Art und Weise, zB über Situationen auf der Straße durch andere Menschen, in Restaurants oder auf der Straße durch Polizisten oder anderen Zivilpersonen, wirft diesen ständige Observation und Angriffe ihm gegenüber vor. Er schildert wortreich seinen Unmut über die dort lebenden Menschen, über das System und unterstellt sämtlichen Personen und Institutionen Korruption und Ablehnung europäischer, demokratischer Werte und Ansichten. Er schildert seine Wohlgesinnung hinsichtlich Europa und Österreich und bekräftigt seinen Wunsch, in Österreich leben zu wollen, weil es ein demokratisches Land ist, die Menschenrechte geachtet werden und er sich ein besseres, ruhiges Leben erhofft.
Anhand der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und er ausdrücklich und nachweislich aufgefordert worden war, sich zu den gegensätzlichen Ergebnissen aus diesen Berichten zu äußern, blieb er lediglich bei den Vorwürfen und meinte nur, dass es in Serbien zu 99 % anders sei, als die Medien berichten.
Seine Behauptung, dass er aufgrund seiner proeuropäischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zur DS Partei verfolgt wird, sind unglaubwürdig. Laut den oben angeführten Länderfeststellungen, und auch entsprechend des Länderwissens eines durchschnittlichen Staatsbürgers mit Interesse über die wirtschaftlichen und politischen Situationen außerhalb der österreichischen Grenzen ist bekannt, dass seit 2008 proeuropäische Parteien in der Regierung in Serbien sind. Die Regierung verfolgt eine proeuropäische Ausrichtung und möchte sich der EU anschließen, seit Mai 2012 ist Serbien Beitrittskandidat. Allein daraus ist ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen in seinem Heimatstaat entsprechen.
Die vom Bf behaupteten Übergriffe, Observationen und Repressalien von Polizisten und Zivilpersonen sind ebenfalls nicht glaubwürdig. Vor allem, da auch diesbezügliche Behauptungen lediglich vage und pauschal erfolgten, auf Aufforderungen keine näheren Angaben zu diesen behaupteten Übergriffen getätigt wurden, sondern wieder nur pauschale Angaben erfolgten und andererseits, weil die aktuellen Länderfeststellungen eine genau konträre Situation in Serbien darstellen, als sie vom Bf behauptet wird.
Ebenso sind die von ihm behaupteten Menschenrechtsverletzungen bzw. die Behauptungen über die Nichtachtung der Menschenrechte in Serbien genau gegensätzlich zur tatsächlichen Situation laut den vorliegenden Länderfeststellungen. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Serbien stellen die Mehrheitsbevölkerung dar. Es wurde eine Ombudsmannstelle für Vergehen gegen die Menschenrechte eingerichtet, es gibt ein Sozialhilfesystem.
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich und die der Bf aktuell behauptet, findet hingegen nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards.
Der Bf beschreibt Situationen, wie sie offensichtlich vor dem Sturz Miosevic in Serbien vorgekommen sind, somit gilt es als erwiesen, dass er diesen Repressalien, Verfolgungen und Übergriffen nicht ausgesetzt ist.
Auch wenn vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt werden, sind die Opfer in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. Auch dahingehend sind die Angaben des Bf widerlegt.
Somit gilt als erwiesen, dass die vom Bf behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der DS und seiner proeuropäischen Einstellung nicht der Realitität entsprechen und die getätigten Angaben unglaubwürdig sind.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch andere widersprüchliche und in sich nicht stimmige Angaben machte, zB bezüglich seiner familiären Verhältnisse. Er gab bei der Erstbefragung an, dass seine Eltern (XXXX) in XXXX leben (Seite 3 der Niederschrift über die Erstbefragung). Auf Seite 4 gab er an, dass er ab Mai 2012, während seines unangemeldeten Aufenthaltes in XXXX, auch von seiner Familie finanziell unterstützt worden wäre. Hingegen gab er bei der niederschriftlichen Befragung vor der Bundesasylamt an, dass seine Eltern verstorben sind und sein Bruder noch in XXXX lebt, er mit seinem Bruder ein Grundstücksproblem hat, aufgrund dessen er 1 Monat in Untersuchungshaft genommen wurde. Er hätte nicht zu einer Gerichtsverhandlung wegen diesem Grundstücksproblem kommen können, daher wurde er in Untersuchungshaft genommen. Es ist absolut unglaubwürdig, dass aufgrund eines familiären Problems - und in diesem Zusammenhang stattfindenden Gerichtsverfahren über ein Grundstücksproblem - eine Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war.
Auch über seine Mitgliedschaft zur DS Partei gab der Bf widersprüchliche Angaben, bei der Erstbefragung gab er an, dass er ab 2007 bzw. 2008 kein Mitglied dieser Partei mehr war. Laut Aussage vor der belangten Behörde hingegen gab der Bf an, seit 2003 nicht mehr Mitglied dieser Partei zu sein.
Festzuhalten bleibt, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Der Bf bleibt auch in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - vage und pauschal in seinen Äußerungen, vor allem bezüglich der wirtschaftlichen und politischen Situation in seinem Herkunftsstaat.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegen gesetzt bzw. es wird kein substantiiertes Beweisangebot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 19.3.2013 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass es in Serbien zu 99 % anders ist, als die Medien berichten und man ihm ein besseres Leben führen lassen solle.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche, ursprünglich noch an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde am 3.4.2013 beim Bundesasylamt eingebracht, wurde nach Vorlage durch das BFA dem AsylGH vorgelegt und ist am 22.01.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus den angeführten Gründen (Denunzierung und Verfolgung aufgrund seiner proeuropäischen Einstellung) wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar behauptet, ist jedoch - wie ausführlich dargelegt - unglaubwürdig, ebenso die vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebrachten Angaben, dass er auch im Fall der Rückkehr nach Serbien wieder von diesen verfolgt werden würde. Es ist weiters festzuhalten, dass neben der Unglaubwürdigkeit die behauptete Furcht vor Verfolgung, die nicht von staatlichen Organen ausgehen würde, keine Asylrelevanz haben, sofern der Herkunftsstaat für ausreichenden Schutz sorgt, also die Schutzfähigkeit des Staates besteht.
Es gilt als erwiesen, dass die vom Bf angeführten Gründe nicht der Wahrheit entsprechen, da widersprüchlich, und somit keine im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe vorliegen, sondern der Bf aus anderen Beweggründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Die getätigten vagen und pauschalen Behauptungen sind - wie bereits ausgeführt - unglaubwürdig.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Serbien vollständig abgeschafft. Die behaupteten Übergriffe sind - wie oben bereits ausgeführt - unglaubwürdig
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der BF selbst vorerst an, dass seine Eltern, sein XXXX und sein XXXX nach wie vor in XXXX leben. In weiterer Folge gab er entgegen den ersten Angaben an, dass seine Eltern bereits verstorben sind, nähere Angaben zu Ort und Zeit wurden von ihm nicht getätigt. Was wiederum seine Unglaubwürdigkeit untermauert.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist, sondern sich allgemein über die politische und wirtschaftliche Situation seines Herkunftsstaates geäußert hat und seine proeuropäische Einstellung sowie seine Absicht, nicht mehr nach Serbien zurückzuwollen und in Österreich bleiben zu wollen darlegte. In weiterer Folge hat er auch nicht dargelegt, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, sondern er hat sich wieder nur vage und pauschal über die die Situation in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht geäußert hat und angemerkt, dass er nicht in dieses System zurück will, da er dann nicht für seine Handlungen garantieren könne. Ein reales Risiko durch die Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt zu sein, konnte er nicht glaubhaft machen. Im Gegenteil, die Darstellungen des Bf erwecken den Eindruck, dass er Situationen und Vorfälle vor 2007 beschreibt, die als allgemein bekannt angesehen werden müssen.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mai 2012 - davon fastXXXX Haftaufenthalt in Österreich) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach - da er in Haft ist, ging jedoch auch vor der Haft keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang nach eigenen Angaben von finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie oder von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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