BVwG G306 2000718-1

G306 2000718-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2014

Regest

Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Testo completo

BVwG G306 2000718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2000718.1.00

Spruch

G306 2000718-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 14040223, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL I 2013/33 idgF abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 20.01.2014 von Italien kommend mit einem polnischen Linienbus, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, wurden die Insassen des Busses überprüft. Der BF wurde aufgrund seines illegalen Aufenthaltes von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen.

Am 20.01.2014, mit Beginn 13.00 Uhr, wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er bereits seit fünf Jahren in Italien auf das Ende seines Asylverfahrens gewartet habe. Sein Asylverfahren in Italien sei noch immer nicht abgeschlossen. Anfangs habe er für drei Monate eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, welche dann auf sechs Monate verlängert worden sei. Nach den sechs Monaten habe er alle Dokumente wieder bei der italienischen Polizeidirektion in XXXX abgegeben. Seither habe er von den italienischen Behörden nichts mehr gehört. Er habe auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sei dort in einem Lager in XXXX untergebracht gewesen. In der Schweiz habe er sich insgesamt neun Monate aufgehalten. Nach Ablauf der neun Monate habe er wieder nach Italien zurückkehren müssen. Er sei von den Schweizer Behörden abgeschoben worden. Die Heimat Nigeria habe er im Jahre 2008 verlassen. Seine Reiseroute sei von Kaduna aus nach Niger und von dort aus nach Lybien verlaufen. Von Lybien sei er dann mit einem Boot in Richtung Italien gefahren. Am 23.04.2008 sei er dann in Lapedusa/Italien angekommen. Gleich nach der Einreise in Italien habe er seinen Asylantrag gestellt. Er sei nun nach Österreich gereist um hier einen Asylantrag zu stellen. Er sei krank und die italienischen Behörden hätten ihn keine Behandlung zukommen lassen. Er habe keinerlei Dokumente bei sich. Er habe weder in Österreich noch in einen anderen EU Land Verwandte. Er habe keinen Wohnsitz in der EU. In Italien wäre er immer wieder in Unterkünften bei karitativen Organisationen untergekommen. Er wolle weder nach Nigeria noch nach Italien zurückkehren. In Nigeria würden noch sein Vater, die Mutter und eine Schwester wohnen. Sein Heimatsland habe er verlassen (Fluchtgründe), da es immer die ständigen Auseinandersetzungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslims gebe. Sie hätten seinen Vater im Jahr 2000 getötet in dem sie das Haus anzündeten (BF gab in der Niederschrift zuerst an, einen Vater in Nigeria zu haben und anschließend, dass dieser im Jahr 2000 getötet worden sei). Aus diesem Grund habe er Nigeria verlassen und ging nach Niger. Im Jahre 2006 sei er wieder nach Nigeria zurückgekehrt. Die religiösen Konflikte wären jedoch wieder entflammt und weil er mit dem Tode bedroht worden sei, habe er das Land verlassen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom BF persönlich übernommen am 21.01.2014, um 17.00 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 4 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung des Verfahrens einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Außerladnesbringung erforderlich sei, weil sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund der Ermittlungserkenntnisse sei davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht zuständig sei, da die Zuständigkeit, auf Grund der Dublin-Verordnung bei Italien liege. Es sei daher auch absehbar, dass das Asylverfahren weder mit eine Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern vielmehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden würde. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Bindungen. Der BF habe keine Unterkunft noch habe er die Möglichkeit bei jemand vorübergehend Unterkunft zu bekommen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Sicherung zur Außerlandesbringung sei erforderlich, da man aufgrund des Vorverhaltens den BF als nicht vertrauenswürdig einschätze. Es lege aus Gründen der nichtvorhandenen Wohn.- und Familiensituation und auch der fehlenden sonstiger Verankerungen in Österreich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit habe im konkreten Fall ergeben, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernissen vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3. Mit dem am 31.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.01.2014 datierten Schriftsatz hat der BF gegen den oben genannten Schubhaftbescheid, die Anhaltung seit 21.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand, den Verhandlungsaufwand und die Eingabegebühr zu ersetzen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid erlassen worden sei. Die Behörde habe allerdings nicht begründet warum sie einen Mandatsbescheid erlassen habe. Der § 57 AVG würde besagen, dass man gegen einen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen könne, dies sei von der Behörde jedoch nicht zugelassen worden. Daher würde es dem Bescheid an grundsätzlichen Formerfordernissen fehlen und sei dieser daher rechtswidrig. Das BFA sei gar nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Anordnung der Schubhaft. Im Übrigen sei die Haft unverhältnismäßig, da über den BF die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet worden sei und sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen. Man könne die Ausreiseunwilligkeit des BF nicht alleine als Sicherungserfordernis heranziehen. Der BF habe gar nicht die nötigen Barmittel um unterzutauchen oder in ein anderes Land weiterzureisen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu begründen aus welchen konkreten Gründen sie annehme, dass der BF untertauchen würde. Es wäre auch zur rechtswidrigen Anwendung des gelinderen Mittels gekommen. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste am 21.01.2014 illegal, aus Italien kommend in Österreich ein. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 21.01.2014 war daher unrechtmäßig.

1.2. Der BF wurde am 21.01.2014 festgenommen und befindet sich dieser seit 21.01.2014, 17.00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt in Schubhaft.

1.3. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und über keine (gemeldete) Unterkunft. Der BF hat keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellter Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 21.01.2014 ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF am 21.01.2014 illegal, als Fahrgast in einem polnischen Reisebusses, von Italien kommend nach Österreich einreiste und anschließend am selben Tag, aufgrund einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, festgenommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die in der Beschwerde behauptete Fehlerhaftigkeit, aufgrund des erlassenen Bescheides in Mandatsform und der Behauptung, dass es nicht rechtmäßig sei die Vorstellung nicht zuzulassen, wird folgendes ausgeführt:

Es ist davon auszugehen, dass wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG vorliegen wird. Anderenfalls würde weder die Notwendigkeit bestehen, ein Verfahren oder auch eine Außerlandesbringung zu sichern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Betroffene bereits aus anderem Grunde in Haft befindet. In diesen Fällen kann ohne weiteres ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides durchgeführt werden. Die Verhängung der Schubhaft konnte bis 31.12.2013 ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden. Die Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid waren auch zu diesem Zeitpunkt bereits unzulässig (§ 9 Abs. 3 FPG). Die nunmehrige Regelung im § 22a Abs. 5 BFA-VG sieht wiederum vor, dass gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig ist.

3.1. 3 Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführt:

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG. Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakte unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.1.4. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

3.2. zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Bis 31.12.2013 war der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufung wegen Schubhaft zuständig. § 82 FPG in der Fassung vom 31.12.2013 lautete:

(1)Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Die entsprechende Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde übernommen, doch im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ist dort keineswegs explizit erwähnt, dass die Beschwerde auch bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Es ist in Absatz 1 vielmehr nur die Rede davon, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen und dieses binnen einer Woche zu entscheiden hat. Wenn der Gesetzgeber die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, wäre davon auszugehen, dass entsprechende Verfahrensregelungen wie im bisherigen § 82 Abs. 2 FPG auch in das BFA-VG übernommen worden wären.

Gestützt wird diese Argumentation auch dadurch, dass in § 20 VwGVG festgelegt wird, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Auch bisher war die Sonderregelung der direkten Einbringung beim UVS in § 82 FPG (idF vom 31.12.2013) darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Zudem ist auszuführen, dass in § 1 BFA-VG, welcher den Anwendungsbereich des BFA-VG regelt, kein Hinweis auf das 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) enthalten ist, dass daher davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Verfahrensregelungen des BFA-VG (wie zB § 16 BFA-VG) nicht auf Schubhaftbeschwerden anzuwenden sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind und mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht der Fristenlauf beginnt.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E).

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Dublinkonsultationsverfahren bzw. Aufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG "kann" Schubhaft verhängt werden, diese muss auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 4 nicht automatisch verhängt werden. Vielmehr muss hier eine Einzelfallprüfung erfolgen und zwar im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anzuwendenden Gebots der Verhältnismäßigkeit im Falle einer Haftverhängung (vgl. VfGH 24.06.2006, B 362/06).

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei dem Beschwerdeführer vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Diese liegt - wie in der Beschwerde auch dargelegt - im konkreten Fall nicht vor, doch wurde dies auch nicht der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zugrundegelegt.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über sehr eingeschränkte Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Diese Annahmen begründen sich auch, dass der BF dem Asylverfahren in Italien entzogen hat und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch angab, weder nach Nigeria, noch nach Italien zurückzuwollen.

3.2.3. Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter vorliegen.

3.3. zu Spruchpunkt II.:

Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

3.4. zu Spruchpunkt III:

Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welcher zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nachdem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz gestellt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin unzweideutig ein Sicherungsbedarf.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig. Hinsichtlich der Frage, wo die Beschwerde einzubringen ist bzw. wann der Fristenlauf des § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bis 31.12.2013 war der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufung wegen Schubhaft zuständig.

Die entsprechende Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde übernommen, doch im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ist dort keineswegs explizit erwähnt, dass die Beschwerde auch bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Es ist in Absatz 1 vielmehr nur die Rede davon, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen und dieses binnen einer Woche zu entscheiden hat. Wenn der Gesetzgeber die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, wäre davon auszugehen, dass entsprechende Verfahrensregelungen wie im bisherigen § 82 Abs. 2 FPG auch in das BFA-VG übernommen worden wären.

Gestützt wird diese Argumentation auch dadurch, dass in § 20 VwGVG festgelegt wird, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Auch bisher war die Sonderregelung der direkten Einbringung beim UVS in § 82 FPG (idF vom 31.12.2013) darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Zudem ist auszuführen, dass in § 1 BFA-VG, welcher den Anwendungsbereich des BFA-VG regelt, kein Hinweis auf das 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) enthalten ist, dass daher davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Verfahrensregelungen des BFA-VG (wie zB § 16 BFA-VG) nicht auf Schubhaftbeschwerden anzuwenden sind.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher in der Frage, ob gemäß § 22a BFA-VG eine Beschwerde gegen die Verhängung von Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht selbst einzubringen ist bzw. wann der Fristenlauf gemäß § 22a BFA-VG Abs. 2 beginnt.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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