W161 2000451-1•BVwG W161 2000451-1
W161 2000451-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2014
Außerlandesbringung, real risk
W161 2000451-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2013, ZI. 1316057 EAST Ost, zu Recht erkannt
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 144/2013 und § 61 FPG, BGBl I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger brachte am 04.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, 2 Treffen mit Ungarn (HU 1XXXX vom 07.10.2013 und HUXXXX)
Bei der Erstbefragung am 05.05.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen noch an, sie sei im Jahr 2009 aus der Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. In Griechenland sei sie 6 Monate in Haft gewesen. In der Folge sei sie ohne Schlepper über Mazedonien Kosovo und Serbien nach Ungarn gelangt und habe dort nach Aufgriff durch die ungarische Polizei (unter Zwang) um Asyl angesucht. Von dort sei sie am 04.11.2013 mit dem Zug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund nannte die beschwerdeführende Partei wirtschaftliche Gründe und die schlechte Sicherheitslage in der Heimat.
Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit dem am 13.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden wiesen in dem Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführer als XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien alias Palästina in Ungarn am 06.10.2013 einen Antrag auf Asyl gestellt hätte und danach untergetaucht wäre.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen noch an, sie fühle sich gut, habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente zur Vorlage und habe sie im Gebiet der EU bzw. in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island keine Verwandte, sie lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie wäre in Ungarn ca. 15 Tage aufhältig gewesen, habe dort aber andere Daten zur Person angegeben. Sie sei zu ihren Fluchtgründen befragt worden, hätte jedoch keine Entscheidung bekommen. Ungarn sei ein armes Land und hätte sie keine Rechte gehabt. Die Asylwerber würden dort sehr schlecht behandelt. Wenn man krank sei, habe man keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie persönlich hätte keine persönlichen Probleme in Ungarn gehabt. Sie wäre in Österreich wegen Diebstahls verurteilt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Aus den zu Ungarn getroffenen Länderfeststellungen geht unter anderem hervor, die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen würden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt werden.
Asylwerbern die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, wird ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt und werden diese nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt. Das NON-Refoulementgebot wird in Ungarn geachtet und gibt es eine Anzahl von NGOs, die Asylwerbern, subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen unterschiedliche Hilfsleistungen anbieten. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung ist vorhanden. Die Menschenrechte werden in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert und gibt es spezielle Regelungen im Verfahren und bei der Unterbringung.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Aus dem gesamten Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende handschriftliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Situation in Serbien sei schwierig. Das Problem das der Beschwerdeführer dort habe hänge damit zusammen, dass es in Serbien Leute gebe, die nach ihm suchen würden, um sich an ihm zu rächen, da der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes die Ursache dafür gewesen wäre, dass diese Personen viel Geld verloren hätten. Er habe dies überall erzählt und werde deswegen seitdem verfolgt, weshalb er nach Ungarn gegangen sei. Sollte er ein zweites Mal hingehen, dann werde er sicher sterben, es handle sich um eine große Bande. In Ungarn gebe es keine Arbeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im Jahr 2012 aus der Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Zuletzt reiste sie über Serbien illegal weiter nach Ungarn, wo sie am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 21.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn richtete und dass hierauf Ungarn mit einem am 31.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Veordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die beschwerdeführende Partei wies in ihrer Beschwerde auf mehrere Berichte zur Lage von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat hin, welche einzelne, näher beschriebene Missstände zum Gegenstand haben, vor allem hinsichtlich der Unterbringung. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, dass dieser sich trotz eines Landesverweises etwa ein Jahr in Griechenland offenbar illegal aufgehalten hat. In der Folge stellte er in zwei verschiedenen Dublin-Staaten Anträge auf internationalen Schutz, wobei er hiebei hier jeweils eine andere Identität angab, woraus folgt, dass er zumindest in einem der beiden Verfahren bewusst falsche Angaben getätigt hat und den Verfahrensausgang in Ungarn gar nicht abwartete. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Furcht vor einer Abschiebung nach Serbien findet keine Deckung in den oben dargestellten Länderinformationen der erstinstanzlichen Behörde zu Ungarn.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein und wurden im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weshalb nicht von einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung ausgegangen werden kann.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
...
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
...
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin-II-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine (Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 17.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und der dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der europäischen Rechtsprechung steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Ungarn gem. §§ 5,10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3, 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "Will Risk" anzulegen ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützendes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Mangels familiärer Beziehungen in Österreich liegt zumindest kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers in das Familienleben vor. Auch ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens ist im konkreten Fall zu verneinen, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC und . Art. 3 EMRK:
Im vorliegenden Fall ist eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber aktuell keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Relevant werden im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwere Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedsstaates (also etwa die grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Drittstaatangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter, kein Rechtsmittelverfahren").
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen in individualisierten Darlegung des Antragsstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber die von Österreich im Rahmen der Dublin II Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, auf Grund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedsstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzung in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK für den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung der vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EMRK - VerfO, geltend zu machen. Letztlich ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten, dass die ungarische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "Will Risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK Verletzung erkannt werden kann. Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen 25ig jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf Vulnerabilitätsaspekte erkennbar.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich Großteils auf Serbien, hier ist auf die obigen Feststellungen zu verweisen, wonach Asylwerber nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt werden. Die weiters geäußerten pauschal und nicht mehr konkretisierten Ängste vor "Betrügern" aus Serbien legen eine Verfolgung Privater dar und wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Staat Ungarn nicht willens oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor derartigen Gefahren in Ungarn zu schützen.
Medizinische Krankheitszustände: Im vorliegenden Fall konnten seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung derselben im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden.
Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass eine ausreichende gesundheitliche Versorgung für Asylwerber in Ungarn gegeben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK oder der GRC zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem im Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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