BVwG W104 1435515-1

W104 1435515-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W104 1435515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1435515.1.00

Spruch

W104 1435516-1/3Z

W104 1435514-1/4Z

W104 1435515-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

XXXX

XXXX

XXXX

alle StA: Afghanistan, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 14.5.2013, Zl. 13 00.841-BAT, 13 00.843-BAT und 13 05.560-BAT, beschlossen:

A)

Die bekämpften Bescheide werden jeweils in ihrem Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste mit einem Visum, das ihr die österreichische Botschaft in Islamabad auf Grund eines Einreiseantrags gemäß § 35 AsylG 2005 nach ihrem in Österreich lebenden Ehegatten erteilt hatte, gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Tochter, am 17.1.2013 legal in das Bundesgebiet ein. Am 21.1.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme gab sie an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ihr Ehegatte in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Für ihre Tochter würden dieselben Asyl- und Fluchtgründe wie für sie selbst gelten.

2. Am 22.3.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich ihre zweite Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, zur Welt.

3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.4.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz für die Drittbeschwerdeführerin. Sie wiederholte, zu ihrem in Österreich lebenden Mann zu wollen und machte für ihre Töchter die gleichen Fluchtgründe wie für sich selbst geltend, wobei sie hinzufügte, sie habe Angst, dass man die Töchter entführe.

4. Mit Spruchteil I der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.5.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.). Überdies wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 15.5.2014 erteilt (Spruchteil III).

Begründend führte die Behörde zu den Spruchpunkten I aus, das Fluchtvorbringen, wonach Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Afghanistan verlassen hätten, um gemeinsam mit ihrem Mann und Vater zu leben, sei glaubhaft, allerdings nicht unter einen der in der GFK taxativ genannten Gründe zu subsumieren. Zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen sei zu klären, ob die Antragstellerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass diese Bestandteil ihrer Identität geworden ist und es ihr nicht zumutbar wäre, diese abzulegen. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin sei für die Behörde auf Grund ihres persönlichen Auftretens jedenfalls nicht der Eindruck entstanden, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für sie ein persönliches Problem dargestellt hätte oder darstellen würde und dass es sich bei ihr um eine an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau handeln würde. Das schließt die Behörde daraus, dass sie nur gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern das Haus verlasse, traditionelle Kleidung trage, kein Deutsch spreche und keiner Arbeit nachgehe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzulegen, dass ihre Situation schlechter zu werden sei als jene des Großteils der Frauen in Afghanistan.

Die Bescheide der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen enthalten keine darüber hinausgehenden konkreten Feststellungen zu spezifischen Asylgründen der Mädchen und kommen zur Schlussfolgerung, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig, etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten würden.

5. Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der sie im Wesentlichen vorbringen, es sei der Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der Geburt ihrer zweiten Tochter bisher gar nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen oder Arbeit zu suchen. Hinsichtlich der Kleidung sei ihr etwas Zeit zuzubilligen, um sich an den westlichen Kleidungsstil zu gewöhnen und sich Kleidung zu besorgen, die diesem entspricht. Hinsichtlich der minderjährigen Mädchen sei zu bedenken, dass diese allein auf Grund ihres Geschlechts Opfer umfassender Diskriminierung in Afghanistan würden. Im Bescheid der Drittbeschwerdeführerin fehlten Länderberichte zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan komplett. Die Beschwerde zitiert umfassend Judikatur betreffend Frauen und Mädchen und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden, keine Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben hätten, keine Aussicht auf Bildung insbesondere mit ausreichenden Sicherheitsgarantien beim Schulbesuch und überhaupt in großer Gefahr wären, in Afghanistan umzukommen bzw. in tiefer Armut aufzuwachsen. Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückverweisung an die Behörde:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, Rz 76).

2.2. Das Bundesasylamt hat gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182;

6.7. 2011, 2008/19/0994) und des Asylgerichtshofes nimmt eine Verfolgung von Frauen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (zB AsylGH 11.2.2010, C17 408463-1/2009;

29.7. 2010, C18 413190-1/2010; 16.8.2011, C6 317411-1/2008, 29.6.2012, C6 316.196-1/2008/9E) bzw. zur sozialen Gruppe westlich orientierter afghanischer Frauen (zB AsylGH 5.4.2011, C9 406659-1/2009; 11.8.2011, C3 417171-1/2011) an.

Zumindest die Bescheide der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin enthalten bereits allgemeine Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan, aus denen bereits hervorgeht, dass die Bedrohung Asylrelevanz erreichen könnte.

Der Asylgerichtshof hat etwa in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 29.6.2012, C6 316.196-1/2008/9E folgende darüber hinaus gehende Feststellungen zum Schulbesuch von Mädchen getroffen:

"Seit 2002 konnten zahlreiche Schulen (wieder) eröffnet werden. Es gibt jedoch immer wieder Meldungen von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte gegen Schulen, insbesondere Mädchenschulen, sowie gegen Schüler und Lehrer. Bewaffnete Gruppen und konservative Elemente, die gegen die Schulbildung von Mädchen sind, vermehren ihre Angriffe gegen Schulen, Lehrer und Schüler, v. a. Schülerinnen. Die Angriffe reichen von der Einschüchterung von Schülern und Lehrern, Brandanschlägen auf Schulen, der Entführung, dem Schlagen und der Tötung des Lehrpersonals bis zur Brandstiftung und anderen Angriffen auf Schulen. "Nachtbriefe" warnen Lehrer und Schüler davor, zur Schule zu gehen. Als Folge davon wurde eine erhebliche Zahl von Schulen zerstört oder zeitweise oder auf Dauer geschlossen.

Die Einschulungsrate gehört zu den niedrigsten der Welt, die der Mädchen ist halb so hoch wie jene der Knaben. Das gilt für das ganze Land, besonders niedrig ist der Anteil der Mädchen im Süden, wo nur 15 % der Schulkinder Mädchen sind."

Zum Gesundheitswesen wird festgestellt:

"Nur bei rund 24 % der Geburten war eine dafür ausgebildete Person anwesend. Frauen und Mädchen sind ihr ganzes Leben lang Mangelernährung und unzureichender Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Da das herrschende Wertesystem männliche vor weiblichen Kindern und Männer vor Frauen bevorzugt, ist der weibliche Teil der Bevölkerung unverhältnismäßig stark betroffen. Frauen wird häufig die Gesundheitsversorgung einfach verweigert, weil es etwa niemanden gibt, der sie ins Spital begleiten könnte, oder weil es an Geld mangelt. In ländlichen Gegenden kann es vorkommen, dass ein Spital weit entfernt ist oder dass Frauen - auch in Notsituationen - keine medizinische Hilfe suchen, weil es keine Ärztinnen gibt."

Vor dem Hintergrund dieser - der Behörde bekannten - Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wären, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt, in der ihre grundlegenden Menschenrechte beeinträchtigt sind. Dabei ist das Risiko als allgemeine, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu beleuchten (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffes oder Verbrechens zu werden, Risiko, im Krankheitsfall keine ausreichende Gesundheitsversorgung zu erfahren), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten Übergriffen ausgesetzt zu sein.

3. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:

Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie vorbringt, dass - schon vor dem Hintergrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, sie habe im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst um ihre Tochter, sie könnte entführt werden, und umso mehr im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung - zu prüfen gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerinnen (über allfällige Schwierigkeiten auf Grund einer etwaigen westlichen Orientierung hinaus) allein auf Grund ihres Geschlechts Opfer umfassender, intensiver und somit asylrelevanter Diskriminierung in Afghanistan würden. Wie aus dem von der Behörde im Bescheid wiedergegebenen Länderbericht hervorgeht, kann weniger als die Hälfte der Mädchen in Afghanistan überhaupt eine Schule besuchen; diese sind tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule tätlich angegriffen zu werden. Wie schon aus den von der Behörde im Bescheid angeführten Länderberichten hervorgeht, unterliegen Frauen vielfältiger Diskriminierung: So haben sie erheblich schlechteren Zugang zu medizinischer Versorgung und sind in und außerhalb der Ehe sexueller Belästigung und Gewalt ausgeliefert, gegen die sie sich nicht zur Wehr setzen können. In einer konservativer werdenden Gesellschaft haben Frauen, die eine westliche Lebensweise kennen gelernt haben, große Schwierigkeiten.

Das Bundesasylamt hat es nicht gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen durchzuführen, wie aus den allgemeinen, in den Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zitierten Länderberichten hervorgeht. Die Behörde hat diese allgemeinen Feststellungen allerdings nicht mit den konkreten Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, in Verbindung und für die Beurteilung ihrer konkreten Situation fruchtbar gemacht. Es ist jedoch die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen von der die Frauen in Afghanistan betreffenden Situation - und damit die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu dieser sozialen Gruppe - zu prüfen. Dies erfordert es u.a., die Lage am letzten Wohnort der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan oder an jenem Ort, an den sie zurückehren würden, zu berücksichtigen Dabei wird für jede Beschwerdeführerin gesondert einzugehen sein auf:

die Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan,

die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen bzw. weiterzuführen,

ihre bestehende Ausbildung oder berufliche Situation oder westliche Orientierung,

den Versorgungsgrad ihrer medizinischen Versorgung,

die spezifischen Gefahren, denen die Beschwerdeführerinnen im Alltag und im gesellschaftlichen Leben begegnen, wobei in spezifischer Weise auf die Situation der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin einzugehen sein wird, die als Mädchen in besonderer Weise auf einen Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch ebenso wie auf eine angemessene Bildung und medizinische Versorgung angewiesen sind.

Dabei wird auch auf den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich einzugehen sein und festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerinnen bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung i.S. der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre.

Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten Judikatur bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Dies wurde jedoch nur im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Erstbeschwerdeführerin auf Grund einer etwa bereits verfestigten "westlichen Orientierung" geprüft.

Damit ist ein wesentlicher Teil jener Sachverhaltselemente, die eine Beurteilung nach der entscheidenden Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 ermöglicht, nicht erhoben worden.

Es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vielmehr werden Erhebungen zur Lage der Frauen im Heimatstaat ebenso wie konkrete Erhebungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihre Asylgründe, ggf. auch im Heimatstaat selbst, durchzuführen sein. Dies ist Sache der Behörde, die über die entsprechende Erfahrung, und den Zugang zu aktuellen Informationsquellen verfügt und die es auf Grund ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die Sache war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das BFA ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes zuständig. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochten Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG).

Gemäß § 34 AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, grundsätzlich derselbe Status zuzuerkennen. Sollten sich aus den ergänzenden Sachverhaltserhebungen daher Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz etwa für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ergeben, so wäre dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens allen Beschwerdeführerinnen zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:

die relevante Judikatur wurde in den Begründungspunkten zu A) zitiert; zur Zurückverweisung ist auszuführen, dass diese zwar auf Grund der neuen Verfahrensbestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG erfolgte, für die noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch auf Grund Fehlens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen zu den relevanten Rechtsvorschriften die - reichhaltige - Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 11 angeführten Nachweise), wobei nach dem VwGVG gegenüber § 66 Abs. 2 das Erfordernis einer Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde bzw. außerordentliche Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltspflicht). Bei Einbringung einer Beschwerde oder einer Revision ist eine Gebühr von EUR 240,- zu entrichten.

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