W101 1435619-1•BVwG W101 1435619-1
W101 1435619-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Haft, politische Gesinnung
W101 1435619-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.5.2013, Zl. 12 18.083-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste am 11.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.2.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 24.5.2013, Zl. 12 18.083-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.5.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 6.6.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 11.12.2012 und am 22.2.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
Bis Mai 2012 habe er Taxifahrten angeboten, danach sei es in Syrien schlechter geworden, es habe viele Demonstrationen und nur wenig Arbeit gegeben. Er sei in Syrien inhaftiert gewesen und habe dort Probleme mit den Behörden gehabt; es würden gegen ihn auch staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen. Ferner sei er in Syrien politisch tätig gewesen; bis vor zehn Jahren sei er Mitglied einer politischen Partei gewesen.
(Diese Angaben näher beschreibend, führte der Beschwerdeführer aus:)
Am 26.5.2012 sei er von der Polizei von zu Hause abgeholt und wegen der Teilnahme an Demonstrationen für drei Tage inhaftiert worden. Vor seiner Entlassung habe er ein Papier unterschreiben müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Von Zeit zu Zeit habe er sich bei der Polizei melden müssen. Danach sei er mit seiner Familie aus seinem Heimatdorf in ein anderes Dorf gezogen, habe jedoch weiter mit Freunden Demonstrationen organisiert, allerdings ohne selbst daran teilzunehmen. In der Zeit zwischen 1.6.2012 bis 20.6.2012 sei der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsapparat alle zwei bis drei Tage angerufen und aufgefordert worden, bei diesem zu erscheinen. Den Aufforderungen sei er jedoch aus Angst nicht nachgekommen.
Sein Heimatdorf sei am 19.7.2012 von der freien syrischen Armee befreit worden und stehe seither nicht mehr unter Regierungsgewalt, worüber der Beschwerdeführer zunächst sehr erfreut gewesen sei. Nach der Befreiung sei die Lage aber "schlimmer" geworden; es habe Diebstähle, Überfälle, Entführungen und Erpressungen gegeben und zwar aufgrund der fehlenden Staatsgewalt. Niemand habe sich dort nach Sonnenuntergang auf die Straße getraut. Im nunmehrigen Wohnort des Beschwerdeführers sei die Lage noch besser gewesen.
Am Samstag, dem 27.10.2012, sei der Beschwerdeführer bei seinem Autohändler gewesen, um seine letzte Rate zu bezahlen, als er angerufen worden sei und ihm eine Nachbarin erzählt habe, dass er aufpassen solle, es würden Leute zu ihm nach Hause kommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Frau zurückgerufen - diese habe ihn zuvor nicht erreichen können, da er sein Handy beim Autohändler auf "lautlos" gestellt gehabt habe - die ihm gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen, da bewaffnete Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt bzw. ihn gesucht hätten. Daraufhin sei er zum Haus seiner Eltern gegangen und habe seinen Cousin telefonisch gebeten, seine Frau und seine Kinder zu ihm zu bringen. An dem Tag als seine Frau und seine Kinder zu ihm gekommen seien, habe ihn ein Nachbar angerufen, der ihm berichtet habe, dass vor dem Haus ein großer SUV mit bewaffneten und maskierten Männern stehe, die nach ihm gefragt hätten. Diese hätten zunächst beim Beschwerdeführer geklopft und dann den Nachbarn befragt, der jedoch nichts habe sagen können. Die Familie habe dann 17 Tage lang in verschiedenen Unterkünften gelebt. Danach seien seine Frau und seine Kinder wieder nach Hause gefahren und der Beschwerdeführer sei am 13.11.2012 in die Türkei gereist.
Weshalb nach ihm in Syrien gesucht worden sei, dafür gebe es seiner Meinung nach mehrere Möglichkeiten. Es könnte wegen einer Entführung seinerseits samt Lösegeldforderung sein oder es könnte sich auch um Regierungsleute handeln, die nach ihm suchen würden. Im Elternhaus habe er nicht bleiben können, da sie ständig auf der Suche nach ihm gewesen seien. Sein Cousin habe ihm gesagt, dass sie alle zwei bis drei Tage ins Dorf gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Seine Frau und seine Kinder hätten zurückgehen können, da Frauen und Kinder dort nicht entführt würden.
Die schlechte Lage in Syrien treffe alle. Dort gebe es keine Sicherheit. Der Beschwerdeführer wolle dort nicht sterben und sei daher weggegangen. Auf Vorhalt, dies sei zwar nachvollziehbar, aber er habe keine individuellen Gründe, wofür man ihm Asyl gewähren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Auto verkauft habe, damit er hierher kommen könne; dies hätte er nicht gemacht, wenn es dort nicht so "schlimm" gewesen wäre.
Nach Rückübersetzung der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.2.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesagt habe, dass er vom politischen Geheimdienst festgenommen worden sei und von diesem "jetzt auch" noch gesucht werde.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
syrischer Personalausweis (Anm.: Dieser Personalausweis wurde von speziell geschulten Sicherheitsorganen auf Echtheit überprüft, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten; vgl. Bericht - Dokumentenprüfung vom 11.12.2012, AS 11);
Auszug aus dem Familienbuch des Beschwerdeführers, in dem auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder eingetragen sind, in arabischer Sprache (vgl. die vom Bundesasylamt veranlasste deutsche Übersetzung, AS 53).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 24.5.2013 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet, lebe in Österreich alleine und halte sich seit dem 11.12.2012 in Österreich auf.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von der Freien Syrischen Armee oder von den syrischen Regierungstruppen gesucht und verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität und die Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aus den Angaben im Verfahren ergeben.
Der Beschwerdeführer sei eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert worden, alle Gründe anzuführen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. So habe er bei der Erstbefragung lediglich erzählt, dass er Syrien nur aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Angst vor Gräueltaten, die laufend in seiner Heimat passieren würden, verlassen habe. Auch in den weiteren Einvernahmen habe er keine konkreten Angaben darüber machen können, wer ihn bzw. von wem er sich in Syrien verfolgt und bedroht fühle. Lediglich lapidar habe er angegeben, dass es mehrere Möglichkeiten gebe. So könne es sein, dass man ihn wegen Geld vielleicht entführen oder Lösegeld erpressen könnte. Es könne aber auch sein, dass Regierungsleute nach dem Beschwerdeführer suchen könnten. Er würde aber nicht wissen weshalb. Dabei handle es sich jedoch lediglich um Vermutungen des Beschwerdeführers und keineswegs um konkrete individuelle Fluchtgründe.
Bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien müsse weiter angeführt werden, dass der Beschwerdeführer zwar angeführt habe, anfangs bei den Demonstrationen teilgenommen zu haben und nachdem er von der Polizei am 26.5.2012 festgenommen worden wäre, wäre er drei Tage in Haft gewesen. Danach hätte er an keiner weiteren Demonstration mehr teilgenommen. In der Folge hätte der Beschwerdeführer nur mehr bei der Organisation von Demonstrationen mitgeholfen, jedoch selbst nicht mehr daran teilgenommen. Zuletzt wären dann am 27.10.2012 bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe eine Entführung oder Erpressung befürchtet, sei zum Glück nicht anwesend gewesen. Danach habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bis er schließlich am 13.11.2012 Syrien verlassen habe. Wie der Beschwerdeführer angeführt habe, sei die Lage zu diesem Zeitpunkt bereits sehr schlimm gewesen, weil es keine Staatsgewalt mehr in seinem Herkunftsgebiet gegeben habe, und er weiter ausgeführt habe, dass man ständig mit derartigen kriminellen Übergriffen rechnen habe müssen.
Zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen kurzfristigen Inhaftierung sei anzumerken, dass diese nach seinen eigenen Angaben ohne Konsequenzen beendet worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates den Beschwerdeführer nicht als politisch gefährlich eingestuft hätten. Darüber hinaus folge aus der Tatsache, dass hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen weder detaillierte Schilderungen bezüglich Zielsetzung, Ort und Zeit der Demonstrationen sowie der Anzahl der teilnehmenden Personen gemacht hätten werden können und auch die Teilnahme des Beschwerdeführers nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise gesehen worden sei. Irgendwelche Belege dafür, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in irgendeiner Art und Weise von den syrischen Behörden dokumentiert worden sei, und er zudem noch besonders in Erscheinung getreten wäre, sei den Angaben des Beschwerdeführers nämlich nicht glaubwürdig zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Teilnahme bzw. Organisation des Beschwerdeführers an diesen Demonstrationen sei ferner festzuhalten, dass er diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe, er darüber hinaus kein Mitglied einer (exil)politischen Partei sei und er auch hier in Österreich nicht parteipolitisch aktiv geworden sei.
Letztlich habe er angeführt, dass die schlechte Lage in Syrien dort alle treffe. Es sei dort für alle sehr gefährlich und es gebe dort keine Sicherheit mehr. Weil er dort nicht sterben habe wollen, sei er weggegangen. Auf Vorhalt, dass es sich hierbei um keine individuellen Fluchtgründe handeln würde, habe der Beschwerdeführer lediglich angeführt, dass wäre schon wahr, aber er habe nun sein Auto verkauft, nur damit er hierher habe kommen können, und das hätte er wohl nicht gemacht, wenn die Lage dort nicht wirklich schlimm gewesen wäre.
Dazu werde ausgeführt, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Beschwerdeführer Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen im gewissen Maß substanziiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig auftreten. Darüber hinaus sei für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet sei.
Es lägen zwar zahlreiche Hinweise vor, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen würden, auch solle es zu Festnahmen, Inhaftierungen auch zu Misshandlungen von u.a. Regierungskritikern, Regierungsgegnern oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußern würden, kommen.
Mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Syrien könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche und mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Andere Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben. Das Bundesasylamt gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Asylantragstellung lediglich versuche, seinen Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.
Zur Beurteilung der tatsächlichen Situation von abgewiesenen Asylwerbern aus Syrien bei Rückkehr sei besonders großes Gewicht auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation und auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes gelegt worden, da an der Objektivität und der Ausgewogenheit dieser Quellen sich kein Anlass finde zu zweifeln. Es zeige sich daraus unbestritten, dass es Fälle gebe, in denen abgewiesene Asylwerber verhaftet und zum Teil auch zu Gerichtsstrafen verurteilt worden seien. Es liege dabei - angesichts der sonstigen Erkenntnislage zum Vorgehen der Sicherheitsorgane - auf der Hand, dass Inhaftierungen durch staatliche Sicherheitsorgane oft mit Misshandlungen begleitet seien. Diese Fälle seien, soweit nachvollziehbar, in der Regel Fälle gewesen, in denen die betreffenden Personen aktuell exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätten bzw. sonst Risikofaktoren individueller Art bestünden. Dass es sich dabei aber um eine systematische Praxis der Inhaftierung und Misshandlung von Rückkehrern gehandelt habe, lasse sich aus der Informationslage in einer Zusammenschau aller Quellen nicht erkennen. Aus den Quellen lasse sich immer auch folgern, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen würden. Als solche Gefährdungsfaktoren würden sich aus den Quellen zum Beispiel erkennen lassen: Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden, und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat. Eine eindeutige belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt würden, lasse sich zusammengefasst aus keiner Quelle erkennen. Dabei verkenne das Bundesasylamt nicht, dass es sich bei Syrien um einen Staat mit zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen und einem repressiven Regime mit vielfach im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitsorganen handle. Es liege daher auf der Hand, dass bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um auch diesen Hintergrundumständen gerecht zu werden. Das heiße, dass der Begründungsaufwand für die österreichische Asylbehörde ein großer zu sein habe, wolle man die Rückkehrgefährdung dennoch mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in einem individuellen Fall verneinen. Der vorliegende Fall sei aber in Würdigung des gesamten Akteninhaltes genau ein solcher: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger. Eine Verfolgung seiner Person in Syrien habe er nicht glaubhaft vorbringen können. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass sich aus den Quellen - wie in den Länderfeststellungen ersichtlich - ergebe, dass die syrischen Sicherheitsorgane insbesondere die aktuelle Einstellung einer Person für maßgeblich erachten würden. Dies scheine in der gegenwärtigen Situation bei gesamthafter Würdigung umso wahrscheinlicher, als jetzt plausiblerweise für die syrischen Staatsorgane umso weniger Ressourcen bestünden, da eben zur Zeit so viele neue regierungskritische Handlungen gesetzt würden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt exilpolitisch tätig gewesen bzw. habe Derartiges nie vorgebracht. Es sei also keine Feststellung hinsichtlich einer erheblichen individuellen Gefährdungssituation zu treffen gewesen.
Für das Bundesasylamt bleibe jedoch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes deshalb Asyl zu gewähren. Solche Beschränkungen träfen alle Bewohner dieses Landes gleichermaßen. Auch eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgte Verhaftung, Anhaltung oder Vorladung für sich allein stelle noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen, im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration stehenden Vorfälle bzw. Befürchtungen könnten daher nicht als Verfolgung iSd AsylG 2005 gewertet werden. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschränkungen seien lediglich allgemein gehalten, sodass keine glaubwürdige individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung entnommen werden könne.
Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, werde zur der vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzfristigen Festnahme in seinem Heimatdorf folgendes ausgeführt: Derartige Maßnahmen würden zwar einen Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers darstellen. Damit ein solcher Eingriff jedoch Verfolgungsqualität erlange, bedürfe es einer gewissen Intensität. Diese sei dann erreicht, wenn durch den Eingriff ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unmöglich oder in unzumutbarer Weise derart erschwert würde, dass sich der Beschwerdeführer dieser Zwangssituation nur durch seine Ausreise entziehen habe können. Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten Maßnahmen, in deren Folge ihm auch keine weiteren Konsequenzen erwachsen seien, würden aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne der GFK darstellen. Es habe sich um eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung gehandelt, welche keine Zwangslage im dargelegten Sinn geschaffen hätte. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe eine solche aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Selbst wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung eines Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Dass der Beschwerdeführer einer persönlichen, auf asylrelevanten Gründen gestützten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, hätte nicht erkannt werden können, zumal dies insbesondere auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, angesprochen, geschweige denn, dezidiert behauptet worden sei.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 24.5.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 6.6.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer (in deutscher Sprache) folgendermaßen:
Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass keiner der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe als glaubhaft zu qualifizieren sei. Seines Erachtens sei diese Beurteilung nicht richtig. Bei seiner Befragung und Einvernahme habe er ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Die ihm gestellten Fragen habe er beantwortet. Wenn nachgefragt worden sei, habe er konkrete Antworten gegeben. Wie weit man ins Detail gehen müsse, könne er nicht wissen, da er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. Er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit ihm das richtig erschienen sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer seine politische Überzeugung durch Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime im öffentlichen Raum kundgetan. Er sei aufgrund dieser Teilnahme für drei Tage inhaftiert worden. Nach der Zeit im Gefängnis habe er weiterhin geholfen, Demonstrationen zu organisieren, die zum Widerstand gegen das Regime auffordern würden. Aufgrund dessen hätten ihn die syrischen Sicherheitskräfte sogar zu Hause aufgesucht und hätten ihn mitnehmen wollen. In einem Land, in dem Bürgerkrieg herrsche, hätte der Beschwerdeführer "absolut keine Chance auf ein faires Verfahren", in dem er sich verteidigen könnte. Beweise für sein Vorbringen könne er deshalb nicht beibringen, da er damals in Syrien überhaupt nicht daran gedacht habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und anschließend sein asylrelevantes Vorbringen in einem Verfahren vor staatlichen Behörden eines Aufnahmelandes belegen zu müssen. In seinem Herkunftsstaat herrsche Krieg. Wie aktuellen Medienberichten zu entnehmen sei, verschlimmere sich die Lage in Syrien von Tag zu Tag. Der Beschwerdeführer werde in seinem Herkunftsstaat vom machthabenden Regime verfolgt, weil er versucht habe, durch Demonstrationen in friedlicher Art und Weise gegen das machthabende Regime zu protestieren, und fürchte sich wohlbegründet vor einer Rückkehr, da seitens der Sicherheitskräfte schon Versuche unternommen worden seien, ihn zu finden. Den Beschwerdeführer würde jedenfalls eine Behandlung bzw. Bestrafung erwarten, die gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße. Der Zwang, seine politische Meinung zu unterdrücken, da er sonst Gefahr laufe, ohne jegliches Verfahren auf der Stelle getötet zu werden, stelle eine asylrelevante Verfolgung dar.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die Rechtsmittelinstanz möge Spruchteil I. des hier angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2012 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.
Der Beschwerdeführer legte dem Beschwerdeschriftsatz ein handschriftlich verfasstes Schreiben (in arabischer Sprache) bei, in welchem er Folgendes vorbrachte:
Er sei ein Syrer, der gegen das diktatorische Regime eingestellt sei. Am 4.5.2012 und am 11.5.2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am 18.5.2012 hätten Schergen die Moscheen angegriffen und die Leute an der Durchführung einer Demonstration gehindert. Am 25.5.2012 hätte der Beschwerdeführer mit Anderen am sogenannten "Freitag für Damaskus" demonstriert. Am nächsten Tag sei die Polizei abends zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Er sei verhaftet worden und drei Tage im Gefängnis geblieben. Man habe ihn gezwungen, ein Papier zu unterschreiben, in dem er versprechen habe müssen, nicht mehr zu demonstrieren. Nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer nicht gewagt, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Es habe auch Spione gegeben, die Demonstranten fotografiert hätten, um diese einige Tage später verhaften zu können. Einige Tage später seien Leute der Staatspolizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, als dieser nicht zu Hause gewesen sei, und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Anzeige bei ihnen zu erscheinen hätte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit seiner Familie in ein anderes Dorf zu flüchten. Die Dörfer seien damals auch sicherer gewesen als die Städte. Der Beschwerdeführer sei ständig angerufen worden und zwar von einem (namentlich genannten) Abteilungsdirektor und einem (namentlich genannten) Postbeamten. Er sei bedroht worden, wenn er der Ladung nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst gehabt, dort hinzugehen, da er wisse, dass man verloren sei, wenn man zu ihnen gehe. Von nun an habe er mit Freunden die Teilnahme an Demonstrationen organisiert. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei lediglich die Organisation und das Herstellen von Kontakten gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, jeden Freitag auf die Straße zu gehen. Am 19.7.2012 sei die freie syrische Armee gekommen und habe die Stadt von der regulären Armee befreit. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst gefreut und gedacht, dass sich die Situation bessern würde. Diese habe sich jedoch verschlechtert. Diebstähle, Entführungen und Plünderungen seitens bewaffneter Gruppen seien seither an der Tagesordnung gewesen. Diese Gruppen habe man auch nicht zuordnen können. Am 27.10.2012 sei der Beschwerdeführer - nachdem er in einem Büro gewesen sei, um die letzte Rate für ein Fahrzeug zu bezahlen, - von einer Nachbarin angerufen worden, die ihm gesagt habe, dass bewaffnete Leue zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Frau angerufen, die ihm ebenso mitgeteilt habe, dass bewaffnete Leute nach ihm gefragt hätten. Diese Leute hätten von seiner Frau nicht identifiziert werden können. Einer der Männer habe zur Frau des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mit ihren Methoden schon finden würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zum Haus seines Onkels gegangen und habe seinen Cousin gebeten, seine Frau und seine Kinder abzuholen. Am Abend sei er von einem Nachbarn angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass ein Minivan vor dem Haus des Beschwerdeführers parke, in dem vermummte Personen gesessen seien. Sie seien ausgestiegen und hätten angeklopft. Nachdem niemand geöffnet habe, seien sie zum Nachbarn gegangen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Danach habe der Beschwerdeführer seine Wohnstätte ständig gewechselt; er habe 17 Tage lang bei Freunden und Verwandten gewohnt. Dann habe er gedacht, dass das keine Lösung sei und habe beschlossen ins Ausland zu fahren. Von seiner Frau habe er verlangt, dass sie und die Kinder zu ihrer Familie zurückgingen. Der Beschwerdeführer sei die Person, die von der Regierung und den bewaffneten Gruppen gesucht worden sei und nicht seine Familie. In Österreich habe er erfahren, dass eine unbekannte bewaffnete Gruppe sein Haus geplündert habe.
Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, die gegen das Regime gerichtet gewesen seien. Es habe Spione gegeben, die für das System gearbeitet hätten. Sie hätten Leute fotografiert. Dann seien Sicherheitsleute gekommen und hätten diese Leute verhaftet. Das Regime sei immer noch vorhanden und die Situation habe sich verschlechtert. Für die Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien gebe es keine Unterlagen. Wenn man verhaftet werde, müsse man Papiere unterzeichnen, dürfe jedoch nichts mitnehmen. Bezüglich der Verfolgung seitens der bewaffneten Gruppen könne er nur angeben, dass diese Gruppen ihn von der Verfolgung nicht informiert hätten. Er habe auch nicht daran gedacht, Bilder anzufertigen oder Beweismittel zu sammeln, da seine Sorge die Suche nach einer Unterkunft gewesen sei, um zu überleben.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Dokumente:
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs seit April 2013;
Bestätigung der Teilnahme am Kurs "Asyl Ib" vom 29.5.2013;
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs von 8.2.2013 bis Ende Juni 2013 vom 31.5.2013;
Bestätigung einer freiwilligen Mithilfe im Ausmaß von 15 Stunden.
Mit Schreiben vom 27.6.2013 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1" vom 27.6.2013 und eine Anmeldebestätigung für einen "Deutsch-Integrationskurs Stufe 1" vom 19. 6.2013 vor.
Mit Schreiben vom 1.10.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen ihn betreffenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor und ersuchte um eine rasche Entscheidung.
Am 23.10.2013 gab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof seine neue Adresse bekannt und ersuchte neuerlich um eine rasche Entscheidung, da sich seine Familie noch immer in Syrien befinde.
Mit am 9.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Frau und seine Kinder im Alter von drei und einem Jahr immer noch in Syrien befänden und sich die Sicherheitslage von Tag zu Tag verschärfe. Derzeit gebe es in seiner Heimatstadt ca. 72 verschiedene Gruppen, die gegeneinander kämpfen würden. Seiner Ansicht nach habe er eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen geltend gemacht und ersuche daher nochmals um eine rasche positive Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises sowie durch den Auszug aus seinem Familienbuch nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrfach - insbesondere im Mai 2012 - an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am Tag nach einer derartigen Demonstration (am 26.5.2012) wurde der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet und für drei Tage inhaftiert. Vor seiner Entlassung hat er ein Papier unterschreiben müssen, in dem er sich verpflichtet hat, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Einige Tage nach der Entlassung aus der Haft ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in ein anderes Dorf gezogen, da ihm berichtet wurde, dass die Staatspolizei während seiner Abwesenheit nach ihm gesucht hätte. In der Folge hat der Beschwerdeführer lediglich die Teilnahme an Demonstrationen arrangiert; seine Aufgaben waren die Organisation und das Herstellen von Kontakten. Am 27.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Nachbarin angerufen, die ihm berichtet hat, dass bewaffnete Leute nach ihm gefragt hätten. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch von seiner Ehefrau bestätigt. Aus Angst vor Verfolgung hat der Beschwerdeführer im November 2012 Syrien verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und/oder aufgrund seiner dreitägigen Inhaftierung im Mai 2012 bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in den handschriftlichen Beschwerdeausführungen detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen völlig unglaubwürdig ist, stellen bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Überlegungen nicht berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung in ein anderes Dorf gezogen ist, dass die Staatspolizei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause gewesen ist und ihn aufgefordert hat, wegen einer Anzeige bei ihnen zu erscheinen. Wenn das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung damit argumentiert, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien die Lage so schlimm gewesen sei, weil es keine Staatsgewalt in seinem Herkunftsgebiet gegeben habe und man ständig mit kriminellen Übergriffen rechnen habe müssen, (und so den Versuch unternimmt, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen als rein kriminelle Handlungen ohne Konnex zur GFK darzustellen,) ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur "schlimmen Lage" auf sein Heimatdorf bezogen hat, das er jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte (vgl. AS 48 unten: "In unserem Dorf, wo wir zuletzt wohnten, war es aber schon noch besser."), und das Bundesasylamt sohin zwei unterschiedliche Handlungsstränge vermengt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich einerseits seine ihn konkret betreffenden Fluchtgründe geschildert und andererseits auf die allgemein schlechte Lage in seinem Herkunftsgebiet verwiesen, die jedoch unabhängig von seinen individuellen Fluchtgründen zu sehen ist.
Als aktenwidrig erweist sich ferner die Ausführung des Bundesasylamtes, dass die kurzfristige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben "ohne Konsequenzen beendet" wurde. Der Beschwerdeführer hat gleichbleibend sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in seinen handschriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass er vor seiner Entlassung ein Papier unterschreiben habe müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Staatspolizei einige Tage nach seiner Freilassung bei ihm zu Hause gewesen ist und ihn - in Abwesenheit - aufgefordert hat, sich wegen einer Anzeige bei ihnen zu melden. Davon, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinen Angaben ohne Konsequenzen beendet wurde, kann sohin keine Rede sein.
Wenn das Bundesasylamt darüber hinaus vermeint, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen keine detaillierten Schilderungen bezüglich Zielsetzung, Ort und Zeit der Demonstrationen sowie betreffend die Anzahl der teilnehmenden Personen habe machen können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Bundesasylamt auch nicht nach weiteren Details befragt wurde (vgl. Niederschrift der Einvernahme vom 22.2.2013). Der Beschwerdeführer hat sehr wohl - und dies widerspruchsfrei auch in den handschriftlichen Beschwerdeausführungen - einige relevante Daten sowie auch Namen der ihn angerufen habenden staatlichen Organe (ein Abteilungsdirektor und ein Postbeamter wurden namentlich erwähnt) nennen können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass er nicht wissen habe können, wie weit man bei seinen Erzählungen vor dem Bundesasylamt ins Detail gehen müsse.
Nicht nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin auch die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen "nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise" [von den syrischen Behörden] gesehen worden sei, da der Beschwerdeführer immerhin am Tag nach einer solchen Demonstration von der Polizei verhaftet und für drei Tage inhaftiert wurde. Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zudem ausführt, dass Belege dafür, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden dokumentiert worden sei bzw. er besonders in Erscheinung getreten sei, seinen Angaben nicht glaubwürdig zu entnehmen ist, bleibt darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens vom Bundesasylamt nicht nach Belegen für sein Vorbringen gefragt wurde (Anm.: lediglich Dokumente als Beweismittel für seine Identität wurden in der Einvernahme vom 22.2.2013 angesprochen), hingegen der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar vorgebracht hat, dass er in Syrien nicht daran gedacht hätte, Bilder zu machen oder Beweismittel zu sammeln, da seine Sorge der Suche nach einer geeigneten Unterkunft gegolten hätte. Aber auch die beweiswürdigende Erwägung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme bzw. Organisation an diesen Demonstrationen ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt, erweist sich bei näherer Betrachtung als aktenwidrig: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sehr wohl zu entnehmen, dass er sich aus politischen Gründen - nämlich um gegen das derzeitige Regime in Syrien zu protestieren - an diesen Demonstrationen teilgenommen hat. Die Frage, ob er politisch tätig (gewesen) sei, hat er eindeutig mit "ja" beantwortet; ebenso die Frage nach eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei (wenn auch mit dem Zusatz "bis vor zehn Jahren"). Dass das Bundesasylamt an dieser Stelle der Einvernahme nicht näher nach dem politischen Engagement des Beschwerdeführers bzw. nach seiner (ehemaligen) Parteizugehörigkeit gefragt hat, kann nicht dem Beschwerdeführer zur Last legen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er sich zunächst über die Befreiung seines Heimatdorfes von der "freien syrischen Armee" "riesig gefreut" habe, was eindeutig eine Aussage mit politischem Inhalt darstellt und was auch den Schluss auf politische Beweggründe für die Teilnahme an den Demonstrationen plausibel erscheinen lässt.
Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als politisch gegen das Regime eingestellter syrischer Staatsangehöriger nach der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, einer damit zusammenhängenden kurzfristigen Inhaftierung und der verlangten Verpflichtungserklärung, nicht mehr an derartigen Demonstrationen teilzunehmen, ins Visier der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Zudem hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o. a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Das Bundesasylamt hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus mehrere Anhaltspunkte gegeben sind, dass er wegen seiner regimefeindlichen Gesinnung, die er durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zum Ausdruck gebracht hat, in Syrien einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, zumal er - wie bereits ausführlich dargelegt - bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er bereits durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, eine kurzfristige Inhaftierung sowie die von ihm verlangte Verpflichtungserklärung, an derartigen Demonstrationen nicht mehr teilzunehmen, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen jedenfalls angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z.B. 14.5.2013, Zl. A15 427873-1/2012/5E).
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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