W226 1308824-1•BVwG W226 1308824-1
W226 1308824-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2014
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen
W226 1308824-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, FZ. 04 26.100-BAT, betreffend Spruchteil III., zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei minderjährigen Geschwistern (Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit den Zlen. D14 308823-1/2008, D14 308820-1/2008, D14 308822-1/2008 und D14 308821-1/2008) am 29.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am selben Tag Asylanträge.
Der Vater des Beschwerdeführers (Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Zl. D14 308815-1/2008) hat zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 24.01.2006 - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er am selben Tag beim illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden ist.
Am 12.12.2006 wurde die minderjährige Schwester (Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Zl. D14 310968-1/2008) im Bundesgebiet geboren und für sie am 03.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde durch seine Mutter die Gewährung desselben Schutzes wie für die restlichen Familienmitglieder begehrt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Zum Nachweis seiner Identität wurde eine russische Geburtsurkunde vorgelegt. Zudem veranlasste das Bundesasylamt die Übermittlung des russischen Reisepasses der Mutter von den polnischen Behörden, in dem auch der Beschwerdeführer eingetragen ist.
Die Eltern des Beschwerdeführers machten vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren nachfolgende Verfolgungsgründe geltend:
Viele Angehörige der Familie des Beschwerdeführers seien von russischen Einheiten verschleppt und umgebracht worden. Es sei den russischen Einheiten bekannt, dass ein Teil der Familie in die Widerstandsbewegung involviert sei. Der Vater habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen und die Kämpfer auch nichtmilitärisch unterstützt.
Die Mutter - eine Krankenschwester - sei auf einem Video zu sehen, auf dem sie verwundete Widerstandskämpfer versorgt habe, weshalb die ganze Familie im Jahr 1999 Tschetschenien verlassen habe.
Nach einem Aufenthalt in Inguschetien in den Jahren 2001 bis 2004 seien sie im August 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo der Vater Mitte August 2004 von zuhause verschleppt und einige Monate festgehalten worden sei, bis er von seinem Onkel gefunden und gegen Lösegeld freigekauft worden sei.
Die Mutter habe mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern kurz nach der Verschleppung des Vaters, der Vater selbst erst über ein Jahr danach den Herkunftsstaat verlassen.
I.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 13.12.2006, Zl. 04 26.100-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
I.3. Mit Schriftsatz vom 02.01.2007 erhob der Vater des Beschwerdeführers gegen seine abweisliche Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird verwiesen, dass damit der Bescheid des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens als mitangefochten gelte.
I.4. Am 13.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers zur Aktualität ihrer Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 8Z im Akt der Mutter). Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verlesen und dem Vertreter zur schriftlichen Stellungnahme übergeben.
Am 05.10.2011 und am 18.10.2011 übermittelte der Vertreter ein Konvolut an Unterlagen zum Gesundheitszustand der Eltern und zwei Ladungen betreffend den Onkel des Beschwerdeführers in russischer Sprache. Zudem wurde Unterlagen betreffend integrative Aspekte seiner Familienangehörigen vorgelegt. Zur Integration des Beschwerdeführers wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Die Übersetzung der vorgelegten Ladungen wurde durch den Asylgerichtshof veranlasst.
Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wurden dem Vertreter am 03.07.2012 aktuelle Länderinformationen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative in Russland (Stand Juli 2012) zur Kenntnisnahme übermittelt und erging die Aufforderung sich hiezu zu äußern. Gleichzeitig wurde ersucht bekanntzugeben, ob es bei der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zwischenzeitig zu einer maßgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei bzw. inwieweit es zu Veränderungen betreffend die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gekommen sei.
Gleichzeitig teilte der vorsitzende Richter mit, dass das Zuwarten des Asylgerichtshofes mit einer Entscheidung darin seine Erklärung finde, dass gegen den Vater mittlerweile zwei weitere Strafanzeigen wegen Vermögensdelikten vorliegen würden, deren Berücksichtigung für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung sei.
Schließlich erging die Aufforderung, allfällige weitere Ladungen bzw. allfällige weitere Dokumente in Vorlage zu bringen. In diesem Zusammenhang teilte der vorsitzende Richter auch mit, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes keine nochmalige mündliche Einvernahme der Eltern bzw. der weiteren Familienangehörigen geboten sei. (OZ 27Z im Akt des Vaters)
Mit Eingabe vom 25.07.2012 wurde zu den Länderinformationen Stellung bezogen.
Es wurden weitere Unterlagen betreffend eine Integration der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet übermittelt. Zur Integration des Beschwerdeführers wurden ein Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX vom 29.06.2012 und eine Ehrenurkunde über den Abschluss der 1. Klasse der NÖ Mittelschüfe mit gutem Erfolg vom 29.06.2012 vorgelegt. Außerdem wurde ein Schreiben vom 17.07.2012 der Betreuerin des "XXXX" in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers vorgelegt. (OZ 30 im Akt des Vaters)
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, D14 308824-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird ABUBAKAROV Adam aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK nicht vorliege, da seine Eltern wie der Beschwerdeführer von einer Ausweisung betroffen seien.
Hinsichtlich seines im Rahmen des achtjährigen Aufenthaltes in Österreich entstandenen Privatlebens sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung wurde wie folgt ausgeführt:
"Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Im Fall des Beschwerdeführers, der sich mit seinen elf Jahren in einem anpassungsfähigen Alter befindet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Solche wurden von seinen Eltern auch nicht vorgetragen. Abgesehen vom Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und den damit einhergehenden Deutschkenntnissen und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer an einem von der XXXX ins Leben gerufenen "XXXX" in der Flüchtlingsunterkunft teilnimmt und im Rahmen eines Integrationsprojektes Ferien auf einem Reithof verbringt, finden sich keine Anknüpfungspunkte für eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers. Dessen Ausweisung, welche insbesondere gemeinsam mit seinen Eltern erfolgt, stellt sohin keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf sein Privatleben dar. Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in seinem Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, über ein Privat- und Familienleben verfügt, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Tschetschenien und in Inguschetien leben. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - mit Hilfe seiner Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Alter von elf Jahren in einem anpassungsfähigen Alter befindet, welches ihm die Integration in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen erleichtern wird. Der Beschwerdeführer hat auch seine ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der minderjährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund seiner altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der derzeit in Österreich die Volksschule besucht, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Insgesamt sind somit keine unzumutbaren Härten in einer Ausweisung in den Herkunftsstaat zu erblicken und überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ist somit nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte."
Auch die Beschwerden der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gegen deren negativen Asylentscheidungen des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen. D14 308815-1/2008/31E, D14 308823-1/2008/8E, D14 308821-1/2008/8E, D14 310968-1/2008/8E, D14 308822-1/2008/12E und D14 308820-1/2008/8E abgewiesen und jeweils eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
I.6. Gegen die negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes erhob die Mutter für sich und ihre minderjährigen Kinder - also auch für den Beschwerdeführer - fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der dieser betreffend den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester (Zl. W226 1308820-1) mit Beschluss vom 09.11.2012, Zl. U 2234-2239/12-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
I.7. Der Vater des Beschwerdeführers hat sich während des Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshofes zur freiwilligen Rückkehr angemeldet und ist laut Mitteilung der XXXX vom 03.12.2012 am 29.11.2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Laut telefonischer Mitteilung des Betreuers der XXXX ist er nach Ankunft in XXXX auch mit dem Anschlussflug nach XXXX, somit nach Tschetschenien, zurückgekehrt.
I.8. Mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zl. U 2234-2239/2012-12, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 betreffend den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester (Zl. W226 1308820-1) insoweit auf, als damit die Abweisung deren Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer und seine soeben genannte Schwester durch die Ausweisungsentscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien (Art. I Abs. Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973).
Darüber hinaus wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof Willkür geübt habe, indem er es einerseits unterlassen habe, hinreichende Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers anzustellen, und andererseits entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen habe.
Der Mutter des Beschwerdeführers seien im Rahmen der vor dem Asylgerichtshof am 13.09.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich die folgenden allgemeinen Fragen zur eigenen Integration gestellt worden: "Gehen Sie oder Ihr Gatte einer legalen Beschäftigung nach? Haben Sie eine Ausbildung absolviert, was können Sie uns über Ihre Integration in Österreich berichten?" Ihre Kinder betreffend habe die Mutter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang angegeben, dass diese sehr gut und im Übrigen zu Hause immer Deutsch sprechen würden. Eine darüber hinausgehende Befragung zur Lebenssituation der Kinder habe hingegen nicht stattgefunden, noch seien sonstige konkrete Ermittlungsschritte zur Erhebung ihres Integrationsstandes getroffen worden. Die Eltern seien lediglich auf Grund des verstrichenen Zeitraums im darauffolgenden Jahr schriftlich aufgefordert worden, bekanntzugeben, inwieweit es zu Veränderungen betreffend ihre Integration oder jene ihrer Familienangehörigen gekommen sei. Von Seiten der Familie des Beschwerdeführers seien daraufhin mit Stellungnahme vom 25.07.2012 Unterlagen betreffend die Integration der Familie des Beschwerdeführers, darunter Zeugnisse und Unterlagen über die Teilnahme an einem Kinderprojekt, vorgelegt worden.
Der Asylgerichtshof habe es in der Folge unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester über Kenntnisse der tschetschenischen respektive russischen sowie - für den Fall der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Inguschetien - der inguschischen Sprache verfügen würden. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien in der Russischen Föderation geboren und seien im Alter von drei bzw. zwei Jahren gemeinsam mit der Mutter ausgereist. Wenn der Asylgerichtshof im Rahmen der Interessenabwägung daher darauf hingewiesen habe, dass beide ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hätten, so sei auf Grund des geringen Lebensalters aus diesem Argument nichts zu gewinnen. Der Asylgerichtshof habe sich auch in keiner Weise dazu geäußert, dass die lange Verfahrensdauer von knapp acht Jahren (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen sei) nicht von den minderjährigen Beschwerdeführern zu verantworten sei (vgl. VfSlg 19.203/2010, 19.612/2011).
Die Behandlung der Beschwerde betreffend die Mutter und die weiteren minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (Erkenntnis des VfGH vom 27.09.2013, Zl. U2234-2239/2012-12).
Mit Faxeingabe vom 27.12.2013 übermittelte die XXXX auf Wunsch der Mutter einen Bericht der Klassenvorstände sowie Unterschriftenlisten betreffend den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester jeweils vom 26.11.2013 (OZ 21 im Akt der Mutter).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 04 26.100-BAT, die mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.09.2011 sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eingaben und Unterlagen, Einsicht in die Verwaltungsakten und Gerichtsakten ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (Zlen. 04 26.096-BAT, 06 01.163-BAT und 04 26.099-BAT, D14 308815-1/2008, D14 308823-1/2008, D14 208824-1/2008 sowie unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2013, Zl. U2234-2239/2012-12.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
II.4.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Vorweg war auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgelehnt hat.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
II.4.2. Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 25.09.2012 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend internationalen Schutz bestätigt und hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Wenn sohin auch nicht das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend internationalen Schutz bestätigt hat, liegt eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf internationalen Schutz ist durch den Asylgerichtshof bestätigt worden.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Wie im Verfahrensgang dargestellt, liegen im Fall der Mutter und der drei jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin rechtskräftige negative Entscheidungen über deren Anträge auf internationalen Schutz und insbesondere rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen vor.
Dies gilt auch betreffend den Vater des Beschwerdeführers, wobei dieser das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist.
Durch die aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer und seiner Schwester sind die beiden unvermindert im Stande des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ausweisungsentscheidung, sodass eine Situation vorliegt, die der Gesetzgeber im Familienverfahren (gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 erhalten Familienangehörige den gleichen Schutzumfang) niemals vorgesehen hat.
Im Zuge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde insbesondere nur auf die einzelne Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Schwester Bedacht genommen, nicht jedoch die Situation der restlichen Familienmitglieder (Straffälligkeit des Vaters, ungesicherter Unterhalt) beurteilt.
Der vom Verfassungsgerichtshof aufgegriffene Aspekt der langen Verfahrensdauer, die nicht vom minderjährigen Beschwerdeführer zu verantworten ist, ist zweifellos im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK positiv für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beläuft sich mittlerweile auf über neun Jahre.
Zur Frage der Integration hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass keine hinreichenden Ermittlungen durch den Asylgerichtshof erfolgt sind.
Mit einer Klärung integrativer Aspekte durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint zum gegenständlichen Zeitpunkt aufgrund der seit dem 01.01.2014 veränderten Rechtslage jedoch nicht das Auslangen gefunden.
Durch die seit dem 01.01.2014 geschaffene Rechtslage ist nunmehr nicht mehr über die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 38/2011 zu entscheiden, sondern eine Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 68/2013 zu treffen.
Neben dem Asylgesetz 2005 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen zur Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im FPG, im NAG und im BFA-VG.
§ 9 BFA-VG, der den Schutz des Privat- und Familienlebens regelt, zählt in seinem Abs. 2
die Kriterien auf, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind.
§ 9 Abs. 5 BFA-VG lautet:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtlos scheint.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen zwölf Jahren offensichtlich nicht in der Lage, die aufgezählten Kriterien aus Eigenem zu erfüllen. Dies ist aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers völlig aussichtslos. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Sicherung des Unterhaltes und eines Krankenversicherungsschutzes durch die Mutter des Beschwerdeführers abzustellen.
Der Vater des Beschwerdeführers hält sich überhaupt nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Mutter hat eine negative Asylentscheidung und wurde deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
Im fortgesetzten Verfahren wird demnach zu überprüfen sein, ob der Mutter angesichts der geltenden Bestimmungen eine Legalisierung des Aufenthaltes möglich sein wird bzw. ob diese in der Lage sein wird, die Sicherung des Unterhalts der gesamten Familie durch Einsatz eigener Kräfte zu bewirken.
Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entscheiden, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und
2. Satz AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist.
II.4.3. Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. So weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor, ist Gegenstand dieser Entscheidung doch einzig die - partielle - Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur - erneuten - Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung laut dem eindeutigen Wortlaut des § 75 Abs. 20 AsylG 2005.
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