BVwG W148 1426434-3

W148 1426434-3Tribunale amministrativo federale28 gen 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W148 1426434-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1426434.3.00

Spruch

W148 1426434-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) vonXXXX StA. Afghanistan, vom 19.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Aktenzahl XXXXXXXX beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat (erstmals) am 02.04.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012 abgewiesen wurde. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchteil III.).

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. am 26.04.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 07.01.2013 die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat.

Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 26.07.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.08.2013 den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Absatz 2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Damit ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Der Bf. hat am 21.05.2013 einen (neuen) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchteil I.); weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. Z. 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchteil II.).

Dagegen wurde mit Schreiben vom 19.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (nunmehr § 17 Abs. 1 BFA-VG) gestellt. Die Beschwerde ist am 24.01.2014 Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Weiters entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter, außer die Bundes- oder Landesgesetze sehen anderes vor (Senatsbesetzung). Es war daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden, da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 anderes vorgesehen ist.

Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF hat ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht die neue, ab 1. Jänner 2014 gültige, Rechtslage unter Beachtung der Maßgabe des Abs. 20 anzuwenden. Es ist daher für die Frage der aufschiebenden Wirkung statt des (alten) § 37 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr die korrespondierende Bestimmung (nämlich § 17 Absatz 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) anzuwenden.

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, ist die aufschiebende Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder wenn diese für den Asylwerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ( § 17 Abs. 1 BFA-VG).

Im vorliegenden Fall kann - unvorgreiflich der Entscheidung über die Hauptsache (Beschwerde über den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013) - ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der EMRK (siehe oben) bedeuten würde. Eine Abschiebung nach Afghanistan könnte unter den bestehenden politischen, religiösen und sonstigen Bedingungen ein derartiges Risiko im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG sein.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25 a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die (ordentliche) Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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