W136 2000248-1•BVwG W136 2000248-1
W136 2000248-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2014
Aufschub, Ausbildung, Beschäftigung, Einkommen, Nachteil, Studium,<br/>Unterbrechung
W136 2000248-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wh. in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25. Oktober 2013, Zl. 388130/17/ZD/1013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXXgeborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) brachte am 09.11.2012 eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ein.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 09.11.2012 fest
Mit vorgefertigtem Formular vom 08.06.2013, bei der ZD am 08.07.2013 (Sendedatum E-Mail) eingelangt, beantragte der BF einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG, da er mit 30.09.2013 die Ausbildung an der XXXX beginnen werde. Zum Nachweis legte der BF eine Aufnahmebestätigung der XXXX für das Wintersemester 2013/14 bei.
Mit Schreiben vom 10.07.2013 wurde der BF von der ZD der aufgefordert, bis 15.10.2013 nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe (sofern dies nicht aus seinem Antrag hervorging) und folgende Beweismittel nachzureichen:
Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (Schuljahr 2013/14)
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Mit E-Mail vom 10.10.2013 übermittelte der BF eine Bestätigung der XXXX, wonach er am 30.09.2013 die sechssemestrige Ausbildung zum XXXX begonnen hat und führte aus, dass er bei einer Unterbrechung dieser Ausbildung keine Möglichkeit hätte, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, was eine besondere Härte bedeuten würde. Durch ein Vorziehen des Antrittes auf einen ungewissen Zeitpunkt in naher Zukunft würde er voraussichtlich mehr Zeit verlieren als wenn er sich angesichts des eindeutigen Endens der Ausbildung zeigerecht um einen unmittelbar anschließenden Zivildienstbeginn bemühen könnte. Darüber hinaus werde er zum jetzigen Zeitpunkt noch von seiner alleinerziehenden Mutter finanziell unterstützt, was ihr langfristig gesehen nicht zumutbar sei, weshalb er ein großes Interesse an einem ehestmöglichen Ausbildungsabschluss habe.
2. Mit Bescheid vom 25.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 08.07.2013 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 08.07.2013 (Sendedatum E-Mail) beantragten Sie aufgrund Ihrer Ausbildung den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis September 2016. Dem Antrag war eine Aufnahmebestätigung der XXXX für das Wintersemester 2013/14 beigelegt.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 10.07.2013, Zl: 388130/15/ZD/0713, aufgefordert, bis längstens 15.10.2013 darzulegen und nachzuweisen, wann Sie die hier maßgebliche Ausbildung begonnen haben. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen Ausbildung, haben Sie gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch eine Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Außerdem wurden Sie aufgefordert eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.
Mit e-Mail vom 10.10.2013 übersandten Sie eine Bestätigung der XXXX, nach Sie am 30.09.2013 mit der sechssemestrigen Ausbildung zum XXXX begonnen haben. Sie führten aus, dass Sie bei einer Unterbrechung dieser Ausbildung keine Möglichkeit hätten, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, was eine besondere Härte bedeuten würde. Weiters würden Sie durch den ungewissen Antritt zum Zivildienst in naher Zukunft voraussichtlich unverhältnismäßig mehr Zeit verlieren. Sie würden weiters von Ihrer Mutter finanziell unterstützt, was aber langfristig nicht möglich sei.
Könnten Sie Ihre Lehrveranstaltungen während des Zivildienstes weiter besuchen, würde keine Unterbrechung der Ausbildung vorliegen. Das von Ihnen angeführte Fehlen der Möglichkeit Ihre Lehrveranstaltungen fortzuführen ist somit keine besondere Härte in Folge einer Unterbrechung sondern bedeutet lediglich, dass die Ausbildung für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrochen werden müsste, wovon der Gesetzgeber aber bereits im Vorfeld ausgeht. Inwiefern sich eine unverhältnismäßige Verlängerung der Ausbildungszeit durch einen (noch ungewissen) Zivildienstantritt in der Zukunft ergeben würde, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt (bzw. auch nicht nachgewiesen). Finanzielle bzw. familiäre Umstände können in einem Verfahren auf Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht berücksichtigt werden.
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.11.2013 rechtzeitig Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung:
"....
Bei der XXXX, die ich besuche, handelt es sich um eine in schulischer Form geführte Einrichtung, deren Unterrichtszeiten Montag bis Freitag von 8 bis ca. 14 Uhr sind und bei der auch 100%-ige Anwesenheitspflicht besteht. Ein Einstieg bzw. Wiedereinstieg mitten im Schuljahr ist nicht möglich.
Die außerordentliche Härte besteht in meinem Fall darin, dass ich mindestens sechs Monate ohne Beschäftigung und Einkommen wäre, wenn ich meine Berufsausbildung an der XXXX wegen des Zivildienstes unterbrechen müsste. Sollte ich also beispielsweise im Juli 2014 mit dem Zivildienst beginnen, wäre dieser mit Ende März 2015 abgeschlossen. Bis ich die Schulausbildung im Oktober 2015 fortsetzen könnte, wären für mich sechs Monate finanziell zu überbrücken.
Da mich nur meine Mutter finanziell unterstützt-von meinem Vater erhalte ich keinerlei Unterstützung-ist die Familienbeihilfe von überlebenswichtiger Bedeutung. Diese würde ich in diesen Monaten ja nicht erhalten, ebenso wenig hätte ich einen Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung für die befristete Dauer von 6 Monaten , von der ich auch leben und meine Miete bezahlen kann, wird für mich kaum zu finden sein, da ich noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe (die HAK bzw. HAS habe ich nicht abgeschlossen).
........"
Der Berufung wurde ein Informationsblatt der XXXX betreffend Sprechstunden, Fehlstunden und wichtige Termine im Wintersemester 2013/14 sowie ein Ausbildungssemesterstundenplan des Wintersemesters 2013/14 beigelegt.
4. Mit Anschreiben der ZD vom 12.11.2013 wurden die Berufung und der dazugehörende Verwaltungsakt der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt.
Die zu diesem Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde verständigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 den BF vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"... In Ihrer Berufung führen Sie an, dass ein Einstieg bzw. Wiedereinstieg mitten im Schuljahr nicht möglich wäre. Die außerordentliche Härte würde in ihrem Fall darin bestehen, dass Sie mindestens sechs Monate ohne Beschäftigung und Einkommen wären, wenn Sie Ihre Berufsausbildung an der XXXX wegen des Zivildienstes unterbrechen müssten. Dies ist jedoch kein Nachweis dafür, dass Sie infolge Unterbrechung der Ausbildung zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes definitiv zwei Semester verlieren und stellt somit keine außerordentliche Härte im Sinne des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG dar. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 1999, GZ.: 99/11/0079, hingewiesen, in dem festgehalten wird, dass die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht (Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren) stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar. Des Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, GZ.: 98/11/0183, hingewiesen, in dem festgehalten wird, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergeben würde. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen bedeutenden Nachteil abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge. Finanzielle bzw. familiäre Umstände können in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht berücksichtigt werden."
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Schreiben der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde, das ihm durch Hinterlegung spätestens in der 50. Kalenderwoche 2013 (genauer Tag der Hinterlegung im Rückschein unleserlich) zugestellt wurde, keine Stellungnahme abgegeben
5. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 dem BVwG (eingelangt 17.01.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungwesentlichen Beginn seiner Ausbildung an XXXX betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 17.11.2010. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01. 2010. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.10.2013 (der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung an diesem Tag zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum XXXX zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht hinreichend darlegen konnte, inwiefern sich seine Ausbildungszeit durch einen noch ungewissen Zivildienstantritt in der Zukunft unverhältnismäßig verlängern würde, da eine Unterbrechung der Ausbildung für die Ableistung des Zivildienstes an sich keine besondere Härte darstellt sondern davon der Gesetzgeber bereits im Vorfeld ausgeht. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zu folgen.
Der BF hat zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bei Unterbrechung seiner Ausbildung durch die Leistung des Zivildienstes unverhältnismäßig mehr Zeit verlieren würde als bei Antritt seines Zivildienstes nach Beendigung seiner Ausbildung, ohne darzulegen inwieweit sich seine Ausbildungszeit dadurch verlängern würde.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Abgesehen davon, dass der BF eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus nicht dargestellt hat, hat er in seiner Berufung selbst dargetan, dass er nach der allfälligen Leistung des Zivildienstes zum Beginn des nächsten Studiensemester seine unterbrochene Ausbildung wieder antreten könne. Dass die von ihm begonnen Ausbildung durch eine Unterbrechung derselben verloren wäre, hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch keine diesbezüglicher Hinweis der vorliegenden Aktenlage. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint.
Aber auch aus dem Vorbringen des BF, dass eine außerordentliche Härte in seinem Fall vorliegen würde, da er bei einer Unterbrechung seiner Ausbildung zumindest sechs Monate ohne Beschäftigung und Einkommen wäre, da er erst zu Beginn des nächsten Studienjahres seine unterbrochene Ausbildung fortsetzen könne, ist nichts zu gewinnen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF hier finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe dartut, die in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist eine derartige Situation, nämlich Beschäftigungslosigkeit und daraus resultierende Einkommenslosigkeit bis zum Beginn der Ausbildung auch immer dann gegeben, wenn ein bereits vor Beginn der Ausbildung absolvierter Zivildienst nicht unmittelbar vor dem Ausbildungsbeginn endet sondern bis zum geplanten Ausbildungsbeginn noch eine gewisse Zeitspanne besteht, somit die behaupteten finanziellen Nachteile, die nach Meinung des Beschwerdeführers eine außerordentliche Härte darstellen, nicht durch die Unterbrechung der begonnen Ausbildung an sich bedingt sind, sondern auch eintreten würden, wenn der Beschwerdeführer seinen Zivildienst vor Beginn seiner Ausbildung im oben dargestellten Sinn geleistet hat. Die Situation des BF unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn ihrer Ausbildung den Zivildienst geleistet haben, und zeigt somit keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt. II.4. dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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