L515 1406339-1•BVwG L515 1406339-1
L515 1406339-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch GENNER Michael, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, Zl. 0812.108-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. der Hindernisse in den Herkunftsstaat zurückzukehren brachte sie im Wesentlichen vor, in verschiedenen Funktionen tätig zu sein, bzw. tätig gewesen zu sein bzw. Aktivitäten auszuüben bzw. ausgeübt zu haben, wodurch sie in das Blickfeld der türkischen Behörden geriet und daher im Falle einer Rückkehr von als Verfolgung zu qualifizierten Repressalien betroffen zu sein. Darüber hinaus hätte sie den Wehrdienst nicht abgeleistet und sie wolle diesen auch nicht ableisten.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP, sie hätte aufgrund der von ihr geschilderten Repressalien mit den genannten Konsequenzen zu rechnen, als nicht glaubhaft.
Dem Willen, den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen, wurde die entsprechende asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig davon ausgehe, dass der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In Bezug auf den Festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sich aus dem Verhalten der bP vor der Ausreise aus der Türkei und des Verhaltens des türkischen Staates ihr gegenüber nicht davon auszugehen ist, dass das die seinerzeitigen Aktivitäten der bP in der Türkei nicht als geeignet anzusehen sind, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe.
Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ihr Verhalten in Österreich (zuerst Aufenthalt nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ohne Asylantragstellung und die erfolgte Asylantragstellung erst nach der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) starker Indizcharakter zukommt, dass die Antragstellung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte.
Letztlich entbinden die oa. Ausführungen jedoch die Behörde nicht davon, nicht bloß in allgemeiner Art die Tätigkeiten zu ermitteln, welche die bP außerhalb der Türkei setzte und auf die sie sich im Rahmen ihrer Antragstellung beruft, sondern hat sie sich hier einzelfallspezifisch und konkret damit auseinanderzusetzen, welche Tätigkeiten die bP tatsächlich vornahm. Exemplarisch sei hier etwa anzuführen, dass sie sich mit dem genauen Zweck des genannten Vereins, der Frage, ob es Hinweise gibt, dass sich der Verein außerhalb seines Vereinszwecks betätigt, der konkreten Rolle der bP im Verein, dem konkreten Inhalt bzw. der Botschaft der künstlerischen Tätigkeit der bP oder der Frage ob Hinweise bestehen, dass die seitens der bP genannten Veranstaltungen oder Aktivitäten laut Kenntnislage hierfür zuständiger österreichischer Spezialbehörden unter Beobachtung der türkischen Behörden stehen bzw. standen (zu denkbaren Ermittlungsschritten vgl. hierzu etwa das im ho. Erk. E10 422.825-1/2011/20E, E10 301968-1/2008/41E, E10 310829-1/2008/76E, E10 225422-0/2008/39E, E9 234.170-0/2008-31E) bzw. mit der Frage, ob die bP Handlungen setzte, welche nach türkischem Recht strafbar wären, zu befassen haben wird. Erst nach der Ermittlung dieser konkreten Sachverhalte wird es möglich sein, die Frage zu beantworten, ob die bP außerhalb der Türkei einer qualifizierten Tätigkeit nachging, durch die sie in das Blickfeld der türkischen (Strafverfolgungs)Behörden gelangte und sie deshalb im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konsequenzen zu befürchten hätte.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde im Spruchpunkt I vor dem Hintergrund der Berichtslage mit der Frage des maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Zwangs zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides mit den konkreten, der bP drohenden Konsequenzen im Lichte der Berichtslage (etwa zu erwartende Strafe, Verhältnisse im Strafvollzug, Verhältnisse beim türkischen Militär) -über die Verwendung von Stehsätzen hinausauseinanderzusetzen haben wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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