BVwG L505 1414879-2

L505 1414879-2Tribunale amministrativo federale28 gen 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation

Testo completo

BVwG L505 1414879-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1414879.2.00

Spruch

L505 1414879-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, Herr Novin MOJARRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 16.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass es im Februar 2010 einen Streit zwischen Schiiten und Sunniten gegeben habe. Die Kinder des BF und er selbst seien auch beteiligt gewesen. Der BF habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht, die jedoch nicht entgegengenommen worden sei. In der Folge sei er von den Schiiten bedroht worden und habe Angst um sein Leben gehabt.

In weiterer Folge wurde der BF 25.05. und 29.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF in drei Befragungen zwar immer wieder auf angebliche Drohungen durch Schiiten bezogen, in den Details jedoch unterschiedliche Varianten geschildert habe, deren Abweichungen er nicht erklären habe können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die einer Rückkehr nach Pakistan entgegenstehen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass das Bundesasylamt eine schlüssige und stimmige Beweiswürdigung vorgenommen habe und dieser nicht entgegenzutreten sei, wenn in ihr das ausreisekausale Vorbringen des BF als nicht glaubhaft qualifiziert wird. Auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes sei eine Glaubhaftmachung des fluchtauslösenden Sachverhaltes nicht gelungen.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 15.08.2012 zugestellt und erwuchs an diesem Datum in Rechtskraft.

I.4. Am 07.10.2013 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dabei gab der BF an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien, sich jedoch seit September 2013 verschlechtert hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er telefonisch über seine Familie, die in Pakistan lebe, neuerlich mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF befürchte, dass er von den Taliban umgebracht werde.

In weiterer Folge wurde der BF am 11. und 22.10.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Die Bedrohung durch die Taliban sei neu, jedoch hänge alles mit seinen Problemen aus dem ersten Verfahren zusammen. Vermutlich hätten die Schiiten Kontakt mit den Taliban und erfahren, dass der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückfahren habe wollen.

Zudem wurde vom BF ein Schreiben seines Anwaltes in englischer Sprache als Bestätigung für sein Vorbringen in Vorlage gebracht.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass der BF mit seinem zweiten Asylantrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege daher entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Ebenso wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt sowie ausgeführt, dass das Bundesasylamt relevantes Vorbringen nicht berücksichtigt habe.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 13.01.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2014, Zl. L505 1414879-2/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der gegenständliche Folgeantrag am 07.10.2013 eingebracht und vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2013 wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde.

Der BF beruft sich im gegenständlichen Folgeantrag darauf, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien, sich jedoch seit September 2013 verschlechtert hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er telefonisch über seine Familie, die in Pakistan lebe, neuerlich mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF befürchte, dass er von den Taliban umgebracht werde. Die Bedrohung durch die Taliban sei neu, jedoch hänge alles mit seinen Problemen aus dem ersten Verfahren zusammen.

Als Bestätigung für dieses Vorbringen wurde vom BF ein Schreiben seines Anwaltes in englischer Sprache in Vorlage gebracht.

Das Bundesasylamt hat es jedoch im vorliegenden Fall unterlassen, das vom BF in englischer Sprache Vorlage gebrachte und für die Beurteilung der Rechtssache relevante Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was eine schlüssige Würdigung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unmöglich macht.

Vielmehr führte es in gegenständlich angefochtenem Bescheid aktenwidrig aus, dass der BF keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe (AS 128) und kam zu dem Ergebnis, dass seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden. Nach Ansicht des Bundesasylamtes stehe das jetzige Vorbringen des BF in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem im Erstverfahren als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben und werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Beurteilung einer bereits rechtkräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass der BF zwar angibt, seine "alten Asylgründe" seien noch aufrecht, jedoch habe sich die Situation jetzt verschlechtert und sei er nunmehr wegen der alten Gründe (auch) von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden, er somit das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der BF im Folgeverfahren auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt.

Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesasylamt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).

Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt im vorliegenden Fall demnach nach erfolgter Übersetzung des vom BF vorgelegten Schreibens in die deutsche Sprache mit diesem detailliert auseinanderzusetzen gehabt. Ebenso wäre es dem Bundesasylamt offen gestanden, das vorgelegte Schreiben einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob der darin angeführte Anwalt in der Heimat des BF tatsächlich existiert bzw. mit diesem Kontakt aufzunehmen, um ihn konkret zu dem vom BF behaupteten Sachverhalt zu befragen.

Dies hat das Bundesasylamt jedoch nicht getan und dadurch seine Ermittlungspflicht in relevanter Weise verletzt, da ohne nähere Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Schreiben der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, es liege ein gegenüber dem Erstverfahren unveränderter Sachverhalt vor, nicht gefolgt werden kann und diese damit unschlüssig ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt allenfalls auch konkrete länderkundliche Erhebungen dahingehend anzustellen haben, ob bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF effektiver Rechtsschutz in seinem Herkunftsstaat möglich wäre und wie sich die Situation für den BF in seiner Gesamtheit darstellen würde.

In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter A. zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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