BVwG I403 1406005-1

I403 1406005-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2014

Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>Volljährigkeit

Testo completo

BVwG I403 1406005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1406005.1.00

Spruch

1406005-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan bzw. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.04.2009, Zl. 08 07.915-BAS beschlossen:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 29.08.2008 mit dem Flugzeug nach Zwischenlandungen in Tunesien und der Schweiz über den Flughafen Wien-Schwechat ein. Er führte einen (offenbar gefälschten) ghanaischen Reisepass mit einem (offenbar gestohlenen) griechischen Aufenthaltstitel bei sich. Die am Folgetag versuchte Zurückweisung in die Schweiz wurde aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, das Flugzeug zu besteigen, abgebrochen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 01.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland Sudan wegen des Krieges verlassen zu haben und eine minderjährige Waise zu sein. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 08.09.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost. Am 15.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem sachverständigen Gutachter hinsichtlich seines Lebensalters untersucht. Eine neuerliche Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost fand am 22.10.2008 statt. Aufgrund des in den Einvernahmen angegebenen Geburtsdatum (XXXX) wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Land Salzburg, dann vom Land Tirol vertreten.

Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und eine neuerliche Einvernahme vom zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes am 16.12.2008 vorgenommen. Auf Basis des medizinischen Gutachtens, welches das Alter des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt auf 23 bis 25 Jahre einschätzte, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er volljährig sei und nun nicht mehr vom Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter vertreten werde. Am 20.02.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Sprach- und Herkunftsanalyse unterzogen, die zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stammt. Am 25.03.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt ohne Zuziehung eines gesetzlichen Vertreters. Mit Bescheid vom 03.04.2009, zugestellt am 06.04.2009, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Ausweisung in den Sudan ausgesprochen. Am 20.04.2009 erreichte eine Beschwerde der Abteilung Jugendwohlfahrt des Amtes der Tiroler Landesregierung (als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers) das Bundesasylamt. Die Beschwerde wurde am 22.04.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Am 3.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters. Per Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer spricht Pidgin-English und Englisch, aber keine der in Darfur/Sudan üblichen Sprachen. Im Rahmen der Einvernahmen gab er an, keinerlei Bekannte oder Verwandte in Österreich zu haben. Den gefälschten Pass habe er am Flughafen in Mali von einem Bekannten bekommen. Er stamme aus Darfur, sei Christ, wisse aber nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Als er klein gewesen sei, habe ihn der "gute Samariter" nach dem Tod seiner Mutter mitgenommen und aus Darfur weggebracht. Wo er dann aufgewachsen sei, wisse er nicht. Er sei jedenfalls in Mali, Libyen und Niger gewesen. In Niger habe er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Er sei dann gemeinsam mit dem guten Samariter von Mali nach Europa geflogen. In Genf habe ihn der gute Samariter verlassen. Er sei bisher nie in Konflikt mit den Behörden seines Heimatlandes geraten. Dass er am XXXX geboren sei, habe ihm der gute Samariter gesagt. Der Beschwerdeführer weicht, auch nachdem er vom Bundesasylamt mit den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens, das ihm Volljährigkeit unterstellt, nicht davon ab, dass er XXXX geboren sei. Im Verfahren wird er ab diesem Zeitpunkt (16.12.2008) trotz des Einwandes des Flüchtlingsberaters, dass das Gutachten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche und nicht anerkannt werde, als volljährig behandelt.

Die Sprach- und Herkunftsanalyse, durchgeführt am 20.02.2009 von XXXX, kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stammt.

Dennoch wurde dem Beschwerdeführer in seiner neuerlichen Einvernahme am 25.03.2009 die Länderinformation Sudan vorgelegt und wurde er darauf hingewiesen, dass diese Länderinformation als Grundlage seines Bescheides dienen werde. Der Beschwerdeführer beharrte weiterhin darauf, aus dem Sudan zu stammen.

Dem abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Ihre Identität sowie Ihr Alter bzw. Ihre Geburtsdaten konnten nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte Ihre Nationalität, Sie stammen aus Nigeria. Festgestellt wird, dass Sie zum Entscheidungszeitpunkt volljährig und ledig sind..." (zitiert aus Bescheid vom 03.04.2009, Zl. 08 07.915-BAS). Im Bescheid wird außerdem festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden und dass die Lage im Sudan eine Ausweisung in den Sudan zulasse. In der Folge finden sich die Länderfeststellungen zum Sudan im Bescheid.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsgrundlagen:

Bescheid vom 03.04.2009, Zl. 08 07.915-BAS sowie erstinstanzlicher Akt (inklusive medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von XXXX und Sprach- und Herkunftsanalyse vom 20.02.2009)

Beschwerde vom 20.04.2009 (inklusive beigelegter Stellungnahmen zum Altersgutachten)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Zu Spruchpunkt I:

Die Behörde unterließ im vorliegenden Fall die Ermittlung des Sachverhaltes.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt willkürliches Vorgehen insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992, 14.421/1996, 15.743/2000 und U1442/2011) bzw. wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen wird (zB VfSLg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein solches willkürliches Verlangen ist der belangten Behörde vorzuwerfen:

Das Bundesasylamt stellt als Sachverhalt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger aus Nigeria handle. Entgegen dieser Feststellung ermöglichte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderfeststellungen des behaupteten Herkunftsstaates Sudan und legt diese auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Damit geht das Bundesasylamt selbst vom Inhalt der Akten ab (insbesondere vom selbst in Auftrag gegebenem Sprachgutachten und dessen Ergebnis).

Das Bundesasylamt kann nicht einerseits die Feststellung treffen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme und in der Folge die Prüfung nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf der Annahme aufbauen, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Alleine aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben. Dem Beschwerdeführer darf nicht das Recht genommen werden, hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten Herkunftsstaates Nigeria ein ordentliches Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde zu bekommen.

In der Beschwerde wird dem Bundesasylamt zudem vorgeworfen, dass man sich hinsichtlich der Beurteilung der Volljährigkeit auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe und zudem wird ein psychologisches Gutachten zur Feststellung einer etwaigen Traumatisierung gefordert.

Das knappest gehaltene medizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 15.09.2008 fasst die wesentlichen Feststellungen folgendermaßen zusammen: "Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, welche im vorliegendem Fall starke männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, dem Zahnstatus und die Begutachtung des Körperbaus, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Schilddrüse und Nieren, welche sich sämtliche innerhalb der Erwachsenennormwerte bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung" wurde das Alter des Beschwerdeführers auf 23 bis 25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt.

Auch wenn aus den Akten nicht klar hervorgeht, wie substantiiert das medizinische Gutachten im Rahmen der Einvernahme am 16.12.2008 vom gesetzlichen Vertreter bestritten wurde, so wurde jedenfalls klar zu Protokoll gebracht, dass "es nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst sei und nicht anerkannt werde". Darüber hinaus hätte dem Bundesasylamt die Kritik des Asylgerichtshofes an den Untersuchungsmethoden des Sachverständigen bekannt sein müssen, da mit Erkenntnis vom 23.07.2008 (S12 400.630-1/2008/2E) bzw. 29.10.2008 (S3 402099-1/2008) zu einem ähnlichen Gutachten desselben Sachverständigen festgehalten wurde, dass Angaben über die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander ebenso fehlen wie fallbezogene Wertungen. Zudem muss im konkreten Fall auch darauf hingewiesen werden, dass die in der Zusammenfassung angegebenen "psychologischen Elemente" und die "Verhaltensbeobachtung" in keiner Weise dargelegt oder untermauert werden. Die kursorische Erwähnung in der Zusammenfassung erscheint jedenfalls nicht ausreichend, um das Gutachten als solches als schlüssig zu bezeichnen. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der Altersfeststellung die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.

Daher wäre von der belangten Behörde jedenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen, dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, noch gestützt hätte. Sich in der relevanten Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers alleine auf das vorliegende Gutachten zu stützen, stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar.

Der gegenständliche Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an die belangte Behörde, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Mangel im Ermittlungsverfahren ergibt sich alleine schon durch den Umstand, dass der Bescheid die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria feststellt und dem Bescheid zugleich Länderfeststellungen aus dem Sudan zugrunde legt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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