BVwG W161 2000009-1

W161 2000009-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, staatlicher Schutz

Testo completo

BVwG W161 2000009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2000009.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.391 EAST West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013

und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau EAST West gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kairo ein rumänisches Einreisevisum beantragt und erhalten, woraufhin er, gemeinsam mit seiner rumänischen Ehefrau, am 09.10.2012 mit dem Flugzeug von Ägypten via Istanbul nach Bukarest gereist sei. Dort sei ihm ein Aufenthaltsvisum für Rumänien ausgestellt worden. Am 23.12.2012 sei er mit dem Flugzeug von Bukarest nach Wien Schwechat gereist und habe er sich seither in Österreich aufgehalten. Als Fluchtgrund gab er an, er habe in Ägypten keine Arbeit finden können und habe es dort außerdem viele Probleme und Demonstrationen gegeben. Seine Frau hätte ihn verlassen, weshalb er schließlich nach Österreich gereist sei, da es ihm in Rumänien nicht gefallen hätte.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines von 22.10.2012 bis 21.10.2013 gültigen rumänischen Einreise- und Transitvisums.

Am 24.10.2013 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin-II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und wurde dies dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung am selben Tag mitgeteilt.

Rumänien stimmte mit Schreiben vom 22.11.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zu.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.12.2013 im Beisein seines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, EAST West, einvernommen. Dabei gab er an, er sei ägyptischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Araber, sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Ehegattin befinde sich zurzeit in Italien. Nach Dokumenten befragt gab er an, er habe einen ägyptischen Reisepass und ein rumänisches Visum gehabt. Letzteres habe er in Linz verloren. Vorgelegt habe er einen ägyptischen Personalausweis und einen Führerschein. Weiters gab er an, dass seine Angaben im Zuge der Erstbefragung am 23.10.2013 hinsichtlich Reisegründe und -route der Wahrheit entsprächen. Angehörige oder sonstige Verwandte habe er keine in Österreich, sondern nur Freunde. Nach Gründen befragt, die einer Ausweisung nach Rumänien entgegenstehen, gab er an, dass er im August 2013 in Rumänien gewesen sei, um seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dort habe er Probleme mit der Familie seiner Frau bekommen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle und er Rumänien verlassen solle. Deswegen wolle er nicht nach Rumänien, er sei dort nicht sicher. Die Familie seiner Frau habe ihn erpresst und Geld von ihm gefordert, weshalb er Angst vor der Familie seiner Frau habe. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er nicht Rumänisch spreche und sie nicht auf seiner Seite stehen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: 13 15.391 EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-VO Rumänien zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Rumänien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechendes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt würden. Dublin-Rückkehrer könnten in Rumänien Asyl beantragen. Sei das Verfahren bereits abgeschlossen, kämen Dublin-Rückkehrer in Abschiebehaft, könnten aber einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthalte. Die Haft könne binnen fünf Tagen beim Appellationsgericht beeinsprucht werden.

Hinsichtlich der Versorgung wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Asylwerber über keinerlei finanziellen Mittel verfüge, das rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen könne und die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens sichere.

Hinsichtlich des Non-Refoulement-Verbots wurde festgehalten, dass die Regierung Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre, gewähre.

Würden Asylanträge in Abwesenheit entschieden (etwa weil sich der betreffende Drittstaatsangehörige in ein anderes Land der EU begeben hätte), könnten sie nach Rücküberstellung in Schubhaft genommen werden und hat UNHCR diesbezüglich Besorgnisse hinsichtlich des Non-Refoulement-Prinzips geäußert - die rumänischen Behörden hätten dieses Problem aber erkannt und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen eingeführt, um Verletzungen des Non-Refoulement-Grundsatzes zu vermeiden.

Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Polizeiattachés der österreichischen Botschaft in Bukarest, des rumänischen Migrationsamtes und der rumänischen NGO "Jesuit Refugee Service Romania - JRS Romania", sowie von UNHCR.

Begründend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zudem hätten sich aufgrund seiner Ausführungen und der allgemeinen Lage in Rumänien keine ausreichenden Hinweise ergeben, dass sein Asylverfahren dort nicht den geforderten Mindeststandards entspreche.

Der Beschwerdeführer habe weiters weder familiäre noch private Bindungen zu Österreich. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Hierin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund großer persönlicher Probleme in Ägypten nicht dorthin zurückkehren könne. Bei der Nachricht einer drohenden Abschiebung nach Ägypten sei seine 60-jährige Mutter zusammengebrochen, die Familie mache sich große Sorgen. Er hoffe, zumindest für 6 Monate - bis sich die Lage in Ägypten verbessere - in Österreich bleiben zu können. Nach Rumänien wolle er nicht mehr zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. In Besitz eines gültigen rumänischen Visums reiste er am 09.10.2012 per Flugzeug von Ägypten via Istanbul über Bukarest in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. In der Folge reiste er ebenfalls per Flugzeug am 23.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte hier am 23.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt richtete am 24.10.2013 ein auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 22.11.2013 gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem rumänischen Visum sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine dem Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. 1 Anwendbares Recht

Das Asylgesetz 2005 (AsylG) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

[...]"

"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

[...]"

"§ 75

[...]

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO normieren:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO lautet:

"Artikel 9

[...]

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

[...]

(4) Besitzt der Asylwerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylwerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in der der Antrag gestellt wird."

3.1. 2 Anwendung auf den konkreten Fall

Zur Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO:

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des bis 21.10.2013 gültigen Visums des Beschwerdeführers richtigerweise von einer Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO auszugehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisedokumente und seiner Angaben nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Rumänien auf und erklärte sich Rumänien zur Wiederaufnahme des Genannten gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO bereit.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte der Aktenlage nach mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Zu Art. 3 EMRK:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte das Bundesverwaltungsgericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin-II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten, rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzlich europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt: Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit Längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der o.a. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.

Es ist festzuhalten, dass die aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Rumänien vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Rumänien allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Ägypten stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte und hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation durch eine Überstellung nach Rumänien entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgebracht, dass er Probleme mit der Familie seiner Frau in Rumänien habe und dass Rumänien "nicht schön" sei und es ihm dort nicht gefallen habe. In der Beschwerde sind lediglich unsubstantiiert die "schlimmen Umstände" in Rumänien vorgebracht worden. Diese Vorbringen sind in keiner Weise geeignet, systemische Mängel in Rumänien, die eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK zur Folge hätten, bzw. besondere, außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn zu begründen. Die Angst vor der Familie der Ehefrau ist auch allein deshalb nicht relevant, weil es in Rumänien ein funktionierendes Justizsystem gibt, dessen Schutz der Beschwerdeführer aufgrund seines Absehens von einer Anzeige nicht einmal in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen ist festzustellen, dass akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien der Aktenlage nicht zu entnehmen sind und im Verfahren nicht behauptet wurden

Zu Art. 8 EMRK:

Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen wäre.

Familiäre Bezüge zu Österreich wurden ausdrücklich nicht vorgebracht. Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 8 EMRK gegeben ist, weshalb das Bundesasylamt vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu Recht keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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