W106 2000238-1•BVwG W106 2000238-1
W106 2000238-1Tribunale amministrativo federale24 gen 2014
Aufschub, Ausbildung, Einberufung, Entlassung, Entlassungsschutz,<br/>Härte, Kündigung, Kündigungsschutz, Lehrlingsausbildung,<br/>Lehrvertrag, Mitwirkungspflicht, Unterbrechung, Zivildienstleistung,<br/>Zuweisung
W 106 2000238-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, XXXX, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.11.2013, Zl. 397995/19/ZD/1113, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(24.01.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) gab am 27.06.2013 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 12.07.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 27.06.2013 fest.
Mit Bescheid vom 30.09.2013 erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum Rettungsdienst 1030 Wien für den Zuweisungszeitraum 01.02.2014 bis 31.10.2014.
Mit vorgefertigtem Formular vom 13.10.2013, bei der ZD am 15.10.2013 eingelangt, beantragte der BF einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG, da er seit 01.09.2013 für den Lehrberuf Speditionskaufmann in Ausbildung stehe. Zum Nachweis legte er den Lehrvertrag mit der festgelegten Lehrzeit vom 01.9.2013 bis 31.08.2015 vor.
Mit Schreiben vom 16.10.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe (sofern dies nicht aus seinem Antrag hervorging) und folgende Beweismittel nachzureichen:
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Für den Fall, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne, wurde der Antragsteller gebeten sich unter der genannten Telefonnummer zu melden.
Hingewiesen wird weiter darauf, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Aufschub bescheidmäßig entschieden werde. Bei negativem Verfahrensausgang bleibe der Zuweisungsbescheid über den Antritt seines ordentlichen Zivildienstes Anfang Februar 2014 weiterhin aufrecht.
Mit E-Mail vom 24.10.2013 übermittelte der BF seinen Lehrvertrag ohne weitere Begründung.
2. Mit Bescheid vom 14.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 14.10.2013 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.09.2013, Zl. 397995/15/ZD/0913, der Einrichtung "Rettungsdienst" zur Leistung Ihres ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.02.2014 bis 31.10.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2013 (Postaufgabedatum) beantragten Sie aufgrund Ihrer Lehrausbildung den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis September 2015. Dem Antrag war Ihr Lehrvertrag im Lehrberuf Speditionskaufmann (Lehrzeit 01.09.2013 bis 31.08.2015) beigelegt.
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 12.04.2012 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Lehrvertrag mit September 2013 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 16.10.2013, Zl: 397995/17/ZD/1013, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Mit E-Mail vom 24.10.2013 übersandten Sie erneut den o.a. Lehrvertrag.
Die Ihnen gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist ergebnislos abgelaufen.
Da Sie trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht haben, war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Aufschub nicht bestehen.
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.11.2013 rechtzeitig Berufung mit folgender Begründung:
Mein Lehrverhältnis befinde sich derzeit noch in der 3-monatigen Probezeit. Mein Dienstgeber hat mir mitgeteilt, dass er das Lehrverhältnis in der Probezeit auflösen wird, falls ich zum Zivildienst einberufen werde. Als Bestätigung lege ich ein Schreiben meines Dienstgebers bei.
Ich bitte darum, meine Einberufung zum Zivildienst wegen Vorliegens von außerordentlicher Härte bis nach dem Ende meiner Lehrausbildung aufzuschieben."
Der Berufung wurde das Schreiben des Dienstgebers angeschlossen, wonach dieser bestätigt, dass er sich leider gezwungen sehe, das Lehrverhältnis des BF innerhalb der 3-monatigen Probezeit aufzulösen, falls der BF zum Zivildienst einberufen werde.
4. Mit Anschreiben der ZD vom 21.11.2013 wurde die Berufung und der dazugehörende Verwaltungsakt der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt.
Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 dem BVwG (eingelangt 17.01.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 12.07.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01. 2012. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.11.2013 (der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung an diesem Tag zugestellt) war der BF jedoch bereits zum Zivildienst zugewiesen. Der Zuweisungsbescheid vom 30.09.2013 wurde dem BF durch Hinterlegung am 09.10.2013 zugestellt.
Da im vorliegenden Fall somit ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht in Betracht kam, war weiter prüfen, ob nach dem § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit vorzugehen war.
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
4. Da der BF am 01.09.2013 eine Lehrausbildung zum Speditionskaufmann begonnen hat (nachgewiesen durch den im Akt aufliegenden Lehrvertrag vom 20.09.2013), die Zuweisung jedoch erst mit der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 09.10.2013 erfolgt ist, ist das 1. Tatbestandselement dieser Bestimmung als erfüllt ansehen. Kumulativ dazu fordert jedoch diese Bestimmung, dass eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zutreffend wurde daher der Antragsteller von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis der außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Diesem Erfordernis ist der BF mit der bloßen Übermittlung des Lehrvertrages am 24.10.2013 aber nicht ausreichend nachgekommen.
Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Dienstgeber des BF das Lehrverhältnis in der Probezeit auflösen werde, falls er zum Zivildienst einberufen werde und dafür eine Bestätigung des Dienstgebers vorlegt, zeigt der BF keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil er zum einen als zum Zivildienst Zugewiesener einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13) genießt, zum anderen die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Lehrlingsausbildung absolviert hätte (VwGH 26.11.2002, 2001/11/0398; 22.01.2002, 2001/11/0180, betreffend Unterbrechung eines Hochschulstudiums, mwN).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt. II.4. wieder gegebenen Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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